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5   Ablauf des zukünftigen Netzplanungsprozesses

5.5   Teilschritt Räumliche Koordination

Die räumliche Koordination beim Netzausbau (siehe Abbildung 2) beruht auf den Grundlagen, die von der Politik und den Netzbetreibern auf einer übergeordneten Ebene erarbeitet worden sind. Massge-bend sind insbesondere die vom Parlament verabschiedeten Leitlinien für die Weiterentwicklung des Schweizer Stromnetzes (siehe Kapitel 4) und der vom Bundesrat festgelegt aktuelle Szenariorahmen (siehe Kapitel 5.3), auf deren Grundlage die Netzbetreiber eine Bedarfsermittlung (Mehrjahrespläne) erarbeitet haben (siehe Kapitel 5.4). Diese Mehrjahrespläne bilden die Basis für räumliche Koordinati-on des Netzausbaus mit den anderen räumlichen Interessen. Die räumliche KoordinatiKoordinati-on erfolgt ver-fahrensmässig im Rahmen eines Sachplanverfahrens.

32 Artikel 22 der EU-Richtlinie 2009/72/EG zum Elektrizitätsbinnenmarkt legt ebenfalls einen Zeithorizont von 10 Jahren für die Netzentwicklungspläne der Übertragungsnetzbetreiber fest.

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Abbildung 2: Übersicht der Abläufe und involvierten Institutionen bei der räumlichen Koordination Festsetzungsentscheid über den Verlauf des Korridors 

Anhörung , Ämterkonsultation Zusammenarbeitsvereinbarung

Zuständigkeit, Abläufe, Organisation und Zeitplan sowie Ziele für  das Teilraumkonzept 

Erarbeitung SEN‐Gesuch 

mit ersten groben Korridorideen, die der Vororientierung  entsprechen und vereinbar sind mit den Zielen des 

Teilraumkonzepts

Diskussion Teilraum

Augenschein, Einigung auf einen Teilraum zur Ausarbeitung von  Korridorvarianten, Formulierung von Hinweisen, welche 

Bundesinteressen besonders zu berücksichtigen sind

Erarbeitung Korridorvarianten im Teilraum

Diskussion Korridor  Anwendung Bewertungsschema

Ausfertigung Objektblatt und erläuternder Bericht

Anpassung kantonaler Richtplan Zwischenergebnis Entscheid zum Teilraum

Vororientierung im SEN‐Netz aufgrund der Mehrjahrespläne

Phase 0Phase 1

Bundesrat 

BFE, ARE, Bund,  Kanton(e),  Projektant 

Begleitgruppe

UVEK 

Projektant in  Absprache mit Kanton  und weiteren  Beteiligten gemäss   Vereinbarung

BFE,  Begleitgruppe

Bundesrat

Phase 2

Projektant in  Absprache mit Kanton  und weiteren  Beteiligten gemäss   Vereinbarung

Festlegungen Projektarbeit

Zwischenschritte wie Vereinbarung/Anhörung SEN‐Arbeit BFE / Begleitgruppe

Bu n d

BFE, ARE, Kanton

Kanton, ARE

Ka n to n

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Im zeitlichen Ablauf des Sachplanverfahrens gibt es drei Meilensteine (Art. 5 Abs. 2 RPV):

1. Vororientierung:

Das Vorhaben ist auf Basis der Bedarfsermittlung in der Mehrjahresplanung aufgenommen und die Anfangs- und Endpunkte sind bekannt.

2. Zwischenergebnis:

Ein Teilraum, innerhalb dessen durch die Projektantin mögliche Korridorvarianten gesucht werden können, ist in Zusammenarbeit mit Bund, Kanton(e), Projektantin und Organisationen erarbeitet und definiert. Die wichtigen Interessenskonflikte und die zu beachtenden Rahmen-bedingungen für die Ausarbeitung von Korridorvarianten sind bekannt.

3. Festsetzung:

Der Korridor ist mit den räumlichen Interessen abgestimmt. Der Kanton und die betroffenen Gemeinden konnten bei der Planung ihre Anliegen einbringen. Das Bewertungsschema Über-tragungsleitungen wurde auf die von der Projektantin vorgeschlagenen Varianten angewen-det. Falls nötig werden Anweisungen an die weitere Planung festgehalten.

Das neue überörtlich und langfristig ausgerichtete Sachplanverfahren wird entlang dieser drei Meilen-steine in zwei Phasen durchgeführt:

Phase 1: Vororientierung bis Zwischenergebnis

− Der Bundesrat hat mit der Genehmigung der von den Netzbetreibern erstellten Mehrjah-respläne diese, bzw. die in diesen Plänen aufgeführten Leitungsbauprojekte als Vororien-tierung in den Sachplan aufgenommen und damit als Ausgangspunkt für deren Konkreti-sierung gesetzt.

− Auf der Grundlage dieser Vororientierung vereinbaren Bund, Kantone und Projektant ge-meinsam die Zusammenarbeit für die Erarbeitung eines Teilraumkonzeptes, welches sich über den Planungsprozess zu den wichtigsten Leitungsbauvorhaben im genannten Raum äussert. Zwingender Inhalt einer solchen Zusammenarbeitsvereinbarung sind einerseits die Ziele, die in einem bestimmten Teilraum erreicht werden sollen und andererseits die Modalitäten der Zusammenarbeit wie Zuständigkeiten, Abläufe, Organisation und Zeit-plan. Das BFE koordiniert zusammen mit dem ARE diesen Prozess.

− In einem ersten Schritt erarbeitet anschliessend die Projektantin gemäss Vereinbarung die Grundlagen für ein Sachplangesuch. Sie hält sich dabei an die Vorgaben der Vororientie-rung und der mit der ZusammenarbeitsvereinbaVororientie-rung festgelegten Zielen des Teilraum-konzeptes (Bündelung der Infrastrukturen, Interessen- und Lastenausgleich, etc.).

− Sobald diese Grundlagen vorliegen reicht die Projektantin formell beim BFE das Gesuch um die Bezeichnung eines bestimmten Teilraumes für die Weiterentwicklung eines kon-kreten Leitungskorridors ein.

− Das BFE eröffnet das Sachplanverfahren, indem es eine Begleitgruppe für dieses konkre-te Vorhaben bezeichnet. Es organisiert und leikonkre-tet die Diskussion in dieser Begleitgruppe im Hinblick auf die Bezeichnung eines Teilraumes innerhalb dessen in Phase 2 die Beur-teilung von Korridorvarianten erfolgen kann.

− Die Einigung in der Begleitgruppe auf einen Teilraum zur Ausarbeitung von Korridorvari-anten wird mit dem Zwischenergebnis sachplanerisch festgehalten. Über das erreichte Zwischenergebnis informiert das UVEK über das Publikationsorgan des Bundes und des betroffenen Kantons.

Ziel dieser Phase 1 ist eine erste räumliche Grobabstimmung, die von den Mitgliedern der Be-gleitgruppe und vom betroffenen Kanton positiv beurteilt wird und für die Projektantin erste Anweisungen für die Projektierung der möglichen Korridorvarianten gibt. Der Schwerpunkt in

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dieser Phase liegt auf den Aspekten der räumlichen Koordination, die Berücksichtigung der übrigen öffentlichen Interessen ist durch die Mitwirkung der Fachbehörden sowie der betroffe-nen Kantone und des Bundes im Rahmen der Begleitgruppe gewährleistet. Das Zwischener-gebnis besteht einerseits aus einem Teilraum, welcher der Projektantin genügend Freiheiten lässt, um in Phase 2 mehrere Korridorvarianten auszuarbeiten und andererseits enthält es konkrete Hinweise, welche kantonalen und Bundesinteressen dabei besonders zu berücksich-tigen sind.

Phase 2: Zwischenergebnis bis Festsetzung

− Nach der Ausscheidung des Teilraumes im Zwischenergebnis erarbeitet die Projektantin mögliche Korridorvarianten für die Realisierung des Projektes, die den Zielen und der an-zustrebenden Entwicklung wie sie in der Zusammenarbeitsvereinbarung festgehalten sind in diesem Teilraum entsprechen.

− Die von der Projektantin erarbeiteten Korridorvarianten werden in der Begleitgruppe disku-tiert, gegebenenfalls werden sie nach dem Bewertungsschema Übertragungsleitungen beurteilt. Dabei werden alle für den Korridorentscheid relevanten Aspekte, inklusive der Fragestellungen, die sich aus dem StromVG ergeben, überprüft. Das Ergebnis dieser Dis-kussionen ist ein Vorschlag für einen Planungskorridor.

− Auf Grund der Empfehlung der Begleitgruppe erarbeitet das BFE anschliessend Objekt-blatt und erläuternden Bericht für die Korridorfestsetzung durch den Bundesrat und führt die vorgeschriebenen Mitwirkungs-, Anhörungs- und Konsultationsverfahren durch.

− Das Sachplanverfahren wird mit der Korridorfestsetzung durch den Bundesrat, allenfalls durch das UVEK, abgeschlossen.

Ziel der Phase 2 ist es, die Korridorvarianten im Teilraum, der mit dem Zwischenergebnis de-finiert ist, zu evaluieren und in einem Verfeinerungsprozess auf einen einzigen Planungskorri-dor zu reduzieren, der einerseits die Zielen des Teilraumes, andererseits die Anforderungen aus der Bedarfsermittlung weitestmöglich erfüllt und gleichzeitig die anderen massgebenden öffentlichen Interessen bestmöglich berücksichtigt. Nach der sachplanerischen Festsetzung des Korridors kann das Plangenehmigungsverfahren für das konkrete Projekt bei der zustän-digen technischen Fachbehörde (ESTI, Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat (ERI), BAV) gestartet werden.

Die Strukturierung des Prozesses in zwei Phasen und die klare Definition der Zuständigkeiten bei den einzelnen Schritten wird einen effizienteren Ablauf des Sachplanverfahrens ermöglichen. Die Ge-samtdauer für das Verfahren (ohne die Zeit für die Ausarbeitung von detaillierten Korridorvarianten durch die Projektantin im Anschluss an das Zwischenergebnis) soll nicht mehr als ein Jahr betragen.

Zudem wird durch den frühen Einbezug der Interessen der Gemeinden über die Kantone und die ab-schliessende Variantendiskussion für Korridorverläufe im Sachplanverfahren das Plangenehmigungs-verfahren deutlich entlastet. Das anschliessende PlangenehmigungsPlangenehmigungs-verfahren33, soll dann in erster Linie gewährleisten, dass das Detailprojekt die gesetzlichen Vorgaben einhält und dass die betroffe-nen Grundeigentümer einbezogen werden.

Im Sachplanverfahren kommt wie oben beschrieben das Bewertungsschema Übertragungsleitungen zur Anwendung, auf Grundlage dessen u.a. die Frage beantwortet wird, ob eine Leitung zu verkabeln

33 Das Plangenehmigungsverfahren ist ein Verfahren zur Bewilligung der eingereichten Detailpläne. Es lässt deshalb bereits von seiner Konzeption her grundsätzlich keinen Raum für Variantendiskussionen, da diese regelmässig die Überarbeitung der zur Genehmigung eingereichten Pläne erfordern würden.

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oder als Freileitung auszuführen ist34. Das Ziel der Anwendung des Bewertungsschemas ist es, durch eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Raumplanung, Umweltschonung, Technik sowie Wirtschaftlichkeit zu begründeten und ausgewogenen Entscheiden zu kommen, die nachvollzo-gen werden können. Die für die technische Ausgestaltung und für einen bestimmten Trassenverlauf einer Leitung ausschlaggebenden Argumente sollen auch im Rahmen von allfälligen Gerichtsverfah-ren Bestand haben. Auch dies ist ein Beitrag zur Beschleunigung der PlangenehmigungsverfahGerichtsverfah-ren, da die Diskussion von Varianten bereits erfolgte und keine vertieften Studien mehr nachgeholt werden müssen. Dabei ist der Resonanzproblematik im 16.7-Hz-Netz speziell Rechnung zu tragen. Auch die ElCom ist bei der Anwendung des Bewertungsschemas Übertragungsleitungen eingebunden. Die Projektantin muss bei der Einreichung eines SEN-Gesuchs entsprechend den von der ElCom vorge-gebenen Parametern detaillierte Angaben zu den Kosten des projektierten Vorhabens machen. Diese Angaben fliessen anschliessend in die Gesamtbewertung und die Interessenabwägung ein.

Auch bei Projekten auf der Hochspannungsebene (Netzebene 3), für die keine Sachplanpflicht be-steht, stellt sich in vielen Fällen die Frage, ob eine Leitung als Freileitung oder als unterirdische Kabel-leitung ausgeführt werden soll. In Fällen, die nicht unter die Vorgaben gemäss Leitlinie „Verkabelung auf der Hochspannungsebene“ (siehe Kapitel 4.8) fallen (d.h. Kostenfaktor der Verkabelungsvariante grösser als der noch zu definierende Mehrkostenfaktor) und die vom ESTI ans BFE überwiesen wer-den, soll wie für Projekte im Übertragungsnetz eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Es ist zu prüfen, ob das Bewertungsschema Übertragungsleitungen (in entsprechend angepasster Form) angewendet werden kann.

Eine Sachplanpflicht besteht derzeit für Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz) sowie 132-kV-Leitungen der SBB (16,7 Hz). Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) soll in Zukunft langfristiger und überörtlich (Betrachtung von Teilräumen) ausgerichtet werden und dabei zu einem Sachplan Energienetze (SEN) ausgeweitet werden. Der Fokus liegt zu Beginn auf den Strom-netzen, der SEN soll aber später auf alle leitungsgebundenen Energien (Strom, Gas, Öl) Anwendung finden. Im neuen SEN-Verfahren soll die Netzplanung der Betreiber frühzeitig mit den kantonalen Pla-nungen in einer überörtlichen Teilraumplanung koordiniert und zeitlich abgestimmt werden. Das Ziel des SEN-Verfahrens ist es, die Netzinfrastruktur bestmöglich im Raum zu integrieren und dabei eine qualifizierte Interessenabwägung durchzuführen. Die Kantone werden frühzeitig in das SEN-Verfahren einbezogen, damit sie entsprechend ihrer Aufgabe ihre Planungen mit den Leitungsbauvorhaben der Projektanten abstimmen und die Leitungsprojekte gegenüber ihren Gemeinden vertreten. Weiter müs-sen sie die raumplanerische Sicherung der bestehenden und geplanten Trasmüs-sen garantieren. Zudem sind im knappen Raum Infrastrukturen zukünftig besser zu bündeln, was eine frühzeitige, die Sachbe-reiche übergreifende Zusammenarbeit bedingt. Der in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Projektanten im Rahmen eines SEN-Verfahrens erarbeitete Planungskorridor wird parallel zur bzw.

nach der Festsetzung durch den Bundesrat (oder das UVEK in Fällen gemäss Art. 21 Abs. 4 RPV) von den betroffenen Kantonen in den kantonalen Richtplan aufgenommen.