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Anleitung zur Zweitwohnungsteuer-Anmeldung - Stand: November 2020

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Anleitung zur Zweitwohnungsteuer-Anmeldung

Der Zweitwohnungsteuer (ZwSt) unterliegt, wer als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsbe­

rechtigter im Stadtgebiet Bremen eine Zweitwohnung (= Nebenwohnung i. S. des Melderechts) zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt. Wo sich die Hauptwohnung befindet, ist für die Besteuerung der Nebenwohnung ohne Belang. Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen vom 12.12.1995 (Bremisches Gesetzblatt 1995, Seite 528 in der z. Zt. geltenden Fassung). Zur Abgabe der Steuer­

anmeldung ist derjenige verpflichtet, dem eine Wohnung i. S. des Bremer Zweitwohnung­

steuergesetzes (BrZwWoStG) als Nebenwohnung dient; bei Mietverhältnissen ist dies der Mieter, bei unentgeltlicher Überlassung ist dies der Nutzer. Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt keine automatische Mitteilung über Ihre Abmeldung/Ummeldung der Nebenwohnung erhält. Prüfen Sie daher bitte stets Ihre Meldedaten.

Ausgenommen von der Steuerpflicht sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, von denen einer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung neben der außerhalb der Stadtgemeinde Bremen belegenen gemeinsamen Hauptwohnung unterhält (Zeile 14 ). Als Nachweis dient eine schriftliche Bestätigung, dass für den Besteuerungszeitraum die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten wurde und die Eheleute nicht dauernd getrennt lebten; die Bestätigung ist von beiden Eheleuten zu unterschreiben. In der Bestätigung ist der Arbeitgeber in Bremen zu benennen, das Wohnsitzfinanzamt nebst Steuernummer anzugeben und eine Kopie der Heiratsurkunde beizufügen.

Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Wohnung i. S. des Zweitwohnungsteuergesetzes ist eine Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu der eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört. Keine Wohnung ist demnach das möblierte Einzelzimmer, wenn eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette nicht genutzt werden dürfen. Bei Kindern, die noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung bewohnen, ist im Allgemeinen wegen der fehlenden baulichen Mindestausstattung der Neben­

wohnung eine Zweitwohnungsteuerpflicht nicht gegeben. Wird die Wohnung von mehreren Personen gemeinschaftlich genutzt (Wohngemeinschaft), sind nur diejenigen steuerpflichtig, für die die Wohnung Zweitwohnung ist. In diesen Fällen ist die Jahresmiete der gesamten Wohnung aufzuteilen (Zeilen 37 - 45). Geben Sie dazu bitte die Namen der weiteren Wohnungsnutzer an.

Als Miete ist nach§ 5 BrZwWoStG die Jahresnettokaltmiete anzugeben, d. h. die Grundmiete ohne Betriebs- und Heizungskosten (bitte Kopie des Mietvertrages beifügen). Bei unentgeltlicher Nut­

zung oder Eigennutzung ist die ortsübliche Miete zu schätzen.

Im Vordruck füllen Sie bitte nur die weißen Felder aus. Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Steuerpflicht nicht besteht (Zeilen 11 - 14), so begründen Sie dies bitte ausführlich (ggf. auf einem besonderen Blatt!). Vergessen Sie bitte nicht, die Anmeldung (Zeile 18) und - soweit gewünscht - das SEPA-Lastschriftmandat zweifach zu unterschreiben. Die ausgefüllte und unter­

schriebene Steueranmeldung senden Sie bitte bis zum 1. März an das Finanzamt Bremen. Eine Mitteilung des Finanzamts (Rückfrage oder Steuerbescheid) erfolgt nur bei Abweichung.

Für die Folgejahre brauchen Sie Steueranmeldungen nur dann abzugeben, wenn sich gegenüber der Vorjahresanmeldung Abweichungen ergeben, z. B. durch eine geänderte Miete oder einen veränderten Nutzungszeitraum.

Der Steuerbetrag ist - sofern Sie kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben - bis zum 1. März eines jeden Jahres an die zuständige Finanzkasse zu überweisen.

o1ZWS400 (dataport, 051118, Anleitung ZWS Bremen)

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