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Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb

Vertiefung I – Ältere deutsche Literatur und Sprache (8 ECTS-Punkte)

2.5 Grundlagen der Fachdidaktik

2.1.3 Nutzung verschiedener Medien, auch zum eigenverantwortlichen Spracherwerb

2.2 Sprachwissenschaft

2.2.1 grundlegende Theorien und Methoden x 2.2.2 grundlegende Bereiche der Sprachwissenschaft:

Phonetik und Phonologie, Orthographie, Morphologie,

Syntax, Semantik, Lexik und Pragmatik x x 2.2.3 angewandte Sprachwissenschaft: einzelne

Schwer-punkte wie Psycholinguistik (insbesondere

Sprach-erwerb) und Neurolinguistik x x

2.2.4 grundlegende Aspekte der Gesamtromania aus

synchronischer und diachronischer Sicht x x x 2.2.5 Varietäten- und Soziolinguistik: Fragen der

präskrip-tiven Norm; gesprochenes und geschriebenes Fran-zösisch, diaphasische und diastratische Varietäten, diatopische Varietäten (français régionaux); Fach- und Gruppensprachen (HF)

x x

2.2.6 Aspekte der Mehrsprachigkeit und des Sprachkon-takts, Minderheitensprachen und Sprach(en)politik

(HF) x x

2.2.7 Überblick über die zentralen Prozesse der internen und die wichtigen Phasen der externen französischen Sprachgeschichte vom Lateinischen bis in die Ge-genwart sowie über Prinzipien des Sprachwandels (HF)

x

2.2.8 Kontrastieren des Französischen mit mindestens einer weiteren romanischen Sprache, dem Lateini-schen und dem DeutLateini-schen unter synchronischem und gegebenenfalls diachronischem Aspekt (HF)

x 2.3 Literaturwissenschaft

2.3.1 grundlegende Theorien und Methoden x x 2.3.2 theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und

Textinterpretation x x

2.3.3 Überblick über die Entwicklung der französisch-sprachigen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegen-wart, auch auf Grund eigener Lektüre ausgewählter Werke in der Originalsprache

x 2.3.4 historische und ästhetische Kontextualisierung von

Autoren, Texten und medialen Ausdrucksformen x x 2.3.5 themenbezogene Analyse und Interpretation von

Literatur unter Berücksichtigung verschiedener

medialer Ausdrucksformen (HF) x

2.3.6 vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen, Gattungen und Autoren vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, unter besonderer Berücksichtigung zeitgenössischer Literatur (HF zwei Gebiete; BF ein Gebiet aus dem 19. bis 21. Jahrhundert)

x x

2.3.7 Reflexion von Literatur als Element des kulturellen Gedächtnisses, transkultureller Diskurse sowie der Herausbildung von Identitäten unter Einbeziehung der Frankophonie (vertieft im HF)

x x 2.4 Landes- und Kulturwissenschaften

2.4.1 fundierte landeskundliche und kulturelle Kenntnisse

der wichtigsten Zielländer x

2.4.2 Reflexion (trans-)kultureller Prozesse und Entwick-lungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft unter Berücksichtigung des europäischen Kontextes und der Globalisierung

x 2.4.3 Analyse ausgewählter Phänomene des Kulturraumes

auch aus historischer Perspektive x

2.4.4 Analyse der französischen Medienkultur und ihrer

verschiedenen Ausdrucksformen x x

2.4.5 funktional ausgewählte Theorien und Methoden der

Kulturwissenschaften (HF) x x

2.4.6 Gegenstände und Methoden des

kulturwissenschaft-lichen Ländervergleichs (HF) x x

2.5 Grundlagen der Fachdidaktik

2.5.1 Überblick über grundlegende Theorien und For-schungserkenntnisse zum Fremdsprachenerwerb und -lernen

x 2.5.2 Grundlagen und Ziele der Didaktik und Methodik

des kompetenzorientierten und kommunikativen

Französischunterrichts x

2.5.3 fremdsprachliches und interkulturelles Lernen unter Berücksichtigung des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) und der aktuellen Bildungsstandards

x

2.5.4 Grundlagen der Beobachtung, Planung, Durch-führung und Reflexion von Französischunterricht auf verschiedenen Stufen des Gymnasiums (Ziele, Inhalte, Unterrichtsformen, Sozialformen, Methoden;

Lehr- und Lernmaterialien und Medien)

x

2.5.5 vertiefte Kenntnisse und Reflexion ausgewählter Aspekte des Französischunterrichts wie Spracharbeit, Umgang mit Texten, interkulturelles Lernen, Materia-lienentwicklung, Verwendung des Lehrwerks und weiterer Medien, Formen und Instrumente der Evaluation, bilinguales Lernen und Lehren (HF)

x

Modultitel:

Modul 1: Französische Philologie – Grundlagen Modul 2: Französische Philologie – Vertiefung I Modul 3: Französische Philologie – Vertiefung II Modul 4: Landes- und Kulturwissenschaft Modul 5: Sprachkompetenz – Grundlagen Modul 6: Sprachkompetenz – Vertiefung Modul 7: Fachdidaktik

Geographie – Hauptfach

1. Erstes oder zweites Hauptfach

§ 1 Studienumfang

Im ersten oder zweiten Hauptfach Geographie sind insgesamt 104 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen

– 75 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule, – 19 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Wahlmodule und – 10 ECTS-Punkte auf Fachdidaktik-Module.

§ 2 Studieninhalte

(1) Fachwissenschaftliche Pflichtmodule (75 ECTS-Punkte)

Modul Art P/WP ECTS SL/PL

Bevölkerungs- und Sozialgeographie V+Ü P 5 PL

Biogeographie V+Ü P 5 PL

Geländetage im Freiburger Raum Pr P 2 SL

Geländeübung (drei bis fünf Tage) Pr P 2 SL

Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes V+Ü P 5 PL

Geographie von Wirtschaft und Entwicklung V+Ü P 5 PL

Geomatik I V+Ü P 5 PL

Geomorphologie V+Ü P 5 PL

Große Geländeübung, mindestens acht Tage Pr P 5 PL

Grundlagen der Fernerkundung V+Ü P 2 PL

Grundlagen der Hydrologie V+Ü P 3 SL

Grundlagen der Meteorologie V+Ü P 3 SL

Klimageographie V+Ü P 5 PL

Regionale Geographie außereuropäischer Räume V/S P 3 PL

Regionale Geographie Deutschlands V/S P 3 PL

Regionale Geographie Europas V/S P 5 PL

Studieneinführung Lehramt Geographie S+Ü P 2 SL

Vertiefung Physische Geographie S P 5 PL

Wirtschaftsgeographie V+Ü P 5 PL

Die Belegung des Moduls Geländetage im Freiburger Raum setzt die erfolgreiche Absolvierung des Mo-duls Studieneinführung Lehramt Geographie voraus. Die Belegung des MoMo-duls Große Geländeübung setzt das Bestehen derjenigen studienbegleitenden Prüfungsleistungen voraus, die Bestandteil der Zwi-schenprüfung sind.

(2) Fachwissenschaftliche Wahlmodule (19 ECTS-Punkte)

Modul Art P/WP ECTS SL/PL

Aktuelle Fragen der Kulturgeographie S WP 5 PL

Aktuelle Fragen der Physischen Geographie S WP 5 PL

Ausgewählte Forschungsmethoden V/Ü WP 3 PL

Entwicklungsforschung und -zusammenarbeit V/S WP 5 PL

Geomatik II V+Ü WP 5 PL

Global Change – Regional Response V WP 5 PL

Interpretation topographischer und thematischer Karten Ü WP 3 PL Landnutzungsklassifikation mit Fernerkundungsdaten S+Ü WP 5 PL

Landschaftszonen und Großräume der Erde V WP 3 PL

Methoden empirischer Regional- und Sozialforschung Pr WP 5 PL

Physisch-geographische Geländemethoden Pr WP 5 PL

Politische Geographie/Politische Ökologie V/Ü WP 5 PL

Regionalstudien S WP 5 PL

Statistik V+Ü WP 5 PL

Umweltforschung und Klimawandel V/S WP 5 PL

Umweltplanung, räumliche Planung und Planungsrecht S+P WP 5 PL Es müssen fachwissenschaftliche Wahlmodule im Umfang von insgesamt 19 ECTS-Punkten belegt wer-den. Darüber hinaus belegte Wahlmodule werden nicht für die Notenbildung berücksichtigt. Die Belegung des Moduls Geomatik II setzt die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Geomatik I voraus. Die Belegung des Moduls Landnutzungsklassifikation mit Fernerkundungsdaten setzt die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Grundlagen der Fernerkundung voraus.

(3) Fachdidaktik-Module (10 ECTS-Punkte)

Modul Art P/WP ECTS SL/PL

Fachdidaktik I – Fachdidaktische Theorien und

Unterrichts-konzeptionen S P 5 PL

Fachdidaktik II – Grundlagen der Unterrichtsdidaktik S P 5 PL Die Belegung des Moduls Fachdidaktik II – Grundlagen der Unterrichtsdidaktik setzt die erfolgreiche Ab-solvierung des Moduls Fachdidaktik I – Fachdidaktische Theorien und Unterrichtskonzeptionen voraus.

§ 3 Orientierungsprüfung

Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in einem der folgenden Module die studienbegleitende Prüfungsleistung erbracht wurde:

– Bevölkerungs- und Sozialgeographie, – Biogeographie,

– Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes, – Geomorphologie,

– Wirtschaftsgeographie.

§ 4 Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden wenn in den folgenden fünf Modulen die studienbegleitenden Prü-fungsleistungen erbracht wurden:

– Bevölkerungs- und Sozialgeographie, – Biogeographie,

– Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes, – Geomorphologie und

– Wirtschaftsgeographie.

§ 5 Notenbildung

(1) Bildung der Modulnoten

Jedes Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung. Die Modulnote entspricht jeweils der Note der studien-begleitenden Prüfung der Lehrveranstaltung.

(2) Bildung der Durchschnittsnoten

1. Die Durchschnittsnote der fachwissenschaftlichen Module errechnet sich als der auf die zweite De-zimale hinter dem Komma abbrechend errechnete Durchschnitt der nach ECTS-Punkten gewichte-ten Nogewichte-ten der fachwissenschaftlichen Modulprüfungen.

2. Die Durchschnittsnote der Fachdidaktik-Module errechnet sich als der auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechnete Durchschnitt der nach ECTS-Punkten gewichteten Noten der fachdidaktischen Modulprüfungen.

§ 6 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen

(1) Gemäß § 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studien-begleitende Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gel-ten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann für drei studienbegleitende Prüfungsleistungen eine zweite Wiederholung in Anspruch genommen werden; hiervon ausgenommen ist die Orientierungsprü-fungsleistung.

(2) Die zweite Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung setzt in der Regel eine erneute Teil-nahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus und ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzu-legen.

(3) Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig.

§ 7 Lehr- und Prüfungssprache

(1) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach vorheriger Ankündigung können einzelne Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache angeboten werden.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen.

2. Hauptfach als Erweiterungsfach

§ 1 Studienumfang

Im Hauptfach Geographie als Erweiterungsfach sind insgesamt 110 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen

– 75 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule, – 19 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Wahlmodule und – 10 ECTS-Punkte auf Fachdidaktik-Module und

– 6 ECTS-Punkte auf ein ergänzendes Modul.

§ 2 Studieninhalte

(1) Im Hauptfach Geographie als Erweiterungsfach sind die unter Ziffer 1 § 2 der fachspezifischen Be-stimmungen des Hauptfachs Geographie genannten Module zu belegen.

(2) Darüber hinaus belegt der/die Studierende im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Punkten nach eigener Wahl Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Personale Kompetenz und/oder ergänzende fachwissen-schaftliche Module, die nicht bereits als fachwissenfachwissen-schaftliche Wahlmodule gemäß Ziffer 1 § 2 Absatz 2 der fachspezifischen Bestimmungen des Hauptfachs Geographie belegt wurden.

§ 3 Orientierungsprüfung

Im Hauptfach Geographie als Erweiterungsfach ist keine Orientierungsprüfung erforderlich.

§ 4 Zwischenprüfung

Im Hauptfach Geographie als Erweiterungsfach ist keine Zwischenprüfung erforderlich.

§ 5 Notenbildung

(1) Bildung der Modulnoten

Jedes Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung. Die Modulnote entspricht jeweils der Note der studien-begleitenden Prüfung der Lehrveranstaltung.

(2) Bildung der Durchschnittsnoten

1. Die Durchschnittsnote der fachwissenschaftlichen Module errechnet sich als der auf die zweite De-zimale hinter dem Komma abbrechend errechnete Durchschnitt der nach ECTS-Punkten gewichte-ten Nogewichte-ten der fachwissenschaftlichen Modulprüfungen.

2. Die Durchschnittsnote der Fachdidaktik-Module errechnet sich als der auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechnete Durchschnitt der nach ECTS-Punkten gewichteten Noten der fachdidaktischen Modulprüfungen.

§ 6 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen

(1) Gemäß § 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studien-begleitende Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gel-ten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann für drei studienbegleitende Prüfungsleistungen eine zweite Wiederholung in Anspruch genommen werden.

(2) Die zweite Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung setzt in der Regel eine erneute Teil-nahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus und ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzu-legen.

(3) Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig.

§ 7 Lehr- und Prüfungssprache

(1) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach vorheriger Ankündigung können einzelne Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache angeboten werden.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen.

3. Hauptfach in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik

§ 1 Studienumfang

Im Hauptfach Geographie in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik sind insgesamt 98 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen

– 75 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule, – 13 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Wahlmodule und – 10 ECTS-Punkte auf Fachdidaktik-Module.

§ 2 Studieninhalte

(1) Im Hauptfach Geographie in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik sind die unter Ziffer 1 § 2 Absatz 1 und 3 der fachspezifischen Bestimmungen des Hauptfachs Geographie genannten Module zu belegen.

(2) Zusätzlich sind aus den unter Ziffer 1 § 2 Absatz 2 genannten fachwissenschaftlichen Wahlmodulen Module im Umfang von insgesamt 13 ECTS-Punkten zu belegen.

§ 3 Orientierungsprüfung

Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in einem der folgenden Module die studienbegleitende Prüfungsleistung erbracht wurde:

– Bevölkerungs- und Sozialgeographie, – Biogeographie,

– Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes, – Geomorphologie,

– Wirtschaftsgeographie.

§ 4 Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden wenn in den folgenden fünf Modulen die studienbegleitenden Prü-fungsleistungen erbracht wurden:

– Bevölkerungs- und Sozialgeographie, – Biogeographie,

– Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes und – Geomorphologie und

– Wirtschaftsgeographie.

§ 5 Notenbildung

(1) Bildung der Modulnoten

Jedes Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung. Die Modulnote entspricht jeweils der Note der studien-begleitenden Prüfung der Lehrveranstaltung.

(2) Bildung der Durchschnittsnoten

1. Die Durchschnittsnote der fachwissenschaftlichen Module errechnet sich als der auf die zweite De-zimale hinter dem Komma abbrechend errechnete Durchschnitt der nach ECTS-Punkten gewichte-ten Nogewichte-ten der fachwissenschaftlichen Modulprüfungen.

2. Die Durchschnittsnote der Fachdidaktik-Module errechnet sich als der auf die zweite Dezimale hinter dem Komma abbrechend errechnete Durchschnitt der nach ECTS-Punkten gewichteten Noten der fachdidaktischen Modulprüfungen.

§ 6 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen

(1) Gemäß § 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studien-begleitende Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gel-ten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann für drei studienbegleitende Prüfungsleistungen eine zweite Wiederholung in Anspruch genommen werden; hiervon ausgenommen ist die Orientierungsprü-fungsleistung.

(2) Die zweite Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung setzt in der Regel eine erneute Teil-nahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus und ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzu-legen.

(3) Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig.

§ 7 Lehr- und Prüfungssprache

(1) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach vorheriger Ankündigung können einzelne Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache angeboten werden.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen.

Geographie – Beifach

1. Beifach als Erweiterungsfach

§ 1 Studienumfang

Im Beifach Geographie als Erweiterungsfach sind insgesamt 80 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfal-len

– 57 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule, – 12 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Wahlmodule, – 5 ECTS-Punkte auf das Fachdidaktik-Modul und

– 6 ECTS-Punkte auf ein ergänzendes Modul.

§ 2 Studieninhalte

(1) Fachwissenschaftliche Pflichtmodule (57 ECTS-Punkte)

Modul Art P/WP ECTS SL/PL

Bevölkerungs- und Sozialgeographie V+Ü P 5 PL

Biogeographie V+Ü P 5 PL

Geländetage im Freiburger Raum Pr P 2 SL

Geländeübung (drei bis fünf Tage) Pr P 2 SL

Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes V+Ü P 5 PL

Geographie von Wirtschaft und Entwicklung V+Ü P 5 PL

Geomatik I V+Ü P 5 PL

Geomorphologie V+Ü P 5 PL

Klimageographie V+Ü P 5 PL

Regionale Geographie außereuropäischer Räume V/S P 3 PL

Regionale Geographie Deutschlands V/S P 3 PL

Studieneinführung Lehramt Geographie S+Ü P 2 SL

Vertiefung Physische Geographie S P 5 PL

Wirtschaftsgeographie V+Ü P 5 PL

Die Belegung des Moduls Geländetage im Freiburger Raum setzt die erfolgreiche Absolvierung des Mo-duls Studieneinführung Lehramt Geographie voraus.

(2) Fachwissenschaftliche Wahlmodule (12 ECTS-Punkte)

Modul Art P/WP ECTS SL/PL

Ausgewählte Forschungsmethoden V/Ü WP 3 PL

Geomatik II V+Ü WP 5 PL

Grundlagen der Fernerkundung V+Ü WP 2 PL

Interpretation topographischer und thematischer Karten Ü WP 3 PL

Landschaftszonen und Großräume der Erde V WP 3 PL

Methoden empirischer Regional- und Sozialforschung Pr WP 5 PL

Regionale Geographie Europas V/S WP 5 PL

Regionalstudien S WP 5 PL

Es müssen fachwissenschaftliche Wahlmodule im Umfang von insgesamt 12 ECTS-Punkten belegt wer-den. Darüber hinaus belegte Wahlmodule werden nicht für die Notenbildung berücksichtigt. Die Belegung des Moduls Geomatik II setzt die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Geomatik I voraus.

(3) Fachdidaktik-Modul (5 ECTS-Punkte)

Veranstaltung Art P/WP ECTS SL/PL

Fachdidaktik II – Grundlagen der Unterrichtsdidaktik S P 5 PL (4) Ergänzende Module (6 ECTS-Punkte)

Der/Die Studierende belegt nach eigener Wahl Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Punkten aus dem Bereich Personale Kompetenz und/oder aus folgendem ergänzenden fachwissen-schaftlichen Modul:

Ergänzungsmodul (6 ECTS-Punkte)

Veranstaltung Art P/WP ECTS SL/PL

Grundlagen der Hydrologie V+Ü WP 3 SL

Grundlagen der Meteorologie V+Ü WP 3 SL

§ 3 Orientierungsprüfung

Im Beifach Geographie als Erweiterungsfach ist keine Orientierungsprüfung erforderlich.

§ 4 Zwischenprüfung

Im Beifach Geographie als Erweiterungsfach ist keine Zwischenprüfung erforderlich.

§ 5 Notenbildung

(1) Bildung der Modulnoten

Jedes Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung. Die Modulnote entspricht jeweils der Note der studien-begleitenden Prüfung der Lehrveranstaltung.

(2) Bildung der Durchschnittsnoten

1. Die Durchschnittsnote der fachwissenschaftlichen Module errechnet sich als der auf die zweite De-zimale hinter dem Komma abbrechend errechnete Durchschnitt der gemäß ECTS-Punkten gewichte-ten Nogewichte-ten der fachwissenschaftlichen Modulprüfungen.

2. Die Note des Moduls Fachdidaktik II – Grundlagen der Unterrichtsdidaktik gilt als Durchschnittsnote im Sinne von § 26 Absatz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung.

§ 6 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen

(1) Gemäß § 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studien-begleitende Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gel-ten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann für drei studienbegleitende Prüfungsleistungen eine zweite Wiederholung in Anspruch genommen werden.

(2) Die zweite Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung setzt in der Regel eine erneute Teil-nahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus und ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzu-legen.

(3) Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig.

§ 7 Lehr- und Prüfungssprache

(1) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach vorheriger Ankündigung können einzelne Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache angeboten werden.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen.

2. Beifach in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik

§ 1 Studienumfang

Im Beifach Geographie in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik sind insgesamt 68 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen

– 60 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule, – 3 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Wahlmodule und – 5 ECTS-Punkte auf das Fachdidaktik-Modul.

§ 2 Studieninhalte

(1) Fachwissenschaftliche Pflichtmodule (60 ECTS-Punkte)

Modul Art P/WP ECTS SL/PL

Bevölkerungs- und Sozialgeographie V+Ü P 5 PL

Biogeographie V+Ü P 5 PL

Geländetage im Freiburger Raum Pr P 2 SL

Geländeübung (drei bis fünf Tage) Pr P 2 SL

Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes V+Ü P 5 PL

Geographie von Wirtschaft und Entwicklung V+Ü P 5 PL

Geomatik I V+Ü P 5 PL

Geomorphologie V+Ü P 5 PL

Grundlagen der Meteorologie V+Ü P 3 SL

Klimageographie V+Ü P 5 PL

Regionale Geographie außereuropäischer Räume V/S P 3 PL

Regionale Geographie Deutschlands V/S P 3 PL

Studieneinführung Lehramt Geographie S+Ü P 2 SL

Vertiefung Physische Geographie S P 5 PL

Wirtschaftsgeographie V+Ü P 5 PL

Die Belegung des Moduls Geländetage im Freiburger Raum setzt die erfolgreiche Absolvierung des Mo-duls Studieneinführung Lehramt Geographie voraus.

(2) Fachwissenschaftliche Wahlmodule (3 ECTS-Punkte)

Modul Art P/WP ECTS SL/PL

Ausgewählte Forschungsmethoden V/Ü WP 3 PL

Geomatik II V+Ü WP 5 PL

Grundlagen der Fernerkundung V+Ü WP 2 PL

Grundlagen der Hydrologie V+Ü WP 3 SL

Interpretation topographischer und thematischer Karten Ü WP 3 PL

Landschaftszonen und Großräume der Erde V WP 3 PL

Methoden empirischer Regional- und Sozialforschung Pr WP 5 PL

Regionale Geographie Europas V/S WP 5 PL

Regionalstudien S WP 5 PL

Es müssen fachwissenschaftliche Wahlmodule im Umfang von insgesamt 3 ECTS-Punkten belegt wer-den. Darüber hinaus belegte Wahlmodule werden nicht für die Notenbildung berücksichtigt. Die Belegung des Moduls Geomatik II setzt die erfolgreiche Absolvierung des Moduls Geomatik I voraus.

(3) Fachdidaktik-Modul (5 ECTS-Punkte)

Veranstaltung Art P/WP ECTS SL/PL

Fachdidaktik II – Grundlagen der Unterrichtsdidaktik S P 5 PL

§ 3 Orientierungsprüfung

Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn in einem der folgenden Module die studienbegleitende Prüfungsleistung erbracht wurde:

– Bevölkerungs- und Sozialgeographie,

– Biogeographie,

– Geographie des ländlichen und des städtischen Raumes, – Geomorphologie,

– Wirtschaftsgeographie.

§ 4 Zwischenprüfung

Im Beifach Geographie in Verbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder Musik ist keine Zwischenprü-fung erforderlich.

§ 5 Notenbildung

(1) Bildung der Modulnoten

Jedes Modul besteht aus einer Lehrveranstaltung. Die Modulnote entspricht jeweils der Note der studien-begleitenden Prüfung der Lehrveranstaltung.

(2) Bildung der Durchschnittsnoten

1. Die Durchschnittsnote der fachwissenschaftlichen Module errechnet sich als der auf die zweite De-zimale hinter dem Komma abbrechend errechnete Durchschnitt der gemäß ECTS-Punkten gewichte-ten Nogewichte-ten der fachwissenschaftlichen Modulprüfungen.

2. Die Note des Moduls Fachdidaktik II – Grundlagen der Unterrichtsdidaktik gilt als Durchschnittsnote im Sinne von § 26 Absatz 1 Nr. 2 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung.

§ 6 Wiederholung studienbegleitender Prüfungen

(1) Gemäß § 23 Absatz 1 des Allgemeinen Teils dieser Studien- und Prüfungsordnung können studien-begleitende Prüfungen, die mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gel-ten, einmal wiederholt werden. Darüber hinaus kann für drei studienbegleitende Prüfungsleistungen eine zweite Wiederholung in Anspruch genommen werden; hiervon ausgenommen ist die Orientierungsprü-fungsleistung.

(2) Die zweite Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung setzt in der Regel eine erneute Teil-nahme an der zugehörigen Lehrveranstaltung voraus und ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzu-legen.

(3) Die Wiederholung einer bestandenen studienbegleitenden Prüfung ist nicht zulässig.

§ 7 Lehr- und Prüfungssprache

(1) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Nach vorheriger Ankündigung können einzelne Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache angeboten werden.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen.

Geologie – Beifach

1. Beifach als Erweiterungsfach

§ 1 Studienumfang

Im Beifach Geologie als Erweiterungsfach sind insgesamt 80 ECTS-Punkte zu erwerben, davon entfallen – 63 ECTS-Punkte auf fachwissenschaftliche Pflichtmodule,

– 6 ECTS-Punkte auf das fachwissenschaftliche Wahlmodul, – 5 ECTS-Punkte auf das Fachdidaktik-Modul und

– 6 ECTS-Punkte auf ein ergänzendes Modul.

§ 2 Studieninhalte

(1) Fachwissenschaftliche Pflichtmodule (63 ECTS-Punkte)

Modul Art P/WP ECTS SL/PL

Prozesse der Erde: Endogene Geologie V+Ü P 5 PL

Prozesse der Erde: Exogene Geologie V+Ü P 5 PL

Kristalle – Minerale – Gesteine I V+Ü P 5 PL

Kristalle – Minerale – Gesteine II V+Ü P 5 PL

Karten – Gelände – Labor Ü P 10 PL

Energie und Georessourcen V+B+Ex P 6 PL

Sedimentäre Geologie und Paläontologie V+Ü P 7 PL

Modul zum Themenfeld „Wasser“ V+Ü P 6 PL

Modul zum Themenfeld „Raum und Zeit“ V+Ü P 6 PL

Modul zum Themenfeld „Kristallingeologie“ V+Ü P 6 PL

Exkursionen Ex P 2 SL

(2) Fachwissenschaftliches Wahlmodul Wahlmodul (6 ECTS-Punkte)

Der/Die Studierende belegt nach eigener Wahl ein Modul zu einem der Themenfelder „Umwelt“, Oberflä-chennahe Prozesse“ und „Materialwissenschaften“ aus dem Studienangebot Geologie im Umfang von 6 ECTS-Punkten.

(3) Fachdidaktik-Modul

Fachdidaktik (5 ECTS-Punkte)

Veranstaltung Art P/WP ECTS SL/PL

Fachdidaktik Chemische Wissenschaften V+Ü P 5 PL

(4) Ergänzende Module

Der/Die Studierende belegt nach eigener Wahl entweder zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Personale Kompetenz im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Punkten oder Seminare und/oder Exkursionen aus dem Studienangebot Geologie im Umfang von insgesamt 6 ECTS-Punkten.

§ 3 Orientierungsprüfung

Im Beifach Geologie als Erweiterungsfach ist keine Orientierungsprüfung erforderlich.

§ 4 Zwischenprüfung

Im Beifach Geologie als Erweiterungsfach ist keine Zwischenprüfung erforderlich.

§ 5 Notenbildung

(1) Bildung der Modulnoten

1. Wird in einem Modul nur eine studienbegleitende Prüfung abgelegt, so gilt die Note dieser studien-begleitenden Prüfung als Modulnote.

2. Werden in einem Modul mehrere studienbegleitende Prüfungen abgelegt, so errechnet sich die Mo-dulnote als das nach ECTS-Punkten gewichtete Mittel der Noten für die Modulteilprüfungen.

2. Werden in einem Modul mehrere studienbegleitende Prüfungen abgelegt, so errechnet sich die Mo-dulnote als das nach ECTS-Punkten gewichtete Mittel der Noten für die Modulteilprüfungen.