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Entscheidungen - Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Fortdauer der Untersuchungshaft unter Verkennung des Beschleunigungsgrundsatzes - fortgeltendes Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlich ergangener neuer Haftentscheidung

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Aktie "Entscheidungen - Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Fortdauer der Untersuchungshaft unter Verkennung des Beschleunigungsgrundsatzes - fortgeltendes Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlich ergangener neuer Haftentscheidung"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rolf Dieter Ruppert, Riefstahlstr. 4, 76133 Karlsruhe -

1 Bundesverfassungsgericht

- 2 BVR 1775/99 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn H... ,

gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 1999 - 3 HEs 24/99 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin

Präsidentin Limbach, die Richter Kirchhof und Jentsch

gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b Satz 1, 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Sep- tember 1999

einstimmig beschlossen:

1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 1999 - 3 HEs 24/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.

2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die im

Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.- I.

1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. März 1998 wegen des Ver- dachts der Untreue in Untersuchungshaft. Am 27. Mai, 1. Juli, 10. und 25. August 1999 wurden Teilanklagen zum Landgericht Mannheim erhoben, über deren Zulas- sung noch nicht entschieden ist. Zuletzt bestanden Haftbefehle des Landgerichts

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6 vom 8. und 22. Juli 1999. Der Haftbefehl vom 8. Juli 1999 wurde an diesem Tag vom

Landgericht gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Auf die Beschwerde der Staats- anwaltschaft ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 29. Juli 1999 wieder die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Dabei führte das Oberlandes- gericht insbesondere aus, daß auch bei Würdigung der konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers, insbesondere seiner familiären Bindung im Inland und sei- ner Erkrankung an Diabetes, die von der Strafkammer erteilten Weisungen und Auf- lagen nicht ausreichend eine Flucht hinderten. Am 23. September 1999 erließ das Landgericht einen neuen Haftbefehl, der im wesentlichen die mit den Anklagen erho- benen Vorwürfe enthält, und hob den Haftbefehl vom 8. Juli 1999 vollständig und den Haftbefehl vom 22. Juli 1999 insoweit auf, als die dortigen Vorwürfe von den Teilan- klagen vom 27. Mai, 1. Juli, 10. und 25. August 1999 umfaßt waren. Über die gegen den Haftbefehl vom 23. September 1999 eingelegte Beschwerde ist noch nicht ent- schieden.

2. Im Haftfortdauerbeschluß vom 21. Mai 1999 hält das Oberlandesgericht eine ein- heitliche Beurteilung der zur Anklageerhebung beabsichtigten Tatvorwürfe für sach- gerecht. In Anbetracht der bereits weit fortgeschrittenen Ermittlungen, der weitgehen- den Anklagereife zweier Tatkomplexe und des sich in den Akten befindlichen weiteren polizeilichen Zwischenberichts erscheint dem Senat ein Zeitraum für die Fertigung der Anklageschriften von sechs bis acht Wochen ausreichend.

Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 14. Juli 1999 - 2 BvR 1077/99 - nicht zur Entscheidung angenommen, da im angefochtenen Beschluß de- taillierte Vorgaben zur Straffung des Verfahrens sowie zur Gewährleistung einer zügi- gen Anklageerhebung und - für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens - baldi- gen Durchführung der Hauptverhandlung enthalten seien, die in der von der Staatsanwaltschaft nunmehr beabsichtigten Vorgehensweise verwirklicht werden könnten.

3. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. September 1999 ordnete das Oberlan- desgericht Karlsruhe die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Der zuletzt im Beschluß vom 29. Juli 1999 bejahte Haftgrund der Fluchtgefahr be- stehe fort. Eine Außervollzugsetzung der Haftbefehle würde den Fortgang und Ab- schluß des Verfahrens jedenfalls beim derzeitigen Stand in hohem Maße gefährden.

Wegen der weiteren Einzelheiten werde insoweit auf die ausführlichen Begründun- gen in den genannten Senatsentscheidungen Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft sei auch den Vorgaben des Senates im Beschluß vom 21.

Mai 1999 nachgekommen, wenngleich auch die hierin genannte Zeitspanne zur Ferti- gung sämtlicher "Teilanklagen" nicht eingehalten worden sei. Wie insbesondere aus der abschließenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 1999 ersicht- lich, habe die Ermittlungsbehörde entsprechend der Anregung des Senates die Straf- verfolgung in erheblichem Umfang beschränkt, was zu einem früheren Abschluß des

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12 Ermittlungsverfahrens beigetragen habe. Die zeitliche Verzögerung von etwa vier

Wochen beruhe - sofern nicht ohnehin wegen des Umfangs aller Anklageschriften unvermeidbar - jedenfalls nicht auf schuldhafter Säumnis. Die ausführlichen und da- her auch zeitaufwendigen Darlegungen der Staatsanwaltschaft zum Ergebnis der Ermittlungen seien sachgerecht und würden jedenfalls, da sie die Abgabe sachför- dernder Stellungnahmen sämtlicher Verteidiger erleichtern, zu einer erheblichen Be- schleunigung des gerichtlichen Zwischenverfahrens beitragen.

Das Zwischenverfahren sei bisher mit der gebotenen Beschleunigung geführt wor- den. Der Senat gehe davon aus, daß nach Ablauf der Äußerungsfristen zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden werde. Für diesen Fall könne im De- zember 1999 mit dem Beginn der Hauptverhandlung gerechnet werden. Unter diesen Umständen rechtfertige sich die Anordnung der Dauer der Untersuchungshaft, auch wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setze. Diese Schranke sei angesichts des Verdachts schwerwiegender Vertrauensbrüche und eines hohen Schadens noch nicht erreicht.

In umfänglichen Wirtschaftsstrafsachen sei die gebotene rasche Bestrafung von Tä- tern nur eingeschränkt möglich, die Ermittlungen würden insbesondere dann Zeit in Anspruch nehmen, wenn die Tatverdächtigen - wie hier - die ihnen vorgeworfenen Taten in Abrede stellten.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung sei- nes Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Der angegriffene Beschluß verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die zeitlichen Vorgaben zur Anklageerhebung im vorangegangenen Haftfortdauerbe- schluß seien nicht eingehalten worden, vielmehr sei die Fristvorgabe um mehrere Wochen überschritten worden. Mit einer baldigen Hauptverhandlung sei nicht zu rechnen.

Jedenfalls hätte der Haftbefehl gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzt werden müssen. Die pauschale Bezugnahme auf frühere Beschlüsse reiche dafür nicht aus, das aktuelle Angebot einer Kautionsgestellung in Höhe von 400.000 DM ohne Beteili- gung einer Rechtsschutzversicherung allein durch die Angehörigen sei nicht erörtert worden.

III.

Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stel- lungnahme.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der zwischenzeitlich ergangenen neuen Haft- entscheidung, dem Erlaß des Haftbefehls vom 23. September 1999, zulässig. Zwar

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15 ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung weitgehend gegen-

wärtig nicht mehr beschwert. Jedoch besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes (vgl.

BVerfGE 53, 152 <157>). Ein fortgeltendes Feststellungsinteresse besteht insbeson- dere bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug durch ei- ne unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft (vgl.

BVerfGE 9, 89 <93>; 53, 152 <157 f.>).

C.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfas- sungsbeschwerde ist auch begründet i.S. des § 93c Abs. 1 BVerfGG.

I.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrund- recht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht be- tont deshalb in ständiger Rechtsprechung, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderli- chen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegen- zuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>). Das Gewicht des Freiheits- anspruchs des Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung streitet, vergrößert sich gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Der Be- schleunigungsgrundsatz verlangt, daß die Strafverfolgungsbehörden und Strafge- richte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45

<50>; 36, 264 <273> m.w.N.). Kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizor- gane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.

Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnis- mäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als die Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur weiter vollzogen werden darf, wenn die besondere Schwie- rigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft recht- fertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45

<50>; 36, 264 <270 f.>).

II.

Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach

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19 Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht gerecht. Der weitere Vollzug der Untersuchungs-

haft, der die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist in ungewöhnlichem Maß über- schreiten würde, verstößt gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, da die Strafverfolgungsbehörden trotz der konkreten zeitlichen Vorgaben des Oberlandesgerichts nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen ha- ben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gerade für die besondere Lage des Beschwerdeführers gebotenen Beschleunigung abzuschließen. Jedenfalls werden die Haftbefehle gegen zumutbare Auflagen und Weisungen außer Vollzug zu setzen sein.

1. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann der Vollzug der Untersu- chungshaft über ein Jahr hinaus bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder Erlaß des Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein (vgl. Boujong, Karlsruher Kommentar, 3. Auflage, 1993, § 121 StPO, Rn. 22 m.w.N.). Auch verfas- sungsrechtlich sind an die Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes mit zuneh- mender Haftdauer steigende Anforderungen zu stellen. Ist die Anklage erst nach ca.

15 Monaten vollständig erhoben worden, können nur besondere Ausnahmegründe die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigen (vgl.

BVerfGE 53, 152 <158 f.>).

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrer Entscheidung vom 14. Juli 1999 - 2 BvR 1077/99 - die hinreichende Erfolgsaussicht der früheren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nur unter ausdrückli- chem Hinweis auf die konkreten zeitlichen Vorgaben des Oberlandesgerichts im Be- schluß vom 21. Mai 1999 verneint, die das Oberlandesgericht selbst als Vorausset- zung für die Anordnung der Haftfortdauer verstanden hat. Diese Vorgaben hat die Staatsanwaltschaft indes nicht erfüllt; vielmehr ist eine Verzögerung von weiteren fast sechs Wochen eingetreten.

Wenn das Oberlandesgericht zur Rechtfertigung der Verzögerung auf bereits im Zeitpunkt der letzten Haftfortdauerentscheidung bekannte oder bei sorgfältiger Prü- fung erkennbare Umstände verweist und damit die Nichterfüllung seiner konkreten Vorgaben zu rechtfertigen versucht, verkennt es die Notwendigkeit einer erneuten gegenwartsnahen Prüfung der besonderen Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 StPO und damit das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers, für den die Unschuldsvermutung streitet. Angesichts der Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft von fast 18 Monaten gewinnt eine Verzögerung von fast sechs Wochen besonderes Gewicht. Die verfassungsrechtlich gebotenen, im Haftfortdauer- beschluß vom 21. Mai 1999 konkret benannten Beschleunigungsmaximen sind nicht beachtet.

Auch der Hinweis des Oberlandesgerichts, die umfangreichen Darlegungen zum Ergebnis der Ermittlungen würden zu einer erheblichen Beschleunigung des Zwi- schenverfahrens beitragen, sind in ihren tatsächlichen Voraussetzungen nicht über- zeugend und vermögen eine Verlängerung der Haftfortdauer nicht zu rechtfertigen.

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22 Bereits der Beschluß vom 21. Mai 1999 hat weitgehende Anklagereife festgestellt,

so daß sich daraus und aus der Kenntnis des Umfangs und des wesentlichen Inhalts des Verfahrens aus früheren Haftentscheidungen der notwendige Umfang der An- klageschriften für das Oberlandesgericht erschließt. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die konkrete zeitliche Vorgabe getroffen. Zudem ist nicht erkennbar, wie die vom Oberlandesgericht genannten Umstände das Zwischenverfahren beschleunigen sollen, wenn die Angeschuldigten von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht Gebrauch machen, sich nicht zu äußern.

2. Das Landgericht Mannheim hat aufgrund eines persönlichen Eindrucks vom Be- schwerdeführer und in Würdigung seiner persönlichen Lebenssituation mit Beschluß vom 8. Juli 1999 einen Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dabei hat es die Überzeugung gewonnen, daß die gesundheitlichen Probleme des Beschuldig- ten, seine familiäre Bindung und das Angebot einer beachtlichen Sicherheitsleistung die Aussetzung rechtfertigten. Inzwischen haben der Beschwerdeführer und seine Familie ein erweitertes Angebot unterbreitet, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000 DM - ohne Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung - zu erbringen. Die- se Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würdigen die persönliche Be- troffenheit des Beschwerdeführers sachgerecht und berücksichtigen den verfas- sungsrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 2 GG angemessen. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist deshalb gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt.

III.

Der angegriffene Beschluß verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Grund- recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Da er durch ihn jedoch nicht mehr gegenwärtig be- schwert ist, bedurfte es einer Aufhebung des Beschlusses und der Zurückverweisung nicht. Zwar umfaßte der angegriffene Beschluß auch Tatvorwürfe, die im neuen Haft- befehl vom 23. September 1999 nicht enthalten sind, für die vielmehr weiterhin ein Haftbefehl vom 22. Juli 1999 wirksam ist; insofern geht von dem angefochtenen Be- schluß weiterhin eine gegenwärtige Beschwer aus. Da aber der Haftbefehl vom 23.

September 1999 den weitaus größten Anteil der Tatvorwürfe aus den Haftbefehlen vom 8. und 22. Juli 1999 enthält, scheidet eine Zurückverweisung an das Oberlan- desgericht aus. Sie würde dem Gericht in diesem Verfahren nicht die Möglichkeit er- öffnen, die gebotene Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Haftbefehle anzuord- nen.

Eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 35 BVerfGG, den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, kommt nicht in Betracht, weil - abgesehen von der Frage der gegenwärtigen Beschwer durch die angegriffene Entscheidung - die mit der Außervollzugsetzung verbundenen Auflagen und Weisungen grundsätzlich von dem Fachgericht zu bestimmen sind. Die Feststel- lungswirkung dieses Beschlusses bindet die Fachgerichte jedoch insoweit, als nur noch über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Haftbefehle zu entscheiden ist.

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24 IV.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerde- führers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Kirchhof Jentsch

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Sep- tember 1999 - 2 BvR 1775/99 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/

rk19990930_2bvr177599.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990930.2bvr177599

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