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Stalking soll Straftatbestand werden

be-absichtigte Versorgungsnach-haltigkeitsgesetzes, das zur wei-teren Abflachung der Versor-gungsausgaben führen wird.

Auch ein stärkeres Wachstum des BIP wird zu einer geringeren Versorgungsquote bzw. Versor-gungssteuerquote führen.

Letztendlich entscheidet der politische Wille darüber, wie hoch die Versorgungsquote und Versorgungssteuerquote festge-legt werden – allerdings darf das nicht zu Lasten der Beschäftig-ten gehen. Will der Staat, einen leistungsfähigen öffentlichen Dienst, muss er dafür auch die fi-nanziellen Mittel bereitstellen.

Bisher hat der Staat es versäumt, über eine entsprechende Kapi-taldeckung die notwendigen Re-serven zurückzulegen, um die Versorgungsbezüge bezahlen zu können.

Es soll angesichts der demo-graphischen Entwicklung nicht das Wort geredet werden, Beam-te und Versorgungsempfänger gehen die Finanzen des Staates nichts an, die Bezüge müssen nur monatlich pünktlich in ihren Ta-schen sein. Doch das Mittragen an der gesellschaftlichen Ent-wicklung kann und darf nicht heißen, mit ein paar Zahlen – und wenn sie noch so intensiv auf über 500 Seiten belegt sind – las-sen sich gute Gründe für eine einseitige Belastung der Beam-ten und Versorgungsempfänger finden.

Das Zahlenwerk des Dritten Versorgungsberichts bedarf ei-ner ausführlichen Beratung, um daraus tragfähige Schlüsse zu zie-hen.

Die GdP wird sich gemeinsam mit den anderen DGB-Gewerk-schaften des öffentlichen Diens-tes intensiv in die Diskussion um den Versorgungsbericht ein-bringen. HJA

Stalking soll Straftatbestand werden

Nach dem Willen des Bundes-rats soll Stalking – also der Psy-choterror durch Belästigung oder Verfolgung – zukünftig mit bis zu 3 Jahren bestraft werden können. Einen entsprechenden Beschluss fasste die Länder-kammer am 18. März 2005 mehr-heitlich und parteiübergreifend.

Bisher sind solche Belästigun-gen wie z. B. Telefonterror, Be-leidigungen, Eindringen in Woh-nungen und ähnliches nicht als eigenständiger Straftatbestand unter Strafe gestellt. Opfer kön-nen sich bisher im Vorfeld der aus solchen Belästigungen oft später erwachsenden Straftaten wie Sachbeschädigung und Kör-perverletzung bisher nur mittels des Gewaltschutzgesetzes auf zivilrechtlichem Wege schützen lassen. Die Beweislast liegt hier aber ausschließlich beim Opfer.

Erst wenn die Täter gegen ge-richtliche Auflagen verstoßen, kann das Opfer polizeilichen Schutz erhalten.

Der neue Tatbestand soll nicht nur Telefonterror, sondern auch das Beobachten einer Person, Dauerbeschimpfungen, das sys-tematische Verfolgen und das Bestellen von Waren unter dem Namen des Opfers verhindern.

Der Gesetzentwurf spricht aus-drücklich von „nachhaltiger Be-lästigung“. Diese muss geeignet sein, „einen Menschen in seiner Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen“.

Das so genannte Stalking, wo-bei dieses Wort im englischen soviel bedeutet wie „Anschlei-chen“, nimmt auch in Deutsch-land immer größere Ausmaße an.

Betroffen sind sowohl Prominen-te als auch normale Bürger. In Deutschland soll einer Studie zufolge rund jeder Zehnte in sei-nem Leben ein Opfer von Stalking werden. In anderen Ländern, wie den USA, Kanada, Australien und Belgien ist Stalking bereits unter Strafe ge-stellt. now.

RECHT

• Bei allgemeinen Anpassungen der Bezüge wird der Verhei-ratetenzuschlag jeweils in festen Beträgen reduziert und zwar bis Besoldungsgruppe A 8 um 10 Euro, bis Besoldungsgruppe 13 um 15 Euro. Darüber hinaus ge-hende Besoldungsgruppen um 20 Euro.

Die Mittel aus dieser Ver-ringerung der Bezahlung sind den Versorgungsrücklagen zu-zuführen.

• Ausgleichszulagen für weggefal-lene Stellenzulagen vermindern sich künftig durch den geänder-ten § 13 BBesG jährlich um 25 Prozent des Ausgangsbetrages.

• Das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts wird durch Einfü-gung eines § 86 in das BBesG für die Zeit vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 ausge-setzt.

• Die allgemeine Stellenzulage wird den beim Inkrafttreten des Bezahlungsstrukturgesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten weiter gewährt. Die ruhegehaltfähige Stellenzulage unterliegt den Anpassungsvor-schriften gemäß § 14 BBesG.

• Anwärter verbleiben im bis-herigen BBesG. Bund und Län-der müssen für ab 1. Januar 2009 neu eingestellte Anwärterinnen und Anwärter eigenständige Bezahlungsregelungen getrof-fen haben.

Zu d) Änderungen des gesetzes

Das Versorgungsrecht bleibt bundeseinheitlich geregelt. Die Änderungen im Bezahlungsrecht schlagen sich jedoch im Beam-tenversorgungsgesetz nieder:

> Die ruhegehaltfähige Bezahlung setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Basisgehalt und der Leistungsvariable. Daneben werden weiterhin der neue Fa-milienzuschlag und die sonsti-gen ruhegehaltfähisonsti-gen Zulasonsti-gen gewährt.

> Die Leistungsvariable in der Versorgung ergibt sich als Durchschnitt der innegehabten Leistungsstufen, basierend auf der Grundlage des letzten Basis-gehalts. Errechnet sich ein Durchschnittswert für die

ruhe-gehaltfähige Dienstzeit von 2,5, erhält der Versorgungsem-pfänger die Leistungsstufe 2 sei-nes zuletzt erreichten Amtes (mindestens drei Jahre lang be-kleidet), zuzüglich 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwi-schen Stufe 2 und 3 seines Basis-gehalts. Für die Zeit bis zum 1.

April 2006 wird der Berechnung jeweils die Stufe 2 der Leistungs-variablen zugrunde gelegt.

> Wie die Leistungsvariablen wer-den auch Bezahlungsbandbrei-ten als Durchschnittswert der Grundbezahlung bei der Versor-gung berücksichtigt.

> Auch bei den Versorgungs-empfängern wird der Verhei-ratetenzuschlag entsprechend den Bestimmungen des geän-derten BBesG abgebaut; die eingesparten Mittel werden den Versorgungsrücklagen zuge-führt.

Schlussbemerkungen

Mit dem Strukturreformge-setzentwurf soll ein Gleichklang mit dem am 9. Februar 2005

be-schlossenen TVöD erreicht wer-den; auch im Tarifbereich wird das bisherige Entgeltsystem neu strukturiert und mit Leistungs-komponenten versehen.

Die GdP geht davon aus, dass der Bundesinnenminister gewerk-schaftliche Änderungs- und Er-gänzungsvorschläge nicht in der Kabinettsvorlage des Gesetzent-wurfs für die Sitzung der Bundes-regierung am 25. Mai 2005 aufgrei-fen wird. Ist der Bundesinnen-minister doch davon überzeugt, dass seine Entwurfsfassung die gesetzestechnische Umsetzung des Eckpunktepapiers „Neue Wege im öffentlichen Dienst“ darstellt, das er zusammen mit den Vorsit-zenden von ver.di und dbb am 4.

Oktober letzten Jahres der Öffent-lichkeit präsentiert hat. Die Stel-lungnahme des DGB als 94er Spit-zenorganisation wird sich jedoch als Anhang zum Gesetzentwurf wieder finden.

Die Aktivitäten von GdP und DGB werden sich infolgedessen auf die parlamentarischen Bera-tungen des Gesetzentwurfs kon-zentrieren, die im Herbst dieses Jahres stattfinden. HJA

DIENSTRECHTSREFORM

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