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03. Landesjugendhilfeausschuss 20.02.2020 TOP 7: Bericht der Verwaltung: „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“

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Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Bremen, 06.02.2020 Bearbeiter: Frau Schrader Telefon: 361- 320 24

Lfd.Nr.: 02/20 LJHA

Bericht der Verwaltung

für die Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses der Freien Hansestadt Bremen am 20.02.2020

für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadtgemeinde Bremen am 20.02.2020

TOP 7

„Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“

A. Problem

Am 14. November 2019 hat der Bundestag das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stär- kung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) verabschiedet. Die unzureichende Masernimpf- quote in Deutschland auf mindestens 95% anzuheben und einen wichtigen Beitrag zur Elimination von Masern zu leisten, ist Ziel des Gesetzes. Das Gesetz soll zum 01.03.2020 in Kraft treten.

B. Lösung

In der Gesetzesbegründung umfasst der Begriff der „Heime" auch Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche nach Inobhutnahme durch das Jugendamt in einem akuten Kinderschutzfall bzw.

bis zur Klärung der Gefährdungslage untergebracht werden, auch Einrichtungen der Heimerzie- hung und anderer stationärer Erziehungshilfen sind einbezogen. Der Gesetzentwurf stellt klar, dass die Masernimpfpflicht nicht dazu führen soll, dass eine Inobhutnahme und nachfolgende Un- terbringung sowie eine stationäre Erziehungshilfe aus Kinderschutzgesichtspunkten unterbleibt, weil kein hinreichender Impfschutz des betreffenden Kindes oder Jugendlichen besteht bezie- hungsweise nachgewiesen werden kann. Der Nachweis muss nicht vor Aufnahme erbracht wer- den, eine vierwöchige Übergangszeit wird eingeräumt.

Unter andern sieht das Gesetz auch vor, dass Heime, unter die Regelungen für Gemeinschaftsein- richtungen nach §33 Infektionsschutzgesetz fallen. Die vorgesehene Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern gilt sowohl für in Heimen betreute Kinder/ Jugendliche, als auch in den Einrichtungen tätiges Personal. Auf die Träger der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe kommt die Aufgabe zu, die Impfnachweise zu erfassen und zu kontrollieren.

Nach 1970 geborene Mitarbeitende in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 IfSG n.F.

haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Tätigkeit entsprechende Nachweise zu erbringen. Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in Einrichtungen tätig sind, haben den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen. Unter die Regelung fallen insbesondere Personen mit Erziehungs-, Pflege- oder Aufsichtstätigkeit, aber auch Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal sowie ehrenamtlich Tätige oder Praktikanten. Die Leitungen der Einrichtungen haben auf den bestehenden Impfschutz zu achten und das Gesundheitsamt auch über nicht vor- liegende Nachweise zu informieren.

(2)

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat einen Runden Tisch zur Vorberei- tung der Umsetzung des Masernschutzgesetzes eingerichtet, an dem die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport mitwirkt.

C. Alternativen

Alternativen zur Berichterstattung werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender Prüfung

Mit der Berichterstattung sind keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkungen verbun- den.

E. Beteiligung / Abstimmung

In der AG §78 Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche wird fortlau- fend über den Umsetzungsprozess des Masernschutzgesetzes informiert und beraten.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschlussvorschlag

G1: Der Landesjugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Senatorin für Soziales, Jugend, Integra- tion und Sport zur Kenntnis.

G2: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zur Kenntnis.

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