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Feuer, Explosion 1. Nutzwärmeschäden 2. Überspannung

3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden 4. Überschalldruckwellen

5. Aufprall von Flugkörpern 6. Schäden an Kühl- und Gefriergut 7. Anprall von Schienen-,

Wasser-und Straßenfahrzeugen

Diebstahl und weitere strafbare Handlungen 8. Fahrraddiebstahl

9. Einfacher Diebstahl

10. Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und Kinderwagen

11. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/

bei Kuraufenthalt/während Kurzzeitpflege 12. Diebstahl am Arbeitsplatz

13. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume 14. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

Sturm

15. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke Versicherungsort, Außenversicherung 16. Außenversicherung

17. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks 18. Hausrat in Wohngemeinschaften

19. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern

20. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung Versicherte Kosten

21. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen 22. Rückreisekosten bei Abbruch einer

Urlaubs-oder Dienstreise

23. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 24. Hotelkosten

25. Lagerkosten

26. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch

Versicherte Sachen

27. Handelswaren und Musterkollektionen 28. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen

29. Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair Wertsachen

30. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen

31. Wertsachen in Bankgewahrsam; Kundenschließfächer Sicherheitsvorschriften/-vereinbarung

32. Sicherheitsvorschriften 33. Sicherungsvereinbarung

Anlagen

Anlage 1 – Entschädigungsgrenzen für Wertsachen in Wertschutzschränken

Anlage 2 – Erweiterte Sicherungsrichtlinien

INHALTSVERZEICHNIS

Besondere Bedingungen Basic-Schutz (Stand 02.2022)

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Feuer, Explosion 1. Nutzwärmeschäden

Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Brand-schäden, die an versicherten Sachen dadurch entste-hen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Be-arbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt wer-den. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder wei-tergeleitet werden.

2. Überspannung

1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für schlagschäden leistet der Versicherer gung auch für Schäden, die an versicherten tungen und Geräten durch Überspannung, strom und Kurzschluss infolge eines Blitzes hen.

2. Überspannungsschäden sind bis zur vereinbarten Versicherungssumme mitversichert.

3. Es gilt im Basic-Schutz bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in he von 150,- EURO je Schadenfall.

3. Rauch-, Ruß- und Verpuffungsschäden

1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 2 Nr. 1 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich stimmungswidrig aus den auf dem grundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und mittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.

2. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer schwindigkeit und Druckwirkung.

3. Die maximale Höchstentschädigung beträgt 5 % der vereinbarten Versicherungssumme.

4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die auf dauernder Einwirkung beruhen.

4. Überschalldruckwellen

Ergänzend zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 sind Schäden an versicherten Sachen durch Druckstöße in-folge Überschallfluges (Überschallknall) im Basic-Schutz versichert.

5. Aufprall von Flugkörpern

Schäden durch den Aufprall oder den Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-dung auf das Gebäude, in dem sich die versicherten Sachen befinden, sind im Basic-Schutz mitversichert.

6. Schäden an Kühl- und Gefriergut

1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“

§ 2 Nr. 3 sind auch Folgeschäden an Kühl- und friergut infolge Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall versichert.

2. Der Netzausfall muss vom Stromanbieter oder einer entsprechenden Einrichtung dokumentiert sein.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Schutz auf 100,- EURO begrenzt.

7. Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen

1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 1 Nr. 1 leistet der Versicherer im Basic-Schutz schädigung für versicherte Sachen, die durch prall eines Schienen-, Wasser- oder zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung am sicherungsort zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses kommen.

2. Für den Anprall von Wasser- und gen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben oder halten werden.

Diebstahl und weitere strafbare Handlungen 8. Fahrraddiebstahl

1. Leistungsversprechen und Definitionen

Für Fahrräder – auch Elektrofahrräder (sog. E-Bikes/

Pedelecs), für die keine Versicherungspflicht besteht – sowie Fahrradanhänger erstreckt sich der sicherungsschutz unter den nachfolgenden setzungen auch auf Schäden durch Diebstahl. Für die mit dem Fahrrad verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht sicherungsschutz, wenn diese zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind.

2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad/

Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.

b) Ist das Fahrrad/Fahrradanhänger nicht in brauch und besteht für den mer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen meinschaftlichen Fahrradabstellraum zum stellen des Fahrrades/Fahrradanhängers zu zen, dann ist der Versicherungsnehmer tet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen und das Fahrrad/Fahrradanhänger dort gemäß a) gegen Diebstahl zu sichern.

3. Besondere Obliegenheiten im Schadenfall

a) Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall Kaufbelege, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der entwendeten Fahrräder/Fahrradanhänger vorzulegen, soweit ihm dies billigerweise mutet werden kann. Verletzt der nehmer diese Bestimmung, so kann er digung nur dann verlangen, wenn er die male anderweitig nachweisen kann.

b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl verzüglich der Polizei anzuzeigen und dem sicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad/Fahrradanhänger nicht halb von drei Wochen seit Anzeige des stahls wieder herbeigeschafft wurde.

4. Obliegenheitsverletzung durch den nehmer

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genheiten nach Nr. 2 und Nr. 3 b), so ist der sicherer nach Maßgabe der in VHB 2022 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen

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setzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

5. Entschädigungshöhe, Entschädigungsgrenzen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme (siehe VHB 2022 Abschnitt „A“ § 9) für Hausrat grenzt. Die Höchstentschädigung beträgt EURO.

9. Einfacher Diebstahl

1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 1 und 2 ist der einfache Diebstahl von Wäsche auf der Leine, Gartenmöbeln und Gartengeräten, Aufsitzrasenmähern und Rasenmährobotern im Basic-Schutz bis zur vereinbarten grenze mitversichert, wenn diese nachweislich zum Zeitpunkt des Diebstahls in gemeinschaftlich nutzten Räumen (auch Treppenhaus) abgestellt ren oder sich auf dem umfriedeten Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befanden.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Schutz auf 100,- EURO begrenzt.

10. Einfacher Diebstahl von Gehhilfen, Rollstühlen und Kinderwagen

1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 3 ist im Basic-Schutz der einfache stahl von Gehhilfen, Rollstühlen, Kinderwagen und deren Zubehör bis 100,- EURO mitversichert.

2. Lose mit dem Kinderwagen oder dem Rollstuhl bundene oder regelmäßig deren Gebrauch de Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet den sind.

3. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder Kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren.

Verletzt der Versicherungsnehmer diese mung, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweist. Auf eine Verletzung dieser Obliegenheit findet § 26 VHB 2022 Anwendung.

11. Diebstahl versicherter Sachen im Krankenhaus/

bei Kuraufenthalt/während Kurzzeitpflege 1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 1 und 2, und § 7 Nr. 3 leistet der Versicherer im Basic-Schutz auch Entschädigung für einfachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationärem halt (Kurzzeitpflege bis max. 3 Monate) des sicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem zimmer entwendet werden.

2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen, Bargeld, elektronische Geräte wie z. B.

Handys, Computer, Laptops, Notebooks, Kameras, Organizer.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Schutz auf 100,- EURO begrenzt.

12. Diebstahl am Arbeitsplatz

1. Im Basic-Schutz ist der einfache Diebstahl von sicherten Sachen am Arbeitsplatz des rungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik

Deutschland während der Geschäftszeiten sichert.

2. Versicherungsschutz besteht außerdem bei bruchdiebstahl von versicherten Sachen am beitsplatz des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

3. Die Entschädigung ist auf 1 % der vereinbarten sicherungssumme je Versicherungsfall und -jahr grenzt. Keine Entschädigung wird geleistet für sachen gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 13. tronische Kleingeräte (Fotoapparate, ras, Mobiltelefone, Laptops, Funkgeräte) werden zum Zeitwert entschädigt.

13. Einbruchdiebstahl durch nicht versicherte Räume Als Einbruch gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 3 Nr. 2 gilt auch, wenn in das Gebäude, in dem sich der ver-sicherte Hausrat befindet, in einen nicht verver-sicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlich-keiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.

14. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 1. Abgrenzung zur Staatshaftung

a) Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen baren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen rechts gegeben sind.

b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von a) erstreckt sich nur auf den Teil des dens, der die Höchstgrenzen aufgrund rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.

2. Der Versicherer leistet im Basic-Schutz gung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. schlossen sind unmittelbare Schäden durch nahme bei Plünderungen in unmittelbarem menhang mit Inneren Unruhen.

3. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete stellung einer verhältnismäßig großen Zahl von beitnehmern. Aussperrung ist die auf ein tes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

4. Der Versicherer leistet im Basic-Schutz gung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung stört oder beschädigt werden.

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsnehmer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende nen verursachen.

Sturm

15. Sturmschäden ohne Mindestwindstärke

Abweichend von § 5 Nr. 2 VHB 2022 sind Schäden innerhalb der versicherten Räume durch Sturm ohne Mindestwindstärke versichert.

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Versicherungsort, Außenversicherung 16. Außenversicherung

1. Gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 7 Nr. 6 a) ist die Entschädigungshöhe im Basic-Schutz auf 10 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

2. Die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB 2022 schnitt „A“ § 13 werden hiervon nicht berührt und gelten unverändert.

3. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht mehr als vorübergehend.

17. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks 1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3 d) gilt als Versicherungsort auch die Garage, die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks aber innerhalb der gleichen oder einer direkt grenzenden Gemeinde befindet. Vom rungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen.

2. Die Entschädigung im Basic-Schutz ist je rungsfall auf maximal 2.000,- EURO begrenzt.

18. Hausrat in Wohngemeinschaften

1. Mitversichert ist abweichend zu VHB 2022 schnitt „A“ § 6 Nr. 4e der Hausrat aller Bewohner einer Wohngemeinschaft sowie der Hausrat von Untermietern innerhalb der versicherten Wohnung, sofern die gesamte Wohnfläche der versicherten Wohnung angezeigt wurde.

2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass alle in der Wohnung lebenden Personen zum Schadenzeitpunkt behördlich in der versicherten Wohnung gemeldet sind.

3. Kein Versicherungsschutz besteht für möbliert tervermietete Zimmer und Wohnungen.

4. Sämtliche in VHB 2022 Abschnitt „B“ § 26 ten vertragliche Obliegenheiten gelten auch für die in der Wohnung lebenden und dort behördlich meldeten Personen. Bei der Verletzung einer genheit ist der Versicherer nach Maßgabe der in VHB 2022 Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise frei.

19. Alle beruflich genutzten Sachen in reinen Arbeitszimmern

1. Mitversichert sind in Erweiterung der VHB 2022 schnitt „A“ § 6 im Basic-Schutz sämtliche Sachen in versicherten Räumen, die dem Beruf oder dem werbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.

2. Zu den versicherten Räumlichkeiten zählen auch ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzte Räume, sofern darin keine Angestellten beschäftigt werden und kein Publikumsverkehr stattfindet.

20. Keine Anzeigepflicht bei Einrüstung

Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „B“ § 27 Nr.

2 c) VHB 2022 ist die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort nicht anzeigepflichtig, obwohl sich daraus eine Gefahrerhöhung gemäß VHB 2022 Ab-schnitt „B“ § 27 Nr. 1 a) ergeben kann.

Versicherte Kosten

21. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen 1. Können nach einem Schadenfall Reparaturen nur behelfsmäßig ausgeführt werden, weil sich die schaffung eines Ersatzteiles verzögert, ersetzt der Versicherer gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 i) die hierfür anfallenden Kosten.

2. Die Entschädigungsgrenze beträgt im Basic-Schutz 1 % der vereinbarten Versicherungssumme, max.

250,- EURO.

22. Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs-oder Dienstreise

1. Abweichend von den VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 ersetzt der Versicherer im Basic-Schutz Fahrt- und Flugmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles tig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den Schadenort (versicherte Wohnung, siehe VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6) reist.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Schutz auf 5 % der vereinbarten me, max. 1.000,- EURO begrenzt.

3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der den voraussichtlich 10.000,- EURO übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.

4. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit des rungsnehmers vom Versicherungsort von tens 4 Tagen bis zu einer Dauer von 6 Wochen.

5. Fahrt- und Flugmehrkosten werden für ein messenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der lichkeit der Reise an den Schadenort.

6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände statten.

23. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Scha-dens, sofern diese den Umständen nach geboten wa-ren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachver-ständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kos-ten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich ver-pflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

24. Hotelkosten

Im Basic-Schutz gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 c), sofern die ansonsten ständig bewohnte Wohnung aufgrund des versicherten Hausratschadens unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschrän-kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

Ausgeschlossen sind Nebenkosten, wie z. B. Früh-stück und Telefon.

25. Lagerkosten

Gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 8 d) sind Lagerkos-ten längsLagerkos-tens für die Dauer von 100 Tagen versichert.

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26. Kosten für Leitungswasser und Gas infolge Rohrbruch

1. Bei einem versicherten Rohrbruch leistet der sicherer auch für die dadurch entstandenen Kosten für den Mehrverbrauch an Wasser und Gas, der sich aus dem Vergleich mit mindestens drei ander folgenden Rechnungen des Wasser- bzw.

Energieversorgungsunternehmens vor Eintritt des Versicherungsfalles ergibt.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Schutz auf 500,- EURO begrenzt.

3. Es gilt bei der Entschädigung eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 50,- EURO je Versicherungsfall.

Versicherte Sachen

27. Handelswaren und Musterkollektionen

1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt A § 6 Nr. 2 sind Handelswaren und Musterkollektionen, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in cher Gemeinschaft lebenden Person dienen, versichert. Die Mitversicherung gilt ausschließlich innerhalb des Versicherungsortes.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- EURO begrenzt.

28. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen

1. Abweichend von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 Nr. 4 sind technische, optische oder akustische rungsanlagen im Basic-Schutz bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.

2. Die Entschädigungsgrenze im Basic-Schutz beträgt 1% der vereinbarten Versicherungssumme, mal jedoch 1.000,- EURO.

29. Hausrat einer Pflegekraft und Au-Pair

1. Mitversichert im Rahmen der vereinbarten rungssumme des Versicherungsnehmers gilt der Hausrat einer Pflegekraft oder eines Au-Pair, die während der Ausübung ihrer Tätigkeit die Wohnung

des Versicherungsnehmers mitbewohnt.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

Wertsachen

30. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen

1. Gemäß VHB 2022 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 a) trägt die Entschädigungsgrenze für Wertsachen je Versicherungsfall im Basic-Schutz 20 % der barten Versicherungssumme. Die Höhe der chen muss in der Gesamt-Versicherungssumme berücksichtigt werden.

a) Die Entschädigung für folgende Wertsachen ist je Versicherungsfall begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener Wertschutzschränke gemäß § 13 Nr. 1b VHB 2022 befinden, auf aa) 500,- EURO für Bargeld und auf Geldkarten ladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,

bb) 5 % der Versicherungssumme, maximal 2.500,- EURO für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,

cc) 10 % der Versicherungssumme für sachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, zen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin.

b) Entschädigungsgrenzen für Wertsachen halb von Wertschutzschränken:

Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert sein. rell müssen diese Wertschutzschränke durch qualifizierte Prüfstellen (z. B. VdS oder ECB-S) nach EN 1143-1 anerkannt sein.

Erkennbar sind diese Schränke unter anderem an den ECB-S bzw. VdS Plaketten auf der nenseite der Wertschutzschranktür.

Die entsprechenden Entschädigungsgrenzen sind abhängig vom Widerstandsgrad des schutzschrankes. Diese können der Anlage 1 am Ende dieser Bedingungen entnommen den. Grundlage bleibt die vertraglich te Versicherungssumme.

2. Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen, dere Schmuckstücken und Uhren darauf zu achten, dass Einzelstücke mit einem Wert von über 1.000,- EURO mit Nachweisen in Bezug auf Hersteller, Fabrikat, Typenbezeichnung, Verkäufer, fungspreis zu belegen sind. Angaben zu tionen können unter anderem Fotos und Expertisen sein.

31. Wertsachen in Bankgewahrsam;

Kundenschließfächer

1. In Erweiterung von VHB 2022 Abschnitt „A“ § 6 ist der Inhalt von Kundenschließfächern in men von Geldinstituten mitversichert. Der Wert ses Inhaltes muss in der summe berücksichtigt werden.

2. Soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einer anderen Versicherung erlangen kann, gehen diese vor und werden auf die Entschädigung rechnet.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall im Schutz auf 20 % der vereinbarten summe begrenzt.

Sicherheitsvorschriften / -vereinbarung 32. Sicherheitsvorschriften

1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und barten Sicherungen zu betätigen und die ten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.

2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten gen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu gen.

3. Alle gesetzlichen, behördlichen sowie nach VHB 2022 Abschnitt „A“ § 16 vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.

4. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung

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dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet den kann.

5. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein sentant eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 Abschnitt „B“ VHB 2022 zur fristlosen gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

6. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer erhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

33. Sicherungsvereinbarung

1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, hend aufgeführte Sicherungen innerhalb eines nats nach Versicherungsbeginn anzubringen.

a) Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO:

Hier gelten die erweiterten Sicherungsrichtlinien gemäß Anlage 2 dieser Bedingungen.

b) Sicherungen bei Wertsachen über 100.000 EURO:

Zusätzlich zu der vorgenannten forderung müssen noch folgende raussetzungen erfüllt werden:

Einbau/Vorhandensein einer VdS anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei. Die VdS

Einbau/Vorhandensein einer VdS anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei. Die VdS