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J 3. Bekanntmachungen des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Lindow-Gransee

(5) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Berücksichtigung des Ver-brauchs des Vorjahres und der begründeten Angaben des Versorgungs-pflichtigen geschätzt.

(6) Die Verbrauchsgebühr beträgt:

Nettopreis Bruttopreis 2,05 €/m³ 2,19 €/m³

(7) Bauwasserzähler oder bewegliche Wasserzähler (Standrohrzähler) wer-den an die Anschlussnehmer vermietet. Der Mietpreis beträgt:

a. Nettopreis: 186,91 € / Jahr b. Bruttopreis: 200,00 € / Jahr

Der Wasserverbrauch wird entsprechend der im Abs. 6 festgelegten Ver-brauchsgebühr als Entgelt berechnet. Für die Ausleihe ist zusätzlich zum Mietpreis- und dem Verbrauchsentgelt eine Kaution in Höhe von

250,00 € zu hinterlegen.

(8) Der Gebührenpflichtige trägt die tatsächlichen Kosten entsprechend dem entstandenen Aufwand für:

- die Stilllegung des Hausanschlusses - die Wassersperrung des Hausanschlusses - die Drosselung des Hausanschlusses

- die Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses - den Wasserzählerwechsel nach einem Frostschaden

- die Überprüfung des Wasserzählers auf Wunsch des Kunden.“

Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Lindow, den 06.12.2017

Freitag Siegel Hollin

Verbandsvorsteherin Vorsitzender der

Verbandsversammlung Sinne des Absatzes 1 genutzt werden, erfolgt die Erhebung der

Grund-gebühr nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers bzw.

nach dem Leitungsquerschnitt. Ist ein Wasserzähler für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht vorhanden, so wird die Nennleistung des Wasserzählers oder der Leitungsquerschnitt fest-gesetzt, welche bzw. welcher nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zuzuführenden Wasser-mengen zu messen. Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt nach:

Wasserzähler nach 75/33/EWG und nach 2004/22/EG

ZählergrößeehemalsZählergröße Grundgebühr TW Ust Grundgebühr TW nachZählergrößenach je Zähler / Jahr 7% je Zähler / Jahr

75/33/EG 2004/22/EG netto brutto

Qn 2,5 Q3 4 120,00 € 8,40 € 128,40 €

Qn 6 Q3 10 288,00 € 20,16 € 308,16 €

Qn 10 Q3 16 480,00 € 33,60 € 513,60 €

Grundgebühr nach Leitungsquerschnitt

Leitungs- Zählergröße Grundgebühr TW Ust Grundgebühr TW

querschnitt nach Jahr 7% Jahr

2004/22/EG netto brutto

DN 50 Qn 15 Q3 25 1.400,00 € 98,00 € 1.498,00 € DN 80 Qn 40 Q3 63 2.240,00 € 156,80 € 2.396,80 € ab DN 100Qn 60 Q3 100 2.800,00 € 196,00 € 2.996,00 €

(3) Bei Grundstücken, die sowohl zu Wohnzwecken oder zu Erholungszwe-cken im Sinne des Absatz 1 als auch im Sinne des Absatz 2 genutzt wer-den, erfolgt eine getrennte Erhebung der Grundgebühr sowohl für die Nutzung nach Absatz 1 (Wohnzweck und Erholungszweck) als auch für die Nutzung nach Absatz 2. Die Grundgebühr für die Nutzung nach Absatz 2 wird in diesem Fall nach der Nennleistung des Wasserzählers oder des Leitungsquerschnitts festgesetzt, welche bzw. welcher nach den aner-kannten Regeln der Technik erforderlich sein würde, um die für die Nut-zung nach Absatz 2 zuzuführenden Wassermenge zu messen.

(4) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des Wassers berechnet, das der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen wird.

Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser. Die entnommene Was-sermenge wird durch einen Wasserzähler ermittelt.

(3) Bei Grundstücken, die sowohl zu Wohnzwecken oder zu Erholungszwe-cken im Sinne des Absatz 1 als auch im Sinne des Absatz 2 genutzt wer-den, erfolgt eine getrennte Erhebung der Grundgebühr sowohl für die Nutzung nach Absatz 1 (Wohnzweck und Erholungszweck) als auch für die Nutzung nach Absatz 2. Die Grundgebühr für die Nutzung nach Absatz 2 wird in diesem Fall nach der Nennleistung des Wasserzählers oder des Leitungsquerschnitts festgesetzt, welche bzw. welcher nach den aner-kannten Regeln der Technik erforderlich sein würde, um die für die Nut-zung nach Absatz 2 zuzuführenden Wassermenge zu messen.

(4) Die Beseitigungsgebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers be-rechnet, das der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.

(5) Als Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge, die durch Wasserzähler ermittelt wird.

(6) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Schmutzwassermenge von dem Verband unter Berücksichtigung des Verbrauchs des Vorjahres und der begründeten Angaben des Entsor-gungspflichtigen geschätzt.

(7) Bei dem Wasserbezug aus privaten Versorgungsanlagen gilt für die Be-rechnung der Schmutzwassermenge die mit Wasserzähler gemessene Wasserverbrauchsmenge. Lässt der Gebührenpflichtige keinen Wasser-zähler einbauen, so wird der Wasserverbrauch von dem Verband unter Berücksichtigung des Verbrauchs des Vorjahres und der begründeten Angaben des Entsorgungspflichtigen geschätzt bzw. werden statistische Durchschnittswerte zur Berechnung herangezogen.

(8) Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung gelangt sind, werden auf Antrag Die Verbandsversammlung des Trink-und Abwasserverbandes

Lindow-Gran-see hat auf ihrer Sitzung am 06.12.2017 folgende zweite Satzung zur Ände-rung der Schmutzwassergebührensatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung des Trink-und Abwasserverbandes Lindow-Gransee über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanla-ge im VerbandsSchmutzwasserbeseitigungsanla-gebiet mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Rheinsberg in den Ortsteilen Basdorf, Braunsberg, Dorf Zechlin, Flecken Zechlin, Großzer-lang, Kagar, KleinzerGroßzer-lang, Linow, Luhme, Rheinsberg, Schwanow, Wallitz, Zechlinerhütte, Zechow und Zühlen vom 09. Dezember 2015 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin Nr. 5 vom 21. Dezember 2015), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird einschließlich Überschrift wie folgt gefasst:

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensätze

(1) Die Grundgebühr wird bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten erhoben. Wohneinheit im Sinne von Satz 1 ist eine Gesamtheit von Räumen, die zur ständigen Un-terkunft von Personen bestimmt, mit einer Koch- und Schlafstelle ausge-stattet und zur Führung eines eigenständigen Haushalts geeignet ist. Zur ständigen Unterkunft bestimmt ist auch eine Gesamtheit von Räumen, die als Ferienwohnung genutzt wird. Jede Wohneinheit muss von einer anderen Wohneinheit und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben. Ei-ner Wohneinheit gleichgestellt ist ein Gebäude auf einem Grundstück, das der Erholung dient. Sollten mehrere Gebäude mit Schmutzwasser-anfall auf einem Erholungsgrundstück errichtet worden sein, wird jedes Gebäude einer Wohneinheit gleichgestellt.

Die Grundgebühr beträgt je Wohneinheit und Jahr:

Nettopreis Bruttopreis

73,00 €/je Wohneinheit 73,00 €/je Wohneinheit

(2) Für sonstige Grundstücke, die nicht zu Wohn- oder Erholungszwecken im Sinne des Absatzes 1 genutzt werden, erfolgt die Erhebung der Grundge-bühr nach der Nennleistung des verwendeten Wasserzählers bzw. nach dem Leitungsquerschnitt. Ist ein Wasserzähler für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage nicht vorhanden, so wird die Nennleistung des Wasserzählers oder der Leitungsquerschnitt festge-setzt, welche bzw. welcher nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zuzuführenden Wasser-mengen zu messen. Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt nach:

3.9 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Trink-und Abwasserverbandes Lindow-Gransee über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseiti-gungsanlage im Verbandsgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Rheinsberg in den

Orts-teilen Basdorf, Braunsberg, Dorf Zechlin, Flecken Zechlin, Großzerlang, Kagar, Kleinzerlang, Linow, Luhme, Rheinsberg, Schwanow, Wallitz, Zechlinerhütte, Zechow und

Zühlen – Schmutzwassergebührensatzung - vom 09. Dezember 2015

Wasserzähler nach 75/33/EWG und nach 2004/22/EG

ZählergrößeehemalsZählergröße Grundgebühr SW Ust Grundgebühr SW nachZählergrößenach je Zähler / Jahr 0% je Zähler / Jahr

75/33/EG 2004/22/EG netto brutto

Qn 2,5 Q3 4 157,00 € 0,00 € 157,00 € Qn 6 Q3 10 376,80 € 0,00 € 376,80 € Qn 10 Q3 16 628,00 € 0,00 € 628,00 €

Grundgebühr nach Leitungsquerschnitt

Leitungs- Zählergröße Grundgebühr SW Ust Grundgebühr SW

querschnitt nach Jahr 0% Jahr

2004/22/EG netto brutto

DN 50 Qn 15 Q3 25 2.500,00 € 0,00 € 2.500,00 € DN 80 Qn 40 Q3 63 4.000,00 € 0,00 € 4.000,00 € ab DN 100Qn 60 Q3 100 5.000,00 € 0,00 € 5.000,00 €

(10) Die Beseitigungsgebühr beträgt: 4,35 € / m³.“

Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Lindow, den 06.12.2017

Freitag Siegel Hollin

Verbandsvorsteherin Vorsitzender der

Verbandsversammlung abgesetzt. Der Antrag für die Anerkennung eines Abzugszählers

(Garten-wasser) ist beim Verband einzureichen. Der Einbau des Abzugszählers muss durch ein vom Verband zugelassenes Installateurunternehmen vorgenommen werden. Die Abnahme des Abzugszählers erfolgt durch die Mitarbeiter des Verbandes, erst danach wird die Registrierung vor-genommen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige. Der Abzugs-zähler unterliegt den Bestimmungen des Eichgesetzes und muss nach Ablauf der Eichfrist gewechselt werden. Eine Überschreitung der Eich-frist hat zur Folge, dass kein Absetzen der verbrauchten Wassermenge, welche über den Abzugszähler gemessen wurde, möglich ist.

(9) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird die Wassermen-ge um 18 m³/Jahr für jede Großvieheinheit herabWassermen-gesetzt. Ein aktenkundi-ger Nachweis über die Haltung von Großvieheinheiten muss gegenüber dem Verband erbracht werden.

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J 3. Bekanntmachungen des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Lindow-Gransee

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J 4. Bekanntmachungen des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz Bekanntmachungen des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz

Jahresabschluss 2016

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz hat am 12.12.2017 folgende Beschlüsse gefasst:

�Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2016 wird beschlossen. Das Jahresergebnis wird zur Tilgung des Verlustvortrages verwendet.“

�Der Verbandsvorsteherin sowie dem Verbandsvorstand wird für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung erteilt.“

Fehrbellin, den 14.12.2017

Ute Behnicke

Verbandsvorsteherin Siegel

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss über den Jahresabschluss 2016 des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom 05.03.2018 bis zum 16.03.2018 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Fehrbellin, Gartenstrasse 1a, während der Geschäftszeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Fehrbellin, den 14.12.2017

Ute Behnicke Verbandsvorsteherin

4.1 Jahresabschluss 2016

1. Änderungssatzung Satzung über die Erhebung von Kostenersatz zur Wasserversorgungs-satzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz vom 22.10.2012

Artikel II

Die Präambel wird folgendermaßen neu gefasst:

Aufgrund der § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, [Nr.32]), des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 02.03.2012 (GVBl. I//12, [Nr.20]), des

Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl. I/14, [Nr.32]), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18.12.1991 (GVBl. I/91, Nr.46, S.661) in der jeweils gültigen Fassung, der Wasserversorgungssatzung des

Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin vom 22.12.2012 in der jeweils gültigen Fassung, der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz vom 29.01.1997 in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 6 der Verbandssatzung des Zweckverbandes

Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz vom 30.09.2011 in der jeweils gültigen Fassung hat die

Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Fehrbellin-Temnitz in ihrer Sitzung am 12.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel II

§ 5 Höhe des Kostenersatzanspruches

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, der Hausanschlüsse sowie die Herstellung weiterer Hausanschlüsse (Zweitanschlüsse oder Erstanschlüsse nach

Grundstücksteilung) an die öffentliche Wasserversorgungsanlage sind dem Zweckverband bis zur Zählergröße QN 2,5 (DN 32) nach folgenden Einheitssätzen zu erstatten:

 Grundpauschale für den Anschluss als solchen 1.920,00 EUR

 lfd. Meter Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Hauptabsperrvorrichtung, komplett mit Erdarbeiten

im offenen Graben oder Rohrvortrieb 39,35 EUR

 lfd. Meter Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze

bis zur Hauptabsperrvorrichtung ohne Erdarbeiten 8,50 EUR Mauerdurchführungen sind nach tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

Für Arbeiten im befestigten Erdreich wird ein Zuschlag nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

(2) Bei der Erneuerung von Hausanschlüssen im Zuge der Sanierung einer Versorgungsleitung oder des Straßenbaus durch den Straßenbaulastträger wird bis zur Zählergröße QN 2,5 (DN 32) eine reduzierte Grundpauschale von 1.506,00 EUR erhoben.

(3) Ab einer Zählergröße von QN 6 (DN 40) sind zuzüglich zu den Grundpauschalen die Aufwendungen für die Hausanschlussleitung in tatsächlicher Höhe zu entrichten.

(4) Für die Beseitigung und Unterhaltung der Hausanschlussleitung sind die Kosten in tatsächlicher Höhe zu entrichten.

(5) Auf den Kostenersatz wird Umsatzsteuer in der gesetzlich bestimmten Höhe erhoben.

Artikel III

§ 12 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Fehrbellin, den 12.12.2017

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Axel Gutschmidt Siegel Ute Behnicke

Vorsitzender der Verbandsversammlung Verbandsvorsteherin

4.2 1. Änderungssatzung Satzung über die Erhebung von Kostenersatz

zur Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser