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8.1 Einzelartbezogene Prüfung

8.1.13 Sturmmöwe

Angabe zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten

Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Sturmmöwe (Larus canus) Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV-Art Europäische Vogelart

Rote Liste-Status

(wan-dernder Vogelarten) Messtischblatt

Deutschland *

Erhaltungszustand in Niedersachsen

Atlantische Region Kontinentale Region

Erhaltungszustand der lokalen Population

(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))

Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art

(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

Lebensraumansprüche

Die Sturmmöwe brütet auf trockenem Untergrund auf Inseln, Landzungen oder in Sümpfen mit kurzer Vegetation, dichte und hohe Vegetation sowie kahle Stellen werden gemieden. Vorzugsweise an Küsten, jedoch teilweise auch ausgesprochene Binnenbrüter, aber immer nahe am Wasser.

Nahrungssuche findet sowohl über Land als auch im Watt statt, im Winter auch auf Äckern und der offenen See (Bauer et al. 2005). Sturmmöwen sind Standvögel und Kurzstreckenzieher; nach Kälteeinbrüchen ist eine Winterflucht zu beobachten.

Raumnutzung

Tagaktiv, aber Nahrungserwerb auch in der Dämmerung. Es werden kleine bis mittelgroße Kolonien zum Brüten gebildet, Gattentreue durch Nist- und Brutplatztreue (bis zu 12 Jahre) ist nachgewiesen (Bauer et al. 2005). Die Nestabstände belaufen sich auf 5-20 m (Flade 1994).

Empfindlichkeit gegenüber Störwirkungen

Die Fluchtdistanz liegt laut Flade (1994) zwischen 10 und 50 m. Für die Sturmmöwe (als Rastvogel) liegt eine geringe Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen vor. Die Aussagen sind durch mehrere, übereinstimmende Untersuchungen gut abgesichert. Eine Beeinträchtigung bis in 100 m Entfernung ist nicht auszuschließen (Reichenbach et al. 2004). Der Meideabstand von ca. 100 m wird durch Steinborn et al. (2011) nochmals bestätigt. Nach Hötker et al. (2006) wirken sich unterschiedliche Höhen von WEA nicht signifikant auf das Meideverhalten von Sturmmöwen aus.

Kollisionsrisiko gegenüber WEA

Nach Bernotat & Dierschke (2016) besteht eine mittlere Kollisionsgefährdung für die Sturmmöwe, d.h.

im Einzelfall bei einem mindestens hohen konstellationsspezifischen Risiko. Auch der Fachgutachter teilt diese Einschätzung und sieht ein erhöhtes Kollisionsrisiko „bei größeren und regelmäßigen Ansammlungen innerhalb der Potenzialfläche“ (Büro Sinning 2020a). Nach dem Artenschutzleitfaden (MU 2016) wird lediglich für Brutkolonien von Sturmmöwen ein Kollisionsrisiko gesehen. Die Schlagopferdatei von DÜRR (Stand Dezember 2020) listet aktuell 58 Schlagopfer auf, davon 38 in Niedersachsen.

Verbreitung in Deutschland / in Niedersachsen Rast- und Gastvogel

Die Sturmmöwe ist als Gastvogel in allen Naturräumlichen Regionen vorkommen. Schwerpunkte liegen im und unmittelbar am Wattenmeer und den größeren Gewässern im Binnenland sowie auf der offenen See (NLWKN 2011). Der Gastvogelbestand in Niedersachsen liegt bei ca. 60.000 Individuen, bundesweit sind es ca. 185.000 (Krüger et al. 2013).

Verbreitung im Untersuchungsraum

Dem Untersuchungsgebiet kommt nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen eine lokale Bedeutung für die rastenden Sturmmöwen zu. Die einzelnen Trupps wurden im gesamten UG verortet, lediglich Nördlich sowie Westlich der Geplanten Anlagen waren weniger Sturmmöwen zu beobachten.

Sturmmöwen kamen in vielen kleinen und einigen größeren Trupps im UG vor.

Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen & des Risikomanagements

Keine Vermeidungsmaßnahmen notwendig (s. u.)

Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände

(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)

Dem Untersuchungsgebiet kommt nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen eine lokale Bedeutung für die rastenden Sturmmöwen zu. Die erfassten Rastflächen befinden sich im gesamten UG. Trotz der geringen Störungsempfindlichkeit weisen die Flächen des UG keine besondere Bedeutung als Nahrungs- bzw. Rastflächen auf. Aufgrund der geringen Störungsempfindlichkeit sind maximal kleinflächige Verlagerungen weniger nahrungssuchender Sturmmöwen zu erwarten. Zudem verringert sich nach Rückbau der 11 Altanlagen der durch Scheuchwirkungen beeinträchtigte Bereich.

Nach Hötker et al. (2006) ist auch von höheren Repoweringanlagen keine zusätzliche Störungsintensität zu erwarten.

Eine Störung einzelner Individuen kann demnach nicht ausgeschlossen werden; erhebliche Störungen im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population werden aber ausgeschlossen. Mögliche Störungen während der Bauarbeiten werden der Prognose nach nicht dazu führen, dass eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes eintritt, da sie nur von temporärer Art sind.

Durch das Vorhaben werden lediglich kleinflächige Bereiche innerhalb von Nahrungs- bzw. Rastflächen für einen WEA-Standort überbaut. Darüber hinaus werden durch den Rückbau der Altanlagen zusätzlich Flächen entsiegelt. Die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt.

Eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgt nicht; die Funktionalität im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt.

Eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Rahmen der Bautätigkeit ist nicht zu prognostizieren.

Der Art wird nicht nachgestellt und sie wird nicht absichtlich verletzt oder getötet.

Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko kann aufgrund des artspezifischen Verhaltens nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden; auch liegt keine besondere Konstellation vor, die im Einzelfall ein erhöhtes Kollisionsrisiko begründet. Ergänzend sei auf die positiven Auswirkungen des Repoweringvorhabens hingewiesen: es führt zu einer deutlichen Reduzierung der Anlagenzahl sowie in der Gesamtbetrachtung zu einer Flächenentsiegelung.

Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose (ggf. einschl. vorgesehener Maßnahmen) treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 - 3 nicht ein, sodass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist.

1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?

(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem

Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) ja nein

2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte?

ja nein

3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im

räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein

4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

ja nein

Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen

(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)

1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen

Interesses gerechtfertigt? ja nein

2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen

Vogel-arten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein