„Durchschnittswert“ ist ein national festgelegter Wert der Treibhausgasemissionen eines Ausgangsstoffes mit Anbau in Österreich, der im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlicht ist.
„registrierte Bewirtschafter“ sind die Erzeuger von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen (Landwirte) im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG, die einen Sammelantrag (früher MFA) beantragt haben
„Konversionsfaktor“ ist der Faktor, der benötigt wird, um von der Menge eines Ausgangsstoffes in kg auf die Energieeinheit eines daraus hergestellten Kraftstoffes in Megajoule (MJ) umzurechnen. Der Konversionsfaktor gibt die Menge eines Ausgangsstoffes in kg an, die für 1 MJ eines Kraftstoffes benötigt wird,
„künstlich geschaffenes Grünland“ ist Grünland, das artenreich und nicht degradiert ist, und das ohne Eingriffe von Menschen kein Grünland bleiben würde
4. VORAUSSETZUNGEN FÜR REGISTRIERTE BEWIRTSCHAFTER
Registriert sind Landwirtschaftliche Betriebe, die einen Sammelantrag (früher MFA!) gemäß INVEKOS‐CC‐
Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, beantragt haben.
Landwirtschaftliche Betriebe die keinen Sammelantrag abgeben haben die Möglichkeit durch Stellen eines Antrages eine Registrierung zu erlangen. Für diese Registrierung verlangt die AMA vom Antragsteller einen angemessenen Kostenersatz.
Ein registrierter Bewirtschafter von nachhaltigen Ausgangsstoffen (Rohstoffen) muss mehrere Punkte erfüllen:
Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt gewonnen werden, d.h. auf Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
a. Primärwald und andere bewaldete Flächen, d.h. Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind:
b. Ausgewiesene Flächen:
i. durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke oder
ii. für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Einhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2,
sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
ausgewiesener Flächen in Österreich:
Nationalparke, Natura 2000 Gebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutz‐ gebiete, Natur‐
Landschaftsschutzgebiete, Naturparke, Geschützer Landschaftsteil, Ramsar‐Gebiete, UNESCO‐
Biosphärenreservate, Biogenetische Reservate des Europarates
Nationale Schutzgebiete in Österreich:
Nationalparks Donauauen, Neusiedlersee, Hohe Tauern, Kalkalpen, Gesäuse, Thayatal;
die Feuchtgebiete Neusiedlersee einschließlich der Lacken im Seewinkel, Donau‐March‐Auen, Untere Lobau, Stauseen am Unteren Inn, Rheindelta im Bodensee;
c. Grünland mit großer biologischer Vielfalt, d.h.:
i. Natürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder
ii. Künstlich geschaffenes Grünland, d.h. Grünland das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zu Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand gewonnen werden, d.h. auf Flächen, die im Januar 2008 einen der folgenden Status hatten, diesen Status aber nicht mehr haben:
a. Feuchtgebiete, d.h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
b. Kontinuierlich bewaldete Gebiete, d.h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können;
c. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang V Teil C der Richtlinie beschriebene Methode die genannten Bedingungen erfüllt wären.
Letzter Absatz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008.
Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, die im Januar 2008 Torfmoor waren, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
Achtung: Werden ausländische Flächen bewirtschaftet, so ist für die auf diesen Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse das jeweilige freiwillige System der Nachhaltigkeit des betroffenen Mitgliedstaates bzw. Drittstaates einzuhalten. Auf jeden Fall gilt, dass bei grenzübergreifend bewirtschafteten Flächen bzw.
Flächen die sich in einem anderen Mitgliedstaat bzw. Drittstaat befinden, die Erträge der Flächen, die sich nicht in Österreich befinden, NICHT mit der von Österreich ausgestellten Bestätigung des Bewirtschafters bestätigt werden dürfen.
Richtlinie 2009/28 EG Artikel 17
Auf welchen Flächen darf nachhaltige Biomasse angebaut werden?
Auf Flächen, die bereits vor dem 01.01.2008 landwirtschaftlich genutzt wurden.
Auf Flächen, die nicht den Status Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 aufweisen.
Die Flächen müssen im Einklang mit den Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, und unter Einhaltung der relevanten naturschutzrechtlichen
Bestimmungen der Bundesländer bewirtschaftet werden.
Flächen auf denen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 (Cross Compliance) eingehalten werden (siehe Anhang 1).
Auf welchen Flächen darf keine nachhaltige Biomasse angebaut werden?
Flächen-status Kennzeichen
Ausnahmefälle, wenn folgendes
zutrifft
Vorkommen in
Österreich Geregelt durch
Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt
Primärwälder
- naturbelassene Flächen - Flächen mit einheimischen
Arten
- kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität
- ökologische Prozesse sind nicht wesentlich gestört
keine Ausnahmen
- Rothwald (NÖ) - Lammertaler
Urwald (SBG)
- Forstgesetz 1975
Ausgewiesene Flächen
- ausgewiesen durch Gesetz oder Behörden für
Naturschutzzwecke - für den Schutz seltener,
bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten
Anbau und Ernte der nachhaltigen Biomasse darf den genannten
Naturschutzzweck en nicht
zuwiderlaufen
- Natura 2000 Gebiete -
Naturschutz-gebiete
- Nationalparks -
Landschafts-schutzgebiete
- Natur- und Landschafts-schutzgesetze der Bundes-länder
Natürliches Grünland - Fortbestand ohne
menschlichen Eingriff - natürliche
Arten-zusammensetzung
- ökologische Merkmale sind intakt
keine Ausnahmen
über ganz Österreich verteilt
- Verordnung 1307/2014;
- RL 92/43/EWG;
- RL
2009/147/EG
Künstlich geschaffenes Grünland
- regional bezogener Artenreichtum
Ernte der Bio-masse dient zur Erhaltung des Grünlandstatus
- Verordnung 1307/2014;
- RL 92/43/EWG;
- RL
2009/147/EG
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
Feuchtgebiete
- Flächen, die ständig oder für eine beträchtliche Zeit des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind
keine Ausnahmen
über ganz Österreich verteilt
- Natur- und Landschafts-schutzgesetze der Bundes-länder
kontinuierlich bewaldete Gebiete
- Flächen größer als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad
von mehr als 30 %
von 10 bis 30 %
Anbau darf den Flächenstatus des Waldes nicht verändern
über ganz Österreich verteilt
- Forstgesetz 1975
Torfmoor
- Bedeutende
Kohlenstoffspeicher mit hohen Naturschutzwert
Bei Anbau und Ernte keine Entwässerung
über ganz Österreich verteilt
- Natur- und Landschafts-schutzgesetze der Bundes-länder
Bestätigung des registrierten Bewirtschafters
Um landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig zu verkaufen, ist eine „Bestätigung des registrierten Bewirtschafters“ dem Erstkäufer auszuhändigen. Mit diesem Formular bestätigt der Landwirt, dass er die oben genannten Voraussetzungen eines registrierten Bewirtschafters erfüllt.
Das Formular „Bestätigung des registrierten Bewirtschafters“ ist auf der Homepage der AMA ersichtlich.
Hinweis: Wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe von Flächen stammen auf denen seit 01.01.2008 Landnutzungsänderungen stattgefunden haben und die Treibhausgasemissionen des Anbaus anhand einer tatsächlichen Berechnung angezeigt werden, kann die „Bestätigung des registrierten Bewirtschafters“ erst dann verwendet werden, wenn vorab der AMA eine entsprechende Berechnung von einem Umweltgutachter (gem. Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001) vorgelegt wird.
Berechnung der Treibhausgasminderung
Jeder registrierte Bewirtschafter hat folgende Möglichkeiten um seine Treibhausgasemissionen anzuzeigen:
1. Verwendung der disaggregierten Teilstandardwerte 2. Verwendung der NUTS II Werte
3. Verwendung von tatsächlich berechneten Werten
http://ec.europa.eu/energy/en/topics/renewable‐energy/biofuels
zu 1.: Verwendung der disaggregierten Teilstandardwerte:
In Österreich kann ein Landwirt die im Anhang V Teil D der Richtlinie 2009/28/EG angegebenen disaggregierten Teilstandardwerte oder die im Verlautbarungsblatt der AMA angegebenen Durchschnittswerte, für die bei der Produktion seiner landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe entstandenen Treibhausgasemissionen verwenden.
zu 2.: Verwendung der NUTS II Werte
Als Alternative zu den disaggregierten Teilstandardwerten‐Anbau kann für Biomassearten aus EU‐
Mitgliedstaaten der jeweilige NUTS II – Wert verwendet werden, wenn die betroffene Biomasseart in den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG angegeben wurde.
Wenn die im jeweiligen NUTS II Bericht des betreffenden Mitgliedsstaates berechneten THGE‐Werte niedriger sind, als die Standardwerte gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG, so kann auch dieser NUTS II‐Wert für die jeweilige Region (in AT auf Bundeslandebene) von einem Unternehmen verwendet werden, um einen niedrigeren THGE‐Wert für die auszuweisenden nachhaltige Waren zu erzielen.
Hier der Internetlink zu den NUTS II Berichten der Mitgliedstaaten.
Die NUTS II Werte für Österreich werden im AMA Verlautbarungsblatt veröffentlicht.
Im Falle der Verwendung der NUTS II Werte ist das jeweilige Bundesland als Anbauland (NUTS2‐Region) anzugeben (siehe VO (EG) Nr. 1059/2003).
Bei Auf‐ bzw. Verkäufen von Verarbeitungsprodukten (z.B. Pflanzenöl, Melasse) ist das Anbauland des jeweiligen Primärerzeugnisses anzugeben.
zu 3.: tatsächlich berechnete Werte:
In Österreich wird davon ausgegangen, dass die disaggregierten Teilstandardwerte bzw.
Durchschnittswerte aus dem Anbau verwendet werden.
Möchte ein Landwirt von dieser Vorgangsweise abweichend nachweisen, dass die aus seinem Produktionsverfahren resultierenden Emissionen niedriger sind als die entsprechenden Standardwerte/Durchschnittswerte, so hat dies anhand einer tatsächlichen Berechnung der Treibhausgasemissionen zu erfolgen. Stammen die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe von Flächen, auf denen eine Landnutzungsänderung seit 01.01.2008 stattgefunden hat, oder wurde der in Anhang V Teil C Ziffer 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Kohlenstoffakkumulierung im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken herangezogen, so sind zwingend tatsächlich berechnete Werte zu verwenden. Eine solche geeignete fachliche Berechnung hat von einem Umweltgutachter (gemäß Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr.
96/2001) zu erfolgen. Die Kosten für die Ermittlung der tatsächlich berechneten Werte sind vom registrierten Bewirtschafter zu tragen!
Die Berechnung an Treibhaugasemissionen ist anhand der Methode in Anhang V Teil C der Richtlinie 2009/28/EG durchzuführen (Kurzübersicht siehe Anhang, Anlage 3).
Werden tatsächlich berechnete Werte angegeben, sind diese der AMA mit einer geeigneten fachlichen Begründung vorzulegen.