• Keine Ergebnisse gefunden

Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten – Rechtsprechung zum Berufsbildungsgesetz

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten – Rechtsprechung zum Berufsbildungsgesetz"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

84 Bayerisches Ärzteblatt 3/2010

BLÄK informiert

Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten –

Rechtsprechung zum Berufsbildungsgesetz

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat einem Apotheker wegen Verletzung seiner Berufs- pflichten einen Verweis erteilt, weil er der Lan- desapothekerkammer keinen Ausbildungsver- trag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorgelegt hat.

Der Apotheker beschäftigte in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Ange- stellten (PKA). Etwa neun Monate nach Ausbil- dungsbeginn wurde der Landesapothekerkam- mer das Ausbildungsverhältnis bekannt. Ihrer Aufforderung, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, kam der Apotheker nicht nach.

Das VG Mainz hat dem Apotheker einen Ver- weis erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 7.000 Euro auferlegt.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Apothe- ker schuldhaft seine Berufspflichten verletzt.

Der Apotheker habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbil- dung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich nie- dergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen hat. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsaus- bildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt. Durch seine gravierenden Versäum- nisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entgegengebracht wird.

Da ihn die Landesapothekerkammer vor weni- gen Jahren schon einmal angemahnt hat, weil er! damals einen Ausbildungsvertrag erst rück- wirkend vorgelegt hat, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Ver- weis die verhängte Geldbuße erforderlich.

VG Mainz, Urteil vom 5. November 2009, Az: BG-H 3/09.MZ

Wichtiger Hinweis

Achtung: Fristablauf für die Antrags- möglichkeit zum Erwerb der Zusatzbe- zeichnungen Psychoanalyse und Psy- chotherapie nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bay-

Foto: BilderBox.com

Fragen-Antwortfeld (nur eine Antwort pro Frage ankreuzen):

a b c d e 1

2 3 4 5 6 7 8 9 10

Auflösung der Fortbildungs- fragen aus Heft 1-2/2010, Seite 13 f.

Alle Fragen bezogen sich auf den Artikel

„Neues aus der Pathologie“ von Professor Dr.

Thomas Kirchner.

Wenn Sie mindestens sieben der zehn Fragen richtig beantwortet haben und diese bis zum Einsendeschluss bei uns eingegangen sind, gibt es von uns zwei Fortbildungspunkte. Drei Punkte erhalten Sie, wenn Sie alle zehn Fragen richtig beantwortet haben. Gleiches gilt, wenn Sie die Fragen online beantwortet und uns die- se zum Einsendeschluss gesandt haben.

Insgesamt haben über 1900 Ärztinnen und Ärz- te einen ausgefüllten Fragebogen eingereicht.

erns vom 18. Oktober 1992 – in der zuletzt am 13. Oktober 2002 geänderten Fassung – zum 31. Juli 2010.

In der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 (WBO 2004) wurden für die Zusatzbezeichnungen Psy- choanalyse und Psychotherapie folgende Übergangsbestimmungen festgelegt: Abwei- chend von den Regelungen des § 20 Abs. 2 Buchstabe c können Ärzte, die sich am 1. Au- gust 2004 in der Weiterbildung zum Erwerb dieser Zusatz-Weiterbildungen befinden, bis

zum 31. Juli 2010 nach Maßgabe der vorher geltenden einschlägigen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bay- erns vom 18. Oktober 1992 in der zuletzt am 13. Oktober 2002 geänderten Fassung die zeit- lichen und inhaltlichen Voraussetzungen erfül- len und die Anerkennung erhalten (www.blaek.

de – Rubrik Weiterbildung, Weiterbildungsord- nung 2004, Abschnitt C, Ziffer 31. Psychoana- lyse und Ziffer 32. Psychotherapie).

Sie finden die genauen Bezeichnungen sowie die Anforderungen an den Erwerb dieser Zu- satzbezeichnungen in der Weiterbildungsord- nung (WBO 1993) in Abschnitt II Nr. 15 (Zu- satzbezeichnung Psychoanalyse) und Nr. 16 (Zusatzbezeichnung Psychotherapie) – www.

blaek.de – Rubrik Weiterbildung, Weiterbil- dungsordnung 1993, Abschnitt II. Die Merk- blätter mit Ausführungsbestimmungen für diese Qualifikationen finden Sie unter www.

blaek.de – Rubrik Weiterbildung, Formulare, Merkblätter.

Thomas Schellhase (BLÄK)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Huml forderte in ihrem Impulsreferat den Aus- bau der medizinischen Versorgung für die äl- tere Bevölkerung: „Deshalb untersuchen wir, ob Versorgungslücken bestehen, fördern den

„Ausbildung“  „Ausbildungsvertrag mit Ausbildungsplan“. Die Formulare können Sie direkt online ausfüllen oder herunterla- den. Der Online-Ausbildungsvertrag liefert

Die Abtei- lung Medizinische Assistenzberufe steht Ihnen darüber hinaus selbstverständlich jederzeit für alle Fragen betreffend das Thema Aus- und Fortbildung der

Die Abteilung Medizinische Assistenzberufe steht Ihnen darüber hinaus selbstverständlich je- derzeit für alle Fragen betreffend das Thema Aus- und Fortbildung der Medizinischen

Bei der Ausbildung der Medizinischen Fachan- gestellten, die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt ist, sind einige Vorschriften und For- malitäten zu beachten, die wir Ihnen im

Für alle nach 1970 geborenen Erwachsenen empfiehlt die Ständige Impfkom- mission am Robert Koch-Institut in Berlin eine einmalige Impfung mit dem MMR-Impfstoff

Bei der Ausbildung der Medizinischen Fachan- gestellten, die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt ist, sind einige Vorschriften und For- malitäten zu beachten, die wir Ihnen im

Bei der Ausbildung der Medizinischen Fachan- gestellten, die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt ist, sind einige Vorschriften und For- malitäten zu beachten, die wir Ihnen im