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§ 252 Erholungsurlaub

(1) 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. 2Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu

arbei-1 Nr. 1100

2 § 25 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und des TV-Ärzte-KF vom 24. November 2010; § 25 geändert durch ARR zur Änderung der ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und des TV-Ärzte-KF vom 24. November 2010 und zur Änderung der ARR zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF vom 24. November 2010; § 25 Abs. 2 Satz 4 neu gefasst, Satz 5 gestrichen durch ARR zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF vom 13. März 2013; § 25 Abs. 1 geändert durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission für Rheinland-Westfalen-Lippe zur beantragten ARR Änderung der Anlage 6 des BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 31. März 2014; § 25 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Anlage 6 des BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 26. Juni 2014; § 25 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF vom 10. Dezember 2014.

ten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag auf-gerundet. 6Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und kann auch in Teilen genommen werden. 8Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden. 9Ansprüche gemäß § 3 BUrlG sowie ggf. eines Zusatzurlaubes gemäß § 125 SBG IX sind dabei unter Anrechnung auf den nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 7:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur-laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) 1Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. 2Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 3Nicht bis zum 31. März angetretener Urlaub verfällt.

4Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungs-zeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Mitarbei-tende bzw. die MitarbeiMitarbei-tende als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt un-berührt.

b) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs ein-schließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

c) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 20 genannten Zeit-raum gezahlt.

§ 261 Zusatzurlaub

(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die be-amtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtar-beit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.

(2) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 6 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 6 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

• bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

• bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Ärzte, denen die Zulage nach § 7 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und

b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3:

1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wech-selschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeit-ausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 23 unschädlich.

(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.

2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab-weichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 25 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe b entsprechend.

(6) 1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

1 § 26 Abs. 2 und 3, Protokollerklärung geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 8. Mai 2008; Abs. 7 angefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 20. Juli 2011. (Inkrafttreten zum 1. Januar 2012); § 26 Abs. 5 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF vom 19. Oktober 2011.

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regel-mäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schicht-arbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 6:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind.

(7) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 6 Absatz 7) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21:00 bis 6:00 Uhr fallen. 2Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Satz 1 geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. 3Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 25 Absatz 1 Sätze 3, 4 und 5 zu ermitteln.

§ 27 Sonderurlaub

Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

§ 281 Arbeitsbefreiung

1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Ärzte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freige-stellt werden:

1§ 28 Abs. 3 Satz 2 neu nummeriert, Satz 2 eingefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF, MTArb-KF und des TV-Ärzte-KF vom 25. August 2009; § 28 Abs. 8 angefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF, der PraktO, der AzubiO, der KrSchO, der AzubiO-Pflege – Erweitertes Führungszeugnis vom 9. November 2020.

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne

des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/

des Lebenspartners im Sinne des

Lebenspartnerschafts-gesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an

ei-nen anderen Ort ein Arbeitstag,

d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,

ein Arbeitstag im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht

voll-endet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein An-spruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die

Be-treuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,

bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und durch ärztliche Bescheinigung in den Fäl-len der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäf-tigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt wird. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Ar-beitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

f) Ärztliche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesen-heitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur dann, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Ärzte Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistun-gen der Kostenträger. 3Die Ärzte haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3)1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fort-zahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2Hierzu gehört unter anderem die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG. 3In begründeten Fällen kann bei Ver-zicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:

Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).

(4)1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaft zur Teil-nahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungs-trägern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

(6)1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltun-gen ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren. 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet.

(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.

(8) Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralre-gistergesetz (§ 3 Absatz 4a TV-Ärzte-KF) ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Abschnitt V

Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 291

Befristete Arbeitsverträge

(1)1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Be-fristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwägung zwischen

1§ 29 Abs. 3 angefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 6 des BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 14. März 2012.

den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betrof-fenen Ärzte andererseits erfolgen.

(2) 1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslauf-zeiten ist auch das Interesse der Ärzte an einer notwendigen Planungssicherheit zu be-rücksichtigen. 2Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz bezie-hungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestwei-terbildungszeit geschlossen werden. 3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertrags-laufzeit erfordern.

(3) Befristete Arbeitsverhältnisse können mit den Kündungsfristen des § 31 Absatz 1 TV-Ärzte-KF gekündigt werden.

§ 301

Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung,

a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arzt das gesetzlich oder durch Satzung des ärztli-chen Versorgungswerkes festgelegte Alter zum Erreiärztli-chen einer abschlagsfreien Re-gelaltersrente vollendet hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die Ärztin/der Arzt voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die Ärztin/Der Arzt hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver-hältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustim-mungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsver-hältnis nicht, wenn die Ärztin/der Arzt nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeig-neten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienst-liche beziehungsweise betriebdienst-liche Gründe nicht entgegenstehen, und die Ärztin/der Arzt

1 § 30 Abs. 4 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 8. Mai 2008.

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäf-tigung schriftlich beantragt.

Protokollerklärung zu § 30 Absatz 2 und 3:

Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische Versorgungswerke.

(4)1Verzögert die Ärztin/der Arzt schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Al-tersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Renten-versicherung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/

eines nach § 3 Absatz 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der Ärztin/dem Arzt das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(5)1Soll die Ärztin/der Arzt, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzu-schließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Mo-natsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 31

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1)1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Ar-beitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündi-gungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2)1Arbeitsverhältnisse von Ärzten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Ar-beitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3)1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines

Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Ärzte zwi-schen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt ent-sprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber.

(4) Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Austritt aus der evangelischen Kirche.

§ 32 Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Ärzte Anspruch auf ein schriftli-ches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Ärzte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeug-nis verlangen (ZwischenzeugZeug-nis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Ärzte ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

(5) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden vom leitenden Arzt und vom Ar-beitgeber ausgestellt.

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 331 Ausschlussfrist

1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-schlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.

2Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. 3Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

1 § 33 neu gefasst durch ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen vom 14. Dezember 2016, § 33 Überschrift geändert durch ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen – Korrektur vom 22. Februar 2017.

4Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.

Anlage A 11

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden – gültig vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 –

Ent- gelt-gruppe

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Ä 1 4.900 5.175 5.375 5.710 6.120 6.280

im

Ä 2 6.460 6.995 7.475 7.745 8.020 8.180

ab dem

1 Anlage A neu gefasst, Anlage A 2 gestrichen durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF vom 16. März 2011; Anlage neu gefasst durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 20. Juli 2011; Anlage A neu gefasst durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 16. Mai 2012; Anlage A 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF vom 30. April 2014; Anlage A 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF vom 16. Dezember 2015; Anlage A 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 13. Dezember 2017; Anlage A 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6 vom 22. April 2020.

Anlage A 21

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden – gültig 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 –

Ent- gelt-gruppe

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Ä 1 5.000 5.280 5.485 5.825 6.245 6.410

im

Ä 2 6.590 7.135 7.625 7.900 8.185 8.345

ab dem

1Anlage A 2 angefügt durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF vom 30. April 2014; Anlage A 2 neu gefasst durch ARR zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF vom 16. Dezember 2015; Anlage A 2 neu gefasst durch ARR zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 13. Dezember 2017; Anlage A 2 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6 vom 22. April 2020.

Anlage A 31

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

– gültig ab 1. Oktober 2021 –

Ent- gelt-gruppe

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Ä 1 5.100 5.390 5.595 5.945 6.370 6.540

im

Ä 2 6.725 7.280 7.780 8.060 8.350 8.515

ab dem

1 Anlage A 3 angefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6 vom 22. April 2020.