• Keine Ergebnisse gefunden

Schutz der Versammlungsfreiheit in Bayern statt Rückfall in den Obrigkeitsstaat

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Schutz der Versammlungsfreiheit in Bayern statt Rückfall in den Obrigkeitsstaat"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Landesfach- geschäftsstelle Bauernfeindstr. 23 90471 Nürnberg

Tel. 0911/81 87 8-0 Fax 0911/86 95 68

lfg@bund-naturschutz.de www.bund-naturschutz.de

Pressemitteilung

Nürnberg, 16.5.2008 PM 044-08/LFGS Umweltpolitik/Recht

Schutz der Versammlungsfreiheit in Bayern statt Rückfall in den Obrigkeitsstaat

Der Bund Naturschutz in Bayern lehnt den Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung für ein Bayerisches Versammlungsgesetz entschieden ab.

Das bestehende Versammlungsgesetz (Gesetz über Versammlungen und Aufzüge) sowie die hierfür entwickelte Rechtsprechung und Verwaltungs- praxis ist vollkommen ausreichend. Es gilt den Artikel 113 der Bayerischen Verfassung zu bewahren, der lautet: „Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbe- waffnet zu versammeln.“

„Der Gesetzentwurf der bayerischen Staatsregierung beinhaltet massive Ein- schränkungen der Versammlungsfreiheit, von denen der BN wie auch viele andere Organisationen von Gewerkschaften über den bayerischen Bauern- verband bis zur Feuerwehr betroffen wären. Die geplante weitreichende Ein- schränkung des Rechtes auf Versammlungsfreiheit greift in den Kernbereich dieses in der Bayerischen Verfassung enthaltenen Freiheitsrechtes ein und ist damit verfassungswidrig. Wir fordern Ministerpräsident Günther Beck- stein und den bayerischen CSU-Fraktionsvorsitzenden Georg Schmid auf, den Gesetzentwurf umgehend zurück zu ziehen“, so BN-Landesvorsitzender Prof. Hubert Weiger.

Der Gesetzentwurf erschwere allen Verbänden und Organisationen die Mög- lichkeiten des öffentlichen Auftretens. Der BN unterstützt daher das von Ver.di initiierte Bündnis „Rettet die Grundrechte“, dem sich schon über 100 Organisationen angeschlossen haben.

Die bayerische Staatsregierung hat aufgrund der eigenen Gesetzgebungs- kompetenz nach der Föderalismusreform das Recht ein eigenes Versammlungs- gesetz zu erlassen. Als erstes Bundesland hat sie hierzu einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der gravierende Einschränkungen der Versammlungs- und Demonstra- tionsfreiheit in Bayern zur Folge hätte und Präzedenzwirkung auch für andere Bundesländer haben könnte. Der Bund Naturschutz lehnt die Änderungen am be- stehenden Recht entschieden ab. Schon derzeit werden BN-Kreisgruppen und der BN-Landesverband bei Presseaktionen und Vor-Ort-Terminen in ihren Rechten teilweise behindert und es wurden Verfahren wegen des Verstoßes gegen das geltende Versammlungsgesetz gegen ehrenamtlich wie hauptamtlich engagierte Naturschützer eingeleitet. Trotzdem hat sich das bestehende Bundes- Versammlungsgesetz im Grundsatz über Jahrzehnte bewährt und bedarf keiner Verschärfung.

(2)

2 Hintergrund zu den geplanten Änderungen im Gesetzentwurf der CSU:

1) Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes sieht einen sehr weiten Versammlungsbegriff vor.

Demnach ist eine Versammlung bereits eine Zusammenkunft von zwei Perso- nen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe einer öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Pressekonferenzen von Organisationen, die vor Ort stattfinden und in denen das Fernsehen oder Zeitungen berichten, bereits als Versammlun- gen bewertet werden können.

Dies gilt umsomehr, weil das Fernsehen oder auch die Zeitungen häufig eine Vi- sualisierung durch Transparente oder dergleichen wünschen. Dies bedeutet letzt- endlich, dass jede Pressekonferenz des Bund Naturschutz, die vor Ort stattfindet, polizeilich angemeldet und öffentlich angekündigt werden müsste. Dass selbe kann auch für Exkursionen des gelten, wenn diese beispielsweise nicht nur die Naturschönheiten, sondern auch deren Bedrohung durch allgemein menschliches Handeln (Klimawandel) oder Eingriffsprojekte aufzeigen.

2) Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes sieht vor, dass bei Vereinigungen, zu denen aber nicht nur der Bund Naturschutz, sondern z.B. auch der Bayerische Bauernverband oder eine Gewerkschaft zählt, automatisch der Leiter der Vereinigung Versamm- lungsleiter ist, für den Bund Naturschutz wäre dies der Landesvorsitzende. Als Organisation hätte der BN keine Möglichkeit, rechtssicher unsere rund 10.000 eh- renamtlich Aktiven in 700 Ortsgruppen und 76 Kreisgruppen mit einem angemes- senen Aufwand so zu schulen, dass eine Verletzung des Bayerischen Versamm- lungsgesetzes gerade über die Abhaltung von Pressekonferenzen und Exkursio- nen ausgeschlossen ist. Letztendlich stellt dieser Passus auch eine Konterkarie- rung des Gedankens der Stärkung des Ehrenamts dar, weil nunmehr das Ehren- amt über diese Bestimmung in eine strafrechtliche und polizeirechtliche Globalhaf- tung genommen wird.

3) Es gibt eine Vielzahl von bürokratischen Einzelregelungen, die vielleicht bei Großversammlungen durchführbar sind, aber bei kleineren Versammlungen erheb- liche organisatorische Anforderungen an ehrenamtlich tätige Organisationen stel- len oder deren politische Handlungsfähigkeit beeinträchtigen. Beispielsweise han- delt es sich um folgende Bestimmungen:

• Art. 3 Abs. 3, wonach die Bekanntgabe oder Einladung zu einer Versamm- lung öffentlich erfolgen muss. Dies ist für Pressekonferenzen vor Ort unter freiem Himmel nicht nötig und würde im Übrigen die „polizeiliche Gefahr“

durch die Vergrößerung der Versammlung durch Gegendemonstrationen nur erhöhen.

• zur Verfügungsstellung eines angemessenen Platzes für die Polizei mit Bußgeldbewährung

• – weitgehendes Uniformierungsverbot, das z.B. das gemeinsame Tragen von T-Shirts unter Strafe bzw. unter Bußgeldbewährung stellt

• Statuierung einer telefonischen Erreichbarkeit eines Versammlungsleiters § 13 Abs. 2

4) Alle Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz sind mit Strafen oder weitergehen- den Ordnungswidrigkeiten pönalisiert. Bereits kleinste Verstöße können mit Buß- geldern belegt werden. Die Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sind teil- weise unbestimmt gefasst – und damit teilweise verfassungswidrig –, außerdem bekommt der Leiter einer Vereinigung über die in Art. 3 enthaltene Fingierung ei- nes Versammlungsleiters in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 8 u. 9 eine straf- rechtliche Verantwortung für nicht angemeldete oder sogar falsch angemeldete Versammlungen zugewiesen. Dies bedeutet eine erhebliche Gefährdung von ver- antwortlichen Vorsitzenden von Vereinen, Verbänden aber auch politischen Par- teien.

Für Rückfragen:

BN Landesbeauftragter Richard Mergner Tel. 0911/81 87 8-25 oder 0171-6394370

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Blockadepolitik gefährdet nicht nur massiv die Gesundheit der städtischen Bevölkerung, sondern ist auch schädlich für die Nachfrage nach deutschen Kraftfahrzeugen.. Sie

Auch die Atomkraftgegner in Deutschland sprachen sich schon in den 1970er und 1980er Jahren für eine Energiewende aus... 2 Viel mehr Bürgerinnen und Bürger in vielen Länder

Mit der sogenannten „10-H-Abstandsregelung“, seit 2014 eine Sonderregelung in Bayern in Paragraf 82 der Bayerischen Bauordnung, ist die baurechtliche Privilegierung

Die kann ich und ich will es ger- ne tun, denn ähnliche Fragen sind schon öfters an uns gerichtet wor- den, aber sie standen immer in Zusammenhang mit einem be- stimmten Ort,

Höhere Ziele, die Menschen anstreben (z. „pursuit of happiness“), werden Maschinen naturgemäß nicht aufweisen und können deswegen auch ihre Unterziele nicht

(Dass ‚Adolf‘ ein Vorname war, den ein Mann namens ‚Hitler‘ trug, hatte mich späterhin, als ich Schreiben und Lesen lernte, sehr verwundert und auch ein wenig enttäuscht.

Nun kann man formal zeigen, dass es solche voll- ständigen Beschreibungen, gerade dann, wenn sich die Systeme selbst modifizieren, wenn sie wachsen oder schrumpfen, wenn

Rat: „Das werden wir wohl erst dann genau wissen, wenn es be- reits zu spät ist.“ Die Vorstände von KVB und KZVB kündigten an, dem „Harakiri des Gesund- heitswesens“ (so