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zur KDO und zu den AVR.HN Eingruppierungsordnung

Im Dokument 2014/01 S. 1–112 (Seite 76-112)

Arbeitsrechtliche Kommission

Anlage 1 zur KDO und zu den AVR.HN Eingruppierungsordnung

Entgeltgruppe Tätigkeiten

_______________________________________________________________________________________________________

E 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachsten Tätigkeiten.

E 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten, für die eine Einarbeitung nötig ist.

E 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind.

E 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern (Anm. 1).

E 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfor-dern (Anm. 2).

E 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 3).

E 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern (Anm. 5).

E 8 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern (Anm. 5, 6, 7).

E 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern mit besonders verantwort-lichen Tätigkeiten (Anm. 5, 6, 7).

E 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern mit besonders verantwort-lichen Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Entgeltgruppe 9 herausheben (Anm. 5, 6, 7).

E 11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern mit besonders verantwort-lichen Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Entgeltgruppe 10 herausheben (Anm. 5, 6).

E 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern mit besonders verantwort-lichen Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Entgeltgruppe 11 herausheben (Anm. 5, 6).

E 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern mit besonders verantwort-lichen Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Entgeltgruppe 12 herausheben (Anm. 5, 6).

E 14 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter größerer Arbeits- oder Fachbereiche oder in Tätigkeiten, die hochwertige Leistungen in Spezialgebieten erfordern (Anm. 5, 6).

Anmerkungen

Anmerkung 1: Kenntnisse können durch Ausbildung (bis zu 2 Jahre) oder Berufserfahrung (Anm. 4) in dieser Tätigkeit erworben werden.

Anmerkung 2: Kenntnisse können durch fachbezogene Ausbildung (mehr als 2 Jahre) oder Berufserfahrung (Anm. 4) in dieser Tätigkeit erworben werden.

Anmerkung 3: Kenntnisse können durch fachbezogene Ausbildung (3 Jahre) oder Berufserfahrung (Anm. 4) in dieser Tätigkeit erworben werden.

Anmerkung 4: Unter Berufserfahrung ist in der Regel die doppelte Zeit der für die Tätigkeit zu Grunde zu legenden Ausbildung zu verstehen.

Anmerkung 5: Für die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollen unter anderem folgende Merkmale bei der Bewertung berücksichtigt werden: Größe des Leitungsbereichs, Außenwirkung und Rechtsfolgen der Tätigkeit, Aufsichtsfunktionen, Umfang der Personalverantwortung, Umfang der Finanzverantwortung, Ausbildungs-und Lehrtätigkeit, Spezialtätigkeiten wie Planung, Organisation u. a.

Anmerkung 6: Ständig bestellte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind grundsätzlich in die nächstniedrigere Entgeltgruppe einzugruppieren.

Anlage 1A zu den AVR.HN

Eingruppierungsordnung für Ärztinnen und Ärzte

Für Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf ausüben, gilt folgende Eingruppierungsordnung:

Entgeltgruppe Tätigkeiten

_______________________________________________________________________________________________________

A 1 Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1)

A 2 Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 2) A 3 Oberärztinnen und Oberärzte (Anm. 3)

A 4 Leitende Oberärztinnen und Leitende Oberärzte (Anm. 4)

Anmerkungen

Anmerkung 1: Ärztinnen und Ärzte üben eine entsprechende Tätigkeit nach Erlangung der Approbation oder aufgrund einer anderen rechtlichen Regelung, die die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes verleiht, aus.

Anmerkung 2: Fachärztinnen und Fachärzte sind diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem Fachgebiet tätig sind.

Anmerkung 3: Oberärztinnen und Oberärzte sind diejenigen Ärztinnen und Ärzte, denen die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrück-lich übertragen worden ist.

Anmerkung 4: Leitende Oberärztinnen und leitende Oberärzte sind diejenigen Ärztinnen und Ärzte, denen die ständi-ge Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitständi-geber ausdrücklich übertra-gen worden ist. Leitende Oberärztinnen und Leitende Oberärzte sind nur diejenige Ärztinnen und Ärzte, die die leiten-de Ärztin/leiten-den leitenleiten-den Arzt in leiten-der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertreten. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin oder einem Arzt erfüllt werden.

A

Annllaaggee 22 zzuurr KKDDOO E

Ennttggeellttttaabbeellllee

S

Sttuuffee 11 SSttuuffee 22 SSttuuffee 33 SSttuuffee 44 SSttuuffee 55 SSttuuffee 55 ++ LLZZ ERZ

bis zu 2 Jahre

ERZ mehr als

2 Jahre

ERZ mehr als

5 Jahre

ERZ mehr als

8 Jahre

ERZ mehr als 11 Jahre

mit Leistungs-zulage gemäß

§ 29 Absatz 2 KDO E

Ennttggeelltt--ggrruuppppee monatlich in Euro

E

E 11 1540 1564 1586 1609 1633 1787

E

E 22 1774 1795 1817 1845 1865 2042

E

E 33 1956 2015 2075 2136 2196 2391

E

E 44 2065 2139 2213 2287 2362 2569

E

E 55 2170 2271 2372 2474 2573 2790

E

E 66 2412 2412 2545 2675 2807 3049

E

E 77 2532 2532 2694 2857 3020 3273

E

E 88 2804 2804 2971 3133 3298 3579

E

E 99 3086 3086 3275 3466 3655 3964

E

E 1100 3383 3383 3644 3905 4164 4503

E

E 1111 3729 3729 3984 4241 4496 4869

E

E 1122 4065 4065 4367 4670 4970 5377

E

E 1133 4401 4401 4767 5132 5497 5938

E

E 1144 4796 4796 5176 5552 5931 6410

Die Anlage 2 zur KDO gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 28. Februar 2014.

A

Annllaaggee 22 zzuu ddeenn AAVVRR..HHNN E

Ennttggeellttttaabbeellllee

S

Sttuuffee 11 SSttuuffee 22 SSttuuffee 33 SSttuuffee 44 SSttuuffee 55 SSttuuffee 55 ++ LLZZ ERZ

bis zu 2 Jahre

ERZ mehr als

2 Jahre

ERZ mehr als

5 Jahre

ERZ mehr als

8 Jahre

ERZ mehr als 11 Jahre

mit Leistungs-zulage gemäß

§ 29 Absatz 2 AVR.HN E

Ennttggeelltt--ggrruuppppee monatlich in Euro

E

E 11 1495 1518 1540 1562 1585 1735

E

E 22 1722 1743 1764 1791 1811 1983

E

E 33 1899 1956 2015 2074 2132 2321

E

E 44 2005 2077 2149 2220 2293 2494

E

E 55 2107 2205 2303 2402 2498 2709

E

E 66 2342 2342 2471 2597 2725 2960

E

E 77 2458 2458 2616 2774 2932 3178

E

E 88 2722 2722 2884 3042 3202 3475

E

E 99 2996 2996 3180 3365 3549 3849

E

E 1100 3284 3284 3538 3791 4043 4372

E

E 1111 3620 3620 3868 4117 4365 4727

E

E 1122 3947 3947 4240 4534 4825 5220

E

E 1133 4273 4273 4628 4983 5337 5765

E

E 1144 4656 4656 5025 5390 5758 6223

A

Annllaaggee 22AA zzuu ddeenn AAVVRR..HHNN E

Ennttggeellttttaabbeellllee ffüürr ÄÄrrzzttiinnnneenn uunndd ÄÄrrzzttee

S

Sttuuffee 11 SSttuuffee 22 SSttuuffee 33 SSttuuffee 44 SSttuuffee 55 SSttuuffee 66 SSttuuffee 77 SSttuuffee 88 SSttuuffee 99 ERZ bis

ein Jahr

ERZ mehr als

1 Jahr

ERZ mehr als

2 Jahre

ERZ mehr als

3 Jahre

ERZ mehr als

5 Jahre

ERZ mehr als

6 Jahre

ERZ mehr als 10 Jahre

ERZ mehr als 11 Jahre

ERZ mehr als 13 Jahre E

Ennttggeellttggrruuppppee monatlich in Euro

Entgeltgruppe A 1

(Assistenzärzte) 4276 4595 4911 5229 5688

Entgeltgruppe A 2

(Fachärzte) 5403 5786 6169 6672

Entgeltgruppe A 3

(Oberärzte) 6837 6949 7059

Entgeltgruppe A 4

(Ltd. Oberärzte) 7612

Anlage 3 zur KDO

Ermittlung der ergebnisorientierten Bonuszahlung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 KDO

1. Die jährliche Sonderzahlung setzt sich aus einem Grundbetrag gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 KDO und einer am wirtschaftlichen Ergebnis der Gesamtkirche orientierten Bonuszahlung zusammen.

2. Ergibt der positive Saldo des bereinigten Jahresabschlusses

a) weniger als 0,74 Prozent der operativen Ausgaben, erfolgt keine Bonuszahlung,

b) zwischen 0,75 und 1,24 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung zehn Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 37 Absatz 4 KDO,

c) zwischen 1,25 und 1,99 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung 20 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 37 Absatz 4 KDO,

d) zwischen 2,0 und 2,74 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung 30 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 37 Absatz 4 KDO.

e) mehr als 2,75 Prozent der operativen Ausgaben, beträgt die Bonuszahlung 40 Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 37 Absatz 4 KDO.

3. Die Ermittlung des Saldos (struktureller Überschuss / Fehlbetrag) erfolgt durch die Kirchenleitung, den Finanz-ausschuss und den RechnungsprüfungsFinanz-ausschuss der Synode wie folgt:

a) Operative Einnahmen Gesamteinnahmen

laut Haushaltsabschluss auf Basis des Rechnungssolls im ordentlichen Haushalt des Gesamtkirche ./. Kreditaufnahmen

./. Anteil der Vermögenserträge, welcher der Rücklagenzuführung dient (zurzeit 50 Prozent)

./. Entnahmen aus Rücklagen, Stiftungen und Fonds, die der Finanzierung von einmaligen, insbesondere vermö-genswirksamen/investiven Ausgaben dienen

./. Erlöse aus der Veräußerung von Immobilien

./. Rückzahlungen im Rahmen des EKD-Kirchensteuer-Clearingverfahrens (soweit die Buchung über den ordentli-chen Haushalt erfolgt)

./. Rücklagenentnahmen zum Ausgleich eines strukturellen Haushaltsfehlbetrages

= Operative Einnahmen

b) Operative Ausgaben Gesamtausgaben

laut Haushaltsabschluss auf Basis des Rechnungssolls im ordentlichen Haushalt der Gesamtkirche ./. Kreditfinanzierte Ausgaben

./. Zuführungen an Rücklagen, Stiftungen und Fonds, außer Bewirtschafter/Budgetrücklagen

./. Ausgaben mit einmaligem, vermögenswirksamem/investiven Charakter, die über Entnahmen aus Rücklagen, Stiftungen und Fonds finanziert werden (z. B. große Baumaßnamen, Vermögens-/Rücklagenübertra gungen an andere Rechtsträger, Immobilienerwerb)

./. Nachzahlungen im Rahmen des EKD-Kirchensteuer-Clearingverfahrens (soweit die Buchung über den ordentli-chen Haushalt erfolgt)

./. Neu gebildete Haushaltsausgabereste und Zuführungen an Bewirtschafter/Budgetrücklagen, sofern deren Umfang den im Haushaltsgesetz vorgesehenen Umfang übersteigt (z. B. Haushaltsresteübertragung im Bereich der Ergänzungszuweisung Kindertagesstätten)

= Operative Ausgaben

c) Saldo Operative Einnahmen

– Operative Ausgaben

= Saldo (struktureller Überschuss/Fehlbetrag)

Anlage 3 zu den AVR.HN

Ermittlung der ergebnisorientierten Bonuszahlung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 AVR.HN

Für den Geltungsbereich der AVR.HN ermittelt sich die Höhe der Bonuszahlung nach folgenden Grundsätzen:

1. Die Höhe der ergebnisorientierten Bonuszahlung bemisst sich, indem der ausschüttungsfähige Betrag zur Gesamtleistung des Geschäftsjahres ins Verhältnis gesetzt wird. Die Gesamtleistung ist eine betriebswirt-schaftliche Kennzahl, die sich aus dem Umsatz einer Periode, dem Saldo von Bestandsveränderungen und den aktivierungsfähigen Eigenleistungen ergibt. Es gilt folgendes Schema:

2. Ausgehend vom handelsrechtlich ermittelten Jahresergebnis des Rechtsträgers vor Rückstellungsbildung für die Sonderzahlung nach § 37 Absatz 3 Satz 2 AVR.HN und vor Rücklagenbewegungen ermittelt sich der ausschüttungsfähige Betrag wie folgt:

a) Verlustvorträge aus vergangenen Jahren sind abzuziehen.

b) Vier Prozent des Nettoanlagevermögens – ohne Finanzanlagen – sind abzuziehen. Das Nettoan-lagevermögen ergibt sich aus dem BruttoanNettoan-lagevermögen abzüglich der kumulierten Abschreibun-gen.

c) Außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen bleiben außer Ansatz. Spenden, Sammlungen, Bußgelder und Kollekten gehören zu den außerordentlichen Erträgen.

d) Das so ermittelte Ergebnis ist der ausschüttungsfähige Betrag nach Nummer 1.

3. Besteht ein Rechtsträger aus selbstständig bilanzierenden Einrichtungen, so bildet der testierte Jahres-abschluss der jeweiligen Einrichtung die Grundlage für die Berechnung nach Nummer 2.

4. Per Dienstvereinbarung können von den Nummern 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden.

5. Die Feststellung des ausschüttungsfähigen Betrages erfolgt durch den mit der Prüfung des Jahresab-schlusses bzw. der Prüfung/Erstellung der Einnahme-/Ausgaberechnung beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater bis zum 30. September des laufenden Jahres. Liegt der jeweiligen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung (MAV) ein entsprechendes Testat bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor, erfolgt eine pau-schale Bonuszahlung in Höhe von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37 Absatz 4 AVR.HN.

Sollte keine MAV vorhanden sein, so tritt an deren Stelle eine Mitarbeiterversammlung, der die Daten vor-zulegen sind.

6. Die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung kann zur Überprüfung des nach Nummer 5 festgestellten ausschüttungsfähigen Betrages fachkundigen Rat einholen. Kosten, die hierdurch entstehen, werden vom Rechtsträger übernommen, wenn die Leitung der Kostenübernahme vorher zugestimmt hat.

Ausschüttungsfähiger Betrag des vorangegangenen

Geschäfts-jahres im Verhältnis zur Gesamt-leistung (= prozentualer Satz)

Höhe der Bonuszahlung

in Prozent der Bemessungsgrundlage nach

§ 37 Absatz 4 AVR.HN

über 8,0 % 40 %

zwischen 6,5 und 7,99 % 30 %

zwischen 5,0 und 6,49 % 20 %

zwischen 3,5 und 4,99 % 10 %

unter 3,5 % 0 %

Verordnung des Landes Hessen zur Bestimmung des Reformationstages 2017

zum gesetzlichen Feiertag Vom 16. Oktober 2013

Aufgrund des § 2 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der 31. Oktober 2017 wird für das Landesgebiet zum gesetzlichen Feiertag erklärt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Wiesbaden, den 16. Oktober 2013 Hessische Landesregierung

__________

Vierte Satzung

zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes

Starkenburg-West Vom 19. November 2013

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Regionalver-waltungsverbandes Starkenburg-West hat die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

§ 16 Absatz 1 der Verbandssatzung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Starkenburg-West vom 8. Februar 2003 (ABl. 2003 S. 291), zuletzt geändert am 13. Mai 2008 (ABl. 2008 S. 372), wird wie folgt gefasst:

„(1) Rechtsträger, die von der Regionalverwaltung be-treut werden, können Anträge an die Verbandsvertretung stellen.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

***

Vorstehende Satzungsänderung wird hiermit kirchenauf-sichtlich genehmigt.

Darmstadt, den 25. November 2013 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Urkunde über die Errichtung des

Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Oberhessen

Die Dekanate Alsfeld, Gießen, Grünberg, Hungen, Kirchberg und Vogelsberg errichten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 den Evangelischen Regionalverwal-tungsverband Oberhessen mit Sitz in Gießen.

Die von den Dekanatssynoden übereinstimmend be-schlossene Verbandssatzung wurde am 6. November 2013 von der Kirchenleitung genehmigt (ABl. 2013 S. 418).

Der Regionalverwaltungsverband Oberhessen ist Ge-samtrechtsnachfolger des Evangelischen Regionalver-waltungsverbandes Alsfeld und des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Gießen.

Darmstadt, den 19. November 2013 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenleitung D r . J u n g

__________

Urkunde

über die Auflösung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Alsfeld Der Evangelische Regionalverwaltungsverband Alsfeld wird mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

Der am 1. Januar 2014 neu entstehende Evangelische Regionalverwaltungsverband Oberhessen ist Gesamt-rechtsnachfolger des Evangelischen Regionalverwal-tungsverbandes Alsfeld.

Darmstadt, den 19. November 2013 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n

__________

Bekanntmachungen

Der Minister des Innern und für Sport

R h e i n Der Ministerpräsident

B o u f f i e r

Urkunde

über die Auflösung des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Gießen Der Evangelische Regionalverwaltungsverband Gießen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

Der am 1. Januar 2014 neu entstehende Evangelische Regionalverwaltungsverband Oberhessen ist Gesamt-rechtsnachfolger des Evangelischen Regionalverwal-tungsverbandes Gießen.

Darmstadt, den 19. November 2013 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n

__________

Beschluss

über die Auflösung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Langen

Vom 19. Juni 2013

Die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchenge-meindeverbandes Langen hat gemäß § 14 der Verbands-satzung mit der erforderlichen Mehrheit den folgenden Beschluss gefasst:

Die Verbandsvertretung beschließt auf Antrag der vier evangelischen Kirchengemeinden in Langen (Johannes-gemeinde, Martin-Luther-Gemeinde, Petrus(Johannes-gemeinde, Stadtkirchengemeinde) die Auflösung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Langen zum 31.12.2013.

Alles Vermögen des Kirchengemeindeverbands geht zum 1.1.2014 auf die „Evangelische Kirchengemeinde Langen“ über. Die „Evangelische Kirchengemeinde Langen“ ist Gesamtrechtsnachfolgerin des „Evangeli-schen Kirchengemeindeverbandes Langen“.

***

Vorstehender Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.

Darmstadt, den 4. Dezember 2013 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Urkunde

über die Auflösung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Langen

Der Evangelische Kirchengemeindeverband Langen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

Die am 1. Januar 2014 neu entstehende Evangelische Kirchengemeinde Langen ist Gesamtrechtsnachfolgerin des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Langen.

Darmstadt, den 4. Dezember 2013 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Urkunde über die Auflösung des

Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Mühltal

Der Evangelische Kirchliche Zweckverband Diakonie-station Mühltal wird mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

Darmstadt, den 25. November 2013 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Für die Kirchenverwaltung L e h m a n n

__________

Urkunde

Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Gemmerich, der Evangelischen Kirchengemeinde Eschbach und der Evangelischen

Kirchengemeinde Himmighofen, alle Evangelisches Dekanat St. Goarshausen Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats St. Goarshausen Folgendes beschlossen:

§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Gemmerich, die Evangelische Kirchengemeinde Eschbach und die Evan-gelische Kirchengemeinde Himmighofen, alle Evangeli-sches Dekanat St. Goarshausen, werden am 1. Januar 2014 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Trinitatis Gemmerich“ zusammengelegt.

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Trinitatis Gemmerich ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kir-chengemeinde Gemmerich, der Evangelischen Kirchen-gemeinde Eschbach und der Evangelischen Kirchenge-meinde Himmighofen.

§ 3

Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchenge-meinde Gemmerich, der Evangelischen Kirchengemein-de Eschbach und Kirchengemein-der Evangelischen KirchengemeinKirchengemein-de Himmighofen, ist im Grundbuch unter der neuen Eigen-tümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Trinitatis Gemmerich“ zusammenzuführen.

Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzu-legen.

Darmstadt, 2. Dezember 2013 Für die Kirchenverwaltung

Z a n d e r __________

Urkunde

Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Gemünden, der Evangelischen Kirchengemeinde Elpenrod und

der Evangelischen Kirchengemeinde Hainbach, alle Evangelisches Dekanat Alsfeld

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Alsfeld Folgendes beschlossen:

§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Gemünden, die Evangelische Kirchengemeinde Elpenrod und die Evangelische Kirchengemeinde Hainbach, alle Evange-lisches Dekanat Alsfeld, werden am 1. Januar 2014 zur

„Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Gemünden“

zusammengelegt.

§ 2

Die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Gemünden ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kir-chengemeinde Nieder-Gemünden, der Evangelischen Kirchengemeinde Elpenrod und der Evangelischen Kir-chengemeinde Hainbach.

§ 3

Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchenge-meinde Nieder-Gemünden, der Evangelischen Kirchen-gemeinde Elpenrod und der Evangelischen Kirchenge-meinde Hainbach, ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemein-de NieKirchengemein-der-GemünKirchengemein-den“ zusammenzuführen.

Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzu-legen.

Darmstadt, 18. November 2013 Für die Kirchenverwaltung

Z a n d e r __________

Urkunde

Zusammenlegung der Evangelischen Lauterborngemeinde Offenbach a. M., der Evangelischen Luthergemeinde Offenbach a.M.,

der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Offenbach a. M. und der Evangelischen

Schloss-kirchengemeinde Offenbach a.M., alle Evangelisches Dekanat Offenbach Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Offenbach Folgendes beschlossen:

§ 1

Die Evangelische Lauterborngemeinde Offenbach a.M., die Evangelische Luthergemeinde Offenbach a.M., die Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde Offenbach a.M.

und die Evangelische Schlosskirchengemeinde Offen-bach a.M., alle Evangelisches Dekanat OffenOffen-bach, wer-den am 1. Januar 2014 zur „Evangelischen Mirjamge-meinde Offenbach am Main“ zusammengelegt.

§ 2

Die Evangelische Mirjamgemeinde Offenbach am Main ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Lauter-borngemeinde Offenbach a.M., der Evangelische Luther-gemeinde Offenbach a.M., der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Offenbach a.M. und der Evange-lischen Schlosskirchengemeinde Offenbach a.M..

§ 3

Das Grundvermögen der Evangelischen Lauterbornge-meinde Offenbach a.M., der Evangelischen Lutherge-meinde Offenbach a.M., der Evangelischen Paul-Ger-hardt-Gemeinde Offenbach a.M. und der Evangelischen Schlosskirchengemeinde Offenbach a.M., ist im Grund-buch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evange-lische Mirjamgemeinde Offenbach am Main“ zusammen-zuführen.

Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzu-legen.

Darmstadt, 3. Dezember 2013 Für die Kirchenverwaltung

Z a n d e r __________

Urkunde

Neuordnung der Gemeindegrenzen zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Finthen-Drais und

der Evangelischen Maria-Magdalena-Gemeinde Mainz, beide Evangelisches Dekanat Mainz Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Mainz Folgendes beschlossen:

§ 1

Der Mainzer Stadtteil Drais der Evangelischen Kirchen-gemeinde Finthen-Drais wird aus dieser ausgegliedert und in die Evangelische Maria-Magdalena-Gemeinde Mainz, beide Evangelisches Dekanat Mainz, umgeglie-dert.

§ 2

Die im Bereich des in § 1 der Urkunde bezeichneten Ge-bietes wohnenden evangelischen Gemeindemitglieder werden von der Evangelischen Kirchengemeinde Finthen-Drais in die Evangelische Maria-Magdalena-Ge-meinde Mainz umgeMaria-Magdalena-Ge-meindet.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.

Darmstadt, 04.12.2013

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Für die Kirchenleitung

D r . J u n g __________

Urkunde

über die pfarramtliche Verbindung zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Kinzenbach und

Heuchelheim im Evangelischen Dekanat Gießen Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Gießen und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchgemeinde Kinzenbach und Heuchelheim, Dekanat Gießen, wird folgendes beschlossen:

§ 1

Die Evangelischen Kirchengemeinden Kinzenbach und Heuchelheim, Dekanat Gießen, werden pfarramtlich ver-bunden.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.

Darmstadt, 03.11.2013

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau Für die Kirchenleitung

D r . J u n g __________

Urkunde

über die Umbenenung und neue Zuordnung der halben Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Heuchelheim sowie der halben

Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Kinzenbach, Dekanat Gießen

Im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand des Evangelischen Dekanates Gießen und im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen der Evangelischen Kirchgemeinde Kinzenbach und Heuchelheim, Dekanat Gießen, wird folgendes beschlossen:

§ 1

Die halbe Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemein-de Heuchelheim sowie die halbe Pfarrstelle Kirchengemein-der Evange-lischen Kirchengemeinde Kinzenbach, Dekanat Gießen, wird in eine Pfarrstelle II Heuchelheim, mit Sitz in Kinzen-bach, umbenannt und als volle Pfarrstelle ausgewiesen.

Sie wird der ab 01.01.2014 geschlossenen pfarramtli-chen Verbindung der Evangelispfarramtli-chen Kirpfarramtli-chengemeinde Kinzenbach zugeordnet.

Dienstsitz ist die Evangelische Kirchengemeinde Kinzen-bach.

§ 3

Die Neuordnung der Gemeindegrenzen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

§ 4

Die Rücklagen der Evangelischen Kirchengemeinde Finthen-Drais werden in Höhe von 20 Prozent der Evangelischen Maria-Magdalena-Gemeinde Mainz über-geben. Die Kollektenmittel der Evangelischen Kirchenge-meinde Finthen-Drais bleiben von dieser Vermögenaus-einandersetzung unberührt.

§ 5

Das für die Evangelische Kirchengemeinde Finthen-Drais im Grundbuch von Mainz Blatt 2209 eingetragene Grundstück Flur 1 Flurstück 397/1 (Gebäude- und Freifläche, Marc-Chagall-Straße 41 c), einschließlich der in Abteilung II und III des Grundbuchblattes eingetrage-nen Belastungen, geht zum 1. Januar 2014 auf die Evangelische Maria-Magdalena-Gemeinde Drais-Lerchenberg über. Es ist im Grundbuch als Kirchenver-mögen einzutragen. Die Übertragung des Grundstücks hat gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 KGO dingliche Wirkung. Ein Wertausgleich für die Übertragung findet nicht statt. Eine weitere Vermögensauseinandersetzung in das Grundver-mögen findet nicht statt.

§ 6

Die Evangelische Kirchengemeinde Finthen-Drais führt ab 1. Januar 2014 den Namen „Evangelische Kirchenge-meinde Finthen“.

§ 7

Die Evangelische Maria-Magdalena-Gemeinde Mainz führt ab 1. Januar 2014 den Namen „Evangelische Maria-Magdalena-Gemeinde Drais-Lerchenberg“.

Darmstadt, 3. Dezember 2013 Für die Kirchenverwaltung

Z a n d e r __________

Urkunde

über die Aufhebung der pfarramtlichen Verbindung der Evangelischen Kirchengemeinde Malchen

mit der Evangelischen Kirchengemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd, Evangelisches Dekanat Darmstadt-Stadt Im Benehmen mit den Beteiligten und dem Dekanats-synodalvorstand des Evangelischen Dekanates Darm-stadt-Stadt wird folgendes beschlossen:

§ 1

Die pfarramtliche Verbindung der Evangelischen Kir-chengemeinde Malchen mit der Evangelischen Kirchen-gemeinde Darmstadt-Eberstadt-Süd wird aufgehoben.

§ 2

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.

Diese Urkunde tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft.

Im Dokument 2014/01 S. 1–112 (Seite 76-112)