• Keine Ergebnisse gefunden

Ort, Datum

   

...

Ort, Datum ...  

Leiterin/Leiter der Bildungsstätte/des Fachbereichs

   

...

Vor- und Familienname der beurteilten Person

 

1    Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.

Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.

 

 

2    Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und

„Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).

 

Anlage 10 (zu § 19)

– gehobener Dienst – Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden (Fundstelle: BGBl. I 2019, 178 - 179)

  

Pflichtfächer (1. bis 8.) Wahlpflichtveranstaltungen (9.)

1.1 Allgemeines Steuerrecht          

1.1.1 Abgabenrecht

Vermögensbesteuerung 20  62  –  62  

1.2 Besonderes Steuerrecht        

1.2.1 Steuern vom Einkommen und

Ertrag 70 147 45 192  

1.2.2 Umsatzsteuer 35  96 36 132  

1.2.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches

Rechnungswesen, Außenprüfung 39 104 38 142  

1.2.4 Internationales Steuerrecht  –   – 25  25  

1.3 Besteuerung der Gesellschaften

*Enthält 36 Stunden

Körperschaftssteuerrecht, die alternativ unter 1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden können.

 –  81* 49 130  

2. Privatrecht

(Bürgerliches Recht,

Insolvenzrecht) 35  92  –  92  

3. Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht,

Öffentliches Dienstrecht) 26  60  –  60  

4. Wirtschaftswissenschaften

Mindeststunden im Grundstudium  

Studienfächer:

Pflichtfächer (1. bis 8.) Wahlpflichtveranstaltungen (9.)

(Risikomanagementsysteme)  –  23  –  23  

6. Arbeits- und Selbstorganisation

sowie Verwaltungsmanagement    55  

7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen

des Verwaltungshandelns    95  

8. Methoden der Rechtsanwendung  –  20  –  20  

  Zwischensumme Pflichtfächer     1 235

9. Wahlpflichtveranstaltungen:      

9.1 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu

Fremdsprachen   60  

9.2 zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu

den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen

  60  

  Zwischensumme

Wahlpflichtveranstaltungen       120

10. Schwerpunktthema     30 30    30

11. Fallstudien      35

  Übungsstunden für die Studienfächer

1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium

    440

  Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der

Abschlussklausuren)      97

  Dispositionsstunden im Grund- und

Hauptstudium     243

  2 200

Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1)

– gehobener Dienst – Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2019, 180 - 181)

Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung

Der Prüfungsausschuss ...    

bei ...    

     

Frau/Herrn

...    

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname      

über

Frau Vorsteherin des Finanzamtes/

    Durchschnittspunktzahl x 10

      (1) x 10 (A)

 

  II. Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen  

    Prüfungsarbeiten

Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:

       

    Abgabenordnung

(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)      

    Steuern vom Einkommen und Ertrag      

    Umsatzsteuer      

    Bilanzsteuerrecht, Betriebliches

Rechnungswesen      

    Durchschnittspunktzahl x 30

      (2) x 30 (B)

 

  Endpunktzahl       A + B  

  Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 41 Absatz 4):

Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO)

         

       

Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden):

Sie haben die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).

Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der

Durchschnittspunktzahl ... , Ihre

Prüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl ... beurteilt worden. Daraus folgt eine

Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von ... und die Prüfungsgesamtnote ... .

  

Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten):

Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).

Begründung:

Sie haben nur in ... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in

mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen.

  

Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung):

Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).

Begründung:

Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 41 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen.

  

Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endpunktzahl):

Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO).

Begründung:

Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der

Durchschnittspunktzahl ... , Ihre

Prüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl ... beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von ... .       

Die von Ihnen erreichte Endpunktzahl liegt unter der geforderten Endpunktzahl von mindestens 200 (§ 41 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen.

    

... 

Ort, Datum  

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ... 

Unterschrift Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2)

– mittlerer/gehobener Dienst – Prüfungszeugnis (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1149)

Link auf PDF

Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1)

– mittlerer Dienst – Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1150 - 1151)

Link auf PDF

Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1)

– gehobener Dienst – Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1152 - 1153)

Link auf PDF

Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4)

– mittlerer Dienst – Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1154 - 1155)

Link auf PDF

Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4)

– gehobener Dienst – Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2019, 182 - 183)

  

Der Prüfungsausschuss ...

   

 ...

 bei ...

   

     

  

Frau/Herrn

 ...

   

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname      

  

überFrau Vorsteherin des Finanzamtes/

Herrn Vorsteher des Finanzamtes

 ...

  

Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst   

Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:

 

Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen

Abgabenrecht  

Steuern vom Einkommen und Ertrag  

Umsatzsteuer  

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung  

Besteuerung der Gesellschaften  

Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. ...  geprüft

worden.  

Summe der Punktzahlen  

Durchschnittspunktzahl  

Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen (mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO)

Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO)  

  

Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl):

Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).

Begründung:

Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen ...

und... sowie den Studiennoten ... und ... bewertet worden. Die Vorsteherin/

Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl ... und der Note ...

bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von ... .

Die von Ihnen erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.

  

Textvorschlag B (nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten):

Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).

Begründung:

Sie haben in nur ... schriftlichen Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert inmindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.

  

Textvorschlag C (zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung):

Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO).

Begründung:

Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO).

Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen.

    

... 

Ort, Datum  

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

 

... 

Unterschrift Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3)

– mittlerer Dienst – Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2019, 184)

  

Der Prüfungsausschuss ...

   

 ...

 bei ...

   

     

  

Frau/Herrn

 ...

   

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname      

  

überFrau Vorsteherin des Finanzamtes/

Herrn Vorsteher des Finanzamtes

 ...

  

Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst   

  Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von ... erreicht. Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.

 

         

  Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht

mehr wiederholen.  

         

    

... 

Ort, Datum   

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

 

... 

Unterschrift Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3)

– gehobener Dienst – Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2019, 185)

  

Der Prüfungsausschuss ...

   

 ...

 bei ...

   

     

  

Frau/Herrn

 ...

   

Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname      

  

überFrau Vorsteherin des Finanzamtes/

Herrn Vorsteher des Finanzamtes

 ...

  Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst   

  Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von ... erreicht. Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist.

 

         

  Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht

mehr wiederholen.  

         

    

... 

Ort, Datum   

Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses

   

...

Unterschrift Anlage 19 (zu § 48)

– mittlerer Dienst – Niederschrift über die Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1160 - 1161)

Link auf PDF

Anlage 20 (zu § 48)

– gehobener Dienst – Niederschrift über die Laufbahnprüfung (Fundstelle: BGBl. I 2012, 1162 - 1163)

Link auf PDF