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Zweiter Bildungsweg

§ 32

Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) 1Die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges vermitteln Erwachsenen eine allge-meine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der

Fach-oberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. 2In den Bildungsgängen gemäß Satz 1 können auch der Hauptschulabschluss/die Berufs-bildungsreife, der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife und der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. 3Das Telekolleg um-fasst die Bildungsgänge zum Erwerb der Fachoberschulreife und zum Erwerb der Fach-hochschulreife.

(2) Die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges können in Vollzeitform und in Teil-zeitform an einer Schule des Zweiten Bildungsweges sowie in TeilTeil-zeitform in schulab-schlussbezogenen Lehrgängen angeboten werden.

(3) 1Schulabschlussbezogene Lehrgänge sollen an Weiterbildungseinrichtungen in kom-munaler Trägerschaft eingerichtet werden. 2Sie können in begründeten Einzelfällen auch an weiterführenden allgemein bildenden Schulen, Schulen des Zweiten Bildungs-weges oder Oberstufenzentren eingerichtet werden.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, deren Vorbildung eine erfolgreiche Mitarbeit nicht erwarten lässt oder die die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen, können einsemestrige Vorkurse eingerichtet werden.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges durch Rechtsverord-nung zu regeln, insbesondere

1. die Einrichtung schulabschlussbezogener Lehrgänge,

2. die Bedingungen zur Fortführung des Bildungsgangs zum Erwerb der Fachober-schulreife im dritten und vierten Semester,

3. die Bedingungen zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/der Fach-oberschulreife und der Fachhochschulreife im Telekolleg und

4. die Möglichkeit der Anerkennung von vorhandenen Teilqualifikationen aus anderen Bildungsgängen in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges.

§ 33

Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife (1) Im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen wird Erwach-senen eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt.

(2) 1Die Aufnahme erfolgt frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. 2Bei Nachweis des Hauptschulabschlusses/der Berufsbildungsreife oder eines gleichwertigen Abschlusses kann die Aufnahme in das dritte Semester des Bildungsgangs erfolgen.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt. Die Möglichkeiten des Fernunterrichts und des Medienverbundes können genutzt werden.

(4) 1Der Bildungsgang dauert vier Semester. 2Nach zwei Semestern kann der Haupt-schulabschluss/die Berufsbildungsreife, nach weiteren zwei Semestern der erweiterte Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife oder der Realschulabschluss/

die Fachoberschulreife erworben werden. 3Der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife wird durch eine Prüfung erworben, die auch in Teilen abgelegt werden kann.

§ 34

Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (1) Im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges und in schulabschlussbezogenen Lehrgängen wird berufserfahrenen Erwachsenen eine vertiefte allgemeine Bildung vermittelt.

(2) Die Aufnahme in diesen Bildungsgang setzt in der Regel den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss, die Vollendung des 19. Le-bensjahres und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit voraus.

(3) Der Unterricht wird in Kursen erteilt.

(4) 1Der Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife dau-ert in der Regel sechs Semester. 2Er gliedert sich in die zweisemestrige Einführungsphase und in die viersemestrige Hauptphase und schließt mit einer Prüfung ab.

§ 35 (weggefallen)

Teil 4 Schulpflicht

§ 36 Grundsätze

(1) 1Die allgemeine Schulpflicht gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung je-des jungen Menschen. 2Schulpflichtig ist, wer im Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.

3Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unbe-rührt.

(2) Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.

(3) 1Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) sowie eines Bildungsgangs gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und e (Berufsschul-pflicht). 2Die Berufsschulpflicht kann auch in Bildungsgängen gemäß § 15 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe c, d, f und g erfüllt werden. 3Sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt. 4Schulpflichtige junge Men-schen mit Behinderungen und Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, haben Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus.

(4) 1Im Rahmen der Vollzeitschulpflicht kann das staatliche Schulamt eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Eltern von der Pflicht zum Schulbesuch befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und eine entsprechende gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sicherung des Bildungsanspruchs eine therapeutisch oder anderweitig beglei-tete angemessene Wissensvermittlung außerhalb der Schule erfordert. 3Dies gilt auch im Rahmen der Berufsschulpflicht, wenn dies der Förderung der beruflichen Entwick-lung dient. 4Die Befreiung vom Besuch der Schule ist grundsätzlich zu befristen. 5Sie kann wiederholt ausgesprochen werden. 6Entfällt die Voraussetzung der Befreiung, besteht wieder die Pflicht zum Schulbesuch, wenn die verbleibende Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung erwarten lässt. 7Auf Antrag entscheidet das staatliche Schul-amt, ob die anderweitige Förderung auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet wird oder die Vollzeit- oder Berufsschulpflicht als erfüllt gilt.

(5) 1Schulpflichtige junge Menschen, die wegen einer Jugendstrafe oder Untersuchungs-haft nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, sollen Unterricht in einer Jus-tizvollzugsanstalt erhalten. 2Der Unterricht berücksichtigt die besonderen Verhältnisse der jungen Menschen und die Belange des Vollzugs. 3Das für Schule zuständige Mit-glied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung des Unter-richts durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. Umfang und Inhalt,

2. die möglichen Abschlüsse und

3. mögliche Angebote für nicht mehr schulpflichtige junge Menschen.

(6) Das staatliche Schulamt kann junge Menschen, die außerhalb des Landes Branden-burg die Schulpflicht erfüllt haben, von der Vollzeitschulpflicht oder der Berufsschul-pflicht befreien, wenn insbesondere wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchs-zeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.

§ 37

Beginn der Schulpflicht

(1) 1Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärzt-lichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter und zum Beginn des der Einschulung vorhergehenden Schuljahres an einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. 2Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Unter-suchung und einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.

(2) 1Kinder, bei denen aufgrund nicht hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwarten ist, dass sie dem Anfangsunterricht nicht folgen können, werden durch das staatliche Schulamt verpflichtet, an geeigneten Sprachförderkursen teilzunehmen. 2Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung der Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkurse, zur Teilnahme-pflicht, zum Verfahren, zur Anerkennung von Sprachstandsfeststellungen und Sprach-förderkursen sowie zum Inhalt und Umfang der Sprachförderkurse durch Rechtsverord-nung zu regeln.

(3) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebens-jahr vollendet haben, am 1. August desselben KalenderLebens-jahres.

(4) 1Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen. 2In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr voll-enden. 3Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. 4Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.

§ 38

Dauer und Erfüllung der Vollzeitschulpflicht

(1) 1Die Vollzeitschulpflicht dauert zehn Schuljahre und wird durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder einer Förder-schule erfüllt. 2Sie endet vorher, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Sekundar-abschluss nach der Jahrgangsstufe 10 bereits früher erlangt hat. 3Der Besuch einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft außerhalb des Landes Brandenburg bedarf der Gestattung entsprechend § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1, 3 und 4.

(2) 1In begründeten Einzelfällen kann eine Schülerin oder ein Schüler nach der Jahr-gangsstufe 8 und nach neun Schulbesuchsjahren auf Antrag der Eltern von der Vollzeit-schulpflicht befreit werden, wenn der weitere Schulbesuch eine Förderung nicht mehr erwarten lässt und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich ist. 2Die Eltern sind durch die Schule eingehend zu beraten. 3Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt

auf Empfehlung der Klassenkonferenz gemäß § 88 Abs. 3. § 36 Abs. 4 Satz 6 gilt ent-sprechend, wenn angesichts der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förde-rung erwartet werden kann.

§ 39

Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht

(1) 1Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. 2Die Berufs-schulpflicht kann an einer Förderschule erfüllt werden, jedoch nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“.

(2) Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) 1Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Berufsschulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. 2 Berufsschul-pflichtige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können durch das staatliche Schulamt von der Berufsschulpflicht befreit werden. 3Die Berufsschulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine mindestens einjährige berufliche Förde-rung abgeschlossen wurde. 4Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Wer nach dem Ende der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist berechtigt, den Bildungsgang gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e an einem Oberstufenzentrum zu besuchen, solange das Ausbildungsverhältnis besteht. 2 Teilneh-merinnen und Teilnehmern an Umschulungsmaßnahmen gemäß dem Berufsbildungs-gesetz oder der Handwerksordnung kann für die Dauer der Maßnahme ein Besuch des Bildungsgangs nach Satz 1 ermöglicht werden. 3Das gilt auch für Maßnahmen der be-ruflichen Weiterbildung gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die zu Abschlüssen in nach Landesrecht geregelten Berufen führen. 4Darüber hinaus kann das für Schule zuständige Ministerium anderweitig gesetzlich bestimmte Maßnahmen insbesondere zur Berufsvorbereitung und Berufsorientierung als Voraussetzung für einen möglichen Schulbesuch zulassen.

§ 40

Ruhen der Schulpflicht (1) Die Berufsschulpflicht ruht

1. während des Besuchs eines Bildungsgangs einer weiterführenden allgemeinbilden-den Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer entsprechenallgemeinbilden-den Ersatzschule, 2. während des Besuchs einer Hochschule,

3. während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,

4. während eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres,

5. während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Diens-therr in eigenen Einrichtungen einen dem Berufsschulunterricht gleichwertigen Unterricht erteilt,

6. während des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe in öffentlicher Trägerschaft, einer entsprechenden Ersatzschule oder einer staatlich an-erkannten Einrichtung in freier Trägerschaft,

7. vor und nach der Niederkunft in entsprechender Anwendung des Mutterschutz-gesetzes,

8. wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,

9. während des Besuchs einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges zum nachträg-lichen Erwerb eines schulischen Abschlusses,

10. während des Besuchs einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule oder einer Er-gänzungsschule, wenn deren Unterricht vom für Schule zuständigen Ministerium, gegebenenfalls nach Anhörung des fachlich zuständigen Ministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt worden ist oder

11. während der Teilnahme an besonderen Maßnahmen zur beruflichen Einstiegsquali-fizierung.

Für das Ruhen der Vollzeitschulpflicht gilt Satz 1 Nr. 7 und 8 entsprechend.

(2) 1Die Schulpflicht ruht für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz und Aus-länderinnen oder Ausländer während des Besuchs eines von dem für Schule zuständi-gen Ministerium anerkannten Sprach- oder Förderkurses. 2Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen gemäß § 36 Abs. 2 das Ruhen der Schulpflicht festzulegen, wenn der Aufenthalt bei der Einreise erkennbar weniger als sechs Monate dauern wird.

(3) Das für Schule zuständige Ministerium kann für einzelne Ergänzungsschulen zulas-sen, dass bei deren Besuch die Vollzeitschulpflicht ruht, wenn es dafür ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt hat und eine gleichwertige Förderung der Schülerin-nen und Schüler gewährleistet ist.

(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schüle-rinnen und Schüler auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

§ 41

Verantwortung für die Einhaltung und Durchsetzung der Schulpflicht (1) 1Die Eltern, bei Berufsschulpflichtigen auch die Verantwortlichen der Ausbildungs-und Arbeitsstätten, melden Schulpflichtige bei der Schule an Ausbildungs-und ab. 2Sie sorgen dafür, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Ver-anstaltungen der Schule erfolgt. 3Die Eltern müssen ferner dafür sorgen, dass ihr Kind der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sprachstandsfeststellung und einem Sprach-förderkurs nachkommt.

(2) 1Die Lehrkräfte sowie die Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. 2Wird die Schulpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist insbesondere durch persönliche Beratung und Hinweise zu den Folgen der Schulpflichtverletzungen auf die Schülerinnen und Schüler pädagogisch einzuwirken.

3Die Eltern und die Ausbildenden sind rechtzeitig einzubeziehen und auf ihre Pflichten hinzuweisen.

(3) 1Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten gemäß Absatz 1, kann unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ein Zwangsgeld festgesetzt werden. 2Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die staatlichen Schulämter zuständig.

(4) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler unerlaubt oder unentschuldigt nicht am Unterricht teil oder wird eine Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 2 verweigert und bleibt die pädagogische Einwirkung erfolglos, entscheidet das staatliche Schulamt im Benehmen mit der Schule oder der mit der Untersuchung befassten Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.

§ 42

Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seinen Pflichten gemäß § 41 nicht nachkommt oder

2. als schulpflichtige Schülerin oder schulpflichtiger Schüler unentschuldigt nicht am Unterricht oder nicht an verbindlichen schulischen Veranstaltungen oder Unter-suchungen gemäß § 45 Abs. 2 teilnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten ist die jeweils zuständige Kreisordnungsbehörde.

§ 43 Schuljahr und Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres.

(2) Beginn und Ende der Ferien legt das für Schule zuständige Ministerium durch Ver-waltungsvorschriften fest.

Teil 5