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Stilllegung von Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe

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Academic year: 2022

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1. Was müssen Sie bei einer Stilllegung beachten bzw. veranlassen:

a. Die Behälteranlage ist einschließlich der Rohrleitung zu entleeren und zu reinigen.

b. Die Leckanzeigeflüssigkeit (z. B. bei doppelwandigen Behältern) ist bei einer endgültigen Stilllegung zu ent- fernen.

c. Sämtliche Ausrüstungsteile sind zu demontieren (Leck- anzeigegeräte, Grenzwertgeber, Befüll- und Entnahme- einrichtungen).

d. Die Rohrleitungen sind abzutrennen und die Anschlüsse sind zu verschließen.

e. Die Behälteranlage muss gegen weitere Benutzungen gesichert werden.

f. Vor dem Ausbau oder der Verfüllung der Behälteran- lage ist die Stilllegung von einem gem. § 53 AwSV zu- gelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, wenn

• der Behälter oder eine Rohrleitung unterirdisch ver- legt ist oder

• die Behälteranlage oberirdisch angeordnet ist und ein Volumen von mehr als 10 m³ (WGK 2), 1 m³ (WGK 3) hat oder

• die Behälteranlage innerhalb eines Wasserschutzge- bietes steht und ein Volumen von mehr als 1 m³ hat.

g. Anschließend kann die Behälteranlage ausgebaut wer- den. Unterirdische Behälter, die nicht ausgebaut wer- den, müssen aus statischen Gründen mit Sand verfüllt werden (bei einer endgültigen Stilllegung).

Eine stillgelegte Anlage darf erst nach erneuter Sachver- ständigenprüfung wieder in Betrieb genommen werden.

Achtung: Diese Arbeit zu Buchstabe a bis e dürfen bei Behälteranlagen,

wie z. B.

• unterirdische Behälter

• Heizölbehälter mit einem Nutzvolumen von > 1 m³ oder

• wiederkehrend prüfpflichtige Behälter

nur von einem zugelassenen Fachbebtrieb1 durchgeführt werden.2

2. Haben Sie noch Fragen?

Dann rufen Sie einfach bei der Unteren Wasserbehörde an.

Telefon 02551 69-1440 oder – 69-3455

Merkblatt

Stilllegung von Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe

KREIS STEINFURT Umwelt- und Planungsamt Untere Wasserbehörde Tecklenburger Straße 10 48565 Steinfurt

1 Zugelassener Fachbetrieb ist nicht jeder Installateurbetrieb, sondern nur derjenige Betrieb, der a) über die entsprechenden Geräte und Aus- rüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt und b) seine Fachbetriebseigenschaft nachweisen kann (Zertifizierungsurkunde gem. § 62 der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV – vom 18.04.2017, Gütezeichen einer baurechtlich anerkann- ten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation mit mindestens 2jähriger Überprüfung).

2 Bei sonstigen Anlagen, die nicht hier aufgeführt sind, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine Fachbetriebspflicht aus § 45 AwSV ergibt.

Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe müssen ordnungsgemäß stillegelegt werden,

wenn sie außer Betrieb genommen werden.

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