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2 RECHTSGRUNDLAGEN

2.2 I NVESTITIONSFINANZIERUNG

2.2.4 Strukturfonds

Mit dem KHSG wurde die Einrichtung eines Strukturfonds zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung in den §§ 12 bis 15 KHG festgelegt. Wie in

§ 12 Abs. 3 KHG vorgesehen, hat das Bundesministerium für Gesundheit mit der Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (KHSFV) das Nähere zum Strukturfonds bestimmt. In Folge des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) vom 11. Dezember 2018 wird der Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2022 fortgesetzt (siehe § 12a KHG) und die KHSFV in zwei Teile untergliedert. Der Teil 1 (§ 1 bis 11 KHSFV) beschreibt die Förderung nach § 12 KHG und der Teil 2 (§ 12 bis 18 KHSFV) die Förderung nach § 12a KHG.

3 § 4 Abs. 1 Entflechtungsgesetz.

4 CDU, CSU, SPD (2018): Ein neuer Aufbruch für Europa, Eine neue Dynamik für Deutschland, Ein neuer Zusammenhalt für unser Land; Z. 1334-1337.

a) Teil 1 – Förderung nach § 12 KHG (2016 bis 2018)

Im Strukturfonds wird einmalig eine Summe von 500 Mio. Euro aus der Liquiditätsre-serve des Gesundheitsfonds – aufgeteilt nach dem Königsteiner Schlüssel – für Maßnahmen in den Ländern zur Verfügung gestellt. Falls sich die privaten Kranken-versicherungen an der Förderung beteiligen, erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. Der Fonds beteiligt sich mit maximal 50% an den jeweiligen förderungsfähigen Kosten.

Laut § 12 Abs. 1 KHG hat der Strukturfonds den Zweck, den Abbau von Überkapazi-täten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten so-wie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre lokale Versor-gungseinrichtungen zu fördern (insbesondere in ambulante, sektorenübergreifende oder palliative Versorgungseinrichtungen oder in stationäre Pflege- oder Rehabilitati-onseinrichtungen). Palliative Versorgungsstrukturen sollen somit gefördert werden.

In § 1 KHSFV wird konkretisiert, dass bei förderungsfähigen Vorhaben entweder eine dauerhafte Schließung, eine standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten oder eine Umwandlung vorliegen muss. Die Vorhaben kön-nen grundsätzlich auf das Krankenhaus oder auf Teile von akutstationären Versor-gungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere Standorte, unselbständige Betriebsstätten oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Kran-kenhauses, bezogen sein.

Die Förderung der Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Kranken-hauses, bis hin zur Schließung einer einzelnen Fachabteilung, setzt die endgültige und ersatzlose Stilllegung der entsprechenden Krankenhauskapazitäten voraus. Die Schließungsförderung umfasst keine Vorhaben, die eine Schließung eines Kranken-hauses oder von Teilen eines KrankenKranken-hauses vorsehen, soweit ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuauf-nahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht. In die-sen Fällen kann jedoch eine Konzentration von Versorgungskapazitäten vorliegen, die förderungsfähig sein kann.

Die Förderungsfähigkeit von Konzentrationsmaßnahmen setzt voraus, dass akutsta-tionäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Kranken-häuser, standortübergreifend konzentriert werden, jeweils mindestens eine Abteilung betroffen ist und das Vorhaben insgesamt zu einem Kapazitätsabbau oder einer Verminderung von Vorhaltungsaufwand führt. Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Förderung eines kompensatorischen Neuaufbaus oder Umbaus von Versorgungska-pazitäten an einem Standort, um nach der Schließung eines benachbarten Standorts Versorgungslücken zu vermeiden, sofern hierdurch insgesamt Kapazitäten abgebaut oder Vorhaltungsaufwand reduziert wird. Konzentrationsmaßnahmen innerhalb eines Standorts oder einer Betriebsstätte sind von der Förderung ausgenommen.

Eine Umwandlung liegt vor, wenn ein Krankenhaus oder Teile eines Krankenhauses in eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung (z. B. Umwandlung einer Abteilung für Innere Medizin in eine geriatrische Abteilung) oder in eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung umgewandelt werden (z. B. Gesundheits- oder Pflege-zentren, Medizinische VersorgungsPflege-zentren, Einrichtungen der Prävention oder Re-habilitation).

Generelle Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Umsetzung der Vorhaben am 01. Januar 2016 noch nicht begonnen hat. Die Länder konnten ihre Anträge auf Auszahlung der Fördermittel beim Bundesversicherungsamt (BVA) bis zum 31. Juli 2017 stellen (§ 4 KHSFV). Auf Landesebene erfolgte die Entscheidung über die Mit-telvergabe im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden. Gelder aus dem Fonds wurden nur dann bereitgestellt, wenn die Länder, ggf. gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50% der förderungsfähigen Kos-ten des Vorhabens tragen.

Voraussetzung für die Förderung ist zudem die Verpflichtung seitens der Länder (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KHG) für die Jahre 2016 bis 2018, jährlich mindestens den Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 ausgewiesenen Mittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser (ohne Zuweisungen nach Art.

14 GSG) oder aber mindestens die Höhe der im Haushaltsplan 2015 ausgewiesenen Mittel beizubehalten und zusätzlich um die Mittel zu erhöhen, die vom Land im Rah-men der Kofinanzierung der über den Strukturfonds geförderten Vorhaben getragen werden. Nach Abschluss des Verfahrens stellte das BVA Auszahlungsbescheide aus und zahlt die bewilligten Fördermittel an das antragstellende Land aus.

Im Nachverteilungsverfahren gemäß § 5 KHSFV werden die nach der ersten An-tragsrunde der Länder bis zum 31. Juli 2017 verbliebenen Mittel des Strukturfonds auf Vorhaben verteilt, für die nach dem 01. September 2017 Anträge von den Länder gestellt werden. Das BVA entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und verteilt die Mittel bis der Strukturfonds ausgeschöpft ist, der Königsteiner Schlüssel findet bei der Nachverteilung keine Anwendung. Mit Ablauf des 31. Juli 2017 ermittelte das BVA einen Nachverteilungsbetrag in Höhe von 11.490.514,11 Euro.

Die Mitteilung gemäß § 3 Abs. 3 KHSFV über die Verwaltung des Strukturfonds zum Stichtag 31. Dezember 2018 (Anträge, Entscheidungen, Auszahlungen und Rück-flüsse, Nachverteilungsverfahren, Höhe der dem BVA entstandenen Verwaltungs-ausgaben, zusammenfassende Übersicht über die Verwendung der Mittel, aktuelle Entwicklung etc.) ist der Internetseite des BVA zu entnehmen.5

b) Teil 2 – Förderung nach § 12a KHG (2019 bis 2022)

Zur Fortführung der Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung werden dem beim Bundesversicherungs-amt errichteten Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. Die bisherigen Fördertatbestände "Schließung", "Konzentration" und

"Umwandlung" werden geschärft und teilweise neu konturiert. Darüber hinaus ist die Förderung auf die IT-Sicherheit, die Zentrenbildung, die (integrierte) Notfallversor-gung, telemedizinische Netzwerkstrukturen und die Ausbildung in der pflegerischen Versorgung hin ausgerichtet. (§ 12a KHG und §§ 11 bis 18 KHSFV).

5 https://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Strukturfonds/20190402Mitteilung__

__3_Abs._3_KHSFV_-_VerwStand_Ende_2018.pdf.

Die Länder können bis zum 31. Dezember 2022 Anträge an das Bundesversiche-rungsamt auf Auszahlung von Fördermitteln nach § 12a des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes aus dem Strukturfonds stellen. Das Bundesversicherungsamt prüft die von den Ländern gestellten Förderanträge, entscheidet über die Bewilligung und zahlt die Mittel an die Länder aus. Voraussetzung für die Förderung ist u. a., dass sich die antragstellenden Länder, ggf. gemeinsam mit der zu fördernden Einrichtung, mit mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten an dem Vorhaben beteiligen und die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2019 noch nicht be-gonnen hat. Von dem nach Abzug der Aufwendungen maßgeblichen Förderbetrag kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2022 jährlich bis zu 95 Prozent des Anteils beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrages können jährlich länderübergrei-fende Vorhaben gefördert werden. Nicht zweckentsprechend verwendete oder über-zahlte Mittel sind gem. § 12a Abs. 3 S. 6 KHG unverzüglich an das Bundesversiche-rungsamt zurückzuzahlen, wenn eine Verrechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln nicht möglich ist.

Das Bundesversicherungsamt hat die Anteile und Beträge zur Förderung von Vorha-ben der Länder mit Mitteln des Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2022 am 22. März 2019 auf seiner Internetseite veröffentlicht.6

Gemäß § 15 KHG können sich auch die Kostenträger einschließlich der Unterneh-men der privaten Krankenversicherung an den Kosten der Schließung eines Kran-kenhauses beteiligen. Zu diesem Zweck können sie eine entsprechende Vereinba-rung mit dem Krankenhausträger schließen. Bei gleichzeitiger FördeVereinba-rung dieses Vor-habens durch den Strukturfonds ist die Höhe der aus dem Strukturfonds zur Verfü-gung gestellten Mittel bei der BeteiliVerfü-gung anzurechnen.