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§ 252 Erholungsurlaub

(1)1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. 2Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6 Ver-bleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Ur-laubstag ergibt, wird er auf einen vollen UrUr-laubstag aufgerundet. 7Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 8Der Erholungsurlaub muss im lau-fenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden. 9Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

10Ansprüche gemäß § 3 BUrlG sowie ggf. eines Zusatzurlaubes gemäß § 125 SGB IX sind dabei unter Anrechnung auf den nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren.

1Nr. 1100

2§ 25 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und des TV-Ärzte-KF vom 24. November 2010; § 25 geändert durch ARR zur Änderung der ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und des TV-Ärzte-KF vom 24. November 2010 und zur Änderung der ARR zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF vom 24. November 2010.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 7:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur-laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) 1Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. 2Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 3Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.

4Abweichend von Satz 3 bleiben gesetzliche Mindesturlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG, ggf. unter Berücksichtigung eines Zusatzurlaubes gemäß § 125 SGB IX, die wegen Ar-beitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes angetreten werden konnten, erhalten. 5Endet das Arbeitsverhältnis bei fortdauernder Arbeitsunfähig-keit, ist nur der Teil eines bestehenden Resturlaubes abzugelten, der sich aus den gesetz-lichen Mindestansprüchen ergibt.

(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbei-tende bzw. die MitarbeiMitarbei-tende als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt un-berührt.

b) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs ein-schließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

c) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 20 genannten Zeit-raum gezahlt.

§ 261 Zusatzurlaub

(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die be-amtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtar-beit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.

(2) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 6 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 6 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

• bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

1 § 26 Abs. 2 und 3, Protokollerklärung geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 8.

Mai 2008.

• bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Ärzte, denen die Zulage nach § 7 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und

b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3:

1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wech-selschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeit-ausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 23 unschädlich.

(4)1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.

2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab-weichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 25 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

(6)1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regel-mäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schicht-arbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 6:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.

§ 27 Sonderurlaub

Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

§ 281 Arbeitsbefreiung

1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Ärzte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freige-stellt werden:

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne

des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/

des Lebenspartners im Sinne des

Lebenspartnerschafts-gesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an

ei-nen anderen Ort ein Arbeitstag,

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,

ein Arbeitstag im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht

voll-endet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein An-spruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

1 § 28 Abs. 3 Satz 2 neu nummeriert, Satz 2 eingefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF, MTArb-KF und des TV-Ärzte-KF vom 25. August 2009.

cc) einer Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die Be-treuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und durch ärztliche Bescheinigung in den Fäl-len der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäf-tigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt wird. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Ar-beitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

f) Ärztliche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesen-heitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

(2)1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistun-gen der Kostenträger. 3Die Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3)1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fort-zahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2Hierzu gehört unter anderem die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG. 3In begründeten Fällen kann bei Ver-zicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:

Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).

(4)1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaft zur Teil-nahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungs-trägern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

(6) 1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltun-gen ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren. 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.

(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 29

Befristete Arbeitsverträge

(1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Be-fristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwägung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betrof-fenen Ärzte andererseits erfolgen.

(2) 1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslauf-zeiten ist auch das Interesse der Ärzte an einer notwendigen Planungssicherheit zu be-rücksichtigen. 2Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz bezie-hungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestwei-terbildungszeit geschlossen werden. 3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertrags-laufzeit erfordern.

§ 301

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung,

a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arzt das gesetzlich oder durch Satzung des ärztli-chen Versorgungswerkes festgelegte Alter zum Erreiärztli-chen einer abschlagsfreien Re-gelaltersrente vollendet hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die Ärztin/der Arzt voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die Ärztin/Der Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst

1 § 30 Abs. 4 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 8. Mai 2008.

nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver-hältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustim-mungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsver-hältnis nicht, wenn die Ärztin/der Arzt nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeig-neten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienst-liche beziehungsweise betriebdienst-liche Gründe nicht entgegenstehen, und die Ärztin/der Arzt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäf-tigung schriftlich beantragt.

Protokollerklärung zu § 30 Absatz 2 und 3:

Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische Versorgungswerke.

(4)1Verzögert die Ärztin/der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Al-tersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Renten-versicherung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/

eines nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/dem Arzt das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(5)1Soll die Ärztin/der Arzt, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzu-schließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Mo-natsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 31

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1)1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Ar-beitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündi-gungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) 1Arbeitsverhältnisse von Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Ar-beitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Ärzte zwi-schen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt ent-sprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber.

(4) Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Austritt aus der evangelischen Kirche.

§ 32 Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf ein schriftli-ches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeug-nis verlangen (ZwischenzeugZeug-nis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärzte ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

(5) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom Ar-beitgeber ausgestellt.

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Ausschlussfrist

(1)1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Gel-tendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

Anlage A 1

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

– Gültig vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 –

Anlage A 21

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

– Gültig ab 1. Januar 2008 –

1Anlage A 2 geändert durch ARR zur Änderung des TV-Ärzte-KF vom 2. April 2008.