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Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als

Prüfung

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 PsychThG): Sprachkenntnisse im Rahmen der vorübergehen-den Berufsausübung

Zur Sicherung des Vorliegens der erforderlichen Sprachkenntnisse ist § 3 Absatz 1 PsychThG wie folgt zu ändern:

a) In Nummer 2 ist das Wort „und“ zu streichen und stattdessen ein Komma zu set-zen.

b) In Nummer 3 ist der Punkt durch das Wort „und“ zu ersetzen.

c) Nachfolgende Nummer 4 ist anzufügen:

„4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deut-schen Sprache verfügt. Eine Ausnahme kann erfolgen, wenn die Erlaubnis gemäß Absatz 5 beschränkt wird und das Vorliegen der deutschen Sprach-kenntnisse nicht erforderlich ist.“

Begründung:

Zur Gewährleistung der Patientensicherheit ist für die Leistungserbringung psychothera-peutischer Leistungen die hierfür erforderliche Sprachkompetenz sicherzustellen. Die Be-rufserlaubnis sollte sich auf Antragsteller beschränken, die Sprachniveau C2 für allge-meine Sprachkenntnisse und für Fachsprachenkenntnisse C1 in deutscher Sprache nach-weisen können. Dies entspricht einer Vorgabe zur Verhältnismäßigkeit im Sinne des Arti-kels 53 der Richtlinie 2005/36/EG. Hiernach müssen Personen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufsfähigkeit erforderlich sind. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang die in § 5 Absatz 4 PsychThG aufgenommene Regelung, dass bei Fehlen der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 5 Absatz 3 PsychThG das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann. Diese Maßnahme setzt allerdings voraus, dass bereits bei der Erteilung der Erlaubnis die erforderlichen Sprach-kenntnisse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 PsychThG vorgelegen haben müssen.

4. Zu Artikel 1 § 7 Absätze 1 und 2 PsychThG: Übergeordnete Ausbildungsziele

Die übergeordneten Ausbildungsziele spiegeln das von PP und KJP entwickelte, gemein-same Berufsbild von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten angemessen wider.

PsychThAusbRefG – BT-Drs. 19/9770

Stellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nicht nur Spezialistinnen und Spezia-listen für die Anwendung psychotherapeutischer Verfahren und Methoden, sondern ge-nerell Expertinnen und Experten für psychische Gesundheit. Die BPtK teilt die beschrie-benen Ausbildungsziele u. a. für Prävention und Rehabilitation, die Übernahme von Lei-tungsfunktionen, die Veranlassung von Behandlungsmaßnahmen durch Dritte sowie gut-achterliche Tätigkeiten. Es ist richtig, diese als Ausbildungsziele zu fixieren, da Psychothe-rapeutinnen und Psychotherapeuten schon heute in diesen Feldern tätig sind und zu-gleich Weiterentwicklungen in der Versorgung aufgrund zusätzlicher Kompetenzen mög-lich sind. Wichtig ist der Hinweis, dass Versorgung nicht nur Kuration bedeutet, sondern auch Prävention und Rehabilitation umfasst. Kompetenzen zur Organisation und Leitung sind erforderlich, da in vielen Krankenhäusern mit psychotherapeutischen Abteilungen sowie Einrichtungen der institutionellen Versorgung PP und KJP diese Aufgaben bereits übernehmen. Die Veranlassung von Behandlungsmaßnahmen durch Dritte erfolgt in der Praxis bereits durch die Befugnis zur Verordnung von Soziotherapie, Medizinischer Reha-bilitation oder zur Krankenhauseinweisung. Die Änderungen in Artikel 2 sehen darüber hinaus auch die Verordnung von Ergotherapie und psychiatrischer Krankenpflege vor.

Wichtig ist auch der Verweis auf Psychotherapieverfahren und dass eine versorgungsre-levante Ausbildung weiterhin den Erwerb von Kompetenzen in den Mittelpunkt stellt, die in der beruflichen Tätigkeit zur Behandlung mittels wissenschaftlich anerkannter psycho-therapeutischer Verfahren befähigen. Die Ausbildung hat zum Ziel, die Grundlagen für die spätere Qualifizierung für die Anwendung wissenschaftlicher Psychotherapieverfahren zu vermitteln, die in der anschließenden Weiterbildung erfolgt.

Um im Studium alle Grundorientierungen der Psychotherapie zur berücksichtigen, ist § 7 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

„Das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psy-chotherapeutin oder Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem allge-mein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkennt-nisse sowie unter Berücksichtigung der Grundorientierungen der Psychothe-rapie die grundlegenden personalen, fachlich-methodischen, sozialen und um-setzungsorientierten Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selb-ständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes mit-tels wissenschaftlicher anerkannter psychotherapeutischer Verfahren erfor-derlich sind.“

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Stellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Begründung:

Bei der Kompetenzvermittlung sind alle Grundorientierungen der Psychotherapie zu be-rücksichtigen, da diese grundlegende Bedeutung für die spätere Qualifizierung für die An-wendung von Psychotherapieverfahren haben und die wissenschaftlich anerkannten Ver-fahren einschließen.

Begrüßt wird, dass in § 7 Absatz 2 PsychThG der Einbezug der konkreten Lebenssituation, des sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrundes, der sexuellen Orientierung und der jeweiligen Lebensphase der Patientinnen und Patienten als wesentliche Voraussetzung für Psychotherapie normiert wird. In der Begründung (S. 55) sollte dazu ergänzt werden, dass neben kulturellen, geschlechtsspezifischen, ethnischen, sozialen und wirtschaftli-chen Aspekten auch geistige oder seelische Behinderungen zu berücksichtigen sind.

5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 PsychThG: Kompetenzbasierte Ausbildungsziele

Zur Berücksichtigung der Breite psychotherapeutischer Tätigkeiten und ihrer Vorausset-zungen ist § 7 Absatz 3 wie folgt zu erweitern:

„Das Studium befähigt insbesondere dazu:

Nr. 2 (neu): psychotherapeutisch an der Diagnostik, Beratung, Behand-lung, Prävention und Rehabilitation von Menschen mit somatischen Er-krankungen einschließlich chronischer ErEr-krankungen mitzuwirken,

Nr. 3: das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Ent-wicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation und vor dem Hintergrund der persönlichen Haltungen und Handlungsbereitschaften zu reflektie-ren und unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse so-wie des aktuellen Forschungsstandes zur Optimierung des Therapiepro-zesses zu gestalten.“

Begründung:

Die psychotherapeutische Kompetenz zur Mitwirkung bei der Behandlung somatischer Erkrankungen sollte nicht nur in der Gesetzesbegründung, sondern auch im Gesetz als explizites Ausbildungsziel klargestellt werden ebenso wie die Bedeutung der persönlichen Haltungen und Handlungsbereitschaften für die psychotherapeutische Tätigkeit.

6. Zu Artikel 1 § 8 PsychThG: Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie (WBP)

Ein WBP wird begrüßt. Änderungsbedarf besteht in Bezug auf seine Zusammensetzung sowie die Verbindlichkeit seiner Entscheidungen.

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Stellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

§ 8 ist deshalb wie folgt zu ändern:

„Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psy-chotherapeutischen Verfahrens fest. Sie kann soll ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychothera-pie stützen, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist von den auf Bundesebene zu-ständigen Vertretungen der Heilberufe errichtet worden ist, die von den Ent-scheidungen betroffen sind.“

Begründung:

Gemäß Artikel 1 § 8 PsychThG erfolgt die wissenschaftliche Anerkennung eines psycho-therapeutischen Verfahrens durch die jeweils zuständige Behörde. Die Heranziehung des WBP in Zweifelsfällen ist als „Kann-Vorschrift“ vorgesehen. Somit kann im Rahmen eines für das Studium erforderlichen Akkreditierungsverfahrens die „Feststellung“ der wissen-schaftlichen Anerkennung eines Verfahrens auch erfolgen, ohne dass die Expertise des WBP hinzugezogen werden müsste. Unklar ist damit, auf welcher Grundlage die Behörde Entscheidungen trifft, wenn sie keine Gutachten des WBP zugrunde legt. Deshalb ist die Heranziehung des WBP als Soll-Vorschrift zu regeln.

Klärungsbedarf besteht bezüglich der Besetzung des WBP. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Berufsgesetz der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten weiter eine Beteiligung der Bundesärztekammer an einem Beirat gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine paritätische Besetzung des WBP mit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten so-wie Ärztinnen und Ärzten wäre nur dann sachgerecht, wenn durch dessen Tätigkeit das Berufsrecht beider Berufsstände unmittelbar berührt wird. Bisher wirken sich die Emp-fehlungen des Beirates nicht unmittelbar auf die ärztliche Ausbildung und Berufsaus-übung aus. Solange dies aus dem Gesetz bzw. seiner Begründung nicht hervorgeht, ist eine gesetzlich geregelte paritätische Besetzung nicht gerechtfertigt.

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 2 PsychThG: Hochschulstruktur

Die BPtK stimmt der Regelung zu, dass das Studium nur an Universitäten angeboten wer-den kann oder an Hochschulen, die Universitäten gleichgestellt sind. Das Studium von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten braucht eine hochwertige akademische Strukturqualität, vergleichbar mit den anderen akademischen Heilberufen. Hochschulen dürfen daher nur unter klar definierten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, einen Approbationsstudiengang anzubieten. Aus fachlicher Sicht ist hierbei zur Sicherung der

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Stellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ausbildungsqualität eine hinreichende wissenschaftliche Infrastruktur sowohl für die wis-senschaftliche als auch für die praktische Qualifizierung zwingend notwendig – einschließ-lich eigenständiger aktiver Psychotherapieforschung an Hochschulambulanzen. Zur Siche-rung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Psychotherapie ist eine weitere notwendige Voraussetzung, dass die Hochschule Pro-motionen durchführen kann. Diese hohen strukturellen und finanziellen Anforderungen führen zugleich dazu, dass keine Überkapazitäten bei den sich entwickelnden Studiengän-gen und Absolventen entstehen, denen kein ausreichendes Angebot an Weiterbildungs-stellen gegenübersteht.

Bislang zeichnet sich nicht ab, dass diese notwendigen Qualitäts- und Strukturanforde-rungen an die akademische Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-ten explizit gesetzlich geregelt werden sollen. Weil UniversitäPsychotherapeu-ten und diesen gleichge-stellte Hochschulen diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen und die Trias von For-schung, Lehre und Krankenversorgung gewährleisten, ist eine Beschränkung auf diesen Hochschultyp sachgerecht. Sollte der Forderung Folge geleistet werden, die Ausbildung für weitere Hochschultypen zu öffnen, ist die gesetzliche Regelung zwingend, dass diese Hochschulen über das Promotionsrecht und die zur Sicherstellung der Ausbildung erfor-derliche wissenschaftliche Infrastruktur und Forschungspraxis verfügen.

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 PsychThG: Dauer des Studiums

Um die Studierbarkeit innerhalb der Regelstudienzeit sicherzustellen, ist § 9 Absatz 1 Satz 3 wie folgt zu ändern:

„Das Studium dauert in Vollzeit mindestens fünf Jahre.“

Begründung:

Ziel der Reform ist ein Studium, das sowohl eine ausreichende klinische Praxis als auch ausreichende wissenschaftliche Kompetenzen vermittelt. In Deutschland ist die Kombina-tion eines ApprobaKombina-tionsstudiums mit der Bachelor-Master-Systematik ein Novum. Be-grüßt wird, dass der Gesetzentwurf polyvalente Bachelorstudiengänge in das Approbati-onsstudium integriert. Diese Spielräume sind sinnvoll, um mit unterschiedlichen Profilbil-dungen der Studiengänge und individuellen Schwerpunktmöglichkeiten für die Studieren-den der Breite der Psychotherapie gerecht zu werStudieren-den. Jedoch könnten die hierfür erfor-derlichen Freiräume, die nach der Approbationsordnung zu vermittelnden Studieninhalte und die für die Bachelor-, Master- und psychotherapeutischen Prüfungen vorzusehenden Zeiträume zu eng gefasst sein, um die Ausbildungsziele in einer Gesamtstudienzeit von

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Stellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

fünf Jahren zu erreichen. Daher sollte das Gesetz die Option für ein Studium mit einer längeren Regelstudiendauer als fünf Jahre nicht grundsätzlich ausschließen.

Europäische, bundes- oder landesrechtliche Regelungen lassen genügend Spielraum, um sowohl die wissenschaftliche als auch die praktische Qualifizierung in die Bachelor-Mas-ter-Systematik zu integrieren, auch wenn dafür eine Mindeststudiendauer von elf oder gar zwölf Semestern erforderlich wäre. Die verschiedenen europäischen Deklarationen und Empfehlungen sehen zwar in der Regel einen Gesamtstudienumfang von fünf Jahren (300 ECTS) für konsekutive Masterstudiengänge vor. In anderen europäischen Ländern, die bereits Erfahrungen mit Bachelor- und Masterstudiengängen für Heilberufe haben, wird dieser Regelfall bei diesen Berufen häufig jedoch nicht angewendet. So sehen neue Bologna-konforme Medizinstudiengänge, u. a. in Österreich, der Schweiz und den Nieder-landen, in der Regel eine sechsjährige Gesamtstudienzeit vor. Auch in Deutschland ist eine über fünf Jahre hinausgehende Gesamtstudienzeit möglich. Als Beispiel hierfür können die Kunst- und Musikstudiengänge dienen, welche eine insgesamt sechsjährige Mindest-studienzeit haben können (siehe KMK-Beschluss vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 5. Februar 2010, Nr. B1 zu Ziffer A.1.3). Zudem sieht der KMK-Beschluss vom 21. April 2005 über den Deutschen Qualifikationsrahmen für Hochschulabschlüsse vor, dass Studi-engänge mit Staatsprüfung nach Regelung der Anlage 1 eine Regelstudienzeit von drei bis sechseinhalb Jahren haben können (KMK-Beschluss vom 21. April 2005, Fn. 1, Anlage 1).

Das Ziel der Etablierung von Approbationsstudiengängen mit Masterabschluss und um-fassenden zusammenhängenden Praxiseinsätzen ist vor diesem Hintergrund realisierbar.

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 PsychThG: Maßgebliche Bestandteile des Studiums

Zur Präzisierung inhaltlicher Anforderungen an das Studium ist § 9 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

„Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung mindestens 300 Leistungspunkte (ECTS Punkte) zu vergeben. Diese ECTS Punkte entsprechen einem Arbeitsauf-wand von mindestens 9.000 Stunden einschließlich eines Praxissemesters.“

Begründung:

Die Stundenvorgabe als Mindeststundenzahl folgt der Änderung in Nummer 7. Darüber hinaus wird klargestellt, dass das Praxissemester Teil des Studiums ist. Durch einen län-geren und zusammenhängenden praktischen Ausbildungseinsatz kann gewährleistet wer-den, dass Approbierte über erste Erfahrungen mit den an der Hochschule erworbenen

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Stellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

heilkundlichen Kompetenzen in der Regelversorgung verfügen und damit die Möglichkei-ten und Grenzen ihrer heilkundlichen KompeMöglichkei-tenzen unter den realen Bedingungen der Versorgung einschätzen können.

10. Zu Artikel 1 § 9 Absätze 4 und 5 PsychThG: Zugang zum Masterstudium

Gemäß Begründung entscheidet die Hochschule über den Zugang zum Masterstudien-gang. Demnach besteht kein Anspruch auf Zulassung und die Hochschulen können Studi-enbewerberinnen oder -bewerbern in diesem Rahmen auch den Zugang zum Studium verwehren, insbesondere wenn nicht genügend Studienplätze zur Verfügung stehen. Be-rücksichtigt werden muss jedoch hierbei, dass ein Studienplatzanspruch in Betracht kom-men kann, wenn eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bereits das Bachelor-studium mit dem Ziel der psychotherapeutischen Approbation aufgenommen hat. Daher sollte die Begründung darauf hinweisen, dass im Falle unzureichender Kapazitäten in der Praxis vor allem Wartezeiten in Betracht kommen werden, für die landes- oder hochschul-rechtliche Regelungen zu treffen sind. Vergleichbare Regelungen bestehen beispielsweise für den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat).

Zu begrüßen ist es, dass gemäß § 9 Absatz 4 Satz 6 PsychThG auch gleichwertige, aber nicht als Psychotherapiestudium akkreditierte Studienabschlüsse beim Zugang zum Mas-terstudiengang berücksichtigt werden, vorausgesetzt diese erfüllen inhaltlich die Anfor-derungen der Approbationsordnung nach § 20 PsychThG. Diese Regelung stellt eine not-wendige Flexibilisierung des Studiums dar und gewährleistet zugleich das erforderliche Zulassungsniveau für den Masterstudiengang mit dem Ziel der Approbation.

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 PsychThG: Studieninhalte

Zur Klarstellung der für die Approbation erforderlichen Studieninhalte ist § 9 Absatz 6 um folgenden Satz 3 zu ergänzen:

„Der verbleibende Anteil besteht aus Lehrinhalten zur Psychotherapie oder ihren Bezugswissenschaften nach Maßgabe der jeweils gültigen Studienord-nung.“

Begründung:

Die Vorschrift sollte aus fachlichen und rechtlichen Gründen klarstellen, dass der verblei-bende Ausgestaltungsspielraum für die Hochschule auf die Vermittlung psychotherapeu-tischer Lehrinhalte oder anderer Lehrinhalte der Bezugswissenschaften, insbesondere der

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Psychologie, (Sozial-)Pädagogik und Medizin, begrenzt ist. Es wäre problematisch, Lehrin-halte ohne Bezug zur Tätigkeit einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten im Zugangsrecht des Heilberufs festzusetzen.

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 8 PsychThG: Bachelorstudium

Zur Sicherstellung ausreichender berufspraktischer Einsätze in der Versorgung ist § 9 Ab-satz 8 wie folgt zu ändern:

„Das Bachelorstudium umfasst berufspraktische Einsätze, für die insgesamt 19 ECTS Punkte zu vergeben sind, was einem Arbeitsaufwand von 570 Stunden entspricht. Sie dienen dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in der Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychologie, in allgemeinen Be-reichen des Gesundheitswesens sowie in kurativen, präventiven oder rehabili-tativen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung. Mindestens 8 ECTS Punkte (240 Stunden) sollen auf Bereiche der psychotherapeutischen Versor-gung entfallen.“

Begründung:

Im Gesetzentwurf fehlt eine Festlegung, welchen Anteil an den berufspraktischen Einsät-zen Tätigkeiten in Versorgungseinrichtungen mit psychotherapeutischen Anwendungsbe-reichen haben müssen, da nur diese im Gegensatz zu Forschungspraktika auf die Entwick-lung von HandEntwick-lungskompetenzen zur Patientenversorgung abzielen. Die BPtK fordert, dass mit 8 ECTS Punkten etwa die Hälfte auf berufspraktische Einsätze in der psychothe-rapeutischen Versorgung entfallen soll.

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 8 PsychThG: Masterstudium

Zur Sicherstellung ausreichender berufspraktischer Einsätze in der Versorgung im Master-studium ist § 9 Absatz 9 wie folgt zu ändern:

„Das Masterstudium umfasst berufspraktische Einsätze, für die insgesamt 25 ECTS Punkte zu vergeben sind, was einem Arbeitsaufwand von 750 Stunden entspricht. Sie dienen dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen sowie zur Entwicklung anwendungsorientierter Kompetenzen in der Grundlagen- und Anwendungsforschung der heilkundlichen Psychotherapie, sowiewovon min-destens 20 ECTS Punkte (600 Stunden) auf in kurativen und rehabilitative Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung entfallen sollen.“

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Begründung:

Die Änderung legt fest, dass der überwiegende Teil der berufspraktischen Tätigkeit in Be-reichen der psychotherapeutischen Versorgung erfolgt.

14. Zu Artikel 1 § 10 PsychThG: Psychotherapeutische Prüfungen

Zur Sicherstellung bundesweiter Qualifikationsstandards bei Quereinstiegen aus gleich-wertigen Studiengängen sollte § 10 wie folgt geändert werden:

„(1) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus zwei Teilen und dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der heilkundlichen Psychotherapie erfor-derlichen Kenntnisse und Handlungskompetenzen. (…)

(3) Teil 1 der psychotherapeutischen Prüfung wird vor dem Masterstudium und Teil 2 nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.

(4) Teil 2 der Die psychotherapeutischen Prüfung besteht aus folgenden bei-den TeilenAbschnitten:“ (…)

Begründung:

Staatliche Prüfungen dienen der bundeseinheitlichen Sicherung der Ausbildungsqualität.

Eine erste staatliche Prüfung sollte daher bereits nach dem ersten Studienabschnitt erfol-gen. Sie stellt bei Freiräumen in der Ausgestaltung von „polyvalenten Bachelorstudien-gängen“ einerseits einen bundeseinheitlichen Qualifikationsstandard zu Beginn des zwei-ten Studienabschnitts sicher. Andererseits werden bundesweite Standards einen „Quer-einstieg“ faktisch überhaupt erst möglich machen. Basiert die Zulassungsentscheidung für das Masterstudium ausschließlich auf Kriterien der einzelnen Hochschule, ist zu erwarten, dass beide Studienabschnitte in der Regel nur als konsekutive Studienprogramme absol-viert werden können. Die Prüfung nach dem zweiten Studienabschnitt sollte als mündlich-praktische Prüfung ausgestaltet werden, da dann die Feststellung der erworbenen Hand-lungskompetenzen im Vordergrund steht.

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Stellungnahme der BPtK zum Gesetzentwurf der Bundesregierung