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V. Wahlen und Abstimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 66

Wahl- und Stimmrecht

1) Das Wahl- und Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Ausübung des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten.

3) Das Wahl- und Stimmrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der man seinen Wohnsitz hat.

Art. 67

Wahlen und Abstimmungen

1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Durch-führung von Wahlen und Abstimmungen die gleichen Bestimmungen wie in Landesangelegenheiten.

2) Die Regierung ist ermächtigt, die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen mit Verordnung zu regeln.

B. Wahlen B. Wahlen

1. Wahl des Gemeindevorstehers 1. Wahl des Gemeindevorstehers

Verfahren vor der Wahl49 Art. 6850

a) Frist

Zum Gemeindevorsteher kann nur gewählt werden, wer spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag namhaft gemacht worden ist.

Art. 69 b) Wahlvorschlag

1) Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Vorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvorschlag als Kandidaten aufgeführt werden.

2) Nach Einreichung eines Wahlvorschlages kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgezogen werden.

3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvor-schlag stehen.

4) Die fristgerecht eingegangenen, gültigen Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag kundzuma-chen.51

Art. 70

c) Annahmeerklärung und Mitteilung der Streichungen

1) Die Annahmeerklärung des Kandidaten muss dem Wahlvorschlag, in dem er namhaft gemacht worden ist, beiliegen.

2) Steht der Name desselben Kandidaten in mehr als einem Wahlvor-schlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehr-fach Vorgeschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzu-stellen. Dieser hat sofort zu erklären, welchem Vorschlage er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch Los-entscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvor-schlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.

3) Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppen von der auf ihren Wahlvorschlägen erfolgten Streichung und teilt ihnen mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an ein Ersatzvorschlag gemacht werden kann. Dem Ersatzvorschlag ist die schriftliche Erklärung des Vorgeschla-genen beizulegen, dass er die Kandidatur annimmt.

4) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.

Art. 71 Wahlverfahren

1) Der Gemeindevorsteher wird mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Er tritt sein Amt am 1. Mai des Wahljahres an.52

2) Kommt keine gültige Wahl zustande, hat binnen vier Wochen unter den gleichen Kandidaten ein neuer Wahlgang stattzufinden, wobei ein Kan-didat seine KanKan-didatur bzw. eine Wählergruppe mit Zustimmung des Vor-geschlagenen ihren Wahlvorschlag bis spätestens drei Wochen vor dem neuen Wahltag schriftlich vor der Wahlkommission zurückziehen kann.

Scheidet infolge Todes während dieser Zeit ein Kandidat aus, so kann von der Wählergruppe, die ihn vorgeschlagen hatte, ein neuer Kandidat in Vor-schlag gebracht werden.53

3) Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los; der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.54

2. Wahl des Gemeinderates 2. Wahl des Gemeinderates a) Verfahren vor der Wahl

Art. 7255

Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Kandidaten für den Gemeinderat sind spätestens sechs Wochen vor dem Wahlgang der Wahlkommission in einem schriftlichen Wahlvorschlag nam-haft zu machen.

Art. 73

Gültigkeit von Wahlvorschlägen

1) Ein Wahlvorschlag muss zu seiner Gültigkeit die Bezeichnung der Wählergruppe tragen und von wenigstens doppelt so vielen, in der Gemeinde stimmberechtigten Personen unterschrieben sein, wie in der betreffenden Gemeinde Gemeinderäte zu wählen sind. Diese dürfen weder einen zweiten Wahlvorschlag unterzeichnen noch im gleichen Wahlvor-schlag als Kandidaten aufgeführt werden.

2) Eine Unterschrift kann nach Einreichung eines Wahlvorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.

3) Der Name eines Kandidaten darf nur in einem einzigen Wahlvor-schlag stehen.

Bereinigung von Wahlvorschlägen Art. 7456

a) Sich ausschliessende Kandidaten

Verwandte, verheiratete, in eingetragener Partnerschaft oder in fakti-scher Lebensgemeinschaft lebende oder verschwägerte Kandidaten im Sinne von Art. 47 dürfen nicht auf demselben Wahlvorschlag stehen. Andernfalls hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist der betreffenden Wählergruppe davon Mitteilung zu machen. Diese hat in der ihr gesetzten Frist zu erklären, welchen Kandidaten sie zum Vorschlag bringen will. Geht keine solche Erklärung ein, ist von den sich ausschliessenden Kandidaten nur einer auf dem Wahlvorschlag zu belassen. Die übrigen sind in der Rei-henfolge des Wahlvorschlages von unten nach oben zu streichen.

Art. 75

b) Mitteilung der Streichungen

1) Die Wahlkommission benachrichtigt die Wählergruppe von den auf ihrem Wahlvorschlag erfolgten Streichungen und teilt ihr mit, dass binnen zwei Tagen von der Mitteilung an Ersatzvorschläge gemacht werden können. Den Ersatzvorschlägen ist die schriftliche Erklärung der Vorge-schlagenen beizulegen, dass sie die Kandidatur annehmen.

2) Fehlt diese Erklärung oder steht der Vorgeschlagene schon auf einem Wahlvorschlag, ist der Ersatzvorschlag zurückzuweisen.

Art. 76 Annahmeerklärung

1) Die Annahmeerklärung der Kandidaten muss dem Wahlvorschlag beiliegen, in dem sie namhaft gemacht worden sind.

2) Steht der Name eines Kandidaten in mehr als einem Wahlvorschlag, hat die Wahlkommission nach Ablauf der Eingabefrist dem mehrfach Vor-geschlagenen Abschriften der betreffenden Wahlvorschläge zuzustellen.

Der Kandidat hat sofort zu erklären, welchem Vorschlag er zugeteilt sein will. Geht in der ihm gesetzten Frist keine Erklärung ein, ist er durch

Los-entscheid einem Wahlvorschlag zuzuteilen und von den übrigen Wahlvor-schlägen zu streichen. Der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.

3) Wer von einer Wählergruppe als Vorsteherkandidat vorgeschlagen ist, kann von derselben auch als Gemeinderatskandidat vorgeschlagen werden.

Die Stimmen, die er als Vorsteherkandidat erreicht, werden bei der Ermitt-lung des Wahlresultats nicht berücksichtigt.

Art. 77 Wahllisten

1) Die so entstandenen Wahlvorschläge heissen Wahllisten. Es darf an denselben nichts mehr geändert werden.

2) Die Wahlkommission hat sämtliche Wahllisten mit deren Wähler-gruppenbezeichnungen, jedoch ohne die Namen der Unterzeichner, spätes-tens zwei Wochen vor dem Wahltag gesamthaft kundzumachen.57

b) Ermittlung des Wahlergebnisses Art. 78

Wahlzahl und Quorum

1) Die Gesamtzahl der in der Gemeinde für die Wahl des Gemeinderates gültig abgegebenen Kandidaten- und Zusatzstimmen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Gemeinderäte geteilt. Das Teilungs-ergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen.

2) Nimmt der Gemeindevorsteher an der Zuteilung der Mandate an die Wählergruppe teil, so wird die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte um zwei erhöht. Die Gesamtzahl der gültig abgegebenen Stimmen im Sinne von Abs. 1 wird durch die um zwei vermehrte Zahl der zu wählenden Gemein-deräte geteilt. Das Teilungsergebnis ist in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen.

3) Die gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte Zahl heisst Wahlzahl.

4) Aufgehoben58

5) Die Ermittlung des Wahlergebnisses darf erst erfolgen, nachdem die Wahl des Gemeindevorstehers feststeht. Die Urnen haben solange ver-schlossen zu bleiben.

Art. 79

Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen

1) Jeder Wahlliste wird sooft ein Kandidat zugeteilt, als die Wahlzahl in der Zahl der für diese Wahlliste abgegebenen Kandidaten- und Zusatz-stimmen enthalten ist, wobei der gewählte Vorsteher jener Wahlliste ange-rechnet wird, die die Bezeichnung seiner Wählergruppe trägt (Grundman-datsverteilung).

2) Ergibt die Verteilung nicht so viele Mitglieder des Gemeinderates als zu wählen sind, so hat unter den Wählergruppen eine Restmandatsvertei-lung nach folgenden Regeln zu erfolgen:59

a) Die Zahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Wahlliste wird durch die um eins vermehrte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.

b) Das erste Restmandat wird derjenigen Wahlliste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.

c) Haben mehrere Wahllisten aufgrund des gleichen Quotienten den glei-chen Anspruch auf das erste Restmandat, so erhält jene unter diesen Wahllisten das Restmandat, welche bei der Zuteilung nach Abs. 1 den grössten Rest erzielte.

d) Falls noch immer mehrere Wahllisten den gleichen Anspruch haben, geht das Restmandat an jene dieser Wahllisten, welche die grösste Kandi-daten- und Zusatzstimmenzahl aufweist.

e) Haben immer noch mehrere Wahllisten den gleichen Anspruch, so erhält jene dieser Wahllisten das erste Restmandat, bei welcher der für die Wahl in Betracht kommende Kandidat die grösste Stimmenzahl aufweist.

f) Falls mehrere solche Kandidaten die gleiche Stimmenzahl aufweisen, ent-scheidet das Los; der Vorsitzende der Wahlkommission zieht das Los.

3) Das Vorgehen nach Abs. 2 wird solange wiederholt, bis alle Restman-date zugeteilt sind.60

4) Aufgehoben61 5) Aufgehoben62

Art. 80

Gewählte Kandidaten

1) Von jeder Wahlliste sind so viele als gewählt zu erklären, als ihr gemäss Art. 79 Mandate zugeteilt worden sind, und zwar jene Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2) Bei gleicher Stimmenzahl ist der auf der Wahlliste in der Reihenfolge früher genannte Kandidat als gewählt zu erklären. Vorbehalten bleibt Art.

47 Abs. 2.

3) Sollten einer oder mehreren Wahllisten mehr Kandidaten zuzuteilen sein, als sie Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Wahlkandidaten gewählt. Die übrigen Mandate werden nach dem in Art. 78 und 79 vorge-schriebenen Verfahren auf die anderen Wahllisten verteilt.63

Art. 81

Übermittlung des Ergebnisses

Das Ergebnis der Wahl ist durch Mitglieder der Wahlkommission unverzüglich der Regierung durch Übermittlung aller Wahlakten zur Kenntnis zu bringen.

3. Wahl des Vizevorstehers3. Wahl des Vizevorstehers Art. 8264

Frist

Der Gemeinderat hat binnen vier Tagen ab Amtsantritt aus der Mitte des Gemeinderates den Vorsteher-Stellvertreter (Vizevorsteher) mit abso-luter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen zu wählen.

Art. 83 Vereidigung

1) Der Gemeindevorsteher und sein Stellvertreter werden nach gültig erfolgter Wahl durch die Regierung vereidigt.

2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden durch den Gemeindevor-steher vereidigt.

4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission 4. Wahl der Geschäftsprüfungskommission

Art. 8465 Wahl

Für die Wahl der Geschäftsprüfungskommission gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Ausschlussgründe des Art. 59.

C. Abstimmungen C. Abstimmungen 1. Versammlung 1. Versammlung

Art. 85 Offene Abstimmung

Abstimmungen finden offen statt durch Handerheben oder Aufstehen von den Sitzen.

Art. 86

Geheime Abstimmung

1) Eine Abstimmung wird geheim durchgefüht, wenn mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn anwesende Stimmberechtigte eine geheime Abstimmung verlangen.

2) Die Durchführung einer geheimen Abstimmung schliesst die Diskus-sion und Änderung der Vorlage an der Versammlung nicht aus.

Art. 87

Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung

1) Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichtein-treten, Rückweisung oder Verschiebung ab.

2) Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. Bei Rückweisung hat der Gemein-derat das Geschäft neu zu begutachten, bei Verschiebung nur soweit neue Gesichtspunkte zu prüfen sind.

3) Die Schlussabstimmung über einen Antrag ist zu verschieben, wenn Änderungen beschlossen werden, die wesentliche neue Abklärungen erfor-dern.

Art. 88 Änderungsanträge

1) Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, so wird die Abstimmung durch den Vorsitzenden nach einem der folgenden Verfahren vorgenommen:

a) zuerst Abstimmung über den Hauptantrag und danach Abstimmung über Änderungsvorschläge, die der Bereinigung des Hauptantrages dienen, in der Reihenfolge ihres Eingangs;

b) Gegenüberstellung der Änderungsanträge in der Reihenfolge ihres Ein-gangs, bis nur noch ein bereinigter Hauptantrag vorliegt.

2) Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt.

3) Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung verlangen.

2. Urnenabstimmung 2. Urnenabstimmung

Art. 89 Form

Urnenabstimmungen werden gemäss Art. 37 durchgeführt.

VI. Finanzhaushalt VI. Finanzhaushalt

Art. 90 bis Art. 11566 Aufgehoben