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Nach Verschluss der Endlager sollte zudem eine angemessene, von den KKW- KKW-Betreibern bereit zu stellende Risikorücklage im Fonds verbleiben für den Fall von

Bergung, Sanierung und ggf. Erfordernis eines neuen Endlagers. Der Betrag sollte auf Basis von Expertenanalysen der möglichen Kosten bestimmt werden.

Im schlechtesten Fall können sich das gewählte Endlager und/oder die Lagerbehälter als nicht geeignet erweisen und die Bergung der eingelagerten radioaktiven Abfälle kombiniert mit einer Sanierung des Endlagers sowie der Einlagerung der Abfälle in einem anderen Endlager erforder-lich sein. Treten alle drei Kostenfaktoren gleichzeitig ein, können höhere zweistellige Milliarden-beträge resultieren. Allein für den Neubau eines neuen Endlagers (oder der Kostenerstattung für andere Länder mit bereits fertig gestellten Endlagern, um eine schnelle Lösung realisieren zu können) fallen die geschätzten Kosten ein zweites Mal in voller Größenordnung an. Im Rahmen der Schweizer Kostenstudien für die Entsorgung ist der Hinweis zu finden, dass eine Rückholung (bzw. im deutschen Sprachgebrauch die Bergung)aus den bereits verschlossenen Tiefenlagern in etwa so viel kosten würde wie der Bau und Betrieb der Anlagen zusammen.52 Bau und Betrieb machen beim HAA-Lager 70% der Gesamtkosten aus (siehe Tab. 35, S. 114). Sind auch die La-gerbehälter beschädigt oder stellen sich als nicht hinreichend langzeitsicher heraus, kommen wei-tere Kosten für neue Behälter und Verpackungsanlage hinzu. Ebenfalls hinzu kommen etwaige Sanierungskosten, falls die Gefahr mit der Bergung der Einlagerungsbehälter nicht gebannt ist (z.B. weil es Lecks und bereits freigesetzte Radioaktivität gibt).

Um eine Größenordnung der möglichen Kosten von Bergung und neuem Endlager aufzuzeigen, werden diese auf der Basis der Schweizer Kostenstudien entwickelten Überlegungen zahlenmä-ßig konkretisiert. Für die seriöse Quantifizierung etwaiger Sanierungskosten des ersten Endlagers gibt es keine Grundlage, aber allein die Erfahrungen mit der Sanierung der maroden Endlager für

52 Auf den Infoseiten des BFE

(http://www.BFE.admin.ch/radioaktiveabfaelle/01274/01280/01286/05187/index.html?lang=de) heißt es im Wortlaut (Abruf 20.12.2011, Stand laut BFE 30.11.2011):

“Langfristig muss der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt sein, d.h. ohne menschliches Zutun. Geologische Tiefenlager werden schrittweise verfüllt und so in einen passiv sicheren Zustand überführt. Während dieser Zeit ist eine erleichterte Rückholung der Abfälle möglich. Die radioaktiven Abfälle können auch nach dem Verschluss aus einem geologischen Tiefenlager zurückgeholt werden. Dies wäre allerdings mit einem grösseren finanziellen und technischen Aufwand verbunden.

Das Konzept für eine allfällige Rückholung der Abfälle wird durch den Betreiber des Lagers mit dem Baubewilligungsgesuch für das geologische Tiefenlager vorgelegt.

Bei Tiefenlagern für schwach- und mittelaktive Abfälle sowie für hochradioaktive Abfälle fallen 1,66 Milliarden bzw. 2,88 Milliarden Franken für Bau und die Einlagerung an. In dieser Grössenordnung dürften sich auch die Kosten für die vollständige Rückholung der Abfälle aus einem verschlossenen Tiefenlager bewegen.“

schwach und mittel radioaktive Abfälle – Asse und Morsleben – zeigen, dass die Kosten in die Milliarden gehen können. Für die folgende Tabelle wurde die Kostenschätzung aus Tab. 41 (S.

129, Spalte 11) für die Entsorgung in Deutschland zugrunde gelegt.

Tab. 12 Mögliche Kosten im Fall von Bergung der Abfälle und Sanierung eines Endlagers für hoch radioaktive Abfälle

9,3 - 11,2 5,3 - 6,8 4,1 - 4,4

3,7 - 4,8 3,7 - 4,8 0 - 0

3. Sanierungskosten erstes Endlager ?? - ?? ?? - ?? ?? - ??

> 13,0 - > 16,0 > 9,0 - > 11,6 > 4,1 - > 4,4 Summe (ohne Sanierung)

2. Bergungskosten aus erstem Endlager 1. Kosten für neues Endlager

TLB (incl. Reinigung und Transport) +Ver-packungsanlage GT HAA/LMA

Summe HAA/LMA

Würde man das Verursacherprinzip konsequent anwenden, müsste der volle Betrag möglicher Fol-gekosten nach Verschluss der Endlager als Risikorücklage im Fonds stehen bleiben.

Es erscheint aber rechtlich und wirtschaftlich problematisch, so hohe zusätzliche Fondseinlagen gegenüber den KKW-Betreibern durchzusetzen, insbesondere gegenüber denjenigen, bei denen die Stilllegung der KKW bereits eingeleitet wurde oder kurz bevor steht, da dort keine bzw. ge-ringe Erlöse aus der Stromproduktion mehr erzielt werden. Die Problematik zeigt (analog zur Nichtverfügbarkeit einer vollen Haftpflichtversicherung für nukleare Unfälle), dass die Großrisi-kotechnologie Atomkraft nur errichtet und betrieben werden konnte, weil ein Großteil der Risi-ken und Kosten externalisiert wurde. Auch wenn es mit Blick auf das Verursacherprinzip grund-sätzlich wünschenswert wäre, ist es schwierig, Versäumnisse aus über 40 Jahren Bau und Betrieb von Atomkraftwerken vollständig in der Auslauf- und Stilllegungsphase nachzuholen.

Die Bundesregierung sieht demgegenüber keinerlei Risikorücklage vor.

In ihrem Bericht über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioakti-ver Abfälle sind folgende Aussagen zu finden:

„Da die verbleibende Überwachung eines Endlagers nach dessen Verschluss eine staatliche Auf-gabe ist, werden die hierfür notwendigen Finanzmittel vom Bund bereitgestellt.“ (Bundesregie-rung 2011c, wortgleiche Aussagen auf S. 25 und 30)

„F.2.3. Finanzmittel nach Verschluss eines Endlagers

Nach dem Verschluss eines Endlagers ist die verbleibende Überwachung eine staatliche Aufgabe.

Die behördlichen Kontrollen werden sich im Wesentlichen auf passive Maßnahmen beschränken, aktive werden auf Grund der Auswahl des Endlagerstandortes und der Auslegung des Endlagers nicht notwendig werden. Damit sind die zu erwartenden Kosten gering. Da sie in staatlicher Re-gie durchgeführt werden, ist ihre Finanzierung gesichert.“ (BundesreRe-gierung 2011c, S. 34) In der Antwort auf eine Kleine Anfrage bestätigt die Bundesregierung noch einmal, dass der Bund (als Verantwortlicher für das Endlager) für eine etwaige Bergung verantwortlich wäre:

„Die Bergung radioaktiver Abfälle nach Verschluss eines Endlagers liegt in der sicherheitstech-nischen und finanziellen Verantwortung der hierfür zukünftig Verantwortlichen.“ (Bundesregie-rung 2011e, Antwort zu Frage 26)

Dass die zu erwartenden Kosten nach Verschluss eines Endlagers gering sind, trifft nur zu, soweit die laut BMU 2010c einzuplanende Bergbarkeit über 500 Jahre oder Sanierungsmaßnahmen nicht

erforderlich werden. Es scheint widersprüchlich, einerseits die Anforderung der Bergbarkeit zu formulieren und die Erfahrungen mit den bestehenden Endlagern Asse und Morsleben zu haben und andererseits keinerlei Finanzreserve für die Zeit nach Verschluss des Endlagers einzuplanen.

Es ist allerdings festzustellen, dass im – ansonsten hinsichtlich Transparenz, Entsorgungs- und Finanzierungskonzept sowie Endlagersuchverfahren vorbildlichen – Konzept der Schweiz eine finanzielle Risikovorsorge für die Zeit nach Verschluss der Endlager ebenfalls nicht vorgesehen ist.

Eine mögliche Kompromissoption ist eine Risikoteilung zwischen Staat und EVU.

Sie könnte so aussehen, dass nach Verschluss der Endlager eine auf Basis von Expertenanalysen von der Bundesregierung zu bestimmende und von den KKW-Betreibern bereit zu stellende Risi-korücklage im Fonds verbleibt für den Fall von Bergung oder Sanierung. Wenn der Betrag nicht ausreicht (was im schlechtesten Fall eintreten kann, da kumuliert Kosten für Bergung, Sanierung und für ein neues Endlager anfallen können), bleibt das Risiko höherer Kosten zwar wieder bei der öffentlichen Hand. Wenn die Mittel allerdings nicht gebraucht werden, sollten sie dennoch nicht wieder ausgezahlt werden.

Insofern wirkt die Risikoreserve im Fonds wie eine Versicherung: Die Einzahlung ist die Prämie.

Wenn der Sanierungs-/ Bergungsfall nicht eintritt, ist die Prämie aus der Perspektive der EVU trotzdem verloren und kann von der Gesellschaft z.B. für Förderungen im Bereich Energie / Kli-maschutz verwendet werden. Wenn der Sanierungs-/ Bergungsfall eintritt, trägt die Allgemeinheit das Risiko von Mehrkosten gegenüber dem Mittelbestand im Fonds.

Die Problematik der auch finanziellen Risikovorsorge macht es noch notwendiger, dass in einem sorgfältigen, transparenten und vergleichenden Auswahlverfahren tatsächlich der am besten ge-eignete Standort gefunden wird, bei dem das Risiko von Bergung und Sanierung möglichst klein ist.

Der Reformbaustein einer Risikorücklage ist von zentraler Bedeutung und geht deutlich sowohl über das Konzept der derzeitigen Bundesregierung als auch über die Regelungen in der Schweiz (wo ebenfalls keine Risikorücklage vorgesehen ist) hinaus.

16. In den zu errichtenden öffentlich-rechtlichen Fonds sollten die langfristig (ab 2040)

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