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Zweck und Ziel des Gesetzes

Im Dokument 2 Energie 178 Energie (Seite 73-77)

[…]

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Brutto-stromverbrauch auf 65100 Prozent im Jahr 20302035 zu steigern.

[…]

§ 4 Ausbaupfad

Das Ziel nach § 1 Absatz 2 soll erreicht werden durch

1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf a) 57 Gigawatt im Jahr 2022,

b) 62 Gigawatt im Jahr 2024, c) 65 Gigawatt im Jahr 2026, d) 68 Gigawatt im Jahr 2028 und e) 71 Gigawatt im Jahr 2030,

2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf a) 63 Gigawatt im Jahr 2022,

b) 73 Gigawatt im Jahr 2024, c) 83 Gigawatt im Jahr 2026, d) 95 Gigawatt im Jahr 2028 und e) 100 Gigawatt im Jahr 2030 und

4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land und auf See auf insgesamt bis zu 40 Gigawatt pro Jahr, mindestens jedoch 25 Gigawatt pro Jahr.

– NORMIERUNG: Vorschläge für ein 100-Tage-Gesetz (Quick Wins) –

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG)

§ 1

Zweck und Ziel des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nut-zung der Windenergie auf See insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schiff-fahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen auszubauen.

(2) 1Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ab dem Jahr 2021 auf insgesamt 20XX Gigawatt bis zum Jahr 2030 und auf insgesamt 40XX Gigawatt bis zum Jahr 2040 zu steigern. 2Diese Steigerung soll kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforder-lichen Netzkapazitäten erfolgen. 3Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. 4Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errich-tungen und Inbetriebnahmen.

Begründung

§ 1 Abs. 2 EEG

Das Ausbauziel und der Ausbaupfad für erneuerbare Energien werden gesetzlich verankert. Ziel ist den An-teil von erneuerbaren Energieträgern bis 2035 auf 100 Prozent zu steigern und so die Treibhausgasreduk-tionsziele der Bundesregierung zu erreichen.

§ 4 Abs. 1 EEG

Die Ausbauziele für erneuerbare Energien sind derzeit nicht ausreichend und werden daher erhöht. Die aktuellen Pläne der Bundesregierung gehen für den Zubau von 10 GW aus. Für die Jahre 2018 und 2019 lag der Ausbau von erneuerbaren Energien sogar nur bei 6,3 GW pro Jahr. Um ein klimaneutrales Energiewirt-schaftssystem bis 2035 sicherzustellen, wird dagegen ein Ausbau von Wind- und Solarenergie von zusam-men mindestens 25 bis 40 GW jährlich als sinnvoll betrachtet.1 Daher wird ein Ausbauziel von 25 bis 40 GW normiert.

§ 1 WindSeeG

Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See ist aus mehreren Gründen für die Energiewende vorteil-haft. Zum einen stoßen sie in der Regel auf höhere Akzeptanz in der Bevölkerung als vergleichbare Projek-te an Land, zum anderen können sie maßgeblich dazu beitragen, die Netzstabilität zu gewährleisProjek-ten, da Windflauten auf dem Meer äußerst selten sind. Die bislang ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsflächen sind nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausbau von Windenergie auf See zu erzielen. Daher ist das Ausbauziel zu erhöhen und gesetzlich festzuschreiben, um den Ausbau voranzubringen.

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– NORMIERUNG: Vorschläge für ein 100-Tage-Gesetz (Quick Wins) –

3. Eigenversorgung stärken

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021)

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

[…]

19. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmit-telbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.

[…]

Begründung

Vor-Ort-Versorgung mit Strom, also die im räumlichen Zusammenhang stattfindende Erzeugung und Ver-brauch von Strom, nimmt im Energiesystem der Zukunft eine entscheidende Rolle ein. Der regulatorische Rahmen für die sog. Eigenversorgung/Eigenerzeugung wird angepasst und in allen darauf abstellenden Gesetzen vereinheitlicht. Das bisherige Erfordernis der Personenidentität begrenzt den Anwendungs-bereich der Eigenversorgung stark. Daher wird die Personenidentität von Erzeuger:in und Verbraucher:in abgeschafft. Die Direktlieferung wird in die Privilegierung des Eigenverbrauchs integriert. Zudem variieren derzeit die Kriterien für den räumlichen Zusammenhang von Erzeugung und Verbrauch. Im EEG sind die Voraussetzungen für „Unmittelbarkeit“ des räumlichen Zusammenhangs bisher nicht definiert. Mit der Re-gelung wird nun der „räumliche Zusammenhang/der (unmittelbaren) räumlichen Nähe“ durch Übernahme des in § 12b Abs. 5 StromStV festgelegten Radius von 4,5 km um die Stromerzeugungseinheit definiert.

– NORMIERUNG: Vorschläge für ein 100-Tage-Gesetz (Quick Wins) –

4. Definition von Energiespeichern mit 4. Rücksicht auf Sektorenkopplung

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021)

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

[…]

15a. „Energiespeicher“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2021, in der die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeit-punkt als den ihrer Erzeugung oder der Umwandlung elektrischer Energie in eine speicher-bare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwand-lung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt.

[…]

Begründung

Die bisherige Regelung definiert Speicher über die Begriffe der „Erzeugung“ und „Verbrauch“. Mit der Ein-ordnung von Energiespeichern als Erzeuger und Verbraucher geht jedoch einher, dass die Energiespeicher von nicht sachgerechten Rechtsfolgen betroffen sind, von denen sie dann nur unter bestimmten Voraus-setzungen wieder mit Hilfe von Ausnahmeregelungen befreit werden können. Dies führt zu Problemen und Unklarheiten. Mit der neuen Regelung werden Energiespeicher klar und technisch unabhängig von Erzeu-gung und Verbrauch definiert.

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– NORMIERUNG: Vorschläge für ein 100-Tage-Gesetz (Quick Wins) –

5. Verlängerung der Frist von § 118 Abs. 6 EnWG für 5. Speicher und Befreiung von der EEG-Umlage

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Im Dokument 2 Energie 178 Energie (Seite 73-77)