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Zuwanderung von Erwerbstätigen

III. Europäische Migrations$ und Flüchtlingspolitik

4. Zuwanderung von Erwerbstätigen

Nachdem in 2001 der erste Versuch für eine Rechtssetzung zur Zuwanderung von Erwerbstätigen gescheitert war, hatte die Kom$

mission im Januar 2005 ein „Grünbuch über ein EU$Konzept zur Verwaltung der Wirtschaftsmigration“39 vorgelegt. Die Schlussfol$

gerungen der Konsultationen zum Grünbuch wurden von der Kommission im Dezember 2005 in der Mitteilung „Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung“40 vorgestellt.

Unabhängig vom strategischen Plan hat die Europäische Gemeinschaft bereits im Oktober 2005 die Richtlinie „über ein besonde$

res Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“, RL 2005/71/EG, verabschie$

det. Die Richtlinie wurde durch das 1. EU$Richtlinienumsetzungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt.

4.1 Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (EU Blue Card)

Gemeinsam mit dem Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie legte die Kommission im Oktober 2007 den Richtlinienvorschlag (KOM (2007) 637)41 zu Hochqualifizierten vor. Ziel war es, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel für hochquali$

fizierte Beschäftigte erteilt werden kann. Dabei knüpft die Kommission sowohl an die Qualifikation als auch an ein Mindestgehalt an.

Der DGB hat auf Grundlage der ersten Einschätzung und der Stellungnahme zum strategischen Plan eine Stellungnahme42 entwi$

ckelt. Darin begrüßt er grundsätzlich den Versuch, gemeinschaftliche Regelungen für die Zuwanderung von Hochqualifizierten zu vereinbaren. Er kritisiert die zu niedrig angesetzten Voraussetzungen und die vielfältigen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur eigenen Ausgestaltung, die einen Wust von Rechtsunsicherheiten nach sich zögen.

Am 25. Mai 2009 wurde die Richtlinie 2009/50/EG verabschiedet und musste bis 19. Juni 2011 in nationales Recht umgewandelt werden. Ein Gesetzentwurf43 wurde zunächst im Bundestag debattiert. Dem sogenannten 2. Richtlinienumsetzungsgesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU$Visakodex44 wurde am 23. September 2011 im Bundesrat zugestimmt. Dieses Gesetz deckt die Rückführung illegal Aufhältiger in der Bundes$

republik, den Visakodex, Abschiebehaft und die Beschäftigung von irregulär Aufhältigen ab.

Eine DGB$Stellungnahme45 zu den Richtlinienentwürfen KOM(2007) 637 und KOM(2007) 638 vom Mai 2008 formuliert die Forde$

rungen des DGB, dass nicht nur die aktuellen und befristeten Bedürfnisse des Arbeitsmarktes bedient werden dürfen, sondern eine Arbeitsmarktpolitik formuliert werden soll, die auch Bildung und Qualifizierung in den Blick nimmt. Außerdem muss das Ziel der Richtlinie sein, EU$weit die Arbeitnehmerrechte zu stärken bzw. diese nicht zu schwächen.

Die Verhandlungen zur Umsetzung der EU$Richlinie wurde im Mai 2012 in Deutschland fortgesetzt46. Am 7. Dezember 2011 wurde der Kabinettsbeschluss zur Einführung einer Blue$Card vorgelegt. Am 10. Februar und 11. Mai 2012 nahm der Bundesrat Stellung zum Gesetzentwurf47. Der Innenausschuss des Bundestages hielt am 23. April 2012 eine öffentliche Anhörung ab48.

37 http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/EMN/emn$node.html, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

38http://ec.europa.eu/home$affairs/doc_centre/immigration/docs/COM%202012%20250%20final%201_DE_ACT_part1_v5.pdf, zuletzt geöffnet am 12.06.2012

39 http://europa.eu/legislation_summaries/other/c11331_de.htm, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

40 http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2005/com2005_0669de01.pdf, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 41 http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0637:FIN:DE:PDF, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 42 http://www.dgb.de/themen/++co++7ff63c9c$3c0c$11df$7b76$00188b4dc422/@@dossier.html, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 43 http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/054/1705470.pdf, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

44http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/350/35045.html,zuletzt geöffnet am 12.06.2012

45 http://www.dgb.de/themen/++co++a52dfc52$3c0c$11df$7b76$00188b4dc422, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

46http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/38648164_kw17_sp_zuwanderung/index.html, zuletzt geöffnet am 12.06.2012

47http://www.bundesrat.de/cln_235/SharedDocs/Drucksachen/2011/0801$900/848$11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/848$

11%28B%29.pdf, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

Europäische Migrations$ und Flüchtlingspolitik

10 In der Stellungnahme49 des DGB zur Umsetzung der Blue$Card Richtlinie formulierte der Deutsche Gewerkschaftsbund sein Be$

denken, dass immer neue und zunehmend komplexere Ausnahmeregelungen geschaffen würden, die nur noch von Fachanwälten zu verstehen seien. In der Ausgestaltung des Gesetzes macht der DGB einige Verbesserungsvorschläge, um das Gesetz zu stär$

ken.

Inzwischen haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem überarbeiteten Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten$

Richtlinie der Europäischen Union zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.

4.2 Richtlinie über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthaltsstatus beschäftigen

50

Die EU$Kommission hat im Mai 2007 den Richtlinienvorschlag KOM(2007) 24951 vorgelegt. Mit der Richtlinie unter der Nummer 2009/52/EG52 soll die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthaltsstatus bekämpft werden. Dabei zielt die Richtlinie auf die Verhängung von Sanktionen gegen Arbeitgeber ab, die Irreguläre beschäftigen. Die Richtlinie räumt in besonde$

ren Fällen das Recht ein, nicht ausgezahlte Löhne, theoretisch nachträglich einzufordern. Die Richtlinie wurde mit dem 2. Richtli$

nienumsetzungsgesetz in deutsches Recht überführt. Das Gesetz war am 7. Juli 2011 im Bundestag verabschiedet worden. Am 23. September stimmte der Bundesrat zu. Das Gesetz ist ab 1. Januar 2012 in Kraft. Für Juli 2014 ist der erste Bericht zur Umset$

zung der Richtlinie an die Europäische Kommission vorgesehen.

4.3 Richtlinienentwurf über ein einheitliches Verfahren für eine kombinierte Erlaubnis für

Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

53

Die Kommission legte im Oktober 2007 gemeinsam mit dem Richtlinienentwurf zur Zuwanderung von Hochqualifizierten (siehe unten) diesen Richtlinienvorschlag vor. Ziel ist die Harmonisierung der Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und von Mindestrechten von Drittstaatsangehörigen. Verbunden mit dem einheitlichen Antragsverfahren ist die Verpflichtung der Mitglied$

staaten, die Verordnung 1030/2002 zur Ausgestaltung eines Aufenthaltstitels anzuwenden. Damit sollen auch die Kontrollen er$

leichtert werden.

Die Richtlinie54 wurde am 13.12.2011 vom Rat angenommen. Sie legt nun das einheitliche Antragsverfahren zur Einreise zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatlern fest. Ende 2016 soll der erste Bericht zur Umsetzung der Richtlinie an die Europäische Kom$

mission eingereicht werden.

In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 200855 begrüßte der DGB grundsätzlich die Festlegung gemeinschaftlicher Mindestrechte. Er kritisierte die vorgeschlagenen Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Entwicklung der Instrumente wird in den folgenden Tabellen jeweils in der gleichen Chronologie (EK = Europäische Kommis sion, Rat = Rat der Europäischen Union, EP = Europaparlament, EWSA = Europäischer Wirtschafts und Sozialausschuss, AdR = Ausschuss der Regionen, etc.) dargestellt, auch wenn die zeitliche Abfolge der Entwicklungsschritte abweicht.

48http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/38485645_kw17_pa_inneres/index.html, zuletzt geöffnet am 12.06.2012

49http://www.dgb.de/themen/++co++ae53158c$8aee$11e1$69b9$00188b4dc422,zuletzt geöffnet am 12.06.2012 50http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=195730, zuletzt geöffnet am 12.06.2012

51 http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0249:FIN:DE:PDF, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 52 http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:168:0024:0032:DE:PDF, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 53 http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:016E:0240:0251:DE:PDF, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 54http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/pe00/pe00073.de11.pdf, zuletzt geöffnet am 12.06.2012

55 http://www.dgb.de/themen/++co++7ff63c9c$3c0c$11df$7b76$00188b4dc422/@@dossier.html, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

Europäische Migrations$ und Flüchtlingspolitik

11 Stand der Beratungen56:

Verfahren: Konsultationsverfahren

Wer Was Wann Referenznummer

Kommission (EK) Vorlage

EWSA Stellungnahme 09.07.2008 ABL C/2009/27/144

AdR Stellungnahme 18.06.2008 ABL C/2008/257/20

DGB 1. Einschätzung

Stellungnahme

Okt. 2007 21.04.2008

4.4 Richtlinienentwurf über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung

In Rahmen des ‚Strategischen Planes zur legalen Zuwanderung aus 2005 wurde die Verabschiedung eines Rechtsinstrumentes zur Klärung von Saisonarbeit beschlossen, das im Stockholmer Programm bestätigt wurde. Die Zulassungskriterien zu Saison$

arbeit, die Konditionen für den Entzug des Statutes als Saisonarbeiter, die Aufenthaltsdauer mit diesem Status, die Unterbrin$

gungskriterien und die Rechte der Saisonarbeiternehmer werden im Richtlinienvorschlag bestimmt. Dieser Entwurf wurde Mitte 2010 vorgelegt. Hierzu veröffentlichte der DGB im März 2011 eine Stellungnahme59, in der er erhebliche Mängel in den gewerk$

schaftlichen Rechten und der sozialen Sicherheit von Saisonarbeitern ausmacht.

Für Mai 2012 war die Abstimmung zum Bericht im Komitee bürgerliche Freiheiten des Europaparlamentes vorgesehen.

Stand der Beratungen60:

Verfahren: Konsultationsverfahren

Wer Was Wann Referenznummer

Kommission Vorlage 13.07.2010 KOM (2010) 37961

Rat Übermittlung

Erörterung

14.07.2010

07.10.2010 PRES/2010/262

56 http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=196321, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

57 http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0638:FIN:DE:PDF, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 58http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:343:0001:0009:DE:PDF,zuletzt geöffnet am 04.06.2012 59 http://www.dgb.de/themen/++co++de674b4a$5c5e$11e0$419b$00188b4dc422, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

60 http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=199533, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

61 http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0379:FIN:DE:PDF, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

Europäische Migrations$ und Flüchtlingspolitik

EWSA Stellungnahme 04.05.2011 EWSA/2011/801

AdR Stellungnahme 31.03.2011 ABL C/2011/166/ 59

4.5 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung

Im Rahmen der Verpflichtungen der EU$25 durch das Allgemeine Handels$ und Dienstleistungsabkommen, können Dienstleistun$

gen über die Grenzen hinweg erbracht werden. Um diesen Sachverhalt zu regeln, wurde die Richtlinie 2010/378 erarbeitet. Diese bietet ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für konzernintern entsandte Arbeitnehmer entlang harmonisierter Kriterien. Dies beinhaltet beispielsweise, dass Führungs$ und Fachkräfte oder Praktikanten konzernintern entsandt werden können. Sie müssen, sofern das jeweilige Aufnahmeland darauf besteht, mindestens 12 Monate bei der entsendenden Firma beschäftigt gewesen sein.

Das Gehalt muss bei der Visabeantragung genannt werden. Eine Arbeitserlaubnis wird mit dem Vermerk ‚konzernintern entsandter Arbeitnehmer’ versehen. Das Visum ist nur für die entsendende Firma gültig. Der Einsatz ist jedoch in unterschiedlichen Niederlas$

sungen möglich.

Stand der Beratungen63:

Verfahren: Mitentscheidungsverfahren

Wer Was Wann Referenznummer

Kommission Vorlage

Zum Richtlinienentwurf KOM(2010) 378 hat der DGB am 17.3.2010 eine Stellungnahme66 veröffentlicht.

Zu diesem Sachverhalt wurde vom EuGH ein bahnbrechendes Urteil gesprochen.

Datum RL Bezug Land/

Verfahren

Inhalt Rechtssache

19.02.09 Assoziirungsab$

kommen D und TR

Deutschland Zwei Kraftfahrer aus der Türkei hatten beantragten, dass sie als Fernfahrer die

C$228/09 (Soysal)67

62 http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=$//EP//NONSGML+COMPARL+PE$464.974+02+DOC+PDF+V0//DE&language=DE, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

63 http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=199534, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

64 http://eur$lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0378:FIN:DE:PDF, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 65 http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documentss/empl/ad/887/887383/887383de.pdf, zuletzt geöffnet am 04.06.2012 66 http://www.dgb.de/themen/++co++afdba39c$5c5f$11e0$419b$00188b4dc422?k:list=Arbeit, zuletzt geöffnet am 04.06.2012

Europäische Migrations$ und Flüchtlingspolitik

13 Dienstleistungen im grenzüberschrei$

tenden Güterverkehr erbringen, berech$

tigt sind, visumfrei nach Deutschland einzureisen. Das EuGH$Urteil hat die Frage eröffnet, ob Türken nunmehr „zur kurzfristigen Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit ("passive Dienst$

leistungsfreiheit", bspw. Museumsbe$

such oder eine Beratung durch einen Anwalt) ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen. Wie dies nun zukünf$

tig gehandhabt werden wird, ist noch nicht abschließend geklärt.