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Telearbeitsplätze und mobiles Arbeiten

§ 1 Arbeitsstättenverordnung Anwendungsbereich

(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur:

§ 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,

§ 6 und der Anhang Nummer 6,

soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anfor-derungen unter Beach tung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

§ 2 Arbeitsstättenverordnung Begriffsbestimmung

(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bild schirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäf-tigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.

Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedin-gungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benö-tigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrich-tungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Telearbeitsplatz

Mit den Regelungen zu Telearbeitsplätzen soll für die Unternehmen und deren Beschäftigte mehr Spielraum und Flexibilität bei der Gestaltung von Bildschirmarbeits-plätzen gegeben werden. Durch diese Regelungen wird ein Handlungsrahmen für die Gestaltung von Telearbeits-plätzen festgelegt.

Bei einem Telearbeitsplatz, im Sinne der Arbeitsstätten-verordnung handelt es sich um einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich von Beschäftig-ten. Für die notwendige Ausstattung (Mobiliar, Arbeitsmit-tel und Kommunikationseinrichtungen) des Telearbeits-platzes hat die Unternehmerin oder der Unternehmer zu sorgen. Die Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze im Betrieb gelten auch für Telearbeitsplätze. Deshalb ist bei deren Einrichtung Kapitel 8 „Anforderungen an die Gestal-tung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen“ zu

berücksichtigen.

Mobiles Arbeiten

Mobiles Arbeiten zeichnet sich dadurch aus, dass es we-der an das Büro, noch an den häuslichen Arbeitsplatz (z. B. Telearbeitsplatz) gebunden ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigen ihre Arbeit von beliebigen ande-ren Orten.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für mobiles Arbeiten unterliegt den Vorgaben des Arbeitsschutz- gesetzes.

Da im Rahmen des mobilen Arbeitens keine festen Arbeitsplätze eingerichtet werden, muss der Arbeitgeber diesen Umstand sowohl bei der Ausstattung mit Arbeits-mitteln als auch bei der Unterweisung berück-

sichtigen.

Beispiele für Maßnahmen sind:

die Bereitstellung sicherer und ergonomisch gestalteter

§

§

die spezielle Unterweisung der Beschäftigten im Hin-blick auf die Gefährdungen des mobilen Arbeitens

Benennung von Arbeitsumgebungsbedingungen, unter denen keine mobile Arbeit verrichtet werden darf

Beschaffung: Notebook Ausstattung des Notebooks

Art und Ausstattung von Notebooks (Prozessorgeschwin-digkeit, Bildschirmgröße, -auflösung, Festplattenkapazi-tät, Schnittstellen, ...) müssen sich an den zu bearbeiten-den Aufgaben orientieren. Kleine Geräte wie Tablett-PCs, Convertibles oder Subnotebooks sind wegen der kleinen, oft un entspiegelten Bildschirmanzeige und der kleinen bzw. virtuellen Tastatur für Bürotätigkeiten nur sehr einge-schränkt geeignet.

Ergonomie und Gebrauchstauglichkeit

Das Notebook sollte über ein GS-Zeichen verfügen und zu sätzlich über

einen gut entspiegelten Bildschirm,

eine Bildschirmanzeige mit großer Helligkeit (das heißt hoher Leuchtdichte) – zum Beispiel beim Gerätekauf ins Freie gehen und testen, ob Informationen auf dem Bild-schirm dort noch gut erkennbar sind,

ein stabiles, verwindungssteifes Gehäuse,

eine positiv beschriftete Tastatur (das heißt helle Tasten mit dunkler Beschriftung); eine solche Tastaturbeschrif-tung ist auch bei schlechten Lichtverhältnissen noch gut lesbar, selbst dann, wenn Tasten durch häufiges Benutzen glänzen,

einen für mehrstündigen Betrieb ausreichenden Akku;

für längere Laufzeiten bieten einige Geräte die Möglich-keit, Zusatzakkus zu installieren,

ein Gesamtgewicht möglichst unter 3 kg.

Bildschirm

Erfordert die Tätigkeit, dass mehrere Personen gleichzei-tig den Bildschirm betrachten (zum Beispiel zu Präsenta-tionszwecken), haben sich Notebookbildschirme mit gro-ßem Betrachtungswinkel bewährt.

Andererseits kann es beim Arbeiten mit sensiblen Daten auch geboten sein, den seitlichen Einblick – zum Beispiel durch Mitreisende im Zug – durch einen zusätzlichen Blickschutzfilter zu begrenzen.

Ausstattungsvarianten und Schnittstellen Speicherkartenleser, Netzwerkanschluss (LAN) und Peri-pherie-Anschlüsse wie USB-2.0/3.0-Ports sind allgemeine Standards. Bei der Funknetzwerk-Ausstattung (WLAN) können sich die Geräte stark unterscheiden:

Für allgemeine Online-Anwendungen reicht der alte WLAN-Standard IEEE 802.11g aus.

Wer größere Datenmengen schnell übermitteln will, sollte zum neueren Standard IEEE 802.11n oder 802.11ac greifen.

Für eine Internetverbindung mittels Mobiltelefon sollte dieses über eine Funktion als WLAN-Hotspot (Mobiler Hotspot) verfügen oder es wird eine Verbindung über die Bluetooth Schnittstelle zwischen Notebook und Mobil-telefon hergestellt.

Idealerweise wird für die mobile Internetverbindung eine so genannte UMTS/GPRS-Karte oder LTE-Karte verwendet, wobei dann das Mobiltelefon nicht mehr benötigt wird.

Da Notebooks in der Regel auch im Büro verwendet wer-den, sollten Anschlüsse für externe Tastatur, Maus und Bildschirm oder für eine sogenannte Dockingstation vor-handen sein.

Beschaffung: Notebook-Zubehör Maus

Wer viel mit den im Notebook integrierten Zeigegeräten, wie Touchpad oder Trackpoint, arbeitet, sollte sich eine zusätzliche Maus anschaffen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine geeignete Arbeitsfläche, wie ein Tisch (auch für die Auflage des Unterarms). Kleine, platzsparen-de, sogenannte Notebook-Mäuse sollten nur für kurzzeiti-ge Arbeiten benutzt werden – ansonsten ergonomisch geformte, an die Handgröße angepasste Mäuse verwenden.

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Kopfhörer

Als Multimedia-Geräte werden Notebooks zunehmend auch zur Wiedergabe akustischer Informationen verwen- det – zum Beispiel bei Lernprogrammen und Videofilmen.

Damit nicht jeder mithören kann, sind Kopfhörer zu emp-fehlen – am besten mit integriertem Regler, bei denen sich die Lautstärke schnell und einfach einstellen lässt.

Drucker

Wenn unterwegs Dokumente auszudrucken sind, ist ein mobiler Drucker erforderlich. Bei der Anschaffung ist auf Druckqualität und -geschwindigkeit und auf die

Akku-Laufzeit zu achten. Wichtig ist auch die Art der Ver-bindung zum Notebook (kabelgebunden über die USB-Schnittstelle oder drahtlos als WLAN- und Blue-tooth-Systeme). Der Drucker kann frei im Umkreis von einigen Metern aufgestellt werden. Zu empfehlen sind leichte Geräte (unter 2 kg) mit guter Druckqualität.

Smartphone

Smartphones eignen sich zum Verwalten von Terminen, kurzen E-Mails und Notizen. Sie können außerdem zur Anzeige und zum Nachschlagen von Informationen ver-wendet werden. Für eine umfangreichere Bearbeitung (z. B. Erstellung einer Textdatei) sollten die Daten auf Notebook oder PC übertragen werden.

Umgang mit dem Notebook Standby und Ruhezustand

Das Notebook muss nicht immer vollständig ausgeschal-tet werden. Notebooks bieten zumeist zwei abgestufte Stromsparfunktionen:

Der „Standby-Modus“ hält die aktuellen Daten bei mini-malem Stromverbrauch im Hauptspeicher, sodass das System schnell wieder betriebsbereit ist.

Im „Ruhezustand“ wird alles auf die Festplatte gespei-chert und das Gerät dann ausgeschaltet – zu empfehlen für längere Arbeitspausen oder beim Zuklappen des

Die entsprechenden Einstellungen finden sich in der Do-kumentation Ihres Betriebssystems – notfalls ist der Ad-ministrator zu fragen.

Gefahren für Geräte und Daten

Mobile Geräte können auf Reisen leicht beschädigt wer-den, verloren gehen oder gestohlen werden. Dabei sind immer auch die gespeicherten Daten gefährdet. Deshalb sollten die Daten regelmäßig gesichert werden (z. B. USB-Stick, externe Festplatte oder Cloud).

Telefonieren

Mit einer Freisprecheinrichtung im Auto hat man zum Füh-ren des Fahrzeugs zwar die Hände frei, nicht aber den Kopf. Telefonate können, je nach Gesprächsinhalt, mit-unter so viel Aufmerk samkeit erfordern, dass man sich kaum noch auf den Straßenverkehr konzentrieren kann.

Deshalb sollten Autofahrer, auch im eigenen Interesse, möglichst nicht während der Fahrt telefonieren bezie-hungsweise Telefonate nur auf das Nötigste beschränken.

Wer während der Fahrt einen Anruf annehmen muss, kann zum Beispiel einen Rückruf zusagen und den nächsten Parkplatz ansteuern. Außerhalb des fließenden Verkehrs kann man sich Telefonaten viel besser widmen und der Gesprächspartner merkt, dass man sich nur auf ihn konzentriert.

Arbeiten unterwegs: der mobile „Arbeitsplatz“

Notebook auf dem Schoß?

Die häufig angetroffene „Arbeitshaltung“ mit dem Note-book auf dem Schoß ist für längeres Arbeiten nicht zu empfehlen. In dieser Haltung treten schnell Schulter- und Nackenverspannungen auf und es kann zu Kopfschmer-zen oder anderen Beschwerden kommen. Zudem werden einige Notebooks auf der Unterseite so warm, dass sich eine solche Nutzung auch deshalb nicht empfiehlt.

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Notebook im Auto?

Auch eine Notebook-Nutzung im Auto kann nicht empfoh-len werden. Gearbeitet werden sollte möglichst immer an einem Tisch – zum Beispiel in einer Raststätte. Gerade nach längeren Autofahrten empfiehlt sich auch das Arbei-ten an einem Stehtisch.

Notebookständer?

Auf den Einsatz von – vermeintlich ergonomischen – Notebookständern, die den Bildschirm anheben und die Tastatur schräg stellen, sollte verzichtet werden, da die Aufstellung des Notebooks ohne Notebookständer viel ergonomischer ist als mit. Dies gilt insbesondere für spe-zielle, zusammenklappbare Notebookständer für den Außendienst.

Entfernung Bildschirm – Auge

Die Entfernung zwischen Bildschirm und Auge sollte auch beim Arbeiten unterwegs circa 500 mm bis 600 mm betra-gen. Als Zeichenhöhe von Großbuchstaben werden min-destens 3,2 mm empfohlen.

Spiegelungen

Unterwegs kommt es oft zu Spiegelungen und Reflexionen auf dem Bildschirm. Sollte es nicht am Bildschirm selbst liegen – weil dieser gut entspiegelt ist – ist der Grund vermutlich die Umgebungsbeleuchtung. Durch Änderung des Sitzplatzes kann die Störung eventuell vermieden werden.

Weitere Literatur

Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV

DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“

VBG-Fachwissen „Gesundheit im Büro – Fragen und Antworten“

Beermann, B.; Amlinger-Chatterjee, M.; Bren-scheidt, F.; Gerstenberg, S.; Niehaus, M.; Wöhr-mann, A. M. (2017): Orts- und zeitflexibles Arbeiten:

Gesundheitliche Chancen und Risiken. 1. Auflage.

Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Notizen

DGUV Information 215-410Bildschirm- und BüroarbeitsplätzeLeitfaden für die Gestaltung Überreicht durch: VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Massaquoipassage 1 22305 Hamburg www.vbg.de

VBG-Artikelnummer: 34-05-5386-5 Druck: 2021-09 / Auflage 4.000

VBG – Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung und versichert bundesweit circa 1,2 Millionen Unter-nehmen aus mehr als 100 Branchen – vom Architekturbüro bis zum ZeitarbeitsunterUnter-nehmen. Der Auftrag der VBG teilt sich in zwei Kernaufgaben: Die erste ist die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die zweite Aufgabe ist das schnelle und kompetente Handeln im Schadensfall, um die Genesung der Versicherten optimal zu unterstützen.

Etwa 470.000 Unfälle oder Berufskrankheiten registriert die VBG pro Jahr und betreut die Versicherten mit dem Ziel, dass die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft wieder möglich ist. 2.400 VBG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter kümmern sich an elf Standorten in Deutschland um die Anliegen ihrer Kunden und Kundinnen. Hinzu kommen sieben Akademien, in denen die VBG-Seminare für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stattfinden.

Weitere Informationen: www.vbg.de

Herausgeber dieser Schrift ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)