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Weitere technisch-organisatorische Zulassungsvoraussetzungen a) Nachweis einer ausreichenden Veranstalter-Haft pflichtversicherung

Frauen-Bundesliga (FBL)

3. Weitere technisch-organisatorische Zulassungsvoraussetzungen a) Nachweis einer ausreichenden Veranstalter-Haft pflichtversicherung

für die Durchführung des Spielbetriebs in der Frauen-Bundesliga.

b) Beachtung der Vorgaben des Spielervermittlerreglements der FIFA bei der Vermittlung von Spielerinnen.

c) Sportlicher Unterbau

aa) Der Bewerber muss mindestens eine weitere Frauen-Mann-schaft im 11er-Spielbetrieb und mindestens zwei Mädchen-Mannschaften, davon mindestens eine B-Juniorinnen-Mann-schaft, im Spielbetrieb haben. Diese Mannschaften sollen von Trainern betreut werden, die mindestens über die B-Lizenz verfügen, soweit aufgrund der jeweiligen Spielklassen nicht höhere Anforderungen an die Trainer-Lizenz gestellt werden.

Spielgemeinschaften werden nicht als sportlicher Unterbau anerkannt.

bb) Diese Mannschaften müssen während des Zulassungsverfah-rens und während des Spieljahres, für das die Zulassung erteilt wird, am Spielbetrieb teilnehmen. Mit der Zurückziehung einer dieser Mannschaften vom Spielbetrieb entfällt eine Zulassungs-voraussetzung.

cc) Bei Kapitalgesellschaften genügt es, wenn der Mutterverein die für den sportlichen Unterbau erforderlichen Mannschaften unterhält.

d) Schaffung der Voraussetzungen für eine zentrale Ligavermarktung aa) Nachweis, dass alle Spielerinnen des Teilnehmers die

Verwer-tung der vermögenswerten Bestandteile ihrer Persönlichkeits-rechte und ihre sonstigen vermögenswerten Rechte mit Bezug zu ihrer Sportlerinnenpersönlichkeit, insbesondere das Recht am eigenen Bild und das Recht an den Spiel- und Trainings-daten, auf den Teilnehmer zur eigenen Nutzung und zur even-tuellen zentralen Ligavermarktung übertragen haben, soweit sie einen Bezug zu ihrer Sportler innenpersönlichkeit aufweisen.

bb) Rechtsverbindliche Erklärung, sich an einer Ligavermarktung zu beteiligen und die gemäß § 5 Nr. 4. des DFB-Statuts für die Frauen-Bundesliga und 2. Frauen- Bundesliga vom DFB-Präsi-dium erlas senen Ausführungsbestimmungen zur Ligavermark-tung anzuerkennen und zu beachten.

cc) Die Entscheidung darüber, ob ein Liga- Logo vermarktet oder ein Vertrag mit einem Partner abgeschlossen wird, muss den potenziellen Bewerbern spätestens bis zum 1. Januar vor Be-ginn des Spieljahres bekannt gegeben werden. Der Ausschuss Frauen-Bundesligen ist vor der Entscheidung anzuhören.

dd) Rechtsverbindliche Erklärung, ein eventuelles Liga-Logo auf allen möglichen Kommunikationsmittel zu übernehmen und im Stadion zwei Meter Bandenfläche auf der Höhe der Mittellinie für dieses Logo zu reservieren.

ee) Rechtsverbindliche Erklärung, für eventuelle Liga-, Medien- und Ball-Partner jeweils nachfolgende Werbeleistungen zur Verfügung zu stellen bzw. durch vertragliche Ausgestaltung mit den Spielerinnen zu ermöglichen:

– Integration der Partner-Logos auf Flash-Interview-Rück-wänden und sonstigen Medien-RückFlash-Interview-Rück-wänden, der Titelseite im Stadionmagazin, Eintrittskarten, Akkreditierungen, Park-scheinen, Auswechseltafel, Trainerbank, Mannschaftsbus, VIP/Hospitality-Bereich,

– Integration des Partner-Logos in Internetauftritte und sons-tigen Digitalplattformen, wie zum Beispiel Social Media-Seiten sowie die Möglichkeit, hier redaktionelle Berichte und Postings zu platzieren,

– eine ganzseitige Anzeige im Stadionmagazin bei jedem Heimspiel,

– Werbemöglichkeiten im Stadionbereich (z. B. Mitmach module), – eine Bande im TV-relevanten Bereich (Breite mindestens

5,0 Meter/Höhe entsprechend der üblichen Bandenhöhe in den Stadien) bzw. adäquate Flächen auf alternativen Bandensystemen (LED/Drehbande),

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– Stellung von 27 Tickets pro Heimspiel der 1. Kategorie, davon 2 inklusive VIP-Zugang sowie ein Parkschein für jeden Liga-Partner,

– Bereitstellung des Klub-Logos zur gesamtheitlichen Nut-zung aller Klub-Logos durch Ligapartner für werbliche Kampagnen, um die Partnerschaft zur Frauen-Bundesliga zu kommunizieren,

– Durchführung von zwei Halbzeitaktionen pro Spieljahr bei Heimspielen mit der Maßgabe, dass der jeweilige Partner die Kosten trägt sowie Termine und Inhalte frühzeitig mit dem Verein bzw. Stadionbetreiber abstimmt,

– Marketingproduktionen unter Einbindung von Spielerinnen der Frauen-Bundesliga-Mannschaft (zweimal pro Spieljahr für jeweils vier Stunden).

ff) Rechtsverbindliche Erklärung, für den Titelsponsor bzw.

Hauptpartner nachfolgende zusätzliche Werbeleistungen zur Verfügung zu stellen:

– Werbefläche bis zu 100 Quadratzentimeter auf dem linken Trikotärmel,

– Integration der Bande bzw. der adäquaten Flächen auf alternativen Bandensystemen (Buchstabe ee), 5. Spiegel-strich) auf Höhe der Mittellinie im TV-relevanten Bereich, – Banden an beiden Enden der Längsseite im TV-relevanten

Bereich (Breite 2,0 Meter/Höhe entsprechend der üblichen Bandenhöhe in den Stadien),

– Banden mittig hinter jedem Tor (Breite mindestens 5,0 Meter/Höhe entsprechend der üblichen Bandenhöhe in den Stadien),

– insgesamt zwei Logo-Teppiche (sogenannte Cam-Carpets) links oder rechts neben den Toren,

– Mittelkreisaufleger bei allen TV-Live-Spielen,

– Ballstele bei allen TV-Live-Spielen beim Auflaufen der Mannschaften,

– Branding „Spielertunnel“ bzw. alternative Werbemöglich-keiten beim Einlaufen der Mannschaften bei allen TV-Live-Spielen,

– Lautsprecherwerbung/-durchsagen bei jedem Heimspiel, – 2 x pro Spieljahr Stellung von elf Einlauf-Kindern,

– Unterstützung bei der redaktionellen Langzeitbegleitung jeweils einer Spielerin der Frauen-Bundesliga-Mannschaft des Vereins inklusive der Verbreitung in den Medien der Vereine.

gg) Rechtsverbindliche Erklärung, dass das Klub-Logo für ge-samtheitliche Merchandising- und Lizenzprodukte der Liga sowie für Kampagnen zur Verfügung gestellt wird.

hh) Rechtsverbindliche Erklärung, dass bei einer eventuellen zen-tralen Vermarktung des Spielballs der Frauen-Bundesliga die-ser Ball bei allen Meisterschaftsspielen der Frauen-Bundesliga (zum Beispiel „Offizieller Ballausstatter der Frauen-Bundes-liga“) zum Einsatz kommt. Über Ausnahmen in Fällen einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits bestehen-den Ballpartnerschaft entscheidet der Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball.

e) Verpflichtung zur Einhaltung der Medien-Richtlinien der Frauen-Bundesliga.

f) Verpflichtung zur Zahlung der Zulassungsgebühr.

g) Jeder Teilnehmer der Frauen-Bundesliga verpflichtet sich dazu, für alle Spielerinnen seiner Spielberechtigungsliste geeignete Maß nah-men zur Aufklärung über und Prävention von (Wett-)Spielmanipula-tion durchzu führen. Inhalt sowie Art und Weise der Durchführung von geeigneten Präventionsmaßnahmen legt die DFB-Zentralver-waltung fest.