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Typisierung nach Regionalität und Beteiligungsform

Im Dokument Wissenschaftlicher Gesamtbericht (Seite 130-134)

Da ausweislich der Aufgabenstellung, aber auch angesichts der Ergebnisse der Dokumen-tenanalyse, Bürgerenergie als eine wichtige Akteursgruppe im Fokus der Analysen steht, wer-den die beiwer-den Kriterien Regionalität und Beteiligungsform hier zusammengefasst. Denn die

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überwiegende Zahl an Definitionen von Bürgerenergie (bzw. community energy im anglopho-nen Raum) stellt auf eine solche Kombination von Klassifikationskriterien ab, d.h. nur in der Kombination der Kriterien Regionalität und Beteiligungsform gelangt man zu einer Akteurska-tegorie „Bürgerenergie“.

Hinsichtlich Regionalität und Beteiligungsform werden im Vorhaben regionale, nationale und internationale Akteure unterschieden, bei den regionalen Akteuren wiederum Bürgerenergie, regionale Kommunalenergie und sonstige Regionalenergie. Für die Bürgerenergie werden im Vorhaben nach dem Niveau der einzubringenden Mindestbeteiligung zwei Kategorien unter-schieden: mit niedriger Mindestbeteiligung (um Unterschiede im verfügbaren Vermögen zu berücksichtigen: bis zu 1.000,00 € in den östlichen und 2.000,00 € in den westlichen Bundes-ländern) sowie mit etwas höherer Mindestbeteiligung (geringer als 5.000,00 € im gesamten Bundesgebiet). Sie erfüllen die folgenden im Rahmen des Vorhabens entwickelten Prüfkrite-rien: Der Sitz der Projektgesellschaft sowie ggf. des Komplementärs und ihrer Eigentümer befindet sich in der Standortregion, ebenso ihr Tätigkeitsschwerpunkt. Die Standortregion be-zieht sich hier auf das Gebiet um den Anlagenstandort mit einer gemeinsamen soziokulturellen Identität, ausgedrückt etwa über eine Regionsbezeichnung (z. B. Münsterland). Mindestens 51 % der Stimmrechte liegen bei regional ansässigen natürlichen Personen, der Stimmrechts-anteil jedes Mitglieds liegt bei maximal 25 %. Die Gesellschaft hat den Einwohnern der Region zudem ein öffentliches Angebot zur Beteiligung am Eigenkapital mit niedrigen Mindestinvesti-tionsbeiträgen (s. o.) unterbreitet; von einem öffentlichen Angebot wird hilfsweise dann ausge-gangen, wenn mindestens 20 Anteilseigner vorhanden sind.

Wie die Prüfkriterien für die übrigen nachfolgend aufgeführten Akteursarten sind diese eigens für das Vorhaben entwickelt worden, um die Akteursstruktur auf der Basis öffentlich bzw. kom-merziell verfügbarer Daten ermitteln zu können. In dieser Hinsicht unterscheiden sie sich von anderen Akteursdefinitionen, z.B. der für Bürgerenergie im EEG 2017. Daher wurde mit dem Begriff „beteiligungsoffene Bürgerenergie“ eine eigene Bezeichnung gewählt (für eine Zuord-nung der Bürgerenergiegesellschaften gemäß Legaldefinition zu den Akteurstypen gemäß Forschungsvorhaben siehe Tabelle 1).

Auf Gesellschaften dieser beiden Kategorien entfielen in der ersten Ausschreibungsrunde 3 % und 2 % sowie in der vierten Runde 5 % und 2 % des Zuschlagsvolumens; in der zweiten und dritten Ausschreibungsrunde erhielten sie keine Zuschläge (siehe Abbildungen 1-4).

Tabelle 1: Zuordnung der Bürgerenergiegesellschaften gem. EEG 2017 zu den Akteurstypen nach Regionalität und Beteiligungsform

Klassifikation IZES/Leuphana Mai

2017 August

2017 Novem-2017 ber

Februar 2018

Beteiligungsoffene Bürgerenergie (niedriger SW) 3 - - 2

Beteiligungsoffene Bürgerenergie (SW: 5.000 €) 2 - - 1

Sonstige Regionalenergie 38 15 8 5

Nationaler Akteur 11 38 45 5

Keine ausreichenden Angaben 7 7 7 4

Summe 61 60 60 17

SW: Schwellenwert

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Abbildung 44: Ausschreibungsrunde Mai 2017; Ergebnisdarstellung nach Typisierung Regionalität und Beteili-gungsform

Abbildung 45: Ausschreibungsrunde August 2017; Ergebnisdarstellung nach Typisierung Regionalität und Beteili-gungsform

Des Weiteren wurde geprüft, ob in der (wie oben definierten) Standortregion ansässige und tätige Unternehmen mit über 50 % kommunaler Beteiligung Zuschläge erhalten haben. In den ersten drei Runden war dies nicht der Fall, in der vierten Runde entfiel auf diese Unternehmen rund 1 % des Zuschlagsvolumens. Regional ansässige und tätige Unternehmen, die weder der Bürgerenergie- noch der kommunalen Kategorie zugeordnet werden konnten (z.B. ein klei-ner Kreis natürlicher Personen aus der Region oder ein nur regional tätiger Projektierer), er-hielten in allen vier Runden Zuschläge. Sie werden im Rahmen des Vorhabens als „sonstige Regionalenergie“ kategorisiert. Ihr Zuschlagsanteil sank von der ersten zur vierten Runde von 61 % über 19 % und 13 % auf 11 % des Zuschlagsvolumens ab. Umgekehrt entwickelte sich der Anteil der so genannten nationalen Akteure. Sie umfassen alle Bezuschlagten, die keiner

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der übrigen bislang erwähnten Kategorien angehören und in Deutschland ansässig sind. Von Runde eins bis drei stieg ihr Leistungsanteil von 23 % über 70 % auf 77 % stark an; auch in der vierten Runde entfielen 73 % des Zuschlagsvolumens auf sie. Nur in der zweiten und vier-ten Runde gab es Zuschläge an im Ausland ansässige Unternehmen, in beiden Fällen von 2 % des Zuschlagsvolumens. Diese Ergebnisse können sich durch mögliche Korrekturen der Eigentümerdaten in der im Vorhaben ausgewerteten Unternehmensdatenbank gegebenen-falls noch etwas verändern. Für zwischen 6 % und 11 % des Zuschlagsvolumens lagen jeweils noch keine ausreichenden Daten vor; die Klassifikation dieser Akteure wird im weiteren Verlauf des Vorhabens vervollständigt.

Abbildung 46: Ausschreibungsrunde November 2017; Ergebnisdarstellung nach Typisierung Regionalität und Be-teiligungsform

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Abbildung 47: Ausschreibungsrunde Februar 2018; Ergebnisdarstellung nach Typisierung Regionalität und Beteili-gungsform

Um die von Bietern infolge der Bürgerenergieregel im EEG 2017 gewählten gesellschaftsrecht-lichen Konstruktionen zu berücksichtigen, wurden bei der voranstehend berichteten Untersu-chung der Akteursstruktur auf Regionalität und Beteiligungsform nicht nur die bezuschlagten Gesellschaften und ihre Eigentümer analysiert. Der Grund liegt darin, dass die bezuschlagten Gesellschaften im Regelfall die Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewählt haben. Hier ent-scheiden üblicherweise nicht allein die stimmberechtigten, begrenzt mit ihrer Einlage haften-den Kommanditisten. Vielmehr liegt die Geschäftsführung und damit die Entscheidungsbefug-nis über wesentliche Angelegenheiten im Regelfall bei der Komplementär-GmbH (oder Unter-nehmergesellschaft haftungsbeschränkt), welche kein Eigenkapital einbringt. Die Akzeptanz-forschung weist darauf hin, dass ein wesentlicher Einflussfaktor die Mitgestaltungsmöglichkeit ist, die aber bei solchen KG-Konstruktionen stark eingeschränkt ist. Daher wurde auch die Regionalität der jeweiligen Komplementär-GmbH und deren Eigentümer überprüft und zur Ein-ordnung herangezogen.

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