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Wie erfolgt die Stimmabgabe?

Im Dokument GUTE ARBEIT (Seite 78-83)

1. Wahl auf der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats

Der Betriebsrat wird sowohl im einstufigen als auch im zweistufigen vereinfachten Wahlver-fahren auf der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsratsgewählt. Im zweistufigen Wahl-verfahren handelt es sich dabei um die zweite Wahlversammlung, die der ersten Wahlver-sammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nachfolgt. Ort, Tag und Zeit der WahlverWahlver-sammlung zur Wahl des Betriebsrats ergeben sich aus dem vom Wahlvorstand bekannt gegebenen Wahlausschreiben. Einziger Zweck dieser Versammlung ist die Wahl des Betriebsrats auf der Grundlage der gültigen Wahlvorschläge.

Zur Vorbereitung hat der Wahlvorstand sicherzustellen, dass der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahlgewählt werden kann. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit der unbeobachteten Stimmabgabe, was durch Wahlkabinen, Stellwände oder sonstige Vor-richtungen sichergestellt wird. Es muss unbedingt gewährleistet werden, dass die Stimmab-gabe nicht eingesehen werden kann.

Der Wahlvorstand hat außerdem eine ausreichende Zahl von Stimmzettelnvorzubereiten, die identisch sein müssen mit den Stimmzetteln für die nachträgliche schriftliche Stimmab-gabe. Auf den einheitlichen Stimmzetteln sind die Wahlbewerber in alphabetischer Reihen-folge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzu-führen (VEZ M 13). Neben jedem Namen ist für die Stimmabgabe ein Kreis oder Kästchen aufzunehmen, welches angekreuzt werden kann, damit zweifelsfrei der Wählerwille ermittel-bar ist. Außerdem sollten genügend Schreibstifte vorhanden sein.

Es muss für die Stimmabgabe eine versiegelbare Wahlurne vorhanden sein, die Manipula-tionen ausschließt.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands eröffnet die Versammlung und stellt die Teilnahmebe-rechtigung der Anwesenden fest.

Teilnahmeberechtigtan der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats sind nur wahlbe-rechtigte Arbeitnehmer im Sinne von § 7 BetrVG und der Gewerkschaftssekretär. Andere

Wahl findet immer als Personenwahl statt

Geheime Stimmab-gabe auch auf Wahlversammlung

Wahlurne

Personen (nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Arbeitgeber) haben nach Auffassung der Gewerkschaften kein Teilnahmerecht. Das ist in Bezug auf den Arbeitgeber nicht unumstritten, so dass ggf. im Streitfall Kontakt mit dem betreuenden Sekretär aufge-nommen werden muss.

Für die Stimmabgabe wird jedem wahlberechtigten Arbeitnehmer ein Stimmzettel ausgehän-digt. Dabei ist vom Wahlvorstand namentlich festzuhalten, wer einen Stimmzettel erhalten hat.

In welcher Form dies geschieht, entscheidet der Wahlvorstand. Auf den Stimmzetteln sollte der Hinweis enthalten sein, dass nicht mehr Kandidaten angekreuzt werden dürfen, als Betriebs-ratsmitglieder zu wählen sind, damit der Stimmzettel als gültig anerkannt wird. Es ist zu em-pfehlen, dass hierauf der Wahlvorstand in der Wahlversammlung nochmals mündlich hinweist.

Wer infolge seiner Behinderungbei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Dies soll von dem behinderten Beschäftigten dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine auf-suchen. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die hier dargelegten Grundsätze gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wähler(§ 34 Abs. 1 Satz 4 WO und § 36 Abs. 4 WO i.V.m. § 12 WO).

Nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgt die öffentliche Stimmauszählung.

Im Falle der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe(Briefwahl) gemäß § 35 WO (dazu unten D. II. 2.) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebs-rats die Wahlurne zu versiegelnund an einem sicheren Ort aufzubewahren. Die öffentliche Stimmauszählung erfolgt in diesem Fall erst nach Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist für den Eingang der Briefwahlunterlagen entsprechend der Angabe im Wahlausschreiben oder in der nachträglichen Bekanntmachung über Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimm-auszählung.

Soweit im Wahlausschreiben der Zeitpunkt der Stimmauszählung auf den Zeitpunkt nach Ende der Stimmabgabe festgelegt wurde, und dieser Zeitpunkt nicht wegen eines Briefwahl-antrags verschoben wurde, ist die Stimmauszählung zu dem Zeitpunkt durchzuführen, der im Wahlausschreiben benannt wurde.

2. Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Briefwahl erfolgen, die im Zusammenhang mit dem vereinfachten Wahlverfahren „nachträgliche schriftliche Stimmabgabe“ genannt wird und in §§ 35, 36 Abs. 4 WO in Verbindung mit §§ 24 und 25 WO geregelt ist.

Da bei der Betriebsratswahl der Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe an der Wahlurne gilt,mussund darfeine schriftliche Stimmabgabe ausschließlichdann erfolgen, wenn

• gemäß § 24 Abs. 1 WO einzelne Arbeitnehmer dies verlangen,weil sie am Wahltag wegen Abwesenheit vom Betrieb nicht ihre Stimme persönlich abgeben können,

• gemäß § 24 Abs. 2 WO dem Wahlvorstand bekannt ist, dass Beschäftigte zum Zeit-punkt der Wahl wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses(insb. im 72

Stimmzettel

Stimmauszählung nach Ende der Wahlversammlung Versiegelung der

Wahlurne

73 Außendienst, bei Telearbeit und Heimarbeit) voraussichtlich nicht im Betrieb

anwe-send sein werden oder

• gemäß § 24 Abs. 3 WO der Wahlvorstand für einzelne Betriebsteile oder Kleinst-betriebedie Briefwahl beschlossen hat.

Auf keinen Falldarf außerhalb der drei in der Wahlordnung genannten Fallgruppeneine Briefwahl durchgeführt werden, auch wenn dies dem Wahlvorstand praktikabel erscheinen mag.

a) Briefwahl auf Antrag des Arbeitnehmers wegen Abwesenheit (§ 24 Abs. 1 WO) Voraussetzung für die schriftliche Stimmabgabe auf Antrag nach § 24 Abs. 1 WO ist, dass der Wahlberechtigte an der Wahlversammlung nicht teilnehmen und seine Stimme nicht per-sönlich abgeben kann, weil er sich an diesem Tag nicht im Betrieb aufhält. Erstreckt sich die Wahlversammlung über mehrere Tage, so genügt die Abwesenheit an einem der Tage. Es kann persönliche oder betriebliche Gründe für die Nichtanwesenheit des Wahlberechtigten im Betrieb am Tag der Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats geben.

Zu den betrieblichen Gründenzählen z.B. Dienstreisen oder Montagearbeit. Zu den persön-lichen Gründenzählen z.B. Krankheit, Schulungsmaßnahmen, Urlaub, Arbeitsbefreiung. Auch Mitarbeiter, die sich in Mutterschutzzeit, Elternzeit, Pflegezeit, im Wehrdienst oder im Zivil-dienst befinden oder aufgrund lang andauernder Krankheit am Tag der Wahlversammlung im Betrieb nicht anwesend sein werden, können einen Antrag auf Zusendung der Briefwahlunter-lagen beim Wahlvorstand stellen.

Der Wahlvorstand sendet diesen genannten Beschäftigten, sofern sie in der Wählerliste eingetragen sind nicht von Amts wegen die Wahlunterlagen zu, sondern nur auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten.

Der Antrag wird von den Beschäftigten mündlich oder schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand gestellt (VEZ M 10). Der Arbeitnehmer kann in dem Antrag kurz begründen, warum er am Tag der Wahlversammlung nicht im Betrieb anwesend sein wird. Der Wahlvorstand ist nicht ver-pflichtet, die Gründe zu überprüfen. Bei mündlicher Antragstellung fertigt der Wahlvorstand über die mündliche Antragstellung einen Vermerk an und nimmt diesen zur Wahlakte.

Der Antrag des Arbeitnehmers muss spätestens drei Tage vor der Betriebsratswahlbeim Wahlvorstand eingehen. Diese Frist wird rückwärts gerechnet. Es müssen drei volle Tage zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats liegen. Fällt der letzte Tag der rückwärts gerechneten Frist auf einen Sonn-abend, Sonntag oder Feiertag, so ist der vorangehende Werktag maßgebend.

Beispiel: Soll die Wahlversammlung am Freitag, den 07.05.2010 stattfinden, so muss der Antrag auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe spätestens am Montag, den 03.05.2010, gestellt werden. Soll die Wahlversammlung am Donnerstag, den 06.05.2010, stattfinden, muss der Antrag bereits am Freitag, den 30.04.2010, gestellt werden, denn es ist der Werktag maßgeblich, der Sonntag, dem 02.05.2010, und Sonnabend, dem 01.05.2010, vorausgeht.

Hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben mitgeteilt, dass die öffentliche Auszählung der Stimmen unmittelbar nach Beendigung der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats erfolgen wird und wird nun die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt, hat der Wahlvorstand die sich dadurch verschiebende öffentliche Auszählung der Stimmen unter

Angabe des Ortes, des Tages und der Zeit in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (VEZ M 11). Diese Bekanntmachung ist unbedingt an denselben Stellen auszuhängen, an denen das Wahlausschreiben aushängt.

b) Briefwahl aufgrund von Abwesenheit wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhält-nisses (§ 24 Abs. 2 WO)

Ist dem Wahlvorstand bekannt, dass ein in die Wählerliste eingetragener Wahlberechtigter am Tag der Wahlversammlung wegen der Eigenart seines Beschäftigungsverhältnisses voraus-sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein wird, sendet er diesem Beschäftigten die Briefwahl-unterlagen von Amts wegen zu (VEZ M 12). Das gilt nur dann nicht, wenn der Wahlvorstand mit Sicherheit weiß, dass der Beschäftigte am Tag der Wahlversammlung im Betrieb anwesend sein wird.

Zu den Arbeitnehmern, denen der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zuzusenden hat, zählen gemäß § 24 Abs. 2 WO insbesondere Mitarbeiter im Außendienst, und Tele- und Heimarbeitnehmer. Ferner gehören die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung voraussichtlich an andere Arbeitgeber überlassenen Mitarbeiter zu dieser Gruppe. Nach überwiegender Auffassung gehören auch Wehrdienstleistende sowie Beschäftigte in Kurzar-beit „Null“ zu dieser Gruppe der Briefwähler. Ob der Wahlvorstand auch Beschäftigten, die sich im Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden oder aus anderen Gründen längere Zeit abwesend sind, die Unterlagen von Amts wegen zuzusenden hat, ist noch nicht abschlie-ßend geklärt. Daher sollte in Zweifelsfällen unbedingt Rücksprache mit dem betreuenden Gewerkschaftssekretär genommen werden.

c) Briefwahl in räumlich weit entfernten Betriebsteilen/Kleinstbetrieben (§ 24 Abs. 3 WO) Der Wahlvorstand kann für einzelne Betriebsteile oder Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Es ist darauf abzustel-len, ob es den Arbeitnehmern zumutbar ist, im Hauptbetrieb ihre Stimme persönlich bei der Urnenwahl abzugeben. Dem Wahlvorstand wird bei der Ermittlung der Zumutbarkeit ein Beur-teilungsspielraum zugebilligt. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist der zeitliche Aufwand für Hinfahrt, ggf. Parkplatzsuche, Stimmabgabe und Rückfahrt zu berücksichtigen. Beschließt der Wahlvorstand die Briefwahl für bestimmte weit entfernten Betriebsteile oder Kleinstbe-triebe, sind den dort Beschäftigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegenzuzusenden.

Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beschlossen wurde, müssen im Wahlausschreiben benannt werden. Wird ein zweistufiges vereinfachtes Wahl-verfahren durchgeführt, muss der Wahlvorstand also noch auf der ersten Wahlversammlung vor Erlass des Wahlausschreibens einen entsprechenden Beschluss fassen [siehe Teil C. II 6. a)].

d) Versendung der Briefwahlunterlagen

Der Wahlvorstand sendet den Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilnehmen, die Brief-wahlunterlagenzu (VEZ M 12). Dazu gehören zwingend:

• eine Kopie des Wahlausschreibens (VE M 04; VZ M 05),

• die Wahlvorschläge

• der Stimmzettel (VEZ M 13),

• der Wahlumschlag,

• eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat (VEZ M 14),

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• sowie ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absen-der den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „schrift-liche Stimmabgabe“ trägt.

Der Wahlvorstand soll dem Briefwähler ferner ein Merkblattüber die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder übersenden (VEZ M 15).

Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

Die Versendung der Briefwahlunterlagen muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es den Briefwählern ermöglicht, ihre Stimme rechtzeitig abzugeben.

e) Abgabe und Auszählung der Briefwahlstimmen

Für die Briefwahl gelten dieselben Grundsätze wie für die Urnenwahl: Es muss geheim gewählt werden. Personen, die infolge ihrer Behinderungbei der Stimmabgabe beeinträch-tigt sind, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, die bei der Stimmabgabe behilf-lich sein soll. Der Name dieser Person muss dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Wahlbe-werber, Wahlvorstandsmitglieder sowie Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezo-gen werden (§ 12 Abs. 4 WO in Verbindung mit § 34 Abs. 1 S. 4 WO bzw. § 36 Abs. 4 WO).

Diese Grundsätze gelten auch für Personen, die des Lesens unkundigsind.

Der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel sowie die unterschriebene Erklärung über die per-sönliche Stimmabgabe müssen vor Ablauf der Frist, die der Wahlvorstand für die nachträg-liche schriftnachträg-liche Stimmabgabe festgelegt hat, beim Wahlvorstand eingehen. Wird der Wahlbrief mit der Post befördert, ist der Eingang des Wahlbriefes ausschlaggebend und nicht der Poststempel. Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Briefwahlunterlagen und öffnet sie nicht. Die Wahlordnung legt nicht fest, binnen welcher Frist die Wahlbriefe beim Wahlvorstand eingehen müssen. Die Festlegung der Frist ist Sache des Wahlvorstandes.

Dieser hat die Frist so zu bemessen, dass die Beschäftigten ausreichend Zeit für die Stimm-abgabe haben. Die Frist sollte vier bis sieben Tage gerechnet ab dem Tag der Wahlversamm-lung betragen, wobei der Tag der WahlversammWahlversamm-lung bei der Fristberechnung nicht mitzählt.

Gehen Wahlbriefe dem Wahlvorstand nach Ablauf der Frist zu, so versieht der Wahlvorstand den ungeöffneten Freiumschlag mit Datum und Uhrzeit des Eingangs und dem Handzeichen eines Wahlvorstandsmitglieds und nimmt den Umschlag zur Wahlakte. Die Stimme gilt in diesem Fall als nicht abgegeben.

Sind die Beschäftigten, die gem. § 24 Abs. 1 WO die schriftliche Stimmabgabe beantragt haben oder denen die Unterlagen gem. § 24 Abs. 2 WO wegen der Eigenart ihres Beschäf-tigungsverhältnisses von Amts wegen zugesandt wurden, am Wahltag wider Erwarten doch persönlich anwesend, so steht es ihnen frei, die Briefwahlunterlagen zu nutzen oder persön-lich an der Wahlurne bei gleichzeitiger Rückgabe der Briefwahlunterlagen an den Wahlvor-stand ihre Stimme abzugeben. Keinesfalls dürfen sie doppelt ihre Stimme abgeben.

Nach Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats wird die Urne mit den persönlich abgegebenen Stimmen versiegelt. Vor der öffentlichen Stimmauszählung entfernt der Wahlvorstand das Siegel in betriebsöffentlicher Sitzung und öffnet die Freiumschläge der Briefwahl. Der Wahlvorstand kontrolliert, dass der Wähler nicht bereits persönlich gewählt hat und prüft das Vorliegen der unterzeichneten persönlichen Erklärung über die

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schriftliche Stimmabgabe. Er prüft auch, ob der Wahlumschlag nicht so gekennzeichnet ist, dass die Person des Wählers erkennbar wäre. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wirft er den Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne zu den übrigen Wahlumschlägen und vermerkt die schriftliche Stimmabgabe in der Wählerliste. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Stimmabgabe ungültig. Diese Tatsache stellt der Wahlvorstand in einem Beschluss fest und nimmt die Wahlbriefe und die persönlichen Erklärungen zur Wahlakte.

Es werden dann öffentlich die Stimmen aus der Wahlurne ausgezählt. Eine gesonderte Aus-zählung der Briefwahlstimmen ist nicht zulässig. Die AusAus-zählung erfolgt zusammenmit den persönlich abgegebenen Stimmen.

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