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2. Teilhabeplan des Landkreises Zwickau

2.3 Bestandbewertung und Handlungsempfehlungen

2.3.1 Strategische Überlegungen - sozialplanerische Grundausrichtung

2.3.1.6 Wohnen

Wohnangebote für Menschen mit Behinderung werden im Teilhabeplan nach der Lage, der Anzahl der Angebote und der kapazitativen Auslastung im Landkreis Zwickau erfasst. Es erfolgt sowohl eine Betrachtung zur Flächendeckung als auch zur kapazitativen Situation.

Grundsätzlich erfolgt die sozialplanerische Betrachtung für Wohnheime, Außenwohngruppen und ambulant betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderung in zusammengefasster Form. Strategisches Ziel ist der Ausbau teilstationärer und ambulanter Wohnangebote zu Las-ten vollstationärer Wohnangebote für die Zielgruppe.

Es gelten zusammenfassend folgende strategisch - sozialplanerische Überlegungen:

Wohnheim/Wohnpflegeheim:

 Ambulante Versorgung ist stationärer vorzuziehen.

 Laut Manako II sollen maximal 56 % aller Wohnangebote Wohnheimplätze sein.

 Es gilt der Grundsatz: Inklusion statt Exklusion.

 Nachfragen sind auf Außenwohngruppen und ambulant betreute Wohnfomen zu orientie-ren.

 Stand 31.12.2015 im Landkreis Zwickau

Kapazitäten Belegung in Trägerschaft

KSV-Grad der Aus-lastung in

KSV-Trägerschaft

Anmerkung

Wohnheim/Wohnpflegeheim

Summe 617 478 77,5 %

Vollauslastung durch andere Trägerschaft liegt vor Wohnheim/Wohnpflegeheim

geistig Behinderte 490 374 76,3 %

Wohnheim/Wohnpflegeheim

chronisch psychisch Kranke 95 79 83,2 %

Wohnheim/Wohnpflegeheim chronisch mehrfach

Abhängig-keitskranke 32 25 78,1 %

Tabelle 12 Statistik Wohnheime/Wohnpflegeheime Stand 31.12.2015

 32 Plätze für chronisch mehrfach beeinträchtigte Abhängigkeitskranke = Einzugsgebiet ist der Gesamtlandkreis

 Individuelles Wunsch- und Wahlrecht ist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Betreu-ungsangebotes zu berücksichtigen (variable Aufnahmeobergrenze).

 Eine Korrektur der Aufnahmeobergrenze für schon aufgenommene Personen im Rahmen grundsätzlich vorhandener Kapazitäten ist immer möglich.

 Es ist davon auszugehen, dass mit einem kapazitativer Mehrbedarf auf Grund der demo-grafischen Entwicklung zu rechnen ist. Eine Beachtung der Altersgruppen im jeweiligen Planungsraum ist notwendig.

 Regionale Besonderheiten müssen Beachtung finden (z. B. Planungsraum I ist Oberzent-rum, Nähe zur Stadt Chemnitz). Überregionale Angebote können in die Betrachtung einbe-zogen werden.

 Inhaltliche Begründungen aus der Gesamtplanung gem. § 58 SGB XII sind fallspezifisch einzubeziehen (zu erwartende Austritte wegen Verselbständigung, Paarbildung vs. keine namentlich bekannten Neuanmeldungen usw.).

 Die Einrichtungen müssen dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattungsstandard ent-sprechen und eine Betriebserlaubnis besitzen.

 Der Planungsraum I ist Oberzentrum und bietet infrastrukturell die besten Voraussetzungen zur Versorgung der Bürger, daher kommt es zu einer scheinbaren Überversorgung.

 INSGESAMT ist auf Grund bereits erfasster Bedarfsanmeldungen bis 2021 ein zusätzlicher Bedarf von mindestens 85 Plätzen (betrifft alle Wohnformen) zu erwarten. Prozentual auf die Zielgruppe berechnet werden zu viele Kapazitäten in dieser Wohnform vorgehalten, die perspektivisch zu Gunsten der nachfolgend ausgewiesenen Wohnformen zurückgefahren werden müssen, dabei muss sich ein Ausbau dieser alternativen Wohnformen an den ka-pazitativen Aussagen der jeweiligen Planungsräume orientieren.

Außenwohngruppe:

 Ambulante Versorgung ist stationärer vorzuziehen.

 Laut Manako II sollen ca. 13 % aller Wohnangebote Außenwohngruppenplätze sein.

 Es gilt der Grundsatz: Inklusion statt Exklusion.

 Nachfragen sind auf Außenwohngruppen und ambulant betreute Wohnformen zu orientie-ren.

 Stand 31.12.2015 im Landkreis Zwickau

2.3 Bestandbewertung und Handlungsempfehlungen Seite 27 von 84 Kapazitäten Belegung in

Trägerschaft

KSV-Grad der Aus-lastung in

KSV-Trägerschaft Anmerkung

Außenwohngruppe Summe 115 97 84,4 %

Vollauslastung durch andere Trägerschaft liegt vor Außenwohngruppe geistig

Behinderte 65 56 86,2 %

Außenwohngruppe chronisch

psychisch Kranke 38 29 76,3 %

Außenwohngruppe chronisch mehrfach beeinträchtigte

Abhängigkeitskranke 12 12 100,0 %

Tabelle 13 Statistik Außenwohngruppen Stand 31.12.2015

 12 Plätze für chronisch mehrfach beeinträchtigte Abhängigkeitskranke = Einzugsgebiet ist der Gesamtlandkreis

 Individuelles Wunsch- und Wahlrecht ist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Betreu-ungsangebotes zu berücksichtigen (variable Aufnahmeobergrenze).

 Eine Korrektur der Aufnahmeobergrenze für schon aufgenommene Personen im Rahmen grundsätzlich vorhandener Kapazitäten ist immer möglich.

 Es ist davon auszugehen, dass mit einem Mehrbedarf auf Grund der demografische Ent-wicklung zu rechnen ist. Eine Beachtung der Altersgruppen im jeweiligen Planungsraum ist notwendig.

 Regionale Besonderheiten müssen Beachtung finden (z. B. Nähe zur Stadt Chemnitz).

Überregionale Angebote können in die Betrachtung einbezogen werden.

 Inhaltliche Begründungen aus der Gesamtplanung gem. § 58 SGB XII sind fallspezifisch einzubeziehen (zu erwartende Austritte wegen Verselbständigung, Paarbildung vs. keine namentlich bekannten Neuanmeldungen usw.).

 Die Einrichtungen müssen dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattungsstandard ent-sprechen und eine Betriebserlaubnis besitzen.

 Der Planungsraum I ist Oberzentrum und bietet infrastrukturell die besten Voraussetzungen zur Versorgung der Bürger, daher kommt es zu einer scheinbaren Überversorgung.

 INSGESAMT ist auf Grund bereits erfasster Bedarfsanmeldungen bis 2021 ein zusätzlicher Bedarf von mindestens 85 Plätzen (betrifft alle Wohnformen) zu erwarten. Perspektivisch muss eine deutlichere Verlagerung der bestehenden Kapazitäten aller Wohnangebote hin zu Außenwohngruppen erfolgen, der entsprechende Ausbau der Angebote muss sich an den kapazitativen Aussagen der jeweiligen Planungsräume orientieren.

Ambulant betreutes Wohnen für erwachsenen Menschen mit Behinderung:

 Ambulante Versorgung ist stationärer vorzuziehen.

 Laut Manako II sollen mindestens 31 % aller Wohnangebote Plätze im Ambulant betreuten Wohnen für erwachsenen Menschen mit Behinderung sein. Dabei ist ambulant betreutes Wohnen flex für erwachsene Menschen mit Behinderung (abWflex) als flexibilisierte Wohn-form (größere Selbstständigkeit des Bewohners, eigene Verträge mit dem Vermieter usw.) dem klassischen ambulant betreuten Wohnen für erwachsene Menschen mit Behinderung vorzuziehen.

 Es gilt der Grundsatz: Inklusion statt Exklusion.

 Zielgruppenfokus liegt auf ältere geistig und körperlich Behinderte.

 Stand 31.12.2015 im Landkreis Zwickau

Kapazitäten Belegung in Trägerschaft

KSV-Grad der Aus-lastung in

KSV-Trägerschaft Anmerkung Ambulant betreutes Wohnen

Summe 592 468 79,1 %

Vollauslastung durch andere Trä- gerschaft liegt vor Ambulant betreutes Wohnen

geistig Behinderte 247 194 78,5 %

Ambulant betreutes Wohnen

körperlich Behinderte 37 26 70,3 %

Ambulant betreutes Wohnen

chronisch psychisch Kranke 295 220 74,6 %

Ambulant betreutes Wohnen chronisch mehrfach

beeinträch-tigte Abhängigkeitskranke 13 28 215,4 %

Tabelle 14 Statistik Ambulant betreutes Wohnen Stand 31.12.2015

 13 Plätze für chronisch mehrfach beeinträchtigte Abhängigkeitskranke = Einzugsgebiet ist der Gesamtlandkreis

 Individuelles Wunsch- und Wahlrecht ist im Rahmen des zur Verfügung stehenden Betreu-ungsangebotes zu berücksichtigen (variable Aufnahmeobergrenze).

 Eine Korrektur der Aufnahmeobergrenze für schon aufgenommene Personen im Rahmen grundsätzlich vorhandener Kapazitäten ist immer möglich.

 Es ist davon auszugehen, dass mit einem Mehrbedarf auf Grund der demografische Ent-wicklung zu rechnen ist. Eine Beachtung der Altersgruppen im jeweiligen Planungsraum ist notwendig.

 Regionale Besonderheiten müssen Beachtung finden (z. B. Nähe zur Stadt Chemnitz).

Überregionale Angebote können in die Betrachtung einbezogen werden.

 Inhaltliche Begründungen aus der Gesamtplanung gem. § 58 SGB XII sind fallspezifisch einzubeziehen (zu erwartende Austritte wegen Verselbständigung, Paarbildung vs. keine namentlich bekannten Neuanmeldungen usw.).

 Die Einrichtungen müssen dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausstattungsstandard ent-sprechen und eine Betriebserlaubnis besitzen.

 Der Planungsraum I ist Oberzentrum und bietet infrastrukturell die besten Voraussetzungen zur Versorgung der Bürger, daher kommt es zu einer scheinbaren Überversorgung.

 INSGESAMT ist auf Grund bereits erfasster Bedarfsanmeldungen bis 2021 ein zusätzlicher Bedarf von mindestens 85 Plätzen (betrifft alle Wohnformen) zu erwarten. Perspektivisch muss eine deutlichere Verlagerung der bestehenden Kapazitäten aller Wohnangebote hin zu betreuten Wohnformen erfolgen, der entsprechende Ausbau der Angebote muss sich an den kapazitativen Aussagen der jeweiligen Planungsräume orientieren.