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Das Urheberrecht in der Musik - Stehen Musiknutzer mit einem Bein im Gefängnis?

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60 RAAbits Musik Oktober 2008

I/F

Stehen Musiknutzer

mit einem Bein im Gefängnis?

Das Urheberrecht in der Musik

(ab Klasse 10)

von Florian Buschendorff, Berlin

Grundbegriffe des Urheberrechts Melodienklau − Plagiatsfälle Musik im Zeitalter von MP3 und Internet

Aufgaben und Arbeitsweise der GEMA Gesellschaftliche Bedeutung des Urheberrechts

Zeichnung: Stefanie Strachotta, Hohen Neuendorf

Klangbeispiele

Die Klangbeispiele zu dieser Reihe finden sich auf der CD 27 zu RAAbits Musik (Oktober 2008) als Track 1–8.

Ihre S chüler als „Ur heberrecht-Dete ktive“ –

mit sp annen den Fra gen zum Thema „Musik und Recht“

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60 RAAbits Musik Oktober 2008

I/F

Reihe 12 S 2

Verlauf Material

LEK Glossar Infothek

Vorüberlegungen zum Thema

Über Urheberrechte haben nicht allein Schüler meist nur vage Vorstellungen. Das reicht von der Fehlannahme, dass ein Musikstück wie beim Patentrecht erst aktiv geschützt werden müsse, bis hin zum Glauben, CDs dürfe man beliebig kopieren, wenn es keinen Kopierschutz gibt. Wer weiß hier schon Genaueres?

Jedoch wird die genaue Kenntnis dessen, was zulässig und illegal ist, immer wichtiger.

Wer die Presse oder Meldungen im Internet verfolgt, weiß von Strafverfolgungen Jugend- licher, Schadenersatzforderungen und Anwaltskosten schwindelerregenden Ausmaßes.

Gerade Jugendliche betrifft dies, die oft einen „Austausch“ von Musik pflegen, der den gesetzlichen Rahmen überschreitet. Und sicherlich gibt es viele Schüler, die selbst Betreiber oder Gestalter von Webseiten sind, wobei hier nicht nur die Gefahr der Auf- deckung besonders groß ist, sondern bedingt durch das Medium auch die Forderungen möglicher Kläger.

Das Thema ist aber für Schüler nicht nur unter dem Aspekt der Strafvermeidung interessant. Tatsächlich wollen Schüler, einmal auf die Fährte gebracht, mitunter sehr genau wissen, was man darf und was nicht erlaubt ist. Der Wissensdrang wird meist durch die Erkenntnis beflügelt, dass man mit dem eigenen Rechtsempfinden falsch liegt.

Schließlich soll aber Hauptanliegen des Unterrichts nicht eine Verlängerung des juristi- schen Zeigefingers bis zum Lehrerpult sein. Vor allem die jüngsten Verschärfungen des Urheberrechtsgesetzes werden mitunter sehr kritisch unter dem Schlagwort „Krimina- lisierung der Schulhöfe“ in der Öffentlichkeit diskutiert − verstärkt durch Statements einiger prominenter Urheber. Die Schüler sollen auch zu einer kritischen Reflexion gesetzlicher Regelungen befähigt werden, welche die wirtschaftliche und kulturelle Funktion von Urheberrechten berücksichtigt.

Fachliche Hintergrundinformationen

Die letzte Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde zum Beginn des Jahres 2008 gültig. Dabei wurden insbesondere die Möglichkeiten zur „Vervielfältigung zum privaten Gebrauch“ näher geregelt. Nun kann z. B. bestraft werden, wer ein geschütztes Musikstück ohne Lizenz aus dem Internet herunterlädt. Für Lehrer dürfte besonders die Änderung des Paragrafen zur Vervielfältigung zu Unterrichtszwecken interessant sein, da die neueste Änderung mit erheblichen Einschränkungen verbunden ist.

Die Beschäftigung mit dem Thema „Urheberrecht“ bietet eine Möglichkeit, in die juristi- sche Denkweise einzuführen: Gesetzestexte exakt zu lesen, zu deuten und Handlungen des Alltags differenziert zu betrachten. Hier wird an den kriminalistischen Spürsinn appel- liert. Im Übrigen sind viele Schüler durch die zahlreichen Gerichtsshows mit einer juris- tischen Perspektive teilweise vertraut. Also: Keine Scheu vor Gesetzestexten und einer exakten juristischen Betrachtung mit juristischen Fachbegriffen! Da nur wenige Fächer diesen fachübergreifenden Aspekt anbieten, noch ein Grund mehr, sich im Musikunter- richt auch einmal mit Gesetzestexten auseinanderzusetzen. Es macht Spaß!

Die nötigen Informationen zu den jeweiligen Aufgaben werden ausführlich in den Erläu- terungen zu den einzelnen Materialien beschrieben. Da zu erwarten ist, dass die Schü- lerinnen und Schüler vom Lehrer eindeutige Antworten fordern, sollte dieser nicht der Versuchung erliegen, sich als allwissender Fachmann auszugeben. Die rechtliche Beur- teilung ist in zahlreichen Fällen – und gerade die Grenzfälle sind ja die interessantesten

− mitunter äußerst diffizil. Sie werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von Juristen verschieden beurteilt. Wenn die Schüler im Erfinden von Grenzfällen kreativ werden und den Lehrer an den Rand seines Beurteilungsvermögens bringen, kann das Problem gut an die Klasse oder einen Schüler mit einem Rechercheauftrag zurückgegeben werden. Das Internet stellt zu diesem Thema eine auskunftsreiche Quelle dar.

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60 RAAbits Musik Oktober 2008

I/F

Didaktisch-methodische Vorschläge zur Unterrichtsgestaltung

1. Zum Aufbau der Unterrichtseinheit

Die Unterrichtseinheit beginnt mit einem der spannendsten Aspekte des Urheberrechts:

dem Melodienklau. Nachdem der Eurovision Song Contest (Grand Prix) die Welt der Charts teilweise zurückerobern konnte, sind Plagiatsvorwürfe wieder verstärkt auch ein Thema von Jugend-/Musikzeitschriften. Anhand von Plagiatsfällen werden die Schüler an die grundsätzlichen Bestimmungen und Begriffe des Urheberrechtsgesetzes herange- führt.

Anschließend werden Beispielfälle mithilfe des Gesetzestextes auf Rechtsverstöße untersucht. Hierbei wird der Umgang mit den wichtigsten Begriffen des Urheber- rechts geübt und die Grundlage für eine differenzierte Betrachtung gelegt.

Durch die Auseinandersetzung mit einem Experten-Interview zu den wichtigsten Fragen zum privaten Umgang mit Musik können die Schüler schließlich die rechtliche Seite ihres eigenen Umgangs mit Musik besser einschätzen.

Die GEMA mag zwar als Verwaltungsunternehmen nicht das unmittelbare Interesse der Schüler berühren. Wenn man jedoch die Aufgaben und Arbeitsweisen näher betrachtet, gewährt das Thema „GEMA“ interessante Einblicke in den Musikmarkt: Wie viel verdient ein Musiker, wenn sein Song im Radio läuft? Wie viel Geld muss man bezahlen, wenn man auf der eigenen Homepage einen Song abspielen möchte? Woher weiß die GEMA, dass mein eigener Song irgendwo gespielt wird?

Zum Abschluss soll die Funktion von Urheberrechten für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Musikkultur betrachtet werden. Kritisch! Denn so einfach geht die Formel „Mehr Urheberrechtschutz = mehr Geld für Komponisten = anspruchsvollere Musik = höhere Musikkultur“ nicht auf. Auf der Grundlage des Erarbeiteten lässt sich spannend über die aktuelle Gesetzeslage und Verschärfungsbestrebungen diskutieren.

2. Hinweise zur Unterrichtsgestaltung

Für die Schülerinnen und Schüler sind bei diesem Thema viele Informationen nötig, wel- che vor allem Texten entnommen werden müssen. Da nur von geringem Vorwissen aus- zugehen ist, besteht die Gefahr, dass überwiegend induktiv gelehrt wird. Bei der Kon- zeption der Unterrichtseinheit wurde daher großer Wert auf ein handlungsorientiertes Arbeiten, zu zweit und in Gruppen, gelegt. Gerade bei der Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext und dessen Anwendung auf Beispielfälle hat die Gruppenarbeit große Vor- teile: Verschiedene Einschätzungen müssen verhandelt und in Abgleich mit verschie- denen Lesarten der Paragrafen gebracht, eine Beurteilung diskutiert werden. Kleingrup- penarbeit gewährleistet, dass die Schüler im mündlichen Austausch die Verwendung der Fachbegriffe trainieren.

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60 RAAbits Musik Oktober 2008

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Schematische Verlaufsübersicht

Stehen Musiknutzer

mit einem Bein im Gefängnis?

Das Urheberrecht in der Musik

(ab Klasse 10)

Stunde 1/2

Die Rechte von Komponisten M 1, M 2, M 3

Stunde 3/4

Der Gesetzestext unter der Lupe M 4, M 5, M 6

Stunde 5/6

Mit einem Bein im Gefängnis? − Privater Umgang mit Musik M 7, M 8

Stunde 7

Aufgaben und Arbeitsweise der GEMA M 9, M 10

Stunde 8/9

Die gesellschaftliche Bedeutung des Urheberrechts M 11, M 12

Minimalplan

M 4 (Fallbeispiele) fordert in Verbindung mit M 5 (zweiseitiger Gesetzestext) eine vertie- fende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Regelungen. Falls diese nicht gewünscht oder nicht möglich ist, könnte die Klärung der Fallbeispiele (M 4) entweder weggelassen oder auf der Grundlage der Übersicht (M 2) versucht werden.

M 3 (Plagiate) vertieft den Aspekt „Melodiendiebstahl“ und kann ggf. weggelassen wer- den.

Einige Materialien setzen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht nicht notwendig voraus. Diese können auch in anderen Unterrichtszusammenhängen verwen- det werden. Zum Beispiel: M 3 (Plagiate), M 9/M 10 (GEMA) oder auch M 7 (Interview

„Musik und Internet“).

Verlauf

Stunde 1/2 Die Rechte von Komponisten

Material Klangbeispiel Verlauf

M 1 Beurteilung des Falls „Marlons Song“ (Partnerarbeit);

Diskussion der Ersteinschätzungen

M 2 Rechtliche Klärung des Falls „Marlons Song“ anhand der Übersicht (Partnerarbeit); Klärung der Fachbegriffe;

Ergebnissicherung M 3 CD 27,

Track 1–8

Lektüre; Vergleich der Hörbeispiele; Ergebnissicherung (ggf. als Hausaufgabe)

Reihe 12 S 4

Verlauf Material

LEK Glossar Infothek

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60 RAAbits Musik Oktober 2008

I/F

M 9 Die Aufgaben der GEMA

Was ist die GEMA?

Jeder, der in Deutschland beruflich mit Musik zu tun hat, kommt mit der GEMA in Kon- takt: Komponisten, Plattenfirmen, Konzertveranstalter, konzertierende Musiker, Radiosta- tionen, Gaststättenbetreiber u. v. a. mehr. Die Abkürzung GEMA steht für: Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Nahezu alle Kom- ponisten in Deutschland sind Mitglied der GEMA. Sie nimmt für den Komponisten die Nutzungsrechte wahr. Das heißt: Sie vereinnahmt Nutzungsgebühren und leitet sie an den Komponisten weiter, abzüglich einer Verwaltungsgebühr.

Der Nutzen der GEMA

Die GEMA überwacht für den Komponisten, ob sein Werk kommerziell genutzt („verwer- tet“) wird. Sie erhebt vom Musiknutzer hierfür eine entsprechende Gebühr. Einmal im Jahr erhält der Komponist eine Abrechnung über die Nutzung seiner Werke und die Tan- tiemen. Aber nicht nur für Komponisten ist die GEMA eine nützliche Einrichtung, sondern auch für Musiknutzer. Ein Beispiel:

Theoretisch müsste der Betreiber einer Musikkneipe, in der am Tag ca. 200 Songs als Hintergrundmusik laufen, von jedem einzelnen Komponisten, Texter und mitspielenden Musiker eine Einwilligung hierfür einholen. Denn die Art der Nutzung ist kommerziell und nach Urheberrecht nicht ohne Weiteres möglich. Bei der GEMA hat er es nun mit einer einzigen Stelle zu tun. Die GEMA kooperiert mit Verwertungsgesellschaften aller Länder und verwaltet somit die Rechte von fast allen Songs der Welt. Für die meisten Musik- nutzer ist der Aufwand auf das Ausfüllen eines Formulars beschränkt.

Für welche Arten der Musiknutzung müssen GEMA-Gebühren gezahlt wer- den?

Der für die Musiknutzung Verantwortliche muss vor der Nutzung sein Vorhaben bei der GEMA anmelden. Meldeformulare stellt die GEMA kundenfreundlich auf ihrer Internet- seite zur Verfügung (http://www.gema.de). Versäumt der Nutzer die Anmeldung und die GEMA erfährt hiervon, hat der Verantwortliche den doppelten Tarif zu zahlen. Hier die wichtigsten Nutzungsarten, die GEMA-pflichtig sind und angemeldet werden müssen:

– Auftritte von Musikern (z. B. in Konzertsälen, Gaststätten, bei Vereinsfesten) – Wiedergabe von Tonträgern (z. B. in Geschäften, Gaststätten, Diskotheken) – Senden (z. B. im Radio und Fernsehen)

– Vermieten oder Verleihen von Tonträgern (z. B. in Videotheken, Büchereien)

– Herstellung von Tonträgern (z. B. CDs, Kassetten, CD-ROMs bei Multimediapro- dukten)

– Musik im Internet (z. B. Homepages)

Wie arbeitet die GEMA?

Musikveranstalter, Radiosender, Presswerke sind verpflichtet, bei der GEMA Listen mit den genutzten Titeln einzureichen. Die GEMA erfasst jede gemeldete Nutzung eines Musikstücks, sodass Komponist und Texter ihren Anteil erhalten.

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60 RAAbits Musik Oktober 2008

Reihe 12 Verlauf Material S 18

LEK Glossar Infothek

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M 10 Was kostet Musik? − Rechercheaufträge für Musiknutzer

Alle diejenigen, die Musik für kommerzielle Zwecke nutzen möchten, erfahren auf der benutzerfreundlichen Internetseite der GEMA (http://www.gema.de) unter „Musiknutzer“

schnell, was sie vor einer Verwertung tun müssen. Ob Gaststätten- oder Diskothekenbe- treiber, Konzertveranstalter oder Tonträgerhersteller − die entsprechende Tarifübersicht und das richtige Formular sind schnell gefunden.

Auch wenn man den Namen des Komponisten oder Textdichters eines Songs finden möchte, in der Online-Datenbank kommt man unter „Musikrecherche“ schnell an die gewünschte Information.

Aufgaben (1) Café

Du willst nach dem Abitur ein kleines Café eröffnen. Der Raum ist ungefähr 80 m2 groß.

Damit nicht Totenstille herrscht, beschallst du dein Café 16 Stunden am Tag mit Musik (über PC).

Welchen Betrag musst du pro Jahr für GEMA-Gebühren einplanen?

(2) Party

Der Vater deines Freundes besitzt eine alte Lagerhalle: 60 Meter lang, 30 Meter breit. Hier wollt ihr zusammen eine riesige Schuljahres-Abschlussparty feiern. Ihr macht das richtig professionell mit Eintrittskarten. Ihr druckt 600 Stück, Eintritt 5 Euro.

Welches Formular müsst ihr ausfüllen?

Wie hoch ist die GEMA-Gebühr?

(3) Erster Auftritt mit deiner Band

Gleich die erste Demo-CD eurer Cover-Band hat den Leiter des Kesselhauses vom Hocker gerissen. Euer erster Gig findet also gleich vor großem Publikum statt, denn in den 300 m2 großen Saal gehen eine Menge Leute rein. Und das Beste: Ihr bekommt die Hälfte der Eintrittsgelder (3 Euro pro Person). Vor dem Auftritt kommt der Veranstalter zu dir und sagt: „GEMA zahlen wir.“ Er drückt dir eine Liste in die Hand. „Ausfüllen, bitte!“

Welches Formular gibt er dir? Was muss alles eingetragen werden?

Wie hoch ist die GEMA-Gebühr, die der Veranstalter für euren Auftritt bezahlen muss?

(4) „Mein Büro ist zurzeit leider nicht besetzt“

Deine Mutter hat eine Tierarztpraxis. Bei der Ansage des Anrufbeantworters hört man zum Beginn den Song „Karl der Käfer“. Da deine Mutter sich nicht mit der GEMA aus- kennt, bittet sie dich, alles Nötige herauszufinden.

Wie viel kostet das Abspielen des Songs pro Jahr?

Was deine Mutter ganz privat interessiert: Wie heißt eigentlich der Komponist des Titels?

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60 RAAbits Musik Oktober 2008

I/F

M 11 Verschärfung des Urheberrechts? – 8 Thesen zur Diskussion

Mit der Entwicklung des MP3-Formats und dem Boom der Tauschbörsen sank der Verkauf von Tonträgern ab dem Jahr 2001 rapide. Die Musikindus- trie schrie auf, denn der Gesetzgeber hatte den Bereich „Musik im Internet“

bis dahin nicht geregelt. 2003 erfolgte eine Anpassung des Urheberrechtsge- setzes, was das unerlaubte Bereitstel- len von Songs im Internet unter Strafe stellt. 2008 folgten weitere Einschrän- kungen beim privaten Gebrauch von Musik. Bereits das Downloaden von Musik zu privater Nutzung kann nun

eine Straftat darstellen, wenn nicht aus eindeutig legalen Quellen heruntergeladen wird.

Doch nicht nur leidenschaftliche Musikhörer, auch einige prominente Musiker lehnen sol- che Verschärfungen ab.

Aufgaben

– Lest folgende Thesen und diskutiert in Partnerarbeit, ob sie aus eurer Sicht zutreffen.

– Formuliert zu jeder These in Stichpunkten Argumente, Gegenargumente, Beispiele oder Gegenbeispiele.

1 Durch den Urheberrechtschutz wird den Komponisten die Existenz gesichert. Wenn Komponisten durch den rechtlichen Schutz ihrer Werke kein Geld mehr verdienen können, wird es bald keine Komponisten mehr geben und auch keine neue Musik.

2 Bei der Verschärfung der gesetzlichen Regelungen geht es um die Wertschätzung der Arbeit eines Komponisten. Wer gute Musik macht, der soll auch viel Geld dafür bekommen. Umsonst und kostenlos geht nicht.

3 Wenn es Musik überall kostenlos gäbe, verlöre Musik allgemein und auch das Musikhören an Wert. Auch für den eigenen Genuss ist es wichtig, sich eine schöne CD zu kaufen und hierfür etwas zu bezahlen.

4 Wenn man Songs kostenlos runterladen darf, lernt man neue Gruppen kennen und kauft später vielleicht eine CD von einer Band, die man sonst nicht kennengelernt hätte.

5 Die Qualität von Musik oder Kunst hatte nie etwas mit dem Einkommen der Künst- ler zu tun. Es gibt viele Beispiele für Künstler, die ihre Kunst nicht wegen des Geldes betrieben haben.

6 Von der Verschärfung der Gesetze profitieren vor allem die Musikindustrie und die Rechtsanwälte.

7 Das kostenlose Herunterladen eines Songs aus dem Internet unter Strafe zu stellen, ist wie mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Durch derartige Regelungen wird ein Großteil vor allem der jungen Musikhörer kriminalisiert.

8 Durch die Verschärfung der Regelungen können sich künftig ärmere Menschen Musik kaum noch leisten. Die Gesellschaft wird weiter gespalten. Musik muss jedem in gleicher Weise zugänglich sein. Vor allem Jugendlichen.

Gesamtumsatz des Tonträgermarktes in der Bundesrepu- blik Deutschland 1998–2007.

Quelle: Bundesverband Musikindustrie

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60 RAAbits Musik Oktober 2008

I/F

Reihe 12 Verlauf Material S 21

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M 12 Musik ohne Urheberrecht? – Ein Gedankenexperiment

Ohne Komponisten keine Musik. Aber nicht nur Komponisten leben von Musik. Auch Instrumen- talisten, Sänger, Produzenten, Tontechniker, Kon- zertveranstalter, Diskothekenbetreiber, Radio- und Fernsehsender, Musikgerätehersteller, Musikhänd- ler und alle sonstigen Angestellten in der Musikin- dustrie.

Ohne den gesetzlichen Schutz ihrer Werke durch das Urheberrechtsgesetz hätten es Komponisten sehr schwer, von ihrer Musik zu leben. Oder? Und wenn Schöpfer geistiger Werke nebenher einem Brotberuf nachgehen müssten, würde dann Kom- ponieren zur Freizeitbeschäftigung werden? Gäbe es dann nur noch Musik von Hobbykomponisten?

Oder nur noch Cover-Versionen von Cover-Versio- nen? Würde Musik für uns immer belangloser wer- den, weil sie immer schlechter wird? Würde sich unsere Musikkultur verändern − oder sogar unter- gehen?

Was würde geschehen, wenn das Urhebergesetz abgeschafft würde? Welche Auswirkungen hätte das auf die Musikindustrie, auf unsere Musikkultur und auf Komponisten?

– Diskutiert in Gruppen ein mögliches Szenario und stellt die Ergebnisse eurer Überle- gungen im Rahmen einer kurzen Präsentation vor.

– Geht in drei Entwicklungsstadien (kurz-, mittel-, langfristig) auf die Folgen für die Musik- industrie, die Musikhörer und die Komponisten ein.

– Fertigt zum Notieren eurer Überlegungen folgende Tabelle an:

Auswirkungen bei Wegfall des UrhG

... auf die Musik- industrie

... auf Musikhörer und Musikkultur

... auf Komponisten

Kurzfristig (1–3 Jahre)

Mittelfristig (3–10 Jahre)

Langfristig (10–30 Jahre)

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Referenzen

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