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Umsetzung des Mutterschutzgesetzgesetzes

Im Dokument Arbeitsschutz praxisnah gestalten (Seite 62-65)

STOP- Prinzip

6.5.5 Umsetzung des Mutterschutzgesetzgesetzes

Mitgliederservice

Nutzen Sie zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen unsere Orientierungshilfe unter baymevbm.de/gb-psyche-orientierungshilfe im Handlungsfeld Arbeitssicherheit. Sie erläutert Ihnen,

– welche Bereiche unter welchen Gesichtspunkten zu prüfen sind, – welche Ausprägungen kritisch sein können und

– gibt Beispiele für geeignete Maßnahmen, um die möglichen Gefährdungen zu minimie-ren oder zu beseitigen.

– stellt die Services an entsprechender Stelle dar, mit denen bayme vbm Sie unterstützen können.

Bei Fragen können Sie sich auch an unsere Hotline Arbeitssicherheit wenden:

Telefon: 089-551 78-516.

Zusätzlich bietet das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) mit dem Kompakt-verfahren Psychische Belastung (KPB) eine systematisierte Vorgehensweise zur Durchfüh-rung der Gefährdungsbeurteilung für die psychischen Belastungen an.

6.5.5 Umsetzung des Mutterschutzgesetzgesetzes

Seit 01. Januar 2018 muss gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Gefährdungsbeurtei-lung im Hinblick auf den Mutterschutz anlasslos für sämtliche Tätigkeiten und nicht mehr erst im Zeitpunkt der Anzeige der Schwangerschaft durchgeführt werden. Das bedeutet, dass für jede Tätigkeit die Gefährdungsbeurteilung bezüglich schwangerer und stillender durchgeführt werden muss, unabhängig davon, ob eine Frau an diesem Arbeitsplatz oder überhaupt in der Firma beschäftigt ist oder nicht. Alle Mitarbeiter sind entsprechend der Ergebnisse dieser Beurteilung zu unterweisen. Diesbezügliche Bußgeldvorschriften mit bis zu 30.000 Euro greifen ab Januar 2019.

Die Prüfung erfolgt gemäß den Angaben und Ausschlusskriterien des Mutterschutzgeset-zes. Hiernach gibt es drei Kategorien:

1. Uneingeschränkt für Schwangere und stillende Frauen geeignet

2. Mit zusätzlichen Maßnahmen für Schwangere und stillende Frauen geeignet 3. Für Schwangere und stillende Frauen ungeeignet

Wenn die Tätigkeit uneingeschränkt geeignet ist, muss nichts weiter beachtet werden.

Wenn aber Ausschlusskriterien gemäß Mutterschutzgesetz für die Tätigkeiten zutreffen, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um diese Gefährdung zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, ist die Tätigkeit für Schwangere und stillende Frauen untersagt.

Umsetzung des Arbeitsschutzes

Wenn keine alternative zumutbare Tätigkeit, die für Schwangere und stillende Frauen ge-eignet ist, vorhanden ist und keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr möglich sind, hat die Frau ein Beschäftigungsverbot. Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft oder das Stillen Kenntnis erlangt, hat er der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Vorstellbar bei der Gefährdungsbeurteilung sind folgende zwei Ansätze:

– Ausgehend von der Tätigkeit

Es werden alle Tätigkeit durchgegangen und vermerken, welcher Punkt aus dem Mut-terschutzgesetz zutreffend ist. Konkrete Maßnahmen sind vor Bekanntgabe der Schwangerschaft oder des Stillens noch nicht erforderlich. Sollten mögliche Maßnah-men schon vor Mitteilung einer Schwangerschaft bekannt sein, kann eine entspre-chende Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung sinnvoll sein.

– Ausgehend von der Gefährdung nach Mutterschutzgesetz

Zu jeder Gefährdung gemäß Mutterschutzgesetz wird aufgelistet, welche Tätigkeiten im Unternehmen hiervon betroffen sind. Eine Zuordnung von Maßnahmen ist erst nach Mitteilung über eine Schwangerschaft oder Stillen erforderlich. Eine anlassunabhängige Maßnahmenfestlegung kann jedoch aus Gründen der Systematisierung sinnvoll sein.

Für die Prüfung bzw. Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung werden nur die Aus-schlusskriterien behandelt und nicht mögliche Ausnahmen. Die nachfolgende Auflistung soll zur Orientierung dienen. Sollte für eine Tätigkeit ein Ausschlusskriterium vorliegen, muss im Detail mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Lösun-gen gesucht werden. Ebenso bestehen für stillende Frauen gemäß §12 Mutterschutzgesetz weniger Ausschlusskriterien. Sind die nachfolgenden Kriterien eingehalten, sind auch stillende Frauen mitberücksichtigt.

Der Punkt Verbot für Umgang mit folgenden Gefahrstoffen nachfolgenden Kriterienliste unter § 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen kann im ersten Schritt pauschal bewertet werden. So reicht die Prüfung, ob bei der Tätigkeit ein Umgang mit Gefahrstoffen besteht. Die detaillierte Prüfung, welcher Gefahrstoff und wie damit umgegangen werden kann, kann dann bei Bekanntgabe der Schwangerschaft oder des Stillens in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebs-arzt erfolgen.

Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung aus dem Mutterschutzgesetz:

§ 4 Verbot von Mehrarbeit

− Wöchentliche Arbeitszeit darf die arbeitsvertragliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats nicht übersteigen

− mindestens 11 Stunden Ruhezeit

− maximal 8 ½ Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche

− für unter 18-Jährige maximal 8 Stunden pro Tag oder 80 Stunden pro Doppelwoche

56 LeitfadenJanuar 2021 Arbeitsschutz praxisnah gestalten Umsetzung des Arbeitsschutzes

§ 5 Verbot der Nachtarbeit

− Beschäftigung nicht zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr

§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

− Beschäftigung nicht an Sonn- und Feiertagen

§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung

− Ist die Möglichkeit für schwangere und stillende Frauen gegeben, die Arbeit kurzfristig zu unterbrechen, und sind geeigneten Bedingungen zum Hinlegen, hinsetzen und aus-ruhen gegeben?

§ 11 Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen

− Verbot für Umgang mit folgenden Gefahrstoffen:

− reproduktionstoxisch inklusive Zusatzkategorie Laktation

− keimzellenmutagen

− karzinogen

− spezifisch zielorgantoxisch

− akut toxisch

− Blei und Bleiderivate

− fruchtschädigend

− Verbot für Umgang mit Biostoffen

− Biostoffe gemäß Biostoffverordnung der Risikogruppe 2, 3 und 4

− Rötelnviren und Toxoplasma

− Verbot für physikalische Einwirkungen

− ionisierende und nichtionisierende Strahlung

− Erschütterungen, Lärm und Vibrationen

− Hitze, Kälte und Nässe

− Räume mit Überdruck gemäß §2 Druckluftverordnung

− bei sauerstoffreduzierter Atmosphäre

− Bergbau unter Tage

− Verbot für körperliche Belastung und mechanische Einwirkungen

− heben, halten, bewegen oder befördern von Lasten ohne mechanische Hilfsmit-tel: regelmäßiges von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg

− ständiges Stehen bei Arbeitszeiten von mehr als 4 Stunden täglich

− häufiges, erhebliches strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen

− hohes Risiko von ausgleiten, fallen oder stürzen

Umsetzung des Arbeitsschutzes

− Tätigkeiten, bei denen man Schutzausrüstung tragen muss und bei denen das Tragen eine Belastung darstellt, z. B. Staubschutzmasken, Hitzeschutzanzüge etc.

− Tätigkeiten, bei denen eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung

− Akkordarbeit

− Fließarbeit

− getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

6.5.6 Prüfung der Anlagen, Geräte und sicherheitstechnischen

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