der Vertragsarzt die notwendige Bescheini- gung im Hinblick auf § 95d Sozialgesetzbuch V (SGB V) – siehe Muster-Bescheinigung.
Bei Nichterreichen der 250 Fortbildungspunkte schreibt der Gesetzgeber im § 95d SGB V vor, dass das Honorar so lange gekürzt werde, bis die erforderliche Punktezahl erreicht sei. Für die ersten vier Quartale um zehn Prozent, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent. Sind dann immer noch nicht ausreichend Fortbildungs- punkte gesammelt, drohen Sanktionen bis hin zum Entzug der Zulassung.
Noch fehlende Punkte können zeitnah bei dem großen Angebot von Fortbildungsveranstal- tungen und auch online erworben werden. Zum Beispiel mit den monatlichen Fortbildungsfra- gen im Bayerischen Ärzteblatt. Weitere Infor- mationen im Internet unter www.blaek.de un- ter der Rubrik Fortbildung/Fortbildungspunkte und im Bayerischen Ärzteblatt, Ausgabe Okto- ber 2008 und Ausgabe März 2009 (auch im In- ternet abrufbar unter www.blaek.de unter der Rubrik Ärzteblatt).
Jodok Müller (BLÄK) Über 10.000 Vertragsärzte in Bayern haben die
erforderlichen 250 Fortbildungspunkte schon erreicht. Alle anderen befinden sich mittler- weile auf der Zielgeraden.
Hintergrund: Der Gesetzgeber verlangt von al- len Vertragsärztinnen und -ärzten, die am 30.
Juni 2004 zugelassen waren, bis spätestens 30.
Juni 2009 250 Fortbildungspunkte gegenü- ber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) nachzuweisen. Für Vertragsärztinnen und -ärzte, die ab dem 1. Juli 2004 zugelas- sen wurden, beginnt der Fünfjahreszeitraum für den Erwerb der 250 Fortbildungspunkte mit dem Zeitpunkt des Beginns der vertragsärzt- lichen Tätigkeit.
Dr. Max Kaplan, Vizepräsident der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK), empfiehlt den be- troffenen Ärztinnen und Ärzten dringend, ihr Fortbildungspunktekonto zu überprüfen und sicherzustellen, dass die 250 Punkte fristge- recht am 30. Juni 2009 erreicht und verbucht sind. Besonders wichtig sei es laut Kaplan, eventuell noch nicht eingereichte Fortbil- dungsbelege umgehend an die BLÄK zu schi- cken. Nur dann erhalte die Vertragsärztin bzw.
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