Mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 wurde die EG-Richtlinie über die „Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken“ vom 23. Oktober 2007 (Richtlinie 2007/60/EG, im Folgenden auch EG-HWRM-RL genannt) in nationales Recht umgesetzt. Diese Richt-linie bezieht sich sowohl auf das Hochwasser im Binnenland aufgrund von über die Ufer tretenden Flüssen als auch auf die Hochwasser in den Küsten-gebieten aufgrund von Sturmfluten. Neben der menschlichen Gesundheit werden die Umwelt, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und das Kulturerbe als Schutzgut gegenüber den nachteiligen Folgen von Hochwasser benannt.
Kern der Regelungen ist die Erstellung von Hoch-wassergefahrenkarten (HWGK) und Hochwasserrisiko-karten (HWRK) in Gebieten mit signifikantem Hoch-wasserrisiko (HochHoch-wasserrisikogebiete). Auf Basis der Erkenntnisse aus den beiden Kartentypen sollen Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRMPL) aufge-stellt werden. Das WHG liefert damit eine Vollregelung zum Hochwasserschutz und zur Hochwasservorsorge, im Allgemeinen als Hochwasserrisikomanagement bezeichnet. Die Bearbeitung des Hochwasserrisikoma-nagements erfolgt koordiniert in Flussgebietseinheiten und den Küstengebieten, bei Bedarf mit internationaler Abstimmung.
Alle bisherigen Schutzstrategien wie der technische Hochwasserschutz, das Hochwasserflächenmanage-ment (zum Beispiel Flächenvorsorge und natürliche Wasserrückhaltung) und die Hochwasservorsorge (Bauvorsorge, Eigenvorsorge der Kommunen und der betroffenen Bürger, Verhaltensvorsorge, Informations- und Risikovorsorge) sind im Begriff Hochwasser-risikomanagement abgebildet. Das WHG fordert die Darstellung der Hochwassergefährdung und des Hochwasserrisikos für folgende Hochwasser- szenarien:
1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen
2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre) 3. Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit
(soweit erforderlich)
Die signifikanten Gewässerabschnitte, für die HWGK und HWRK erstellt werden, sind durch die Bundeslän-der festgelegt worden. Dadurch sind regionale Unter-schiede in der Gebietsabdeckung möglich. Während einige Bundesländer nur die Gewässer oberster Ord-nung (Gewässer, die in der Verantwortung der Landes-verwaltungen liegen, und Bundeswasserstraßen) begutachten, sind andernorts großflächig auch kleinere Gewässer berücksichtigt worden.
HW HW100 Extremhochwasser
Offenes System
(Kein Schutz oder Schutzgrad < HW100) Geschlossenes System (Schutzgrad HW100) Normaler
Wasserstand
HW100: Hochwasserstand, der statistisch gesehen einmal in 100 Jahren überschritten wird. Da es ein statistischer Wert ist, kann sich nach mehreren Jahren, insbesondere nach einem Hochwasserereignis, das Höhenniveau verändern.
Überschwemmungsgebiet
§ 76 Abs. 1 WHG Festgesetztes
Überschwemmungsgebiet
§ 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG Überschwemmungsgebiete
Quelle: Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009
14
Buchenweg Mühlst
raße
Kiesstraße Walls
Winkelbach
Lagerplatz
Kiesstraße Römerstraße
Ahornstraße
Wallgäßchen Glasergasse
Im kleinen Stockweg aße
e
omann-StraßeFreiherr-vom-Stein-Straße
463,5
Maßstab: Datum: Blattschnitt:
1 : 10.000 November 2012 Gefahrenkarte Rhein Hochwasserrisikomanagementplan Rhein (Oberrhein - Hessisches Ried) mit Weschnitz
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Dezernat IV / Da 41.6
-Wilhelminenstraße1-3, 64283 Darmstadt
Legende
Überschwemmungsfläche und pot. Überschwemmungsfläche hinter Verkehrsdamm, Wall und ähnlichem
pot. Überschwemmungsfläche hinter Hochwasserschutzanlage
pot. Überschwemmungsfläche des HQ hinter Verkehrsdamm, Wall und ähnlichem, von denen eine Schutzwirkung angenommen werden kann
> 400 cm
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines Hochwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze bei HQ
Wassertiefen HQ100
100
100
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines extremen Hochwassers
mobile Hochwasserschutzanlage
Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Gemarkungsgrenze
Amselweg Finkenweg Ev.Kirche
Feuerwehr
Wagenburg Hallenbad
Turnhalle
Buchenweg Zanggasse
Kiesstraße
Tiefgarage
Winkelbach
Rhöns
Kiesstraße Am Friedhof
Römerstraße
Ahornstraße
Wallgäßchen Schafstraße
Im Taunuseck
Melibokusweg Im Hainsbusch ße
Schillerplatz
Rostocker Straße
Kurze Neuenäcker
Im Berleweg Links
EisenacherStraße urie-Straße
Königsberger Straße
Heidelberger Straße
Georg-Schäfer-Platz Biebesh
Im kleinen Stockweg Pfungstädter Straße
Reichenberger Straße Zwingenberger Straße
Starkenburger Straße
Theo
Valentin-Thomann-Straße Friedric Geschwister-Scholl-Straße
463,5
Maßstab: Datum: Blattschnitt:
1 : 10.000 November 2012 Gefahrenkarte Rhein
Hochwasserrisikomanagementplan Rhein (Oberrhein - Hessisches Ried) mit Weschnitz
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Dezernat IV / Da 41.6
-Wilhelminenstraße1-3, 64283 Darmstadt
Legende
Überschwemmungsfläche und pot. Überschwemmungsfläche hinter Verkehrsdamm, Wall und ähnlichem
pot. Überschwemmungsfläche hinter Hochwasserschutzanlage
pot. Überschwemmungsfläche des HQ hinter Verkehrsdamm, Wall und ähnlichem,
von denen eine Schutzwirkung angenommen werden kann
> 400 cm
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines Hochwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze bei HQ
Wassertiefen HQ100
100
100
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines extremen Hochwassers
mobile Hochwasserschutzanlage
Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Gemarkungsgrenze
Für die Ausgestaltung der Karten und der Hochwasser-risikomanagementpläne hat die Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser (LAWA) Empfehlungen veröffent-licht. Die Darstellung erfolgt in geeignetem Maßstab (meist 1:5.000 oder 1:10.000). Hauptparameter in den Hochwassergefahrenkarten sind die Überschwem-mungsflächen und die Überflutungstiefen, die durch die Fließgeschwindigkeiten vervollständigt werden.
Ein weiterer Parameter kann insbesondere in steileren Regionen die Fließgeschwindigkeit sein.
Zur kartografischen Darstellung der Überflutungstiefe empfiehlt die LAWA eine fünfstufige Farbskala in Blautönen für alle frei flutbaren Gebiete ohne Hoch-wasserschutz (offene Systeme) und in Gelb-Orange-Tönen für durch Deiche geschützte Gebiete (geschlos-sene Systeme). Bei Bedarf können weitere Stufen angefügt werden, wenn besonders tiefe Überflutungen zu erwarten sind. Da es keine bundeseinheitlichen Gestaltungsvorgaben gibt, können die Darstellungen regional abweichen.
Beispiel einer Hochwassergefahrenkarte für ein hundertjährliches Hochwasserereignis mit zugehöriger Legende
Aspekte des vorsorgenden Hochwasserschutzes
15 Aspekte des vorsorgenden Hochwasserschutzes
Gernsheim
Buchenweg Mühlst
raße
Kiesstraße Wallstra Hasengasse ße
Ringstraße
Ringstraße Sportplatz
Winkelbach
Lagerplatz
Kiesstraße Römerstraße
hornstraße
Wallgäßchen Glasergasse
Einsiedlerst raße
er tra e
Im kleinen Stockweg aße
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines Hochwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit (HQ )
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines extremen Hochwassers (HQ )
mobile Hochwasserschutzanlage Kultur- und Dienstleistung Industrie und Gewerbe Verkehr NATURA 2000-Gebiet bzw. sonstiges Naturschutzgebiet Wasserschutzgebiet (Zone I+II) bzw. Heilquellenschutzgebiet (Zone II) Gefahrenquellen
Kläranlage Große Anlage mit Umwelt-gefahr bei Hochwasser
Landesgrenze Gemeindegrenze
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze bei HQ100 10
Extrem
Maßstab: Datum:
Risikokarte Rhein
Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Gemarkungsgrenze
Kulturgut von bes. Bedeutung
Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Dezernat IV / Da 41.6
-Wilhelminenstraße1-3, 64283 Darmstadt
1 : 10.000 November 2013
Hochwasserrisikomanagementplan Rhein (Oberrhein - Hessisches Ried) mit Weschnitz
Meter
0 200 400
Rhein
Rhein
Im gesamten Gemeindegebiet:
betroffene Einwohner betroffene Schutzgebiete, Badegewässer und Kulturgüter von besonderer Bedeutung 10.000
Natura 2000 und sonstige Naturschutzgebiete:
Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete (Zone I + II):
Badegewässer:
Kulturgüter von besonderer Bedeutung:
Badesee Gernsheim (0014) (im Überschwemmungsgebiet keine vorhanden) VSG
NSG FFH
6216-450, 6217-403, 6217-404 1431026 6216-303, 6217-308
TWS 433-001, 433-002
R - 39
Amselweg Finkenweg Ev.Kirche
Feuerwehr
Wagenburg Hallenbad
Turnhalle
Buchenweg Zanggasse
Kiesstraße
Tiefgarage
Winkelbach
Rhö
Kiesstraße Am Friedhof
Römerstraße
Ahornstraße
Wallgäßchen Schafstraße
Im Taunuseck
Melibokusweg
Schifferstraße Schillerstraße
Schon
Rostocker Straße
Kurze Neuenäcker
Im Berleweg Links
EisenacherStraße
Georg-Schäfer-Platz Biebesh
Im kleinen Stockweg PfungstädterStraße
Valentin-Thomann-Straße Friedrich Geschwister-Scholl-Straße
463,5
462,0
462,5 463,0
3.462.000 3.463.000 3.464.000
5.513.000 5.513.000
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines Hochwassers mit hoher Wahrscheinlichkeit (HQ )
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze eines extremen Hochwassers (HQ )
Kultur- und Dienstleistung Industrie und Gewerbe Verkehr NATURA 2000-Gebiet bzw.
sonstiges Naturschutzgebiet Wasserschutzgebiet (Zone I+II) bzw.
Heilquellenschutzgebiet (Zone II) Gefahrenquellen
Kläranlage
Große Anlage mit Umwelt-gefahr bei Hochwasser
Landesgrenze Gemeindegrenze
Überschwemmungsgrenze / pot. Überschwemmungsgrenze bei HQ100 10
Extrem
Maßstab: Datum:
Risikokarte Rhein
Datengrundlage: Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation Gemarkungsgrenze
Kulturgut von bes. Bedeutung
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt Dezernat IV / Da 41.6
-Wilhelminenstraße1-3, 64283 Darmstadt
Hochwasserrisikomanagementplan Rhein (Oberrhein - Hessisches Ried) mit Weschnitz
Meter
0 200 400
Rhein
Rhein
Im gesamten Gemeindegebiet:
betroffene Einwohner betroffene Schutzgebiete, Badegewässer
und Kulturgüter von besonderer Bedeutung
10.000
Natura 2000 und sonstige Naturschutzgebiete:
Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete (Zone I + II):
Badegewässer:
Kulturgüter von besonderer Bedeutung:
Badesee Gernsheim (0014)
(im Überschwemmungsgebiet keine vorhanden) VSG
NSG FFH
6216-450, 6217-403, 6217-404 1431026
6216-303, 6217-308
TWS 433-001, 433-002
In den Hochwasserrisikokarten werden die Anzahl der
-betroffenen Einwohner, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, Anlagen nach der Richtlinie 96/61/EG (IVU-Anlagen, seit 2013 IED-Anlagen gemäß Richtlinie 2010/75/EU), die potenziell betroffenen Schutzgebiete gemäß Anhang VI Nr. 1 Ziffer i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie), unter anderem Gebiete zur Trinkwassergewinnung, Badegewässer und Natura-2000-Gebiete und weitere Informationen dargestellt, die der Mitgliedstaat als nützlich erachtet.
Beispiel einer Hochwasserrisikokarte mit zugehöriger Legende
Ausgelaufenes Heizöl
Innerhalb der Hochwasserrisikogebiete setzen die Länder entweder durch Rechtsverordnung oder durch Landeswassergesetze Überschwemmungsgebiete fest. Grundlage für die Festsetzung ist ein Hochwasser, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt grundsätzlich das Verbot, neue Baugebiete auszuweisen.
Damit soll die Schaffung neuen Schadenspotenzials durch Neubauten verhindert werden. Von diesem Verbot sind Ausnahmen nur unter Einhaltung strenger Vorgaben möglich. Weiteres siehe § 78 Abs. 2 WHG.
Unter anderem darf es für Gemeinden keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung geben, es dürfen keine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden zu erwarten sein und der bestehende Hochwasserschutz darf nicht beein-trächtigt werden.
In bereits beplanten Gebieten (§ 30 Baugesetzbuch, BauGB) beziehungsweise in Gebieten, für die aktuelle Bebauungspläne aufgestellt werden (§ 33 BauGB), im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungs-gebieten grundsätzlich verboten. Abweichend davon kann die zuständige Behörde bauliche Anlagen im Ein- zelfall genehmigen, wenn nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
–
Die Hochwasserrückhaltung darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum muss zeitgleich ausgeglichen werden.–
Das Vorhaben darf den Wasserstand und den Hochwasserabfluss nicht nachteilig verändern.–
Das Vorhaben darf den bestehenden Hochwasser-schutz nicht beeinträchtigen und–
das Vorhaben muss hochwasserangepasst aus-geführt werden.Alternativ hierzu können nachteilige Auswirkungen durch Auflagen und Bedingungen ausgeglichen werden.
Die Länder können Vorschriften erlassen, die die hochwassersichere Errichtung neuer oder die Nach-rüstung vorhandener Heizölverbrauchsanlagen in Überschwemmungsgebieten regeln. Im Einzelfall kann auch das Verbot neuer Ölheizungen von den Ländern festgelegt werden. Durch auslaufendes Heizöl sind in der Vergangenheit immer wieder Gebäude geschädigt und Gewässer verschmutzt worden.
Bei der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist die Öffentlichkeit zu informieren, damit eine früh-zeitige Sensibilisierung für Hochwassergefahren ermöglicht wird. Die Länder treffen dazu Regelungen, wie sie die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten
über die Hochwassergefahren, über geeignete Vorsorge-maßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zur erwartendem Hochwasser rechtzeitig warnt.
Den speziellen Vorschriften über den Hochwasser-schutz vorangestellt, begründet das WHG (§ 5 Abs. 2) eine allgemeine Sorgfaltspflicht, wonach jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zu möglichen und zumutbaren Schutz- und Vorsorgemaßnahmen verpflichtet ist.
§ 5 Abs. 2 WHG
„Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorge-maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grund-stücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hoch-wasser anzupassen.“
Die gesetzlichen Vorgaben für den Küstenschutz sind im Landesrecht der fünf Küstenländer verankert. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der grundgesetzlich geregelten Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ finanziell an den Küstenschutzmaßnahmen der Länder. Zurzeit werden 70 Prozent der Investitionskosten der Länder vom Bund übernommen. Die Planung und Durch-führung der Maßnahmen obliegt den Ländern.
Die Unterhaltungskosten müssen die Länder alleine übernehmen.
Unangepasste Siedlungsentwicklung
Hochwasserangepasste Bauweise mit erhöhtem Erdgeschoss