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Die Ergebnisse der Arbeit lassen sich wie folgt zusammenfassen: In Kap.II konnte gezeigt werden, dass das Verständnis des schutzwürdigen Interesses als zusätzliches Kriterium zur persönlichen und direkten Betroffenheit in der Rechtshilfe angezeigt wäre. Insbesondere würde es erlauben, in reinem Drittinteresse geführte Beschwerden vom Rechtsweg auszuschliessen.

Gleichzeitig konnte auch dargelegt werden, dass Rechtsschutzlücken dadurch de lege lata nicht in Kauf genommen werden müssten. Eine wichtige Erkenntnis aus Kap.IV ist, dass die Anfechtbarkeit der Eintretensverfügung entgegen verbreiterter Annahme der Lehre nicht von Vornherein ausgeschlossen ist. Eintretensverfügungen stellen Zwischenverfügungen dar, deren Anfechtbarkeit sich folglich nach Art. 80e Abs. 2 IRSG richtet. Dies bringt die praktisch wichtige Folge mit sich, dass auch Eintretensverfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen.467 In Kap.IV.2 konnte dabei im Bereich der selbständigen Anfechtung der Kontosperre eine Lücke in der Literatur geschlossen werden. Eine genauere Analyse, insbesondere auch der bundesstrafgerichtlichen Rechtsprechung, hat dabei verschiedene Fallgruppen hervorgebracht, in denen eine selbständige Anfechtung zulässig ist.

Damit konnte das in Teilen der Literatur propagierte Rechtsschutzdefizit in diesem Bereich verneint werden. In Kap.IV.3 konnten die verschiedenen Fälle des vorzeitigen Informationsflusses an die ersuchende Behörde aufgezeigt werden, wo vor Bundesstrafgericht eine Gleichsetzung mit Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG und vor Bundesgericht eine Umqualifizierung der jeweiligen Anordnung als Schlussverfügung vorgenommen wird. Einen Beitrag zur Erforschung des besonders bedeutenden Falles leiste daraufhin Kap.V. Dabei kamen verschiedene unter sich recht heterogene Anwendungsfälle zum Vorschein.468 Angesichts des nur seltenen Vorliegens eines besonders bedeutenden Falles und der daraus resultierenden sehr tiefen Eintretensquote konnte die Daseinsberechtigung der bundesgerichtlichen Beschwerde aus Sicht des Individualrechtsschutzes in Zweifel gezogen werden. Insgesamt leisteten Kap.II, Kap.IV und Kap.V durch die Auswertung der Rechtsprechung einen Beitrag zu derer Systematisierung und Aufarbeitung.

Als Ausblick ist kurz auf eine Tendenz in der neueren Lehre einzugehen, die einen sog.

dreidimensionalen Ansatz postuliert. Die von der Rechtshilfe betroffene Person soll dabei, im Gegensatz zur klassischen zweidimensionalen Sichtweise, materiell-rechtlich zum Rechtssubjekt gemacht werden.469 Hinter dem Konzept steht dabei eine strafprozessual geprägte Sicht auf das Rechtshilfeverfahren, indem dieses als Teil eines arbeitsteiligen

466 MEYER,in: Alder, Abschnitt 5.

467 Zur diesbezüglich falschen Aussage, dass Eintretensverfügungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind siehe KUSTER, BSK ISTR, Art. 80a IRSG, Rz. 2.

468 Zu einseitig ist daher EYMANN, Bestandesaufnahme, 854. Dort wird geschrieben, dass das Bundesgericht nur auf politisch bedeutsame Fälle eintritt.

469 Vgl. GSTÖHL, 230 f; GLESS, 320; Siehe insbesondere die Dissertation von SCHAFFNER.

60 internationalen Verfahrens verstanden wird. Damit einher gehen in der Regel auch Forderungen nach einer Erweiterung des Rechtsschutzes, wie etwa der Beschwerdelegitimation, der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen und der Öffnung des Zugangs zum Bundesgericht.470 Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Sichtweise nicht mit der derzeitigen Ausgestaltung des Rechtshilfeverfahrens als Verwaltungsverfahren übereinstimmt.471 Der strafprozessrechtliche Rechtsschutz ist nach gegenwärtiger Konzeption im ausländischen Strafverfahren zu gewähren.472 Die von den obigen Autoren verwendeten Schlagwörter – etwa des Begriffs des international-arbeitsteiligen Strafverfahrens – suggerieren zudem eine verstärkte staatliche Zusammenarbeit der Staaten. Ein überzogener Rechtsschutz würde dabei jedoch genau zum Gegenteil, nämlich einer Hemmung der internationalen Kooperation in der Verbrechensbekämpfung führen. Dabei hat die Schweiz auch ein Eigeninteresse daran, durch eine grosszügigere Gewährung von Rechtshilfe nicht zu einem Hafen des international organisierten Verbrechens zu werden.473 Der Umstand, dass in einem Rechtshilfeverfahren überhaupt ein Rechtsweg besteht, ist dabei im internationalen Vergleich keine Selbstverständlichkeit.474 Es bleibt deshalb zu hoffen, dass die Gerichtspraxis die Beschwerdemöglichkeiten in der Rechtshilfe weiterhin strikt hält und sich nicht zu einer Aufweichung der diesbezüglichen Regelungen verleiten lässt.

470 Vgl. POPP, Grundzüge, Rz. 560; PETER, 206; SCHAFFNER, 224. Gemäss SCHAFFNER komme die derzeitige Ausgestaltung der Beschwerdelegitimation des Angeschuldigten in der kleinen Rechtshilfe einer Erosion des Rechtsschutzes gleich.

471 Die innerstaatlichen Rechtshilfemassnahmen sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren, weshalb das auf landesrechtlicher Ebene durchzuführende Rechtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren darstellt. siehe BREITENMOSER, 34.

472 Vgl. auch KUSTER & MAURO, 47.

473 So auch WYSS, 35.

474 ZIMMERMANN,Communication, 63.Die Tatsache, dass die Handlungen der ausführenden Behörden einer ausgedehnten richterlichen Kontrolle unterliegen, wird dabei gar als Besonderheit des schweizerischen Rechts bezeichnet. Gemäss

WEYENETH, 122 wäre der Erlass von Verfügungen bezüglich der Übermittlung von Informationen und Beweismitteln im Rechtshilfeverfahren nicht erforderlich, da gar keine hoheitliche Regelung von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten vorliege.

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Anhang

In den folgenden Fällen hat das Bundesgericht das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles bejaht, die Beschwerde jedoch materiell abgewiesen:

betreffend Auslieferung amtlich publizierte Entscheide:

BGE 134 IV 156, BGE 130 II 337

nicht amtlich publizierte Entscheide:

BGer 1C_361/2016, BGer 1C_143/2016, BGer 1C_644/2015, BGer 1C_559/2011, BGer 1C_315/2011, BGer 1C_163/2010

betreffend kleine Rechtshilfe amtlich publizierte Entscheide:

BGE 137 IV 134, BGE 137 II 128, BGE 133 IV 271

nicht amtlich publizierte Entscheide:

BGer 1C_550/2019, BGer 1C_271/2016, BGer 1C_152/2018, BGer 1C_465/2014, BGer 1C_239/2014, BGer 1C_126/2014, BGer 1C_699/2013, BGer 1C_95/2011, BGer 1C_513/2010, BGer 1C_486/2010, BGer 1C_308/2010, BGer 1C_166/2009, BGer 1C_177/2008.

In den folgenden Fällen hat das Bundesgericht das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles bejaht und die Beschwerde mindestens teilweise auch materiell gutgeheissen:

betreffend Auslieferung amtlich publizierte Entscheide:

BGE 136 IV 20

nicht amtlich publizierte Entscheide:

BGer 1C_620/2019, BGer 1C_592/2019, BGer 1C_610/2015, BGer 1C_274/2015, BGer 1C_176/2014, BGer 1C_146/2012

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betreffend kleine Rechtshilfe amtlich publizierte Entscheide:

BGE 145 IV 99, BGE 143 IV 186, BGE 139 IV 294, BGE 138 IV 40, BGE 136 IV 4

nicht amtlich publizierte Entscheide:

BGer 1C_146/2019, BGer 1C_633/2017, BGer 1C_463/2014, BGer 1C_370/2012, BGer 1C_367/2011, BGer 1C_365/2011, BGer 1C_122/2011, BGer 1C_105/2010, BGer 1C_454/2009, BGer 1C_287/2008

Eigenständigkeitserklärung

"Ich erkläre hiermit,

• dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig, ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung anderer als der angegebenen Hilfsmittel verfasst habe;

• dass ich sämtliche verwendeten Quellen erwähnt und gemäss gängigen wissenschaftlichen Zitierregeln korrekt zitiert habe;

• dass ich sämtliche immateriellen Rechte an von mir allfällig verwendeten Materialien wie Bilder oder Grafiken erworben habe oder dass diese Materialien von mir selbst erstellt wurden;

• dass das Thema, die Arbeit oder Teile davon nicht bereits Gegenstand eines Leistungsnachweises einer anderen Veranstaltung oder Kurses waren, sofern dies nicht ausdrücklich mit dem Referenten /der Referentin im Voraus vereinbart wurde und in der Arbeit ausgewiesen wird;

• dass ich ohne schriftliche Zustimmung der Universität keine Kopien dieser Arbeit an Dritte aushändigen oder veröffentlichen werde, wenn ein direkter Bezug zur Universität St.Gallen oder ihrer Dozierenden hergestellt werden kann;

• dass ich mir bewusst bin, dass meine Arbeit elektronisch auf Plagiate überprüft werden kann und ich hiermit der Universität St.Gallen laut Prüfungsordnung das Urheberrecht soweit einräume, wie es für die Verwaltungshandlungen notwendig ist;

• dass ich mir bewusst bin, dass die Universität einen Verstoss gegen diese Eigenständigkeitserklärung sowie insbesondere die Inanspruchnahme eines Ghostwriter-Service verfolgt und dass daraus disziplinarische wie auch strafrechtliche Folgen resultieren können, welche zum Ausschluss von der Universität resp. zur Titelaberkennung führen können.“

Datum und Unterschrift

...

Mit Einreichung der schriftlichen Arbeit stimme ich mit konkludentem Handeln zu, die Ei- genständigkeitserklärung abzugeben, diese gelesen sowie verstanden zu haben und, dass sie der Wahrheit entspricht.