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§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition

(1) Die Körperdosen einer Person aus beruflicher Exposi-tion sind zu addieren, wenn sie nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung in mehreren der folgenden Bereiche zu ermitteln sind:

1. bei Tätigkeiten als beruflich exponierte Person, 2. im Zusammenhang mit Radon am Arbeitsplatz, 3. bei Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen zur

Ver-hinderung und Verminderung der Exposition bei radi-oaktiven Altlasten sowie sonstigen Betätigungen im Zusammenhang mit radioaktiven Altlasten und 4. bei anmeldebedürftigen sonstigen bestehenden

Ex-positionssituationen.

Für den Nachweis, dass die jeweils geltenden Grenzwerte nicht überschritten wurden, ist die Summe entscheidend.

(2) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgte Expositionen, die denen nach Absatz 1 entsprechen, sind bei der Ermittlung der beruflichen Expo-sition zu berücksichtigen.

§ 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und be-hördliche Mitteilungspflichten für die ermit-telte Körperdosis bei beruflicher Exposition (1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflichtete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Ab-satz 1 haben für Personen, die einer beruflichen Exposi-tion unterliegen und für die eine Messung, Ermittlung oder Abschätzung der Körperdosis vorgenommen wurde, 1. die Ergebnisse dieser Messungen, Ermittlungen oder

Abschätzungen sowie Daten, die zu dieser Messung, Ermittlung oder Abschätzung dienen,

2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsda-tum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Per-sonendaten),

3. die persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3 Satz 1,

4. bei Strahlenpassinhabern die fortlaufende Nummer des Strahlenpasses sowie

5. die Beschäftigungsmerkmale und die Expositions-verhältnisse

unverzüglich aufzuzeichnen.

(2) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Auf-zeichnungen so lange aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung.

(3) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Auf-zeichnungen auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-zulegen oder bei einer von dieser zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. § 168 Absatz 2 bleibt unberührt. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten haben die Ermittlungsergeb-nisse bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis-ses dem neuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen, wenn weiterhin eine Beschäftigung mit beruflicher Exposi-tion ausgeübt wird. Satz 3 gilt entsprechend für fliegendes Personal, das in einem Luftfahrzeug eines anderen Strah-lenschutzverantwortlichen tätig wird. Die zur Aufzeich-nung Verpflichteten haben die AufzeichAufzeich-nungen, die in-folge einer Beendigung der Beschäftigung nicht mehr be-nötigt werden, der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu übergeben.

(4) Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich zu mel-den:

1. Überschreitungen der Grenzwerte der Körperdosis und

2. die Körperdosen bei besonders zugelassenen Expo-sitionen nach der Rechtsverordnung nach § 79 Ab-satz 1 Satz 2 Nummer 1.

Dabei sind die Personendaten der betroffenen Personen und die ermittelte Körperdosis sowie die Gründe für eine Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosis anzuge-ben. Die zur Aufzeichnung Verpflichteten sind verpflichtet, den betroffenen Personen unverzüglich die Körperdosis mitzuteilen.

§ 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche, der Verpflichtete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 sowie der Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Ab-satz 1 haben, soweit sie sich einer Messstelle nach § 169 Absatz 1 zur Ermittlung der beruflichen Exposition bedie-nen, dieser Messstelle die Daten nach § 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 derjenigen Personen zur Verfügung zu stellen, für die die Körperdosis ermittelt werden soll. Der

zuständigen Behörde sind die Angaben nach Satz 1 so-wie die ermittelte Körperdosis auf Verlangen vorzulegen.

(2) Soweit sich die nach Absatz 1 zur Übermittlung Ver-pflichteten zur Ermittlung der beruflichen Exposition keiner Messstelle nach § 169 Absatz 1 bedienen, haben sie die Daten nach § 170 Absatz 2 einschließlich der ermittelten Körperdosis der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungs-ermächtigung

(1) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition

1. durch äußere Exposition bei Tätigkeiten, 2. durch innere Exposition bei Tätigkeiten,

3. der Einsatzkräfte durch ihren Einsatz in einer Notfall-expositionssituation oder einer anderen Gefahren-lage,

4. durch Radon am Arbeitsplatz,

5. im Zusammenhang mit Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten und

6. bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen.

(2) Eine Messstelle darf nur bestimmt werden, wenn 1. sie über ausreichend Personal zur Ausführung ihrer

Aufgaben verfügt und ihr Personal, insbesondere die Leitung der Messstelle und die weiteren leitenden Fachkräfte, die erforderliche Qualifikation, Eignung und Erfahrung besitzt,

2. sie über die erforderlichen Verfahren zur Ermittlung der Exposition verfügt,

3. sie über die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderli-che räumlierforderli-che und techniserforderli-che Ausstattung, insbeson-dere die erforderlichen Messgeräte, verfügt,

4. sie ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem betreibt und

5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Leiters der Messstelle oder der weiteren leitenden Fachkräfte ergeben, und die Messstelle über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt.

(3) Die Messstelle hat die Ergebnisse der Ermittlung der beruflichen Exposition aufzuzeichnen und sie der jeweili-gen Person nach § 168 Absatz 1, die die Messung veran-lasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die Messstelle hat die Aufzeichnungen nach der Ermittlung fünf Jahre lang auf-zubewahren. Sie hat der für die Person nach Satz 1 zu-ständigen Behörde auf Verlangen oder wenn sie es auf Grund der Ergebnisse ihrer Ermittlungen für erforderlich hält, diese Ergebnisse einschließlich der Daten nach

§ 168 Absatz 1 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzule-gen,

1. wie die Anforderungen nach Absatz 2 unter Berück-sichtigung der verschiedenen Expositionen nach Ab-satz 1 näher auszugestalten sind,

2. welche Aufgaben die behördlich bestimmten Mess-stellen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Ex-position wahrnehmen,

3. dass die behördlich bestimmten Messstellen der Qualitätssicherung unterliegen, welche Stellen diese ausführen und wie diese ausgeführt wird,

4. welche Informationen zusätzlich zu den Informatio-nen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zum

Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der Über-wachung der Dosisgrenzwerte der jeweils überwach-ten Person und der Beachtung der Strahlenschutz-grundsätze zu Vorsorge- und Überwachungsmaß-nahmen zur Verfügung zu stellen sind,

5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten die Messstellen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufga-ben haAufga-ben und

6. dass und unter welchen Voraussetzungen die Be-stimmung einer Messstelle befristet werden kann.

§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermäch-tigung

(1) Daten über berufliche Expositionen, die auf Grund die-ses Gesetzes oder einer auf diesem Gesetz gestützten Rechtsverordnung erhoben werden, werden zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beach-tung der Strahlenschutzgrundsätze, zur Prüfung des Be-stehens eines Anspruchs gegen einen Träger der gesetz-lichen Unfallversicherung sowie zum Zweck der wissen-schaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichte-ten Register (Strahlenschutzregister) erfasst.

(2) In das Strahlenschutzregister werden die folgenden Daten eingetragen:

1. die persönliche Kennnummer nach Absatz 3, 2. die jeweiligen Personendaten,

3. Beschäftigungsmerkmale und Expositionsverhält-nisse,

4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs, 5. Name und Anschrift des

Strahlenschutzverantwortli-chen, des Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 und

§ 145 Absatz 1 Satz 1 sowie des Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 und § 153 Absatz 1,

6. Angaben über einen nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung registrierten Strahlen-pass,

7. Angaben über die zuständige Behörde und

8. die nach diesem Gesetz oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung ermittelte Körperdosis infolge einer beruflichen Exposition, die Expositions-bedingungen sowie die Feststellungen der zuständi-gen Behörde hinsichtlich dieser Körperdosis und der Expositionsbedingungen.

(3) Zur eindeutigen Zuordnung der Eintragungen nach Ab-satz 2 vergibt das Bundesamt für Strahlenschutz für jede Person, für die Eintragungen vorgenommen werden, eine persönliche Kennnummer. Die persönliche Kennnummer ist mittels nicht rückführbarer Verschlüsselung aus der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch abzuleiten, die der jeweiligen Person zugeordnet ist. Die Versicherungsnummer ist nach Ablei-tung der Kennnummer zu löschen. Ist einer Person be-reits eine andere Identifikationsnummer zugeordnet, die eine zuständige Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vergeben hat, und ist diese Identifikati-onsnummer für die Verwendung im Strahlenschutzregister geeignet, so kann das Bundesamt für Strahlenschutz diese Identifikationsnummer als persönliche Kennnummer verwenden. Für eine Person, der weder eine Versiche-rungsnummer noch eine Identifikationsnummer zugeord-net ist, vergibt das Bundesamt für Strahlenschutz auf der Basis der Personendaten eine persönliche Kennnummer.

(4) Die Daten nach Absatz 2 werden dem Strahlenschutz-register übermittelt durch

1. die Messstellen nach § 169,

2. die zuständigen Behörden oder

3. den Strahlenschutzverantwortlichen, den Verpflichte-ten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1, den Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder

§ 153 Absatz 1.

Die Personen nach Nummer 4 übermitteln dem Strahlen-schutzregister zur Erzeugung der persönlichen Kennnum-mer die VersicherungsnumKennnum-mer oder Identifikationsnum-mer nach Absatz 3 zusätzlich zu den für die Zuordnung erforderlichen Daten nach Absatz 2.

(5) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden er-teilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist,

1. einer zuständigen Behörde, 2. einer Messstelle nach § 169,

3. auf Antrag einem Strahlenschutzverantwortlichen, Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Ab-satz 1 Satz 1, Verantwortlichen nach § 153 AbAb-satz 1 über Daten, die bei ihm beschäftigte Personen betref-fen,

4. auf Antrag einem Verantwortlichen nach § 115 Ab-satz 2 über Daten für Personen, für die er verantwort-lich ist,

5. auf Antrag einem Träger der gesetzlichen Unfallversi-cherung über Daten, die bei ihm versicherte Perso-nen betreffen.

Das Bundesamt für Strahlenschutz kann den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden und Messstellen die Daten nach Absatz 2 sowie Auswertungen aus diesen Daten auch durch automatisierte Abrufverfahren übermit-teln, soweit die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der abrufenden Behörden und Messstellen erforderlich sind. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden dürfen die Daten nach Satz 2 im automatisierten Verfah-ren beim Bundesamt für Strahlenschutz abrufen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem Strah-lenschutzregister an einen Strahlenschutzverantwortli-chen, Verpflichteten oder VerantwortliStrahlenschutzverantwortli-chen, an deren Strahlenschutzbeauftragten sowie an ermächtigte Ärzte nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a weitgeben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben er-forderlich ist.

(6) Die betroffenen Personen sind über die Speicherung der sie betreffenden Daten zu informieren. Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister über diese Daten werden ihnen auf Antrag erteilt.

(7) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso-nenbezogenen Daten dürfen unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bun-desdatenschutzgesetzes für Zwecke der wissenschaftli-chen Forschung (Forschungszwecke) verwendet werden.

Die Übermittlung der Daten zu Forschungszwecken an Dritte ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 8 und 9 zulässig. Forschungsergebnisse dürfen nur anony-misiert veröffentlicht werden. Auch nach dem Tod der be-troffenen Personen sind die Bestimmungen des Bundes-datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ap-ril 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenver-kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) einzuhalten.

(8) Für Forschungszwecke im Bereich des Strahlenschut-zes dürfen personenbezogene Daten aus dem Strahlen-schutzregister mit Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte übermittelt werden. Ohne diese Einwilligung dür-fen die Daten übermittelt werden, wenn schutzwürdige

Belange der betroffenen Personen der Übermittlung oder der beabsichtigten Verwendung der Daten nicht entge-genstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungsinteresse der be-troffenen Personen erheblich überwiegt. Eine Übermitt-lung personenbezogener Daten für Forschungszwecke ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit ei-nem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anony-misierter Daten erfüllt werden kann. Weitergehende da-tenschutzrechtliche Vorschriften über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die wissen-schaftliche Forschung bleiben unberührt.

(9) Wird eine Auskunft über personenbezogene Daten zu Forschungszwecken beantragt, so ist eine schriftliche Ein-willigung der betroffenen Personen beizufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung der betroffenen Personen er-folgen, sind die für die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 8 Satz 2 erforderlichen Angaben zu machen; zu Absatz 8 Satz 3 ist glaubhaft zu machen, dass der Zweck der Forschung bei Verwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden kann. Per-sonenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsar-beit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind; die Verwendung für andere Forschungsarbeiten o-der die Weitergabe richtet sich nach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für Strah-lenschutz.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-men,

1. auf welche Weise die persönliche Kennnummer nach Absatz 3 erzeugt wird, wie sie beschaffen sein muss und unter welchen Voraussetzungen eine Identifikati-onsnummer, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vergeben wurde, genutzt werden kann,

2. welche technischen und organisatorischen Maßnah-men für die Übermittlung von Angaben nach Absatz 2 durch die Stellen nach Absatz 4 zum Strahlenschutz-register zu treffen sind,

3. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ver-fahren zum Zweck der Überwachung von Dosis-grenzwerten, der Beachtung der Strahlenschutz-grundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Aus-kunftsanspruchs oder zur Qualitätssicherung in erfor-derlichem Umfang an die Stellen und Personen nach Absatz 5 Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister erteilt und weitergegeben und dabei personenbezo-gene Daten übermittelt werden dürfen.

§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass festzulegen.

In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden,

1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenz-werten und der Beachtung der Strahlenschutzgrund-sätze ein Strahlenpass zu führen ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung eingetra-gen werden, welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu registrieren und seine Gültigkeit zu verlängern ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte ver-wenden darf,

2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die au-ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aus-gestellt wurden, anerkannt werden,

3. unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Strahlenpass vernichten darf.

§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verord-nungsermächtigung

(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige für die folgenden Sachverständigentätigkeiten:

1. Prüfung von Röntgeneinrichtungen, einschließlich der Erteilung der Bescheinigung, und die Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß der Rechtsverordnung nach § 89 Satz 1 Nummer 3, 2. Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch

na-türlich vorkommende Radioaktivität,

3. Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie,

4. Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtun-gen, die radioaktive Stoffe enthalten.

Der behördlich bestimmte Sachverständige bedarf für die Ausübung der Sachverständigentätigkeit weder einer Ge-nehmigung noch muss er sie anzeigen.

(2) Der behördlich bestimmte Sachverständige muss un-abhängig sein von Personen, die an der Herstellung, am Vertrieb oder an der Instandhaltung von Anlagen zur Er-zeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtun-gen, RöntgeneinrichtunBestrahlungsvorrichtun-gen, Störstrahlern oder umschlos-senen radioaktiven Stoffen beteiligt sind. Der behördlich bestimmte Sachverständige oder, bei juristischen nen oder sonstigen Personenvereinigungen, die Perso-nen, die Aufgaben als behördlich bestimmte Sachverstän-dige wahrnehmen, müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Der behördlich bestimmte Sachverständige darf keinen fachlichen Weisungen im Hinblick auf die Sachverständigentätigkeit unterliegen.

(3) Für die Sachverständigentätigkeit eines behördlich be-stimmten Sachverständigen gelten die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 72 Absatz 1 ent-sprechend. Handelt es sich bei dem behördlich bestimm-ten Sachverständigen um eine juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, so gilt für diese Per-son auch § 70 entsprechend. Übt der behördlich be-stimmte Sachverständige die Sachverständigentätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis aus, so gelten die §§ 70 und 72 Absatz 1 abweichend von den Sätzen 1 und 2 ent-sprechend für diejenige Person, zu der das Beschäfti-gungsverhältnis besteht.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-verordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere hinsicht-lich Berufserfahrung und Eignung, der behördhinsicht-lich be-stimmten Sachverständigen oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der Personen, die Aufgaben als behördlich bestimmte Sachverständige wahrnehmen, festzulegen,

2. festzulegen, welche Anforderungen an die Zuverläs-sigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Sachverständigen und, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der Perso-nen, die Aufgaben als behördlich bestimmte Sachver-ständige wahrnehmen, bestehen,

3. festzulegen, wie die Einweisung in die Sachverständi-gentätigkeit erfolgt, welchen Umfang die Prüftätigkeit umfasst, wie die Prüfmaßstäbe festgelegt werden und welche sonstigen Voraussetzungen und Pflich-ten, einschließlich der Qualitätssicherung, in Bezug auf die Prüfungen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für behördlich bestimmte Sachverständige gelten, und

4. festzulegen, welche Voraussetzungen bei der be-hördlichen Bestimmung eines Sachverständigen zu

prüfen sind und dass und unter welchen Vorausset-zungen die Bestimmung eines Sachverständigen be-fristet werden kann.

§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungs-pflichten bei Fund und Erlangung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass, auf welche Weise und durch wen den zuständigen Behörden Folgendes zu melden ist:

1. der Fund, das Abhandenkommen und das Wieder-auffinden von Stoffen, sofern zu befürchten ist, dass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach ei-ner Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Werte überschreitet,

2. das Vorhandensein von Wasser in einer Wasserver-sorgungsanlage oder in einer Abwasseranlage, das Radionuklide enthält, deren Aktivitätskonzentration die in der Rechtsverordnung festgelegten Werte oder Grenzen überschreitet,

3. die Vermutung oder die Kenntnis, dass eine herren-lose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sons-tige Weise metallurgisch verwendet worden ist.

§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben der zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr gebracht oder entsorgt werden darf

§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungser-mächtigung

(1) Für die Ermittlung der Organ-Äquivalentdosis ist, so-weit nicht anders bestimmt, die äußere und innere Exposi-tion zu berücksichtigen; für die innere ExposiExposi-tion ist auch die außerhalb des Bezugszeitraums auftretende Exposi-tion infolge der während des Bezugszeitraums aufgenom-menen Radionuklide nach Maßgabe der Rechtsverord-nung nach Absatz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die effektive Dosis.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-nung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. nähere Anforderungen an die Bestimmung der Or-gan-Äquivalentdosis und ihre Berechnung festzule-gen, insbesondere die für verschiedene Strahlungsar-ten und Strahlungsenergien zu nutzenden Wich-tungsfaktoren sowie Einzelheiten der Mittelung über das Gewebe oder Organ,

2. nähere Anforderungen an die Bestimmung der effek-tiven Dosis sowie ihre Berechnung festzulegen, ins-besondere die zu berücksichtigenden Gewebe oder Organe sowie die zu nutzenden Wichtungsfaktoren, und Festlegungen zur Bestimmung der effektiven Do-sis des ungeborenen Kindes zu treffen,

3. zu bestimmen, auf welche Weise und für welchen Zeitraum bei der inneren Exposition die Dosis durch aufgenommene Radionuklide zu berücksichtigen ist, 4. festzulegen, welche Messgrößen im Hinblick auf die Ermittlung der äußeren Exposition zu benutzen sind und wie diese Ermittlung zu erfolgen hat,

5. die Daten festzulegen, die bei der Ermittlung der Kör-perdosis aus Größen des Strahlungsfeldes oder der Aktivität zugrunde zu legen sind, und

6. zu bestimmen, welche Einheiten für die Größen im Strahlenschutz zu verwenden sind.

§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung

§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung