• Keine Ergebnisse gefunden

Steuerrechtliche Aspekte kurzfristiger Beschäftigung

Im Dokument KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG (Seite 29-32)

2.2 Beschäftigungsmodell und rechtliche Grundlagen

2.2.2 Steuerrechtliche Aspekte kurzfristiger Beschäftigung

Das Arbeitsentgelt aus kurzfristiger Beschäftigung ist steuerpflichtig. Die Lohn-steuer kann entweder individuell nach den LohnLohn-steuerabzugsmerkmalen des Be-schäftigten oder unter bestimmten Bedingungen pauschal erhoben werden. Sind beide Besteuerungsvarianten möglich, entscheidet der Arbeitgeber, welche er an-wendet.

Individuelle Besteuerung

Die individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Beschäf-tigten ist grundsätzlich bei jedem Beschäftigungsverhältnis möglich. Dabei ruft der Arbeitgeber mithilfe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) des Beschäftig-ten die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) über das Verfahren ELSTER bei der Finanzverwaltung ab. Die ELStAM umfassen die für die Besteuerung

Amnestieregelung bei Berufsmäßigkeit

Abruf der ELStAM

des Betreffenden relevanten Informationen (v. a. Steuerklasse, Zahl der Kinderfrei-beträge, sonstige FreiKinderfrei-beträge, Kirchensteuerabzugsmerkmale). Anhand dieser Da-ten berechnet das Lohnprogramm des Arbeitgebers die ans Finanzamt abzufüh-rende Steuer.

Die Steuerklassen I bis V sind an den Familienstand der Person gebunden (z. B. le-dig, geschieden, verheiratet). Steuerklasse VI greift grundsätzlich für Zweit- und Ne-benverdienste neben einer bestehenden Beschäftigung. Wird eine kurzfristige Be-schäftigung also als Nebenjob ausgeübt, ist der Arbeitslohn daraus mit Steuerklasse VI zu besteuern. Dies ist Teil der übermittelten ELStAM, da der Finanzverwaltung in diesem Fall bereits Steuern aus der bestehenden Beschäftigung zufließen und ei-nem weiteren Beschäftigungsverhältnis automatisch die Lohnsteuerklasse VI zuge-ordnet wird.

In Deutschland gilt aktuell ein steuerlicher Grundfreibetrag von 9 408 Euro im Ver-anlagungszeitraum (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Grundfreibetrag soll sicher-stellen, dass das zur Absicherung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch gezahlte Steuern unterschritten wird. Ein Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags wird daher keiner Einkommensteuer unterworfen; nur das zu ver-steuernde Einkommen, das den Grundfreibetrag überschreitet, wird besteuert.

Dies gilt auch für Einkommen aus kurzfristiger Beschäftigung: Hat ein kurzfristiger Minijobber im Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen maximal in Höhe des Grundfreibetrags, so erstattet die Finanzverwaltung die im Veranlagungs-zeitraum abgeführte Lohnsteuer, wenn er dies durch Abgabe einer Einkommen-steuererklärung zum Veranlagungszeitraum beantragt. Dies betrifft beispielsweise Schülerinnen und Schüler oder Studierende ohne sonstige zu versteuernde Ein-künfte: Der Arbeitslohn ihres Ferienjobs muss zwar vom Arbeitgeber besteuert werden, sie können sich die abgeführte Steuer durch Abgabe einer Einkommen-steuererklärung im Folgejahr jedoch vollständig erstatten lassen.

Pauschale Besteuerung mit 25 % Steuersatz

Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei nur kurzfristig beschäftigten Ar-beitnehmern mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Bedingungen hier entsprechen nicht der sozialrecht-lichen Definition kurzfristiger Beschäftigung: Nach § 40a Abs. 1 Satz 2 EStG liegt eine kurzfristige Beschäftigung im steuerrechtlichen Sinn dann vor, wenn

1. der Arbeitnehmer bei dem betreffenden Arbeitgeber gelegentlich, nicht re-gelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,

2. die Dauer der Beschäftigung maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage beträgt und

3. entweder der Arbeitslohn dieser Beschäftigung höchstens 120 Euro durch-schnittlich je Arbeitstag beträgt oder aber die Beschäftigung zu einem un-vorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Grundfreibetrag und Steuererstattung

Bedingungen der 25%igen Pauschsteuer

Als zusätzliche Bedingung für die Pauschalierung der Lohnsteuer legt § 40a Abs. 4 EStG fest, dass

4. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich höchs-tens 15 Euro je Arbeitsstunde betragen darf und

5. der Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber keinen Arbeitslohn für eine wei-tere Beschäftigung beziehen darf, der dem Lohnsteuerabzug (§§ 39b oder 39c EStG) unterliegt.

Zum Zeitpunkt der vorliegenden Erhebung betrugen die Grenzen noch 72 Euro je Arbeitstag (Bedingung 3) und 12 Euro je Arbeitsstunde (Bedingung 4). Sie wurden durch das „Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirt-schaft von Bürokratie“ zum 01.01.2020 angehoben.

Unter den genannten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber auf den Abruf der ELStAM verzichten und stattdessen den Arbeitslohn eines Beschäftigten pauschal mit 25 % besteuern. Diese Pauschalierung betrifft ausschließlich die Lohnsteuer.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer10 be-rechnen und zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Bei der Kirchensteuer handelt es sich um eine sogenannte Zuschlagsteuer, beim Solidari-tätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe; in beiden Fällen bemisst sich die Höhe u. a. an der Höhe der Lohnsteuer (§ 51a Abs. 2a und Abs. 4 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 4 Satz 1 und § 3 Abs. 2a SolzG 1995).

Ein grundsätzlicher Unterschied zur individuellen Besteuerung ist zu beachten:

Während die individuelle Steuer nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen vom Arbeits-lohn des Beschäftigten abgeführt wird, ist es im Falle der pauschalen Lohnsteuer der Arbeitgeber, der die Steuer schuldet und trägt (§ 40a Abs. 5 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG). Er kann die Zahlung der pauschalen Lohnsteuer zwar durch eine entspre-chende Vereinbarung auf den Arbeitnehmer abwälzen, sie gilt dann aber als zuge-flossener Arbeitslohn.

Weil der Arbeitgeber Schuldner der Pauschsteuer ist, bleibt die pauschale Lohn-steuer bei der Veranlagung zur EinkommenLohn-steuer durch den Beschäftigten außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Wie zuvor erläutert, können sich Beschäftigte mit einem zu versteuernden Einkommen maximal in Höhe des Grundfreibetrags eine nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnete Lohnsteuer erstatten lassen, wenn sie im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abgeben. Wird die Lohnsteuer je-doch pauschal erhoben und damit vom Arbeitgeber geschuldet, kann sie nicht an den Arbeitnehmer erstattet werden.

Bei der zuvor aufgelisteten Definition einer kurzfristigen Beschäftigung im steuer-rechtlichen Sinn fällt auf, dass diese – im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – sowohl an eine Zeitgrenze (maximal 18 zu-sammenhängende Arbeitstage) als auch an Entgeltgrenzen (maximal 120 Euro je Arbeitstag und 15 Euro je Arbeitsstunde) gebunden ist. Dagegen spielt die Berufs-mäßigkeit der Tätigkeit für das Steuerrecht keine Rolle. Im Rahmen der Erhebung

10 je nach Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers und Bundesland

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Arbeitgeber als Steuer-schuldner

Keine Erstattung pauscha-ler Lohnsteuer

wurden Möglichkeiten zur erweiterten Nutzung der 25%igen Pauschsteuer für kurz-fristige Minijobs untersucht (Szenario B, Kapitel 2.3.2).

Pauschale Besteuerung mit 5 % Steuersatz

Eine weitere Besteuerungsvariante gibt es nach § 40a Abs. 3 EStG für Aushilfskräfte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: Hier kann der Arbeitgeber die Lohn-steuer mit einem PauschLohn-steuersatz von 5 % des Arbeitslohns erheben.

Insgesamt nennt § 40a Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG folgende Bedingungen für die Pau-schalbesteuerung mit 5 %:

1. Tätigkeit in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft,

2. ausschließlich für typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten,

3. Beschäftigung für die Ausführung und für die Dauer nicht ganzjährig anfal-lender Arbeiten (andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten dürfen ma-ximal 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer in Anspruch nehmen), 4. keine land- und forstwirtschaftlichen Fachkräfte und

5. keine Beschäftigung für mehr als 180 Tage im Kalenderjahr bei diesem Ar-beitgeber.

Anwendung findet die Regelung also typischerweise für Saison-Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (etwa während der Ernte).

Dabei gilt nach § 40a Abs. 4 EStG wie auch für die 25%ige Pauschsteuer, dass 6. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich

höchs-tens 15 Euro je Arbeitsstunde betragen darf und

7. der Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber keinen Arbeitslohn für eine wei-tere Beschäftigung beziehen darf, der dem Lohnsteuerabzug (§§ 39b oder 39c EStG) unterliegt.

Und auch der zuvor erläuterte Grundsatz bei pauschaler Lohnsteuer gilt: Der Ar-beitgeber schuldet die Pauschsteuer; damit ist eine Steuererstattung an den Arbeit-nehmer ausgeschlossen (§ 40a Abs. 5 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG).

Im Dokument KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG (Seite 29-32)