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Zur einstweiligen Verfügung

Im Dokument I M N A M E N D E R R E P U B L I K! (Seite 58-61)

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

3.5. Zur einstweiligen Verfügung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den Maßnahmen gemäß § 172 Abs. 6 lit. a bis lit. e ForstG 1975 aufgrund der Wortfolge „wie insbesondere“ um eine bloß beispielsweise Aufzählung, weswegen auch dort nicht aufge-zählte Maßnahmen angeordnet werden können (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/10/0125).

Demnach könnte die belangte Behörde – sofern sie die Zweifel an der fortbestehenden Rechtskraft des Genehmigungsbescheides teilt – auf Grundlage der zitierten Bestimmung die Aussetzung der von den Erst- bis Zwölftbeschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern angezeigten Maßnahmen grundsätzlich einstweilig verfügen.

Wie jedoch die belangte Behörde bereits ausführt, hat die Behörde einschlägigen Rechtsver-stößen von Amts wegen adäquat zu begegnen. Ein Antragsrecht oder einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sieht die Bestimmung nicht vor. Weiter kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder, der eine Verwaltungsbehörde auf einen vermeintlichen rechtswidrigen Vorgang oder Zustand auf-merksam macht, den die Behörde bei richtiger Auffassung ihrer Pflichten nach Meinung des Einschreiters abstellen sollte, das Tätigwerden der Behörde erzwingen (VwGH 10.04.1973, 0368/73). Auch aus dem in Art. 18 Abs. 1 B-VG enthaltenen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann kein subjektiver Anspruch auf ein der konkreten Norm entsprechendes Verhalten der Behörde abgeleitet werden (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0129).

Dies gilt im Übrigen auch für die in der Beschwerde begehrte Überprüfung der Flächen, die als vorhabensbedingte Fällungsflächen um anschließend 500 m2 erweitert worden seien (Beschwerde, S. 7). So können die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auch keine Verletzung eines subjektiven Rechtes im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Zustän-digkeit als forstrechtliche Aufsichtsbehörde gemäß §§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm 172 ForstG 1975 durch die belangte Behörde in ihrer Beschwerde geltend machen. Eine solche Legitima-tion erfließt auch nicht aus dem Umstand, dass sie gegen den Änderungsbescheid Beschwer-den eingebracht haben. Weiter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes, wenn die belangte Behörde einen Antrag wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (jüngst VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324). Eine Über-prüfung der Fällungsflächen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Beschwerde-begehrens kommt daher auch aus diesem Grund von vornherein nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wiederholt in verschiedener Wortgestalt in Zweifel gezogene Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ist anzumerken, dass aus § 18b UVP-G 2000 in keiner Weise abgeleitet werden kann, dass der (nicht rechtskräftige) Änderungsbescheid dem rechtskräftigen Genehmigungsbescheid generell derogiert und sind die diesbezüglichen Ausführungen der Erst- bis Zwölftbeschwer-deführerinnen und Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und nicht mit dem Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen, den der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als tragenden Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens bezeichnet (jüngst etwa VwGH 26.01.2021, Ro 2020/07/0010; VwGH 17.11.2020,

Ra 2018/07/0487), vereinbar. Der Genehmigungsbescheid ist weiterhin rechtskräftig.

Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation geltend machen, der gegenständliche Antrag auf einstweilige Ver-fügung sei ausschließlich zur Durchsetzung ihrer Rechte erhoben worden, zu deren Wahrung die Beschwerde gegen den Änderungsbescheid erhoben worden sei (Beschwerde, S. 3) und hierdurch augenscheinlich Instrumente des vorläufigen Rechtsschutzes auch zur Sicherung unionsrechtlicher Rechte ansprechen, sind sie darauf hinzuweisen, dass den gegen den Änderungsbescheid erhobenen Beschwerden gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschie-bende Wirkung zukommt. Dadurch ist der Forderung nach einstweiligem Rechtsschutz zur Sicherung unionsrechtlicher Rechte bereits entsprochen (vgl. Schulev-Steindl, Einstweiliger Rechtsschutz in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg.], Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kap. 14 [Stand 30.10.2019, rdb.at], Rz 21). Zwar besteht nach der Rechtsprechung des

Ver-waltungsgerichtshofes, der hierbei der Rechtsprechung des EuGH folgt, über die vorgege-bene Möglichkeit, der gegen einen Bescheid erhovorgege-benen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit aufzuhe-ben, hinaus die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem ange-fochtenen Bescheid auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht wider-sprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (VwGH 29.01.2015,

Ro 2014/07/0028). Gegenständlich wird jedoch die Wirkung der der mitbeteiligten Partei durch den im Verfahren zu W109 2237596-1 in Beschwerde gezogenen Bescheid einge-räumten Rechtsposition durch die den Beschwerden der auch gegenständlichen Beschwer-deführerinnen und Beschwerdeführer ex lege zukommende aufschiebende Wirkung bereits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgeschoben. Ein Rechtsschutzdefizit, das eine allenfalls unmittelbar auf Unionsrecht gestützte einstweilige Anordnung – oder in der Diktion der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer „einst-weilige Verfügung“ – erforderlich machen würde, ist damit nicht ersichtlich. Viel mehr bleibt neben der ohnehin bereits ex lege vorgesehenen aufschiebenden Wirkung kein Raum für eine einstweilige Anordnung zum Schutz der Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer.

Zu einer ebenso in den Raum gestellten „einstweiligen Verfügung“ im Hinblick auf den ur-sprünglichen Genehmigungsbescheid wurde bereits ausgeführt, dass der Genehmigungsbe-scheid (nach wie vor) rechtskräftig ist. Zweck einer einstweiligen Anordnung ist allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sicherung der vollen Wirksam-keit der Entscheidung in der Hauptsache. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung

ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht. Ein solches Verfahren stelle sich als gegenstandslos dar (VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0611 m.w.N.).

Nachdem die Entscheidung in der Hauptsache bereits durch den Genehmigungsbescheid ergangen ist, ist deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine

„einstweilige Verfügung“ ausgeschlossen.

Die Zurückweisung der Anträge durch die belangte Behörde erfolgte im Ergebnis zu Recht.

Im Dokument I M N A M E N D E R R E P U B L I K! (Seite 58-61)