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Standgestaltung

Im Dokument Technische Richtlinien (Seite 12-16)

4. Standbaubestimmungen

4.7 Standgestaltung

4.7.1 Erscheinungsbild, lose Bestuhlungen

Für die Gestaltung des Standes ist der Aussteller zuständig. Hierbei sind die typischen Ausstellungskriterien der Veranstaltung zu berücksichtigen. Wände, die an Besuchergänge grenzen, sollen durch den Einbau von Vitrinen, Nischen, Displays u.ä. aufgelockert werden. Der Kunde / Ausstel-ler ist zugleich verpflichtet, an den Rückseiten seiner Standbegrenzungswände, gegen den direkt an-grenzenden Nachbarstand und über die gesamte Wandhöhe (auch > 2,5 m) eine einwandfrei saubere, weiße Trennwand-Oberfläche ohne werbliche Aussage zu erstellen.

Anordnung von losen Bestuhlungen bzw. Tischgruppen

Freie Tischgruppen mit Bestuhlungen auf der Standfläche / dem Veranstaltungsbereich sind grundsätz-lich in aufgelockerter Weise anzuordnen. Bei mehr als 25 Sitzplätzen an Tischen sollte ein Tischabstand von mind. 1,5 m /MVStättVO, § 10 (6)/ zur gesicherten Entfluchtung vorgesehen werden.

4.7.2 Prüfung der Mietfläche

Die Mietfläche wird von der Messe Berlin bzw. auch mit deren Zustimmung vom Veranstalter auf dem Hallenboden gekennzeichnet. Jeder Aussteller / Kunde ist verpflichtet, sich vor Ort über Lage, Maße und etwaige Einbauten, Sicherheitseinrichtungen usw. zu informieren. Dies beinhaltet auch die Positionen von aussteller- / kundenseitig bestellten Hängepunkten ( 4.7.5), die sich in vertikaler Flucht nur inner-halb seiner Standfläche befinden dürfen. Die Standgrenzen sind unbedingt einzuhalten.

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen (in 06.2019) zur Vorgängerversion (04.2014) sind textlich blau hervor gehoben Seite 12 (27) Stand: Februar 2020

4.7.3 Eingriffe in die Bausubstanz

Hallenteile / -bauten und technische Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, verschmutzt oder auf andere Art verändert werden (z.B. durch Bohren, Schrauben, Nageln). Auch das Streichen, Tapezieren und Be-kleben ist nicht gestattet. Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen weder durch Standaufbauten noch durch Exponate belastet werden. Hallensäulen / Hallenstützen innerhalb der Mietfläche können aber ohne Beschädigung derselben im Rahmen der zulässigen Bauhöhe umbaut werden.

Brand- / Rauchschutztüren sowie Hallentore dürfen nicht durch Keile oder andere Gegenstände offen-gehalten werden, sondern sind ausschließlich an vorhandenen Feststelleinrichtungen (mit Schließauto-matik) zu arretieren.

Das Betreten der vorhandenen Zwischendecken (Dachräume), Galerien oder Technikgänge durch Dritte ist ohne Zustimmung der Messe Berlin nicht gestattet.

4.7.4 Hallenfußböden

Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen nicht über die Stand-grenzen hinausragen.

Die gestalterische / optische Verbindung von Standflächen über Hallengänge hinweg mit aussteller- / kundenseitigen Fußbodenbelägen/-aufbau ist zustimmungs- / freigabepflichtig und muss so erfolgen, dass in den Gangbereichen keine Stolperstelle bzw. andere Unfallgefahr entsteht. Die Bodenbeläge auf solchen Hallengängen müssen eben und rutschsicher verlegt werden.

Ausstellerseitige Fußboden-Beläge / -Aufständerungen sowie zuführende Rampen innerhalb der Gang-bereiche müssen in tragfähiger Form für eine reguläre Nutzlast von mind. 5,0 kN/m² ausgeführt sein.

Zugleich ist auch die Befahrbarkeit für Reinigungsgeräte / -maschinen auf diesen Belägen (ggf. mit voll-flächiger Unterkonstruktion) in allen Gangbereichen sicherzustellen.

Es dürfen zum Fixieren von Teppich-Belägen auf dem Hallenboden nur Klebebänder verwendet werden, die rückstandsfrei wieder zu entfernen ist. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden.

Substanzen, wie Öle, Fette, Farben und ähnliches, müssen sofort vom Fußboden entfernt werden. Der Hallenfußboden darf weder gestrichen noch beklebt werden. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung oder schwer zu entfernenden Klebematerialien erhebt die Messe Berlin eine Reinigungszulage vom Aussteller / Kunden.

a) Aufgeständertes Doppelboden-System und abgedeckte Bodenkanäle

Das vorhandene, aufgeständerte Doppelboden- / Bodenkanal - System (h = ca. 45 cm über Rohdecke) in den meisten Messehallen ist für eine auftretende, maximale Einzellast bis 40 kN (charakt. Stützenlast bzw. schwingungsfreie Radlast) dimensioniert und tragfähig ausgeführt.

Einzellasten > 40 kN (≈ 4,0 t) infolge des aussteller- / kundenseitigen Standbaus ( 4.9.3) bzw. Trans-port-Einbringung (Rad- / Fahrzeuglasten) von Exponaten sind gesondert auszuweisen und vom Ausstel-ler / Kunden zur Prüfung / Freigabe bei der Messe Berlin vorab anzumelden. Eine kostenpflichtige Un-tersuchung, Festlegung und termingerechte Ausführung baulicher Verstärkungs- / Verteilungsmaßnah-men (ggf. durch Einbau sogenannter Unterpallungen) zur verbesserten Lastverteilung /-einleitung in den Hallen-Doppelboden durch die Messe Berlin ist erforderlich. Die Unterlagen (u.a. Stützen-Lageplan mit Lasten, Kfz-Papiere / -Transportstrecken) werden zu Lasten des Ausstellers / Standbauers / Kunden geprüft.

Vorgaben der Messe Berlin zum erforderlichen Unterpallungsumfang bzw. deren baulicher Ausführung (kostenpflichtig über MB-Servicedienstleister) oder eventuelle Korrekturen sind für den Aussteller / Standbauer / Kunden verbindlich und gehen zu seinen Lasten.

Eine kraftschlüssige, statisch wirksame Verbindung mit den lose liegenden Doppelboden-Elementen bzw. Kanalabdeckungen zur Aufnahme oder Weiterleitung von vibrierenden, horizontalen und/oder ab-hebenden Lasten ist nicht möglich.

b) Gruppendynamische Aktionen (wie Polonaisen, Tänze, rhythmische Sprünge oder ähnl.)

Alle Zwischendecken der mehrgeschossigen Messehallen (1 – 8 / 10 / 11 / 14 / 15 / 17: Becken, CityCu-be) in den Ebenen E 02 + E 03 sowie die EG-Ebene, die teilweise offene OG - Galerie-Ebene und Trep-pen im Palais am Funkturm + Marshall Haus sind aus baustatischen Gründen nicht für grupTrep-pendynami- gruppendynami-sche Aktionen, wie gleichrhythmigruppendynami-sche Tänze, Polonaisen, Techno-Tänze, etc.) ausgelegt. Daher sind jegliche Tanz- / Bewegungsaktionen, deren gleichtaktiger Rhythmus ein gemeinsames Stampfen oder Springen bei den Besuchern veranlassen kann, bei Veranstaltungen in diesen Hallen- / Veranstaltungs-bereichen nicht gestattet.

4.7.5 Abhängungen von der Hallendecke

Abhängungen von der Hallendecke sind an den dafür vorgesehenen Anschlagpunkten (Decken- bzw.

definierte Binder-Lastpunkte) möglich und in allen Teilen nach DGUV-Vorschrift, Nr. 17 (ehemals BGV C1) /Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung/ auszuführen. Die Bereitstellung und technische Vorbereitung dieser Punkte ist grundsätzlich an die Messe Berlin und deren vertraglichen Dienstleister gebunden.

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Konstruktiv tragende Boden-/Decken-Verbindungen sind nicht zulässig.

a) Abhängungen (bis 2,0 kN/Punkt) sind anzeige- und zustimmungspflichtig.

Zur aussteller- / kundenseitigen Bestellung sind nachfolgende Unterlagen / Angaben prüffähig bei der Messe Berlin vorzulegen:

• vermaßte Grundriss-Skizze / Lageplan der Traversen

• nachvollziehbare Lastermittlung, aus der das Gesamtgewicht der abzuhängenden Konstruktion hervorgeht,

• die ermittelten Hängelasten je Punkt,

• die Platzierungen der gewünschten Hängepunkte über der Standfläche bzw. dem Veranstaltungsbereich

• technische Ausführungsangaben*) zum abzuhängenden Bauteil (Konstruktion, System-Traversen, Installations-teile etc.), dem vorgesehenen Montage-Verfahren (Hub mit Kettenzügen / von anderen Steiggeräten aus) und der Sicherungsart (2. Sicherung)

*) Nach Anforderung sind hierzu auch prüffähige Berechnungen der abzuhängenden Konstruktionen vorzulegen, die so-wohl einen Nachweis aller einzelnen Bauteile und Elemente, als auch eine transparente Ermittlung aller Einzelpunktlas-ten beinhalEinzelpunktlas-ten muss.

b) Schwerlastabhängungen (> 2,0 kN/Punkt) sind prüfpflichtig und unterliegen einer baustatischen Freigabe durch die Messe Berlin.

Der Bestellung hierfür ist vom Aussteller / Kunden, neben den o.g. Unterlagen / Angaben, auch eine prüffähige Berechnung der abzuhängenden Konstruktion vorzulegen, die sowohl den Nachweis aller einzelnen Bauteile und Elemente, als auch eine transparente Ermittlung aller Einzelpunktlasten bein-halten muss.

Eine kostenpflichtige Prüfung der vorliegenden Unterlagen und begleitende Montage-Überwachung wird durch die Messe Berlin bzw. deren Fach-Dienstleister vorgenommen.

Nach Unterlagenprüfung und in begründeten Fällen behält sich die Messe Berlin vor, bei einzelnen / al-len bestellten Hängepunkten eine örtliche Lastüberwachung mittels digitaler Last-Messzelal-len (LMZ) durch Messe Berlin zu Lasten des Kunden / Ausstellers vorzunehmen.

Für verspätet eingereichte Unterlagen werden dem Kunden / Aussteller zusätzliche Kosten berechnet.

Sämtliche Abhängungen, sowohl von den vorhandenen Decken-Anschlagpunkten in den Hallen- und Veranstaltungsbereichen als auch von aufgeständerten Traversensystemen (Ground Support), Stativen und sonstigen Traversen-Konstruktionen (u.U. in Bühnen-Überdachungen), sind nach DGUV-Vorschrift, Nr. 17 (ehemals BGV C1) sowie den geltenden Standards für Veranstaltungstechnik /SQ P 1-3, DGUV-Information, Nr. 215-310, -313 (vormals BGl 810-ff.) o.ä./ auszuführen.

4.7.6 Standbegrenzungswände

Die gemietete Standfläche bzw. der Veranstaltungsbereich wird von der Messe Berlin bzw. auch mit de-ren Zustimmung vom Veranstalter nur auf dem Hallenboden abgesteckt und gekennzeichnet. Standbe-grenzungswände sind messeseitig nicht vorhanden.

Standwände zur Flächenbegrenzung müssen vom Aussteller / Kunden selbst bzw. durch seine beauf-tragte Standbaufirma in stabiler, tragfähiger Ausführung standsicher / 4.1/ errichtet werden.

Die Rückseiten von benachbarten Standbegrenzungswänden dürfen ohne vorherige Vereinbarung mit dem jeweiligen Standnachbarn nicht zur eigenen Standgestaltung benutzt werden.

4.7.7 Werbemittel / Präsentationen / Lautstärke

Präsentationen, wie optische, sich bewegende oder akustische Werbemittel bzw. musikalische Wieder-gaben sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen, nicht zu Besucher - Stauungen auf den Gängen führen und die messeeigene Sprachanlage in den Hallen und Veranstaltungsbereichen nicht übertönen.

Der Geräuschpegel darf bei akustischen, musikalischen Darbietungen einen Wert von 70 dB(A) an der Stand- bzw. Veranstaltungsbereichs - Grenze nicht überschreiten. Die Messe Berlin ist berechtigt, trotz einer vorher ggf. erteilten Zustimmung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die zu einer Gefährdung oder optischen, akustischen Beeinträchtigung des laufenden Messe- / Veranstal-tungsbetriebes bzw. von Besuchern und Mit-Ausstellern / -Veranstaltern führen.

Stand- und Exponatbeschriftung, Firmen- und Markenzeichen dürfen die vorgeschriebene Bauhöhe nicht überschreiten ( 4.3). Sie sollen ein ansprechendes Bild ergeben.

Der Kunde / Aussteller ist verpflichtet, gegen den direkt angrenzenden Nachbarstand eine saubere, standsichere, weiße Trennwand ohne werbliche Aussage zu erstellen. Zu direkt angrenzenden Nach-barständen oder Veranstaltungsbereichen ausgerichtete Werbung muss mindestens 1,0 m Abstand zur Grenze des Nachbarstandes bzw. Veranstaltungsbereiches haben. Exponate unterliegen dieser Rege-lung nicht.

Die Verteilung von Drucksachen und der Einsatz von Werbemitteln sind nur auf der eigenen Standfläche / im eigenen Veranstaltungsbereich zulässig. Der Betrieb von größeren Szenenflächen für Präsentatio-nen / Darbietungen jeder Art auf der Standfläche / im Veranstaltungsbereich des Ausstellers / Kunden sind anzeigepflichtig ( 5.9).

Wesentliche Änderungen / Ergänzungen (in 06.2019) zur Vorgängerversion (04.2014) sind textlich blau hervor gehoben Seite 14 (27) Stand: Februar 2020

Die Messe Berlin ist berechtigt, trotz einer vorher ggf. erteilten Zustimmung, diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm-, Geruchs- oder optische Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des laufenden Messe- / Veranstaltungsbetriebes bzw. von Besuchern und Mit-Ausstellern / -Veranstaltern führen.

Bei wiederholter Nichtbeachtung der vorgenannten Betriebsvorgaben kann eine Unterbrechung der Stromzufuhr zum Stand / Veranstaltungsbereich des Ausstellers / Kunden ohne Rücksicht auf den damit verbundenen Ausfall der Standversorgung angeordnet werden. Ein Anspruch des Ausstellers auf Ersatz des durch die Unterbrechung der Stromzufuhr entstehenden mittel- oder unmittelbaren Schadens be-steht nicht. Die Beweislast für die Einhaltung der Vorgaben liegt beim Aussteller / Kunden. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15905-5 /Tontechnik in Theatern und Mehrzweckhallen/

Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums.

4.7.8 Barrierefreiheit

Bei der Gestaltung der Stände und Veranstaltungsbereiche soll auf Barrierefreiheit geachtet werden.

Stände, deren Einrichtungen sowie abgetrennte Veranstaltungsbereiche sollen auch für Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.

Soweit begehbare oder mehrgeschossige Standbau-Anlagen und / oder Veranstaltungsbereiche für das allgemeine Messepublikum frei zugänglich sein sollen, ist ein Hauptzu- bzw. -ausgang der Standbau-Anlage bzw. Veranstaltungsbereichs barrierefrei auszuführen. Alternativ sind standbetriebliche, organi-satorische Maßnahmen (hilfestellendes Kunden- / Ausstellerpersonal od. ähnl.) zur gesicherten Zugäng-lichkeit, Begleitung und insbesondere zur Notfall-Evakuierung von mobilitätseingeschränkten Besuchern und Rollstuhlfahrern durch den Aussteller / Kunden / Standbetreiber auf Nachfrage der Messe Berlin zu benennen.

4.7.9 Klimatisierung

Bei geschlossenen Standdecken und in Standobergeschossen ist eine gleichmäßige Klimatisierung durch die zentrale Anlage der Halle nicht sichergestellt.

Bei Einbau von standeigenen Klimageräten ist die Verwendung von luftgekühlten Kondensatoren inner-halb der Halle nicht gestattet. Frischwasser darf in Klimaanlagen nur zur Kühlung von Kältekompresso-ren eingesetzt werden. Der Wasserverbrauch für diese Klimageräte ist durch Zähler zu erfassen.

4.7.10 Küchen

Aus Sicherheitsgründen dürfen in den Hallen keine Küchengeräte mit brennbaren Gasen in Druckgasfla-schen betrieben werden / 5.5.2/.

Küchendünste müssen aus der Halle abgeleitet werden, um Geruchsbelästigungen auszuschließen.

Im Interesse des Umweltschutzes sind Speiseöle, Friteusenfette und ähnliches gesondert zu entsorgen.

Entsprechende Behälter sind am Stand vorzuhalten.

Schmutzwasser, das ins Abwassernetz eingeleitet werden soll, darf die für Haushalte üblichen Schad-stoffmengen nicht überschreiten. Werden stark fetthaltige Abwässer eingeleitet, ist der Einsatz von Fett-abscheidern erforderlich.

4.7.11 Wiederherstellung der Standfläche / des Veranstaltungsbereichs

Die Standfläche / der Veranstaltungsbereich ist vom Aussteller / Kunden in sauberem und ursprüngli-chem Zustand spätestens bis zum Abbauende zurückzugeben. Alle dazu erforderlichen Wiederherstel-lungsarbeiten, zu denen auch die rückstandsfreie Entfernung von Klebebändern, Farbresten und Ähnli-ches zählt, müssen bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein.

Beschädigungen und Verunreinigungen durch Aussteller / Kunden oder deren Beauftragte in den ge-nutzten Hallen- und Veranstaltungsbereichen oder Räumen, einschl. deren Einrichtungen, oder an Au-ßenanlagen im Freigelände, müssen in jedem Fall der Messe Berlin gemeldet werden.

4.8 Fre ig e lä n d e

Die Anforderungen und Bestimmungen der technischen Richtlinien für den Standaufbau gelten auch sinngemäß für alle Standbauten im BECC – Freigelände.

Ergänzende und weiterführende Hinweise hierzu können dem Merkblatt: Standbauten im Freigelände (BECC) entnommen werden ( www.messe-berlin.de – downloads: Technische Richtlinien und Merkblätter).

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4.9 Zwe i- u n d m e h rg e s c h o s s ig e Ba u we is e

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