• Keine Ergebnisse gefunden

Wasserrechtliche Rahmenbedingungen

Mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 wurde die EG-Richtlinie über die „Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken“ vom 23. Oktober 2007 (Richtlinie 2007/60/EG, im Folgenden auch EG-HWRM-RL genannt) in nationales Recht umgesetzt. Diese Richt-linie bezieht sich sowohl auf das Hochwasser im Binnenland aufgrund von über die Ufer tretenden Flüssen als auch auf die Hochwasser in den Küsten-gebieten aufgrund von Sturmfluten. Neben der menschlichen Gesundheit werden die Umwelt, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und das Kulturerbe als Schutzgut gegenüber den nachteiligen Folgen von Hochwasser benannt.

Kern der Regelungen ist die Erstellung von Hoch-wassergefahrenkarten (HWGK) und Hochwasserrisiko-karten (HWRK) in Gebieten mit signifikantem Hoch-wasserrisiko (HochHoch-wasserrisikogebiete). Auf Basis der Erkenntnisse aus den beiden Kartentypen sollen Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRMPL) aufge-stellt werden. Das WHG liefert damit eine Vollregelung zum Hochwasserschutz und zur Hochwasservorsorge, im Allgemeinen als Hochwasserrisikomanagement bezeichnet. Die Bearbeitung des Hochwasserrisikoma-nagements erfolgt koordiniert in Flussgebietseinheiten und den Küstengebieten, bei Bedarf mit internationaler Abstimmung.

Alle bisherigen Schutzstrategien wie der technische Hochwasserschutz, das Hochwasserflächenmanage-ment (zum Beispiel Flächenvorsorge und natürliche Wasserrückhaltung) und die Hochwasservorsorge (Bauvorsorge, Eigenvorsorge der Kommunen und der betroffenen Bürger, Verhaltensvorsorge, Informations- und Risikovorsorge) sind im Begriff Hochwasser-risikomanagement abgebildet. Das WHG fordert die Darstellung der Hochwassergefährdung und des Hochwasserrisikos für folgende Hochwasser- szenarien:

1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen

2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre) 3. Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit

(soweit erforderlich)

Die signifikanten Gewässerabschnitte, für die HWGK und HWRK erstellt werden, sind durch die Bundeslän-der festgelegt worden. Dadurch sind regionale Unter-schiede in der Gebietsabdeckung möglich. Während einige Bundesländer nur die Gewässer oberster Ord-nung (Gewässer, die in der Verantwortung der Landes-verwaltungen liegen, und Bundeswasserstraßen) begutachten, sind andernorts großflächig auch kleinere Gewässer berücksichtigt worden.

HW HW100 Extremhochwasser

Offenes System

(Kein Schutz oder Schutzgrad < HW100) Geschlossenes System (Schutzgrad HW100) Normaler

Wasserstand

HW100: Hochwasserstand, der statistisch gesehen einmal in 100 Jahren überschritten wird. Da es ein statistischer Wert ist, kann sich nach mehreren Jahren, insbesondere nach einem Hochwasserereignis, das Höhenniveau verändern.

Überschwemmungsgebiet

§ 76 Abs. 1 WHG Festgesetztes

Überschwemmungsgebiet

§ 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG Überschwemmungsgebiete

Quelle: Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009

14

Buchenweg Mühlst

raße

Kiesstraße Walls

Winkelbach

Lagerplatz

Kiesstraße Römerstraße

Ahornstraße

Wallgäßchen Glasergasse

Im kleinen Stockweg e

e

omann-StraßeFreiherr-vom-Stein-Straße

463,5

Maßstab: Datum: Blattschnitt:

1 : 10.000 November 2012 Gefahrenkarte Rhein Hochwasserrisikomanagementplan Rhein (Oberrhein - Hessisches Ried) mit Weschnitz

Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Dezernat IV / Da 41.6

-Wilhelminenstraße1-3, 64283 Darmstadt

Legende

Überschwemmungsfläche und pot. Überschwemmungsfläche hinter Verkehrsdamm, Wall und ähnlichem

pot. Überschwemmungsfläche hinter Hochwasserschutzanlage

pot. Überschwemmungsfläche des HQ hinter Verkehrsdamm, Wall und ähnlichem, von denen eine Schutzwirkung angenommen werden kann

> 400 cm

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines Hochwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze bei HQ

Wassertiefen HQ100

100

100

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines extremen Hochwassers

mobile Hochwasserschutzanlage

Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Gemarkungsgrenze

Amselweg Finkenweg Ev.Kirche

Feuerwehr

Wagenburg Hallenbad

Turnhalle

Buchenweg Zanggasse

Kiesstraße

Tiefgarage

Winkelbach

Rns

Kiesstraße Am Friedhof

Römerstraße

Ahornstraße

Wallgäßchen Schafstraße

Im Taunuseck

Melibokusweg Im Hainsbusch ße

Schillerplatz

Rostocker Straße

Kurze Neuenäcker

Im Berleweg Links

EisenacherStraße urie-Straße

nigsberger Straße

Heidelberger Straße

Georg-Schäfer-Platz Biebesh

Im kleinen Stockweg Pfungstädter Straße

Reichenberger Straße Zwingenberger Straße

Starkenburger Straße

Theo

Valentin-Thomann-Straße Friedric Geschwister-Scholl-Straße

463,5

Maßstab: Datum: Blattschnitt:

1 : 10.000 November 2012 Gefahrenkarte Rhein

Hochwasserrisikomanagementplan Rhein (Oberrhein - Hessisches Ried) mit Weschnitz

Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Dezernat IV / Da 41.6

-Wilhelminenstraße1-3, 64283 Darmstadt

Legende

Überschwemmungsfläche und pot. Überschwemmungsfläche hinter Verkehrsdamm, Wall und ähnlichem

pot. Überschwemmungsfläche hinter Hochwasserschutzanlage

pot. Überschwemmungsfläche des HQ hinter Verkehrsdamm, Wall und ähnlichem,

von denen eine Schutzwirkung angenommen werden kann

> 400 cm

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines Hochwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze bei HQ

Wassertiefen HQ100

100

100

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines extremen Hochwassers

mobile Hochwasserschutzanlage

Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Gemarkungsgrenze

Für die Ausgestaltung der Karten und der Hochwasser-risikomanagementpläne hat die Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser (LAWA) Empfehlungen veröffent-licht. Die Darstellung erfolgt in geeignetem Maßstab (meist 1:5.000 oder 1:10.000). Hauptparameter in den Hochwassergefahrenkarten sind die Überschwem-mungsflächen und die Überflutungstiefen, die durch die Fließgeschwindigkeiten vervollständigt werden.

Ein weiterer Parameter kann insbesondere in steileren Regionen die Fließgeschwindigkeit sein.

Zur kartografischen Darstellung der Überflutungstiefe empfiehlt die LAWA eine fünfstufige Farbskala in Blautönen für alle frei flutbaren Gebiete ohne Hoch-wasserschutz (offene Systeme) und in Gelb-Orange-Tönen für durch Deiche geschützte Gebiete (geschlos-sene Systeme). Bei Bedarf können weitere Stufen angefügt werden, wenn besonders tiefe Überflutungen zu erwarten sind. Da es keine bundeseinheitlichen Gestaltungsvorgaben gibt, können die Darstellungen regional abweichen.

Beispiel einer Hochwassergefahrenkarte für ein hundertjährliches Hochwasserereignis mit zugehöriger Legende

Aspekte des vorsorgenden Hochwasserschutzes

15 Aspekte des vorsorgenden Hochwasserschutzes

Gernsheim

Buchenweg Mühlst

raße

Kiesstraße Wallstra Hasengasse ße

Ringstraße

Ringstraße Sportplatz

Winkelbach

Lagerplatz

Kiesstraße Römerstraße

hornstraße

Wallgäßchen Glasergasse

Einsiedlerst raße

er tra e

Im kleinen Stockweg e

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines Hochwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit (HQ )

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines extremen Hochwassers (HQ )

mobile Hochwasserschutzanlage Kultur- und Dienstleistung Industrie und Gewerbe Verkehr NATURA 2000-Gebiet bzw. sonstiges Naturschutzgebiet Wasserschutzgebiet (Zone I+II) bzw. Heilquellenschutzgebiet (Zone II) Gefahrenquellen

Kläranlage Große Anlage mit Umwelt-gefahr bei Hochwasser

Landesgrenze Gemeindegrenze

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze bei HQ100 10

Extrem

Maßstab: Datum:

Risikokarte Rhein

Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Gemarkungsgrenze

Kulturgut von bes. Bedeutung

Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Dezernat IV / Da 41.6

-Wilhelminenstraße1-3, 64283 Darmstadt

1 : 10.000 November 2013

Hochwasserrisikomanagementplan Rhein (Oberrhein - Hessisches Ried) mit Weschnitz

Meter

0 200 400

Rhein

Rhein

Im gesamten Gemeindegebiet:

betroffene Einwohner betroffene Schutzgebiete, Badegewässer und Kulturgüter von besonderer Bedeutung 10.000

Natura 2000 und sonstige Naturschutzgebiete:

Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete (Zone I + II):

Badegewässer:

Kulturgüter von besonderer Bedeutung:

Badesee Gernsheim (0014) (im Überschwemmungsgebiet keine vorhanden) VSG

NSG FFH

6216-450, 6217-403, 6217-404 1431026 6216-303, 6217-308

TWS 433-001, 433-002

R - 39

Amselweg Finkenweg Ev.Kirche

Feuerwehr

Wagenburg Hallenbad

Turnhalle

Buchenweg Zanggasse

Kiesstraße

Tiefgarage

Winkelbach

R

Kiesstraße Am Friedhof

Römerstraße

Ahornstraße

Wallgäßchen Schafstraße

Im Taunuseck

Melibokusweg

Schifferstraße Schillerstraße

Schon

Rostocker Straße

Kurze Neuenäcker

Im Berleweg Links

EisenacherStraße

Georg-Schäfer-Platz Biebesh

Im kleinen Stockweg PfungstädterStraße

Valentin-Thomann-Straße Friedrich Geschwister-Scholl-Straße

463,5

462,0

462,5 463,0

3.462.000 3.463.000 3.464.000

5.513.000 5.513.000

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines Hochwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit (HQ )

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines extremen Hochwassers (HQ )

Kultur- und Dienstleistung Industrie und Gewerbe Verkehr NATURA 2000-Gebiet bzw.

sonstiges Naturschutzgebiet Wasserschutzgebiet (Zone I+II) bzw.

Heilquellenschutzgebiet (Zone II) Gefahrenquellen

Kläranlage

Große Anlage mit Umwelt-gefahr bei Hochwasser

Landesgrenze Gemeindegrenze

Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze bei HQ100 10

Extrem

Maßstab: Datum:

Risikokarte Rhein

Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Gemarkungsgrenze

Kulturgut von bes. Bedeutung

Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Dezernat IV / Da 41.6

-Wilhelminenstraße1-3, 64283 Darmstadt

Hochwasserrisikomanagementplan Rhein (Oberrhein - Hessisches Ried) mit Weschnitz

Meter

0 200 400

Rhein

Rhein

Im gesamten Gemeindegebiet:

betroffene Einwohner betroffene Schutzgebiete, Badegewässer

und Kulturgüter von besonderer Bedeutung

10.000

Natura 2000 und sonstige Naturschutzgebiete:

Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete (Zone I + II):

Badegewässer:

Kulturgüter von besonderer Bedeutung:

Badesee Gernsheim (0014)

(im Überschwemmungsgebiet keine vorhanden) VSG

NSG FFH

6216-450, 6217-403, 6217-404 1431026

6216-303, 6217-308

TWS 433-001, 433-002

In den Hochwasserrisikokarten werden die Anzahl der

-betroffenen Einwohner, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, Anlagen nach der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Anlagen, seit 2013 IED-Anlagen gemäß Richtlinie 2010/75/EU), die potenziell betroffenen Schutzgebiete gemäß Anhang VI Nr. 1 Ziffer i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), unter anderem Gebiete zur Trinkwassergewinnung, Badegewässer und Natura-2000-Gebiete und weitere Informationen dargestellt, die der Mitgliedstaat als nützlich erachtet.

Beispiel einer Hochwasserrisikokarte mit zugehöriger Legende

Ausgelaufenes Heizöl

Innerhalb der Hochwasserrisikogebiete setzen die Länder entweder durch Rechtsverordnung oder durch Landeswassergesetze Überschwemmungsgebiete fest. Grundlage für die Festsetzung ist ein Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt grundsätzlich das Verbot, neue Baugebiete auszuweisen.

Damit soll die Schaffung neuen Schadenspotenzials durch Neubauten verhindert werden. Von diesem Verbot sind Ausnahmen nur unter Einhaltung strenger Vorgaben möglich. Weiteres siehe § 78 Abs. 2 WHG.

Unter anderem darf es für Gemeinden keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung geben, es dürfen keine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden zu erwarten sein und der bestehende Hochwasserschutz darf nicht beein-trächtigt werden.

In bereits beplanten Gebieten (§ 30 Baugesetzbuch, BauGB) beziehungsweise in Gebieten, für die aktuelle Bebauungspläne aufgestellt werden (§ 33 BauGB), im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungs-gebieten grundsätzlich verboten. Abweichend davon kann die zuständige Behörde bauliche Anlagen im Ein- zelfall genehmigen, wenn nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Die Hochwasserrückhaltung darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum muss zeitgleich ausgeglichen werden.

Das Vorhaben darf den Wasserstand und den Hochwasserabfluss nicht nachteilig verändern.

Das Vorhaben darf den bestehenden Hochwasser-schutz nicht beeinträchtigen und

das Vorhaben muss hochwasserangepasst aus-geführt werden.

Alternativ hierzu können nachteilige Auswirkungen durch Auflagen und Bedingungen ausgeglichen werden.

Die Länder können Vorschriften erlassen, die die hochwassersichere Errichtung neuer oder die Nach-rüstung vorhandener Heizölverbrauchsanlagen in Überschwemmungsgebieten regeln. Im Einzelfall kann auch das Verbot neuer Ölheizungen von den Ländern festgelegt werden. Durch auslaufendes Heizöl sind in der Vergangenheit immer wieder Gebäude geschädigt und Gewässer verschmutzt worden.

Bei der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist die Öffentlichkeit zu informieren, damit eine früh-zeitige Sensibilisierung für Hochwassergefahren ermöglicht wird. Die Länder treffen dazu Regelungen, wie sie die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten

über die Hochwassergefahren, über geeignete Vorsorge-maßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zur erwartendem Hochwasser rechtzeitig warnt.

Den speziellen Vorschriften über den Hochwasser-schutz vorangestellt, begründet das WHG (§ 5 Abs. 2) eine allgemeine Sorgfaltspflicht, wonach jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zu möglichen und zumutbaren Schutz- und Vorsorgemaßnahmen verpflichtet ist.

§ 5 Abs. 2 WHG

„Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorge-maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grund-stücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hoch-wasser anzupassen.“

Die gesetzlichen Vorgaben für den Küstenschutz sind im Landesrecht der fünf Küstenländer verankert. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der grundgesetzlich geregelten Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ finanziell an den Küstenschutzmaßnahmen der Länder. Zurzeit werden 70 Prozent der Investitionskosten der Länder vom Bund übernommen. Die Planung und Durch-führung der Maßnahmen obliegt den Ländern.

Die Unterhaltungskosten müssen die Länder alleine übernehmen.

Unangepasste Siedlungsentwicklung

Hochwasserangepasste Bauweise mit erhöhtem Erdgeschoss