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STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

ANLAGE I ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten zum Schutz von Arbeitnehmern vor Asbest

(2019/2182(INL))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Anne-Sophie Pelletier

(Initiative gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung)

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

– folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Verwendung von Asbestfasern und Produkten, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, seit Januar 2005 verboten ist,1 und dass die

Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Verwendung von Asbestfasern spätestens bis 2025 vollständig eingestellt wird2;

B. in der Erwägung, dass Asbest eine allgemein anerkannte und gut dokumentierte

Ursache für Lungen-, Kehlkopf- und Eierstockkrebs sowie für Mesotheliome ist, die mit einer Latenzzeit von 20 bis 55 Jahren nach der Exposition auftreten; betont, dass die Zahl der Personen, die jährlich infolge einer Exposition gegenüber Asbest sterben, in einer Erhebung des „International Journal of Environmental Research and Public Health“ (Internationale Zeitschrift für Umweltforschung und öffentliche Gesundheit)

1 Für die geltenden Vorschriften zum Verbot von Asbest, siehe die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

2 Siehe Verordnung (EU) 2016/1005 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Asbestfasern (Chrysotil) (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 4).

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auf 250 000 geschätzt wird3;

C. in der Erwägung, dass die Verwendung von Asbest zwar europaweit verboten ist, die Exposition gegenüber Asbest jedoch die Hauptursache für Mesotheliome ist und Asbest auch außerhalb des Arbeitsplatzes bei Privatpersonen infolge einer begrenzten passiven Exposition gegenüber diesem Stoff zunehmend Krebs und Mesotheliome sowie andere nicht bösartige Lungen- und Rippenfellerkrankungen verursacht; in der Erwägung, dass viele asbestbedingte Krankheiten nicht als Berufskrankheiten anerkannt werden und mehr Daten erforderlich sind;

D. in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) festgelegt ist, dass die Herstellung, der Verkauf und die Verwendung von Asbestfasern und Produkten, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, verboten sind; in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) 2016/1005 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung die vollständige Einstellung der Verwendung von

Asbestprodukten in den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2025 zum Ziel hat;

E. in der Erwägung, dass Asbest in zahlreichen Verwaltungsgebäuden, Schulen, Wohnräumen, Infrastrukturen, öffentlichen Verkehrsmitteln und

Wasserversorgungsnetzen noch immer vorhanden ist; in der Erwägung, dass das Wissen über die Verwendung und das Vorhandensein dieses Stoffes mit der Zeit schwindet; In der Erwägung, dass das Vorhandensein von Asbest und das Fehlen entsprechender Kenntnisse eine Gefahr für alle Nutzer und Bewohner dieser Gebäude darstellen;

F. in der Erwägung, dass ein großer Anteil der bestehenden Gebäude in der Union älter als 50 Jahre ist und laut der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand in den meisten Mitgliedstaaten die Hälfte der Wohngebäude vor 1970 gebaut wurde, als Asbest weithin genutzt wurde; in der Erwägung, dass die Asbestrückstände in asbesthaltigen Gebäuden und Bauwerken eine Bedrohung für viele verschiedene Personenkategorien, unter anderem für die Hauseigentümer, Nutzer und Bewohner von Gebäuden und die dort tätigen Arbeitnehmer darstellen können, auch wenn der Asbest brüchig ist, was zur Freisetzung von Staub oder Fasern in die Luft führt, die dann von Menschen, die einer passiven Exposition ausgesetzt sind, eingeatmet oder aufgenommen werden können;

G. in der Erwägung, dass die Lebensdauer von Gebäuden mit Bauteilen, die Asbest enthalten, Materialschäden und die Renovierungswelle zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden zu komplexen Renovierungen mit unmittelbaren Risiken einer Exposition der auf den Baustellen und in der Nähe anwesenden Personen sowie zu künftigen Risiken für die Nutzer und Bewohner aufgrund der langsamen Verbreitung von Asbeststaub führen werden;

H. in der Erwägung, dass das Europäischen Parlament 4 und die Sozialpartner5 öffentliche Asbestregister und technische Zertifikate, wie sie in mehreren EU-Ländern eingeführt wurden, als nützlich anerkennen; in der Erwägung, dass asbesthaltige Gebäude in

3 https://www.mdpi.com/1660-4601/15/5/1000/htm

4 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zu asbestbedingten Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz und Aussichten auf Beseitigung von sämtlichem noch vorhandenen Asbest (ABl.

C 36 vom 29.1.2016, S. 102).

5 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Februar 2015 zum Thema „Ein asbestfreies Europa“(ABl. C 251 vom 31.7.2015, S. 13).

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einigen Mitgliedstaaten in einem Register erfasst werden; in der Erwägung, dass dies ein guter Ausgangspunkt ist, um eine solche Anforderung in allen Mitgliedstaaten einzuführen; in der Erwägung, dass die Strategie für eine Renovierungswelle, die darauf abzielt, die Renovierungsrate von Gebäuden in den nächsten zehn Jahren zu verdoppeln, um die Energie- und Ressourceneffizienz im Gebäudesektor zu steigern, die

Gelegenheit bietet, nationale Asbestregister einzurichten und umzusetzen;

I. in der Erwägung, dass die Beseitigung von Asbest ohne finanzielle Unterstützung eine erhebliche finanzielle Belastung für die Gebäudeeigentümer darstellt, die in bestimmten Fällen auch indirekt die Mieter betreffen kann; in der Erwägung, dass die Einführung von Anforderungen für die sichere Asbestsanierung sozial gerecht sein sowie mit geeigneten Maßnahmen zur Unterstützung der Eigentümer bei der Finanzierung der notwendigen Renovierung und mit flankierenden Maßnahmen für KMU, die die

Arbeiten durchführen, einhergehen muss; in der Erwägung, dass die Verbraucher durch die Bekämpfung von Betrug und die Verbesserung der Marktüberwachung geschützt werden sollten;

J. in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften nur Auflagen für Eigentümer oder Verwalter asbesthaltiger Gebäude enthalten, die zu Beginn der Nutzung des Gebäudes oder zu Beginn eines geplanten Abrisses zu erfüllen sind, aber keine Auflagen für den Verkauf eines Gebäudes, das mit asbesthaltigen Produkten ausgestattet ist;

K. in der Erwägung, dass die Zusage der Kommission, im Jahr 2022 einen

Legislativvorschlag vorzulegen, um die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest weiter zu verringern, und ihr Plan, den Anstieg der Zahl der Opfer asbestbedingter Probleme zu verhindern, begrüßenswert sind und dass die Renovierungswelle zwar eine einzigartige Gelegenheit bietet, die Wohninfrastruktur zum Nutzen aller Verbraucher in der Union zu modernisieren, aber unter den sichersten Bedingungen für alle Menschen erfolgen muss;

1. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage von Artikel 169 Absatz 3 und

Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung geltender einzelstaatlicher Regelungen sowie einer

Folgenabschätzung betreffend die effizientesten Modelle einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem ein obligatorisches Screening auf das Vorhandensein von Asbest in Gebäuden eingeführt wird, die vor 2005 bzw. vor dem Jahr, in dem das nationale Asbestverbot eingeführt wurde, gebaut wurden, bevor sie verkauft oder vermietet werden, wobei soziale Gerechtigkeit gewahrt und die Eigentümer der Gebäude

berücksichtigt werden müssen; fordert, dass in diesem Vorschlag Mindestanforderungen für die Identifizierung, Bestandsaufnahme und Meldung von Asbest in Gebäuden

festgelegt werden, die vor 2005 oder vor dem Jahr, in dem Asbest auf nationaler Ebene verboten wurde, errichtet wurden, und zwar unter folgenden Bedingungen:

a. Die Überprüfung besteht aus einer Oberflächendiagnose über das Vorhandensein von Asbest durch eine sachkundige Stelle, die über die in nationalem Recht und Unionsrecht vorgesehenen geeigneten Qualifikationen und Zulassungen verfügt, und muss von einem Vorschlag für Maßnahmen zur Verringerung der

Gefährdung, die von dem ermittelten Asbest ausgeht, gefolgt werden unter Verwendung der besten verfügbaren Techniken; diese Verordnung gilt

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unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2009/148/EG6; b. diese Überprüfung wird durch die Ausstellung eines Zertifikats über das

Asbestrisiko bestätigt, in dem die überprüften Bereiche, die Konzentration der Asbestfasern, die geschätzte Menge und der Fundort der asbesthaltigen

Materialien und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verringerung des von Asbest ausgehenden Risikos aufgeführt sind;

c. das Ergebnis der Überprüfung wird einer zuständigen nationalen Stelle im Wege eines Schnellverfahrens und einer einzigen Anlaufstelle mitgeteilt; diese Stelle führt ein nationales Register der Bescheinigungen über die Verringerung der Gefährdung durch Asbest, während die einzige Anlaufstelle die Eigentümer über Folgendes informiert und berät:

– die anwendbaren Rechtsvorschriften;

– die sachgerechte und sichere Beseitigung des festgestellten Asbests, sofern dies technisch möglich ist;

– die sichere Einkapselung, Konservierung, Kennzeichnung und Überwachung asbesthaltiger Teile, die kurzfristig nicht entfernt werden können;

– die Liste der zertifizierten Unternehmer und Informationen über die verfügbare finanzielle Unterstützung;

d. die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Gestaltung der nationalen Asbestregister zur Verfügung, damit für das reibungslose

Funktionieren des Binnenmarkts gesorgt ist; der Zugang zu diesem Register ist für Eigentümer, Käufer und Mieter von Gebäuden sowie für Arbeitnehmer und KMU kostenlos; das Zertifikat ist dem Verkaufsvertrag beizufügen und den Mietern zur Verfügung zu stellen;

e. um die Nutzer oder Bewohner bestmöglich zu schützen, müssen die Überprüfung und gegebenenfalls die Beseitigung oder, wenn dies technisch kurzfristig nicht möglich ist, die Einkapselung, von qualifizierten und zertifizierten Unternehmern gemäß der Richtlinie 2009/148/EG, den nationalen Rechtsvorschriften und

Verfahren und unter der Aufsicht einer zuständigen nationalen Stelle durchgeführt werden;

f. die Bescheinigung ist dem Käufer auszustellen und dem Vermieter zur Verfügung zu stellen, sowie auf Verlangen den Fachleuten, die Arbeiten im Gebäude

durchführen, oder den Bewohnern und Nutzern des Gebäudes;

g. die Bescheinigung sollte spätestens fünf Jahre nach ihrer Ausstellung erneuert werden, um die darin enthaltenen Feststellungen zu aktualisieren;

h. Gebäudeeigentümern, die vor dem Verkauf eines Gebäudes keine gültige

Bescheinigung besitzen, könnten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende

6 Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).

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Geldbußen auferlegt werden; Verkäufer oder Vermieter von Gebäuden haften für diese Verpflichtungen, wobei der Haftungszeitraum von den Mitgliedstaaten festgelegt wird; die Geldbußen könnten von den Mitgliedstaaten in Ad-hoc-Fonds zur Finanzierung der Asbestsanierung und zur Unterstützung der Opfer von asbestbedingten Problemen eingesetzt werden;

2. fordert die Kommission auf, ihre Folgenabschätzung für ihren Legislativvorschlag auf Folgendes zu stützen:

– die besten und effizientesten Methoden zur Überprüfung des Vorhandenseins von Asbest in Gebäuden;

– sichere und kostengünstige Methoden zur Beseitigung von Asbest aus Gebäuden (obligatorische Schulung der Arbeitnehmer, Einsatz der modernsten Technologien, Umsiedlung von Bewohnern in der Umgebung bei staubenden Arbeiten), die sowohl gesetzliche Verpflichtungen als auch Anreize umfassen, um das Risiko einer

Asbestexposition für Nutzer und Bewohner von Gebäuden zu verringern;

– flankierende Maßnahmen für KMU, um die Umsetzung der asbestrechtlichen Vorschriften zu erleichtern, einschließlich finanzieller Anreize und angemessener finanzieller Unterstützung für Eigentümer von Gebäuden, einschließlich stillgelegter Gebäude, die sich mit der Identifizierung und Beseitigung von Asbest befassen;

3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um für das Problem des Vorhandenseins von Asbest in Gebäuden, die vor 2005 oder vor dem Jahr, in dem Asbest auf nationaler Ebene verboten wurde, errichtet wurden, zu

sensibilisieren und ein rechtliches Verfahren für die Asbestsanierung aus Sicht der Bewohner und Eigentümer einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf,

Sensibilisierungsmaßnahmen zu den flankierenden Maßnahmen für KMU

durchzuführen; beharrt darauf, dass der Übergang zu einer asbestfreien Europäischen Union sozial gerecht sein und eine Unterstützung für private Eigentümer und KMU umfassen sollte; betont, dass stillgelegten Gebäuden und Einrichtungen, die Asbest enthalten können, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine tragbare Lösung für ihre Aufnahme in die nationalen Asbestregister zu finden;

4. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, öffentliche

Informationskampagnen zu fördern, um für die Risiken in Verbindung mit allen Arten von Asbest und allen Arten der Exposition, einschließlich der Sekundärexposition, zu sensibilisieren;

5. nimmt die zusätzlichen administrativen Verpflichtungen dieser neuen Anforderungen zur Kenntnis; betont, dass sowohl die Überwachungspflicht als auch die Entfernung von Asbest eine angemessene finanzielle Unterstützung aus dem Haushalt der Union

benötigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gebäudeeigentümern potenzielle Mittel und finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie die erheblichen Kosten

übernehmen können, die sich aus der Überprüfung des Vorhandenseins von Asbest ergeben, und das Risiko vermieden wird, dass Gebäude aufgegeben werden;

6. betont, dass die Mitgliedstaaten derzeit im Einklang mit den Zielen der jeweiligen nationalen oder regionalen Programme Mittel aus den europäischen Struktur- und

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Investitionsfonds für den Umgang mit und die Entfernung von Asbest bereitstellen können; betont in diesem Zusammenhang die einzigartigen Möglichkeiten, die der Grüne Deal, das Aufbauinstrument der EU und der Mehrjährige Finanzrahmen 2021–

2027 diesbezüglich bieten; betont, dass Gebäudeeigentümer direkten oder indirekten Zugang zu dieser finanziellen Unterstützung haben sollten, um Wartungs-,

Renovierungs- und Abrissarbeiten im Zusammenhang mit der Asbestsanierung zu finanzieren;

7. betont, dass ein Normungsprozess für die Entfernung von Asbestfasern entwickelt werden muss, um den mit dem Verfahren verbundenen Aufwand und die

administrativen Aufgaben für Unternehmen, insbesondere für KMU, zu verringern;

fordert die Kommission auf, angesichts der negativen Auswirkungen von Asbest auf die Gesundheit der Menschen und der beträchtlichen Kosten für seine Erkennung und Beseitigung ein Rahmenprogramm mit allen finanziellen Hilfen, die den Eigentümern zur Verfügung stehen, sowie Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Entfernung und sicheren Entsorgung von Asbest, einschließlich Informations- und

Aufklärungsmaßnahmen, auszuarbeiten;

8. fordert die Kommission auf, Leitlinien für nationale Pläne zur Asbestsanierung zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten Ziele für die Asbestsanierung für öffentliche und private Gebäude festlegen und verwirklichen und zentrale Anlaufstellen für

Maßnahmen und Informationen im Zusammenhang mit den Plänen zur Asbestsanierung einrichten; – die von den Mitgliedstaaten eingerichtete zentrale Anlaufstelle könnte auch als nationale Kontaktstelle zur Unterstützung der Opfer und ihrer Familien dienen, und die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung klarer und wirksamer

Entschädigungsmechanismen für die Opfer asbestbedingter Krankheiten in Erwägung ziehen;

9. betont, dass die europäischen Leitlinien für die nationalen Pläne zur Asbestsanierung die Einrichtung einer europäischen Plattform umfassen sollte, über die die nationalen Behörden das Vorhandensein von Asbest zur Erstellung einer Karte melden und sich über bewährte Verfahren für die Entfernung und sichere Beseitigung von Asbest austauschen können; fügt hinzu, dass diese Plattform für die breite Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein und Daten enthalten sollte, die in den nationalen Registern erfasst werden;

10. betont, dass bestimmten Gebäuden, wie Schulen, Fitnessstudios und Sozialwohnungen, in den nationalen Plänen zur Asbestsanierung Vorrang eingeräumt werden sollte und dass die Pläne regelmäßig überprüft werden sollten;

11. betont, dass die Bestimmungen des Unionsrechts zur Marktüberwachung und Produktkonformität verwendet werden sollten, um zu verhindern, dass Asbest

verwendet und illegal auf den Binnenmarkt gebracht wird, und unterstreicht in diesem Zusammenhang nachdrücklich, wie wichtig mehr Maßnahmen zur Marktüberwachung sind; weist darauf hin, dass in der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ eine Verstärkung der Bemühungen dahingehend, dass nicht

konforme Produkte (auch solche, die Asbest enthalten) nicht auf den Markt der Union gelangen, als Priorität beschlossen wurde.

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ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme 1.9.2021

Ergebnis der Schlussabstimmung +:

–:

0:

45 0 0 Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Mitglieder Alex Agius Saliba, Andrus Ansip, Pablo Arias Echeverría, Alessandra Basso, Brando Benifei, Adam Bielan, Hynek Blaško, Biljana Borzan, Vlad-Marius Botoş, Markus Buchheit, Andrea Caroppo, Anna Cavazzini, Dita Charanzová, Deirdre Clune, David Cormand, Carlo Fidanza, Evelyne Gebhardt, Alexandra Geese, Sandro Gozi, Maria Grapini, Svenja Hahn, Virginie Joron, Eugen Jurzyca, Marcel Kolaja, Kateřina Konečná, Andrey Kovatchev, Jean-Lin Lacapelle, Maria-Manuel Leitão-Marques, Morten Løkkegaard, Adriana Maldonado López, Antonius Manders, Beata Mazurek, Leszek Miller, Anne-Sophie Pelletier, Miroslav Radačovský, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Tom Vandenkendelaere, Kim Van Sparrentak, Marion Walsmann, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung

anwesende Stellvertreter Salvatore De Meo

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

45

+

ECR Adam Bielan, Carlo Fidanza, Eugen Jurzyca, Beata Mazurek

ID Alessandra Basso, Hynek Blaško, Markus Buchheit, Virginie Joron, Jean-Lin Lacapelle

NI Miroslav Radačovský

PPE

Pablo Arias Echeverría, Andrea Caroppo, Deirdre Clune, Salvatore De Meo, Andrey Kovatchev, Antonius Manders, Andreas Schwab, Tomislav Sokol, Ivan Štefanec, Róża Thun und Hohenstein, Tom

Vandenkendelaere, Marion Walsmann

Renew Andrus Ansip, Vlad-Marius Botoş, Dita Charanzová, Sandro Gozi, Svenja Hahn, Morten Løkkegaard, Marco Zullo

S&D Alex Agius Saliba, Brando Benifei, Biljana Borzan, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Maria-Manuel Leitão-Marques, Adriana Maldonado López, Leszek Miller, Christel Schaldemose

The Left Kateřina Konečná, Anne-Sophie Pelletier

Verts/ALE Anna Cavazzini, David Cormand, Alexandra Geese, Marcel Kolaja, Kim Van Sparrentak

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-0

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Erläuterungen:

+ : dafür - : dagegen 0 : Enthaltung

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