Ort, Datum
...
Ort, Datum ...
Leiterin/Leiter der Bildungsstätte/des Fachbereichs
...
Vor- und Familienname der beurteilten Person
1 Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.
Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.
2 Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und
„Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).
Anlage 10 (zu § 19)
– gehobener Dienst – Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden (Fundstelle: BGBl. I 2019, 178 - 179)
Pflichtfächer (1. bis 8.) Wahlpflichtveranstaltungen (9.)
1.1 Allgemeines Steuerrecht
1.1.1 Abgabenrecht
Vermögensbesteuerung 20 62 – 62
1.2 Besonderes Steuerrecht
1.2.1 Steuern vom Einkommen und
Ertrag 70 147 45 192
1.2.2 Umsatzsteuer 35 96 36 132
1.2.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
Rechnungswesen, Außenprüfung 39 104 38 142
1.2.4 Internationales Steuerrecht – – 25 25
1.3 Besteuerung der Gesellschaften
*Enthält 36 Stunden
Körperschaftssteuerrecht, die alternativ unter 1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden können.
– 81* 49 130
2. Privatrecht
(Bürgerliches Recht,
Insolvenzrecht) 35 92 – 92
3. Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht,
Öffentliches Dienstrecht) 26 60 – 60
4. Wirtschaftswissenschaften
Mindeststunden im Grundstudium
Studienfächer:
Pflichtfächer (1. bis 8.) Wahlpflichtveranstaltungen (9.)
(Risikomanagementsysteme) – 23 – 23
6. Arbeits- und Selbstorganisation
sowie Verwaltungsmanagement 55
7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen
des Verwaltungshandelns 95
8. Methoden der Rechtsanwendung – 20 – 20
Zwischensumme Pflichtfächer 1 235
9. Wahlpflichtveranstaltungen:
9.1 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu
Fremdsprachen 60
9.2 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu
den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen
60
Zwischensumme
Wahlpflichtveranstaltungen 120
10. Schwerpunktthema 30 30 30
11. Fallstudien 35
Übungsstunden für die Studienfächer
1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium
440
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der
Abschlussklausuren) 97
Dispositionsstunden im Grund- und
Hauptstudium 243
2 200
Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1)
– gehobener Dienst – Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2019, 180 - 181)
Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung
Der Prüfungsausschuss ...
bei ...
Frau/Herrn
...
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über
Frau Vorsteherin des Finanzamtes/
Durchschnittspunktzahl x 10
(1) x 10 (A)
II. Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Prüfungsarbeiten
Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:
Abgabenordnung
(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches
Rechnungswesen
Durchschnittspunktzahl x 30
(2) x 30 (B)
Endpunktzahl A + B
Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 41 Absatz 4):
Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO)
Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der
Durchschnittspunktzahl ... , Ihre
Prüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl ... beurteilt worden. Daraus folgt eine
Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von ... und die Prüfungsgesamtnote ... .
Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).
Begründung:
Sie haben nur in ... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in
mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 41 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endpunktzahl):
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).
Begründung:
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der
Durchschnittspunktzahl ... , Ihre
Prüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl ... beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von ... .
Die von Ihnen erreichte Endpunktzahl liegt unter der geforderten Endpunktzahl von mindestens 200 (§ 41 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen.
...
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ...
Unterschrift Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2)
– mittlerer/gehobener Dienst – Prüfungszeugnis (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1149)
Link auf PDF
Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1)
– mittlerer Dienst – Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1150 - 1151)
Link auf PDF
Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1)
– gehobener Dienst – Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1152 - 1153)
Link auf PDF
Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4)
– mittlerer Dienst – Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1154 - 1155)
Link auf PDF
Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4)
– gehobener Dienst – Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2019, 182 - 183)
Der Prüfungsausschuss ...
...
bei ...
Frau/Herrn
...
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
überFrau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes
...
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen
Abgabenrecht
Steuern vom Einkommen und Ertrag
Umsatzsteuer
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung
Besteuerung der Gesellschaften
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. ... geprüft
worden.
Summe der Punktzahlen
Durchschnittspunktzahl
Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen (mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO)
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)
Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen ...
und... sowie den Studiennoten ... und ... bewertet worden. Die Vorsteherin/
Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl ... und der Note ...
bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von ... .
Die von Ihnen erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag B (nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in nur ... schriftlichen Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert inmindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.
Textvorschlag C (zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung):
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).
Begründung:
Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.
...
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
...
Unterschrift Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3)
– mittlerer Dienst – Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2019, 184)
Der Prüfungsausschuss ...
...
bei ...
Frau/Herrn
...
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
überFrau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes
...
Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von ... erreicht. Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht
mehr wiederholen.
...
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
...
Unterschrift Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3)
– gehobener Dienst – Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2019, 185)
Der Prüfungsausschuss ...
...
bei ...
Frau/Herrn
...
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
überFrau Vorsteherin des Finanzamtes/
Herrn Vorsteher des Finanzamtes
...
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst
Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von ... erreicht. Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht
mehr wiederholen.
...
Ort, Datum
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
...
Unterschrift Anlage 19 (zu § 48)
– mittlerer Dienst – Niederschrift über die Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1160 - 1161)
Link auf PDF
Anlage 20 (zu § 48)
– gehobener Dienst – Niederschrift über die Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1162 - 1163)
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