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1. Verbesserung und Sicherung der Wasserressourcen im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser

2. Nachhaltige Sicherung landwirtschaftlicher Erträge und Arbeitsplätze sowie Eindämmung der Abwanderung aus ländlichen Regionen

11.2 Förderungsgegenstand

11.2.1 Investitionen in überbetriebliche Bewässerungsmaßnahmen mit Verteilungssystem nach dem Stand der Technik auf landwirtschaftlichen Flächen (Obst,- Wein und Ackerkulturen) als Ausgleich natürlicher Niederschlagsdefizite sowie als Schutz vor Frostschäden (Frostschutzberegnung)

11.3 Förderungswerber

11.3.1 Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 erfüllen.

11.3.2 Agrargemeinschaften 11.3.3 Wassergenossenschaften

11.4 Förderungsvoraussetzungen

11.4.1 Als förderfähige Sektoren gelten: Obstbau, Weinbau sowie Feldbau mit Hackfrüchten, Feldgemüse, Saatvermehrungen und Sonderkulturen

11.4.2 Einhaltung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes und Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Planung des zuständigen Landes auf Basis der Vorlage von geeigneten Projektunterlagen.

11.4.3 Bei Entnahme aus Wasserkörpern, die sich in einem schlechteren als dem guten mengenmäßigen Zustand befinden, muss das Einvernehmen mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des jeweiligen Bundeslandes hergestellt werden;

11.4.4 Wasserzähler sind an der Anlage bereits installiert oder die Investition beinhaltet die Installation von Wasserzählern an der geforderten Anlage.

11.4.5 Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 10% erreicht werden. Diese Voraussetzung entfällt, wenn die Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer dienen.

11.4.6 Bei Entnahme aus Wasserkörpern, die sich in einem schlechteren als dem guten mengenmäßigen Zustand befinden, muss die Investition gewährleisten, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50% des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Diese Voraussetzung entfällt,

wenn die Investitionen nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser ohne Auswirkungen auf Grund- und Oberflächengewässer dienen.

11.4.7 Bei Investitionen, die zu Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche führen, müssen sich alle betroffenen Wasserkörper zumindest im guten mengenmäßigen Zustand befinden und es ist im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung sicherzustellen, dass die Investitionen keine negativen Umweltauswirkungen haben.

11.4.8 Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.

11.4.9 Ersatz von fossilen Energieträgern: Betrieb von bestehenden Anlagen oder Neuanlagen mit bisher vorhandenen Einzelbrunnen im Projektgebiet durch elektrische Energie.

11.5 Auflagen

Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide.

11.6 Art und Ausmaß der Förderung

11.6.1 Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 50 %.

11.6.2 Anrechenbare Kosten

- Kosten für Studien, Konzepte, Detailplanungen, Voruntersuchungen, - Bauabwicklung

- Kosten für die Errichtung von Infrastrukturanlagen zur Wasserförderung, Wasseraufbereitung und Zuleitung zu den einzelbetrieblichen Entnahmestellen

- Kosten für die Anbindung an das Stromnetz inkl. Trafostation 11.6.3 Nicht anrechenbare Kosten

- Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten

- Kosten für die Anlagen zur einzelbetrieblichen Wasseraufbringung auf die Bewässerungsfläche (Tropferleitungen, Beregner inkl. Verbindungsleitung).

11.7 Förderungsabwicklung

11.7.1 Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

11.7.2 Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

11.7.3 Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen übrigen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.

12 Investitionen in die Infrastruktur für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Forstwirtschaft (4.3.2)

[Art. 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013]

12.1 Ziele

1. Anpassung der Wälder an den Klimawandel

2. Aufrechterhaltung und Verbesserung von Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und ökologischen Wirkungen

3. Schonende, raschere und effizientere Leistungserbringung in der Waldbewirtschaftung und bei Windwurf, Waldbrand etc., sowie Verringerung biotischer Folgeschäden

4. Steigerung der Produktivität, der Holzqualität und des Arbeitseinkommens sowie der regionalen Versorgungssicherheit mit dem Rohstoff Holz

5. Mobilisierung der nachhaltigen Holznutzungsreserven

12.2 Förderungsgegenstände

12.2.1 Errichtung und Verbesserung von Infrastruktur (Forststraßen, Wasserstellen, Lager, Aufarbeitungsplätze, Planung und Bauaufsicht) zur Erhaltung, Verbesserung und zum Wiederaufbau der Funktionen von Wäldern – förderbar sind:

- Errichtung von Forststraßen - Umbau von Forststraßen - Anlage von Begehungssteigen - Anlage von Wasserstellen - Anlage von Lagerplätzen - Anlage von Nasslagerplätzen - Anlage von Aufarbeitungsplätzen

12.3 Förderungswerber

12.3.1 Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 12.3.2 Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2:

- Waldbesitzervereinigungen - Agrargemeinschaften

- Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften - Nutzungsberechtigte

- Gemeinden

12.3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.

12.4 Förderungsvoraussetzungen

12.4.1 Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)

12.4.2 Für die Errichtung und den Umbau von Forststraßen gilt zusätzlich:

1. Nachweis, dass Planung und Bauaufsicht durch gemäß § 61 Abs. 2 Forstgesetz befugte Fachkräfte

2. Vorlage eines den Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, inklusive eines einfachen Nutzungskonzeptes (Bewirtschaftung der erschlossenen Waldflächen)

3. Vollständigkeit der Unterlagen gemäß Forstgesetz

12.4.3 Vorhaben zur Errichtung von Forststraßen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen und werden nur dann gefördert, wenn sie unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte, des Geländes, der Besitzstruktur und sonstiger Bringungsmöglichkeiten, durchgeführt werden.

12.4.4 Vorhaben, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt, als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.

12.4.5 Die Anlage von Wasserstellen kann nur in Verbindung mit der Errichtung von Forststraßen oder dem Umbau von dem Stand der Technik nicht mehr entsprechender Forststraßen gefördert werden.

12.5 Auflagen

12.5.1 Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Anschlussmöglichkeit für die Fortsetzung weiterer Erschließungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes V B Forstgesetz 1975 (Bringung über fremden Boden) zu gewähren. Die Bestimmungen des Abschnittes V C Forstgesetz 1975 (Bringungsgenossenschaften) bleiben davon unberührt.

12.5.2 Markierte Wege, die von einer neu errichteten Forststraße gekreuzt werden, sind in diese einzubinden.

12.6 Art und Ausmaß der Förderung

12.6.1 Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im folgenden Ausmaß:

1. 50 % für Umbau von Forststraßen

2. 50% für Errichtung von Forststraßen; 70% in Wäldern mit hoher Schutzwirkung oder im hohen öffentlichen Interesse (Wälder mit Objektsschutzwirkung)

3. 40 % für Begehungssteige, Wasserstellen, Lager-, Nasslager- und Aufarbeitungsplätze.

12.6.2 Zinsenzuschuss zum Agrarinvestitionskredit (AIK)

- Der Zinsenzuschuss auf das aushaftende Kreditvolumen beträgt maximal 50 % des dem Kreditnehmer verrechneten Bruttozinssatzes bei Investitionen.

- Kredituntergrenze: EUR 15.000,- - Kreditlaufzeit: maximal 20 Jahre 12.6.3 Koppelung von Investitionszuschuss und AIK

- Maximale Förderhöhe gemäß Punkt 12.6.1

- Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditvolumen des AIK darf die Nettogesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen

12.6.4 Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 5.000,- je Vorhaben für die Errichtung von Forststraßen und maximal 3.500 Laufmeter/Jahr und je begünstigtem Waldbesitzer.

12.7 Förderungsabwicklung

12.7.1 Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

12.7.2 Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

12.7.3 Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut:

Das BMLFUW ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben.

13 Nichtproduktive Investitionen – Ökologische

Verbesserung von Gewässern in landwirtschaftlich geprägten Regionen (4.4.1)

[Art. 17 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013]

13.1 Ziel

1. Verbesserung und Sicherung der Wasserressourcen im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtechnische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft und zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser

2. Unterstützung der Zielerreichung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) bzw.

nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2015: guter ökologischer Zustand in allen Gewässern bis 2027 unter Berücksichtigung der Fristerstreckung

3. Verbesserung des hydromorphologischen Zustands von Fließgewässern

4. Erhöhung der Versickerung (Grundwasseranreicherung), Rückhalt von Wasser und Sediment zur Abminderung von Hochwasserspitzen, Reduktion von Nähr- und Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer und Schaffung von Feuchtflächen

13.2 Förderungsgegenstand

Investitionen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von kleinen Gewässern in landwirtschaftlich geprägten Regionen. Dazu zählen:

13.2.1 Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Gewässerstrecken

13.2.2 Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes von Kleingewässern, Vorflutern, Uferbereichen und Feuchtflächen

13.2.3 Maßnahmen zur Verbesserung des Wasserhaushaltes durch Mulden, Gräben, Rückhaltebecken und Geländegestaltungen zur Erhöhung des Wasserrückhalts, zur Verbesserung der Abflusssituation im landwirtschaftlichen Einzugsgebiet oder zur Verminderung schädlicher Bodenerosion.

13.3 Förderungswerber

13.3.1 Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1

13.3.2 Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 erfüllen

13.3.3 Agrargemeinschaften

13.3.4 Wassergenossenschaften und Wasserverbände 13.3.5 Gemeinden

13.4 Förderungsvoraussetzungen

13.4.1 Einhaltung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes und Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Planung des zuständigen Landes auf Basis der Vorlage von geeigneten Projektunterlagen.

13.4.2 Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.

13.5 Auflagen

Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide.

13.6 Art und Ausmaß der Förderung

13.6.1 Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 1. 90 % Fall der Förderungsgegenstände gemäß Punkt 13.2.1 und 13.2.2;

2. 70% der anrechenbaren Kosten im Falle des Förderungsgegenstandes gemäß Punkt 13.2.3.

Die genannten Fördersätze gelten auch für Grundstückskosten unter Beachtung der Beschränkung gemäß Punkt 1.7.7.5.

13.6.2 Anrechenbare Kosten

- Kosten für Studien, Konzepte, Detailplanungen, Voruntersuchungen - Bauabwicklung

- Kosten für die Grundaufbringung und Vermessungsarbeiten (Teilungsplan) - Kosten für die Errichtung von Infrastrukturanlagen inkl. Bepflanzungen.

13.6.3 Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: Erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.

13.7 Förderungsabwicklung

13.7.1 Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

13.7.2 Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

13.7.3 Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen übrigen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.

14 Investitionen zur Stabilisierung von Rutschungen (4.4.2)

[Art. 17 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013]

14.1 Ziel

Mit den präventiven Rutschhangsicherungen werden Hanglagen vor Pflanzung der Kulturen so vorbereitet, dass eine dauerhafte Stabilisierung vor gravitativen Massenbewegungen und eine Verbesserung des Wasserhaushaltes bzw. des Erosionsschutzes erzielt wird. Dadurch werden auch bessere Bedingungen für die Bearbeitbarkeit von steilen Hanglagen erreicht

14.2 Förderungsgegenstand

Investitionen zur Stabilisierung von Rutschungen in Landschaften mit Wein-, Obst- und Sonderkulturen

14.3 Förderungswerber

14.3.1 Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1

14.3.2 Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Betriebe, deren Betriebsleiter die Bedingungen für Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 erfüllen

14.3.3 Agrargemeinschaften

14.4 Förderungsvoraussetzungen

14.4.1 Einhaltung der Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes und Zustimmung der wasserwirtschaftlichen Planung des zuständigen Landes auf Basis der Vorlage von geeigneten Projektunterlagen bei Projekten mit wasserrechtlicher Bewilligungspflicht.

14.4.2 Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen.

14.4.3 Von der Forderung ausgeschlossen sind:

- Neuanlagen in Naturschutzgebieten

- Neuanlagen in Natura-2000-Gebieten, wenn Schutzgüter beeinträchtigt werden

- Neuanlagen auf Flächen, die vor dem 1. Janner 2014 als Wald ausgewiesen waren;

davon ausgenommen sind flächenmäßig untergeordnete Randbereiche.

14.5 Auflagen

Einhaltung aller Auflagen und Vorschreibungen der rechtlichen Bewilligungsbescheide.

14.6 Art und Ausmaß der Förderung

14.6.1 Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten im Ausmaß von 70 %.

14.6.2 Anrechenbare Kosten

- Kosten für Planungs- und Bauaufsichtsleistungen - Eigenleistungen (Hand- und Zugdienste)

- Baukosten

14.6.3 Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht anrechenbar.

14.7 Förderungsabwicklung

14.7.1 Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

14.7.2 Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

14.7.3 Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen übrigen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.

15 Ökologische Agrarinfrastruktur zur Flurentwicklung (4.4.3)

[Art. 17 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ]

15.1 Ziel

Planmäßige Bereitstellung von ökologischer Agrarinfrastruktur einschließlich des Landschaftsbildes als Begleitmaßnahme bei Verfahren der landwirtschaftlichen Bodenreform (im Wesentlichen Grundzusammenlegungen) und gleichzuhaltenden Verfahren (z. B.

Freiwilliger Nutzungstausch) zur Sicherung oder Verbesserung der Ökosysteme.

15.2 Förderungsgegenstand

Ingenieurmäßig geplante ökologische Agrarinfrastruktur im Hinblick auf Erosionsschutz, Bodenschutz, Wasserrückhalt, Gewässerschutz, Agrarökologie sowie Landschaftsgestaltung etc., insbesondere Biotopverbundsysteme, (einschließlich der erforderlichen Begleitarbeiten wie Planung und Vermessung - sofern nicht von Amts wegen zu tragen) mittels:

- Erwerb von Grund und Boden für die ökologische Agrarinfrastruktur.

- Bau, Ausgestaltung, ingenieurbiologische Maßnahmen (Bodenschutzanlagen, dezentraler Wasserrückhalt und sonstige wasserbauliche ökologische Maßnahmen, Bepflanzungen etc.).

15.3 Förderungswerber

15.3.1 Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 bei Verfahren der Bodenreform und gleichzuhaltenden Verfahren (z. B. Freiwilliger Nutzungstausch).

15.3.2 Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2, insbesondere Zusammenlegungsgemeinschaften, Flurbereinigungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften gemäß Flurverfassungs-Grundsatzgesetz oder Personenvereinigungen auf Basis eines privatrechtlichen Vertrages gemäß ABGB.

15.4 Förderungsvoraussetzungen

15.4.1 Die Kosten für Grunderwerb sind gemäß § 3 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz bzw. auf Basis der Ertragswerte und einem Angleichungsfaktor als Multiplikator zu ermitteln. Dabei darf höchstens der Wert Punkte mal Angleichungsfaktor (fiktiver Verkehrswert) aller betreffenden Flächen erreicht werden.

15.4.2 Die zu fördernden Anlagen müssen ingenieurmäßig geplant und in den Bodenreformverfahren mitverankert sein (z. B. im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen oder als Annex zum Verfahren etc.).

15.5 Auflagen

Einhaltung der Vorgaben, die sich aus dem Behördenverfahren auf Basis der Flurverfassungsgesetze oder aus einem gleichzuhaltenden Verfahren (z. B. Freiwilliger Nutzungstausch) ergeben.

15.6 Art und Ausmaß der Förderung

15.6.1 Zuschuss zu den Investitionen im Ausmaß von 90 % der anrechenbaren Kosten.

15.6.2 Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: erfolgt der Grunderwerb im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- oder Umweltschutzes und werden dadurch Flächen aus der Produktion genommen oder wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag zu begründen.

15.7 Förderungsabwicklung

15.7.1 Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

15.7.2 Die Förderungsvorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des Bewertungsschemas erreicht werden.

15.7.3 Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.

16 Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte (6.1.1)

[Art. 19 Abs. 1 lit. a sublit. i) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013]

16.1 Ziele

Erleichterung der ersten Niederlassung und damit der erstmaligen Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit von jungen Landwirten unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikation.

16.2 Förderungsgegenstand

Erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und Aufnahme der Betriebsführung im Sinne des genannten Ziels.

16.3 Förderungswerber

16.3.1 Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation gemäß Punkt 16.4.3 verfügen (Junglandwirte).

16.3.2 Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt18.

16.3.3 Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.

16.4 Förderungsvoraussetzungen

16.4.1 Erste Niederlassung

16.4.1.1 Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund

- eines Erwerbs durch Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme

- bei Betrieben im Eigentum einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer juristischen Person durch Übernahme der Geschäftsanteile

- einer Neugründung eines Betriebs oder

- einer Teilnahme an einer neu zu gründenden oder einer bestehenden Betriebskooperation.

16.4.1.2 Nicht als erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder zwischen Geschwistern bzw. die Teilnahme an einer Kooperation, die von Ehepartnern oder Partnern von Lebensgemeinschaften oder von Geschwistern geführt wird. Ebenfalls nicht als erste Niederlassung gilt eine reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude (siehe nachfolgender Punkt).

16.4.1.3 Auch im Fall einer Pacht müssen die Voraussetzungen für den landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Punkt 1.5.1 gegeben sein: Es müssen eigenständige Betriebsgebäude zur Verfügung

18 Der bewirtschaftete Betrieb muss nicht zwingend im Eigentum des Förderungswerbers stehen. Die Ausübung einer langfristigen und wirksamen Kontrolle setzt voraus, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile an der eingetragenen Personengesellschaft bzw. juristischen Person bzw. Personenvereinigung gehalten wird. Von Personenvereinigungen ist der Nachweis über die Ausübung der Kontrolle durch geeignete vertragliche Vereinbarungen zu erbringen.

stehen (Eigentum oder zumindest 5-jährige Pacht), welche sich nicht im Verband mit einem anderen Betrieb befinden (z. B. eigene Grundstücksnummer, eigene Anschlüsse).

16.4.1.4 Ein neu gegründeter Betrieb muss im Haupterwerb und mit einem Arbeitsbedarf von mind. 1,5 bAK bewirtschaftet werden. Der Nachweis ist spätestens drei Jahre nach erfolgter Niederlassung zu erbringen. Die erste Teilzahlung kann erst danach erfolgen.

16.4.1.5 Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.

16.4.2 Mindestbewirtschaftung, Arbeitsbedarf, Standardoutput

16.4.2.1 Bewirtschaftung von mindestens 3 ha LN (inkl. anteiliger Flächen einer Gemeinschaftsalm oder Gemeinschaftsweide) bei Antragstellung; Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen. Für den Nachweis eines eigenen Einheitswertes kann eine Nachfrist gesetzt werden.

16.4.2.2 Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 bAK im Zieljahr.

16.4.2.3 Der errechnete Standardoutput des neu gegründeten oder übernommenen Betriebs liegt unter 1,5 Mio. EUR pro Jahr.

16.4.3 Mindestqualifikation:

Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen (Liste der anerkannten Lehrberufe Beilage 15).

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden.

16.4.4 Außerlandwirtschaftliches Einkommen

Für das außerlandwirtschaftliche Einkommen gelten die Begrenzungen gemäß Punkt 9.4.4 der Maßnahme „Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung“.

16.4.5 Betriebskonzept

16.4.5.1 Der Förderungswerber hat ein Betriebskonzept vorzulegen.

Sofern im Zuge der Niederlassung Investitionen vorgenommen werden sollen, kann das Betriebskonzept auch – ergänzt um die für die Investition spezifischen Bestandteile – für die Förderung der Investitionen im Sinne von Punkt 9 „Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung“ herangezogen werden.

16.4.5.2 Das Betriebskonzept enthält mindestens folgende Bestandteile:

1. Darstellung der Ausgangssituation des Betriebs;

2. Berechnung und Analyse der Ausgangssituation insbesondere hinsichtlich Betriebs- und Arbeitswirtschaft; Darstellung der baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebs hinsichtlich Unionsnormen und nationaler Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit (bei Fremdarbeitskräften).

3. Strategie für die Entwicklung des Betriebs;

4. Ziele und Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs in den nächsten 5 bis 10 Jahren;

5. Berechnung und Beurteilung der geplanten Ausrichtung des Betriebs;

6. Maßnahmen- und Ablaufplan einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz mit Darstellung der vorgesehenen spezifischen Meilensteine und Ziele

für die Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs insbesondere der vorgesehenen Investitionen, Bildungsmaßnahmen und Beratung. Jedenfalls darzustellen sind ein allfälliger Bedarf in Hinblick auf die nachträgliche Erfüllung der Mindestqualifikation (siehe Punkt 16.4.3 oben) und in Hinblick auf Investitionen zur Erreichung von Unionsnormen und nationalen Normen für die landwirtschaftliche Erzeugung zu den Bereichen Umwelt, Hygiene und Tierschutz sowie Arbeitssicherheit (Bei Fremdarbeitskräften).

(Beilage 6.1, 6.2 und 6.3 - Unterlagen für Selbstersteller)

16.4.5.3 Sofern der Junglandwirt zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung noch nicht aktiver Landwirt gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, muss das Betriebskonzept die Einhaltung

16.4.5.3 Sofern der Junglandwirt zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung noch nicht aktiver Landwirt gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, muss das Betriebskonzept die Einhaltung