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1.8 Beschäftigte in Altersteilzeit

1.8.1 Tarifbeschäftigte

Auf der Basis des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 wurde im Rahmen der Tarifver-handlungen 1998 der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mit Wirkung vom 05.05.1998 in Kraft gesetzt.

Ziel des Tarifvertrages war es, älteren Mitarbeitern/innen einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen.

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) endete mit Ablauf des 31.12.2009. Seine Anwendung findet dieser TV ATZ seitdem ausschließlich für „alte“ Alters-teilzeitarbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und auf seiner Grundlage zu Ende geführt werden.

Im Rahmen der Tarifverhandlungen 2010 wurde die Altersteilzeit (auf Grund der gesetzlichen Veränderungen) neu geregelt. Es wurde der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.02.2010 geschlossen (Inkrafttreten 01.01.2010).

Seit dem 01.01.2010 ist somit für die Tarifbeschäftigten zu unterscheiden in:

• Altfälle = Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) bis 31.12.2009

• Neufälle = Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) ab 01.01.2010.

Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, Zugangsvoraussetzungen und Abrechnungs-modalitäten weichen z. T. erheblich voneinander ab.

1.8.1.1 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

Der TV ATZ formuliert verschiedene persönliche Zugangsvoraussetzungen. Der Zugang wurde insbesondere am „Lebensalter“ festgemacht. Es wurden der Personenkreis der unter 60-jährigen und der über 60-jährigen unterschieden. Die über 60-jährigen hatten einen

„Quasi“-Anspruch auf Bewilligung der Altersteilzeit, wenn keine dringenden dienstlichen bzw.

betrieblichen Gründe entgegenstanden. Die unter 60-jährigen konnten diesen Anspruch nicht herleiten. Hier war eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu treffen. Auf Grund der weit überwiegenden Antragstellungen der unter 60-jährigen wurde dieser Personenkreis per Magistratsbeschluss vom 03.12.2003 grundsätzlich (ohne EBB) von der Gewährung der Altersteilzeit ausgeschlossen.

In all den Jahren war festzustellen, dass sich der weitaus überwiegende Teil der Antragstel-ler/innen für das Blockmodell (ca. 96,9 % = 315/Blockmodell, 10/Teilzeitmodell) entschied.

Auf Grund der o. a. „Beendigung“ des TV ATZ und des Auslaufens der auf dieser Basis geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, nehmen die Zahlen der „Altfälle“ stetig ab.

Alle „Altfälle“ befinden sich in der Freistellungsphase des Blockmodells. Der letzte „Altfall“

wird mit Ablauf des 30.06.2017 enden:

zum Stichtag 31.12.2010 insgesamt 112 in ATZ davon 24 EBB zum Stichtag 31.12.2011 insgesamt 83 in ATZ davon 20 EBB zum Stichtag 31.12.2012 insgesamt 53 in ATZ davon 13 EBB zum Stichtag 31.12.2013 insgesamt 29 in ATZ davon 10 EBB zum Stichtag 31.12.2014 insgesamt 6 in ATZ davon 4 EBB zum Stichtag 31.12.2015 insgesamt 2 in ATZ davon 2 EBB zum Stichtag 31.12.2016 insgesamt 1 in ATZ davon 1 EBB.

1.8.1.2 Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) Wie bereits erwähnt wurde der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) im Rahmen der Tarifverhandlungen 2010 beschlossen. Der Tarifvertrag beinhaltet verschiedene, von dem bisherigen Tarifrecht gänzlich abweichende Eckpunkte:

• Altersteilzeitarbeit in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen ohne Rechts-anspruch durch Arbeitgeberentscheidung

• Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit innerhalb einer Quote von 2,5 % der Beschäftigten unter Anrechnung sämtlicher Altersteilzeitfälle auf diese Quote

• Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des Teilzeit-Regelarbeitsentgeltes

• Altersteilzeit ab dem 60. Lebensjahr für längstens fünf Jahre

• FALTER – Modell der flexiblen Arbeitszeitregelung (Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus bis zu zwei Jahren bei Bezug einer Teilrente)

• Beginn der Altersteilzeitarbeit oder der flexiblen Arbeitszeitregelung vor dem 01.01.2019 (z. Z.) für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD bzw. den TV-V (Versorgung) fallen (der TV-L (Länder) fällt nicht unter den Geltungsbereich).

In den Jahren 2010 bis 2012 wurden auf der Grundlage dieser neuen Altersteilzeit-regelungen keine neuen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse geschlossen. Die o. g. vorgegebene Quote wurde bei der Stadt Bremerhaven sowie den Eigen- und Wirtschaftsbetrieben z. T.

weit übererfüllt. Diese Quote ist jeweils zum Stichtag 31.05. für das Folgejahr zu ermitteln.

Auf der Grundlage dieser Quote wurden für das Kalenderjahr 2013 fünf neue Altersteilzeit-arbeitsverhältnisse und in den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 beginnend neun (2014), acht (2015) und neun (2016) neue Altersteilzeitarbeitsverhältnisse geschlossen. Es ist wiederum festzustellen, dass das Blockmodell favorisiert wird. Im TV FlexAZ wurde lediglich im Jahre 2016 ein Altersteilzeitverhältnis im Teilzeitmodell abgeschlossen. Bei der nachfolgenden Addition ist zu berücksichtigen, dass auch von den Neufällen bereits wieder einige beendet sind.

In der Addition der Altfälle und der Neufälle (laufende Fälle) ergeben sich danach zum Stichtag 31.12.2015 insgesamt 18 ATZ-Fälle davon 2 bei EBB zum Stichtag 31.12.2016 insgesamt 20 ATZ-Fälle davon 1 bei EBB.

Die nachfolgenden Tabellen und Grafiken zeigen die zum Stichtag 31.12.2015 laufenden Altersteilzeitfälle in den ausgewählten Personalgruppen:

Tarifbeschäftigte in Altersteilzeit

(soweit in den ausgewählten Bereichen vorhanden)

Verwaltung u. Sozialberufe Lehrpersonal Personal der Bautechnisches gesamt

Schreibdienst Kulturpflege Personal

Blockmodell männlich 0 1 0 0 0 1

Arbeitsphase

weiblich 2 2 0 0 0 4

gesamt 2 3 0 0 0 5

Blockmodell männlich 1 2 0 0 0 3

Freistellungs-

phase weiblich 2 2 0 1 0 5

gesamt 3 4 0 1 0 8

Teilzeitmodel männlich 0 0 0 0 0 0

weiblich 0 0 0 0 0 0

gesamt 0 0 0 0 0 0

Gesamtzahl 5 7 0 1 0 13

Verwaltung und

Schreibkräfte Sozialberufe Lehrpersonal Kulturpflege Bautechn. Pers.

männlich 1 3 0 0 0

weiblich 4 4 0 1 0

0 1 2 3 4 5

Die nachfolgenden Tabellen und Grafiken zeigen die zum Stichtag 31.12.2016 laufenden Altersteilzeitfälle in den ausgewählten Personalgruppen:

Tarifbeschäftigte in Altersteilzeit

(soweit in den ausgewählten Bereichen vorhanden)

Verwaltung u. Sozialberufe Lehrpersonal Personal der Bautechnisches gesamt

Schreibdienst Kulturpflege Personal

Blockmodell männlich 0 0 0 0 0 0

Arbeitsphase

weiblich 4 3 0 0 0 7

gesamt 4 3 0 0 0 7

Blockmodell männlich 0 1 0 0 0 1

Freistellungs-

phase weiblich 4 3 0 0 0 7

gesamt 4 4 0 0 0 8

Teilzeitmodel männlich 0 0 0 0 0 0

weiblich 0 0 0 0 1 1

gesamt 0 0 0 0 1 1

Gesamtzahl 8 7 0 0 1 16

Verwaltung und

Schreibkräfte Sozialberufe Lehrpersonal Kulturpflege Bautechn. Pers.

männlich 0 1 0 0 0

weiblich 8 6 0 0 1

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

1.8.2 Beamte

Grundlage für die Bewilligung von Altersteilzeit ist § 63 des Bremischen Beamtengesetzes (alt: § 71 b BremBG). Die Regelung sieht eine Aufteilung der Arbeits- und Freistellungsphase von 60:40 vor. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit; die Gewährung dient allein öffentlichen Interessen.

Beamte/Beamtinnen in Altersteilzeit - 2015

Verwaltung Lehrkräfte Polizei Feuerwehr gesamt

und Bau

Blockmodell männlich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

Arbeitsphase gehobener Dienst 3 12 0 0 15

höherer Dienst 0 8 0 0 8

weiblich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

gehobener Dienst 1 18 0 0 19

höherer Dienst 0 10 0 0 10

gesamt 4 48 0 0 52

Blockmodell männlich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

Freistellungs- gehobener Dienst 1 7 0 0 8

phase höherer Dienst 0 6 0 0 6

weiblich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

gehobener Dienst 0 16 0 0 16

höherer Dienst 0 6 0 0 6

gesamt 1 35 0 0 36

Teilzeitmodell männlich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

gehobener Dienst 1 1 0 0 2

höherer Dienst 0 2 0 0 2

weiblich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

gehobener Dienst 0 4 0 0 4

höherer Dienst 0 0 0 0 0

gesamt 1 7 0 0 8

Gesamtzahl 6 90 0 0 96

Beamte/Beamtinnen in Altersteilzeit - 2016

Verwaltung Lehrkräfte Polizei Feuerwehr gesamt

und Bau

Blockmodell männlich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

Arbeitsphase gehobener Dienst 2 5 4 0 11

höherer Dienst 1 6 0 0 7

weiblich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

gehobener Dienst 3 10 0 0 13

höherer Dienst 1 6 0 0 7

gesamt 7 27 4 0 38

Blockmodell männlich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

Freistellungs- gehobener Dienst 2 12 0 0 14

phase höherer Dienst 0 6 0 0 6

weiblich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

gehobener Dienst 0 16 0 0 16

höherer Dienst 0 7 0 0 7

gesamt 2 41 0 0 43

Teilzeitmodell männlich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

gehobener Dienst 1 0 0 0 1

höherer Dienst 0 3 0 0 3

weiblich mittlerer Dienst 0 0 0 0 0

gehobener Dienst 0 1 0 0 1

höherer Dienst 0 1 0 0 1

gesamt 1 5 0 0 6

Gesamtzahl 10 73 4 0 87