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Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen sind. Eine Überprüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass diese Becken äußerlich zwar naturnah

4. Städtebauliche Maßnahmen - Grunderwerb

Für den Ausbau des Fuß- und Radweges südlich des Frachtpost-Zentrums ist noch Grunder-werb erforderlich. Sollte der Ankauf wider Erwarten scheitern, ist auch die Enteignung möglich.

Die Straßenverkehrsfläche der Stichstraße ist noch nicht vollständig im Eigentum der Stadt. Hier ist noch ein flächengleicher Tausch zweier Grundstücksteile erforderlich. Es wird davon ausge-gangen, dass dieser Tausch kostenneutral durchgeführt wird.

5. Kosten für die Stadt

Für die im Plangebiet auszubauenden Verkehrsflächen (Stichstraße Kleiner Holzhägen und Fuß- und Radweg südlich Frachtpost-Zentrum) einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen sowie durch den erforderlichen Grunderwerb entstehen der Stadt voraussichtliche Kosten in Höhe von ca. 616.000 €. Nach Abzug der zu erwartenden Einnahmen aus Erschließungsbei-trägen verbleiben der Stadt Kosten in Höhe von ca. 119.600 € für den allgemeinen Haushalt.

Für die Entwässerungseinrichtungen, deren Erstellung teilweise bereits vorgenommen wurde, sind insgesamt ca. 209.600 € erforderlich. Die zu erwartenden Einnahmen aus Gebühren decken die Ausgaben.

Für die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen in den Planteilen B und C und die Baumpflan-zungen in den Stadtteilen Oberricklingen und Misburg-Nord sind ca. 237.800 € (ohne Wegean-teil im PlanWegean-teil C) aufzubringen. Diese Kosten sind durch die zu erwartenden Einnahmen nach der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135c gedeckt. Über die zu-letzt genannte Satzung werden auch die Bereitstellungskosten für die Grundstücksflächen abge-rechnet, auf denen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind und die sich bereits im Eigentum der Stadt befinden. Die Ausbaukosten für den im Planteil C vorgesehenen Weg betragen ca.

17.900 €, diese gehen voll zu Lasten des allgemeinen Haushaltes.

- 11 -

- - Die Finanzierung der Maßnahmen kann nur entsprechend der jeweiligen Finanzlage in den Haushaltsplänen sichergestellt werden.

Die Begründung des Entwurfes wurde zum Satzungsbeschluss in den Abschnitten 1, 2.2, 2.4, 2.5, 3.1, 3.2 und 5 ergänzt bzw. überarbeitet

Fachbereich Planen und Stadtentwicklung Dezember 2004

(Heesch) Fachbereichsleiter

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat der Begründung der Satzung

am . . zugestimmt.

61.12 / 15.12.2004

- 2 - Anlage 3 zur Drucksache - Nr. /

Gutachtliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün zum Bebauungsplan Nr. 1581

entsprechend dem Ratsbeschluss vom 22.10.1987 (Drucksache Nr. 723/1987) Planungsvorhaben

Das Plangebiet (Teil A) liegt in Stadtrandlage im Osten Hannovers. Der Bebauungsplan stellt zwei Gewerbe- und ein Industriegebiet in bis zu VI-geschossiger Bauweise dar. Die Grundflächenzahlen liegen bei 0,8. Die Plandarstellung umfasst weiterhin zwei Flächen für Ausgleichsmaßnahmen (Teil B und C).

Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur und Landschaft

Auf der als Industriegebiet dargestellten Fläche wurde vor wenigen Jahren bereits ein Frachtpost-Zentrum errichtet.

Das sonstige Plangebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt und hat trotz intensiver Nutzung eine Bedeutung als Rast- und Nahrungsraum für verschiedene Vertreter der Avifauna, z.B. Saatkrähe oder Dohle sowie der Kleinsäuger und der Wirbellosen. Insbesondere für auf bestimmte Futterarten spezialisierte Arten wie u. a. verschiedene Schnecken, Feldhamster oder aber auch Igel findet sich hier ein ausreichend großes Nahrungsangebot.

Im Plangebiet bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung sind Vorkommen bedrohter Pflanzenarten, in der Regel Ackerwildkräuter, nachgewiesen, die einen hohen Wert der Flächen für den Arten- und Biotopschutz begründen Es wurden folgende gefährdete, in der Roten Liste verzeichnete Arten kartiert:

Anthyllis vulneraria (Wundklee)

Silene vulgaris (Gemeines Leimkraut)

Dianthus armeria (Rauhe Nelke)

Kickxia elatine (Spießblättriges Tännelkraut)

Kickxia spuria (Eiblättriges Tännelkraut)

Silene noctiflora (Acker-Lichtnelke)

Coronopus squamatus (Gemeiner Krähenfuß)

Bryonia dioica (Rotbeerige Zaunrübe)

Chenopodium hybridum (Unechter Gänsefuß)

Bromus commutatus (Verwechselte Trespe)

Das außergewöhnlich häufige Vorkommen bedrohter Pflanzen ist vor allem auf die besonderen Bodenbedingungen zurückzuführen. Auf Kalkmergel haben sich nährstoffreiche, geringmächtige Rohböden, überwiegend mittlere Rendzinen, entwickelt, die im hannoverschen Raum äußerst selten sind und im regionalen Bereich nur noch am Kronsberg vorkommen.

In hydrologischer Hinsicht ist das Plangebiet ebenfalls als sehr wertvoll einzustufen. Die Grundwasserneubildung liegt mit 180-270 mm/a deutlich über dem städtischen Durchschnitt.

Das Schutzpotential der Grundwasserüberdeckung ist aufgrund der geologischen Gege-benheiten nur gering, woraus ein hohes Grundwassergefährdungspotential resultiert. Der Landschaftsrahmenplan der Stadt Hannover stuft das Plangebiet deshalb auch als wichtigen Bereich für den Grundwasserschutz, den Erhalt der Grundwasseroberflächenniveaus und die Grundwasserneubildung ein.

In Hinblick auf das lokale Klima gehen vom Plangebiet aufgrund der Kaltluftproduktion und der hohen Transpiration der Vegetation thermisch regulierende Funktionen aus, die sich ausgleichend auf die angrenzenden überbauten Bereiche auswirken.

- 2 -

- -

Auswirkungen der Planung

Bei Ausführung der Planung können folgende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft eintreten:

Flora und Fauna:

• Beeinträchtigung und Vernichtung von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen aufgrund von Flächenversiegelung, Abgrabungen, Aufschüttungen und/oder Nutzungsintensivierung

• Vernichtung von altem geschütztem Baumbestand

• Beeinträchtigung wertvoller Vegetationsstrukturen auch außerhalb des Plangebietes aufgrund von Beeinträchtigungen des Grundwassers

• Störung der Tierwelt während der Bauphase

• Beeinträchtigung und Zerstörung der Standorte (stark) gefährdeter, z.T. sogar vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten.

Boden:

• Bodenversiegelung und genereller Bodenverlust

• Verlust und Beeinträchtigung des Lebensraumes von Bodenorganismen

• Beeinträchtigung des Bodengefüges und des Bodenwasserhaushaltes durch Verdichtung

• Schadstoffeintrag in den Boden, insbesondere während der Bauphase

• Verlust leistungsfähiger Produktionsflächen für Nahrungs- und Futtermittel Grund- und Oberflächenwasser:

• Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsrate

• Beeinträchtigung des Grundwasserflurabstandes

• Grundwasserverunreinigung durch baubedingten Schadstoffeintrag sowie Entfernung von schützendem Oberboden und Vegetation

• Erhöhung des Oberflächenabflusses Klima und Luft:

• Veränderung des Lokalklimas durch Modifikation der Strahlungsverhältnisse, des Wärme-haushaltes, der Lufttemperatur und der Luftfeuchte durch Baukörper, Versiegelung und Vegetationsverlust

• Beeinträchtigung des weiträumigen freien Luftaustausches

• Verlust klimaökologischer Ausgleichsfunktionen

• Erhöhter Schadstoffeintrag in die Luft durch Hausbrand, Verkehr usw.

Stadt-, Orts- und Landschaftsbild:

• Vernichtung naturvermittelnder Landschaftsräume

• Beschneidung bislang freier Sichtbeziehungen durch Errichtung raumbegrenzender Strukturen

• Verlust von Freibereichen für die allgemeine Naherholung Eingriffsregelung

Der Bebauungsplan bereitet mit seinen o.g. Auswirkungen einen Eingriff in Natur und Land-schaft i.S.d. § 8a BNatSchG vor.

Für den Bereich des Frachtpost-Zentrums wurden bereits Kompensationsmaßnahmen getroffen.

Insofern und aus Gründen des Bestandsschutzes ist die festgesetzte Dachbegrünung wünschenswert, jedoch wohl nicht mehr durchsetzbar.

Eine umfassende Eingriffskompensation ist auf den betroffenen Grundflächen ist nicht möglich.

Daher sind externe Maßnahmen auf den als Teil B und Teil C bezeichneten Flächen durchzuführen.

26.11.2001

Landeshauptstadt

Beschluss-drucksache

b

In den Stadtbezirksrat

Kirchrode-Bemerode-Wülferode In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss

In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung

Nr.

Anzahl der Anlagen

Zu TOP

0044/2005 2

BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Veränderungssperre Nr. 77 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1669, Wülfeler Straße / Ecke Katzenwinkel

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 1669 nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO die Veränderungssperre Nr. 77 - Anlage 2 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Beschlussvorlage hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 15.12.2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1669 für das Grundstück Wülfeler Straße 9 beschlossen, der die rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 698 und 1445 teilweise ersetzen soll. Zielsetzung des

Bebauungsplanes soll es u. a. sein, Einzelhandel auszuschließen und die vorhandene Gebiets- und Versorgungsstruktur zu sichern und zu stärken. Durch den Ausschluss des Einzelhandels sollen negative Auswirkungen auf die Nebenzentren von Bemerode -insbesondere auf den Bereich Hinter dem Dorfe- vermieden werden.

Entsprechend der Zielsetzung des Flächennutzungsplanes - Wohnbaufläche - sollen im weiteren Verfahren außerdem die bestehenden Festsetzungen dahingehend überprüft werden, ob eine wirtschaftliche Nutzung zu Wohnzwecken möglich ist. Um den Charakter des alten Dorfkernes zu wahren, sollen wie in den angrenzenden Bebauungsplänen Nr.

1445, Nr. 1234 und Nr. 1548 textliche Festsetzungen zur Gestaltung getroffen werden. Die Scheune an der Wülfeler Straße ist nach den Vorschriften des Niedersächsischen

Denkmalschutzgesetzes als Baudenkmal (Einzelanlage) eingestuft. Außerdem ist die

1

-Erschließung des Plangebietes im Kreuzungsbereich der Hauptverkehrsstraßen aus verkehrlichen Gründen zu überprüfen.

Die zurzeit gültigen Bebauungspläne Nr. 698 und 1445 setzen für den Bereich der Hofstelle Dorfgebiet (MD) fest. Danach wäre auch Einzelhandel zulässig.

Die Entscheidung über eine Bauvoranfrage, die Einzelhandel und den Abbruch von Gebäuden zum Inhalt hatte, wurde für die Dauer eines Jahres nach § 15 BauGB zurückgestellt. Die Frist läuft Ende Januar 2005 aus. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1669 erfolgt vom 16.12.2004 bis 17.01. 2005. Mit Ablauf der Zurückstellung müsste nach dem geltenden Baurecht, nach dem Einzelhandel zulässig wäre, entschieden werden, da mit einer Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 1669 voraussichtlich erst etwa 2 Monate später zu rechnen ist.

Die Veränderungssperre ist erforderlich, um zu verhindern, dass die Durchführung der Planung durch die Genehmigung eines Einzelhandelsbetriebes unmöglich gemacht wird.

61.12

Hannover / 07.01.2005

2

-- 2 -- Anlage 1 zur Drucksache - Nr. /2005

Veränderungssperre Nr. 77 zum Bebauungsplan Nr. 1669 - Wülfeler Straße / Ecke Katzenwinkel -

Bisheriges Verfahren und Geltungsbereich

Planung Süd Stadtteil: Bemerode Geltungsbereich:

Grundstück Wülfeler Straße 9

Bisherige Drucksachen-Beschlüsse:

2524/2003 N1 2100/2004 15-2103/2004

Aufstellungsbeschluss Auslegungsbeschluss

Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

Anlage 2 zur Drucksache Nr. /2005

Satzung

über die Veränderungssperre Nr. 77 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1669 Wülfeler Straße / Ecke Katzenwinkel

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S.

2253) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414 und § 6 und § 40 der Nie-dersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Neufassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl.

S. 382), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover am ... folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1669, Wülfeler Straße/Ecke Kat-zenwinkel wird eine Veränderungssperre beschlossen. Der Bebauungsplan und die Verände-rungssperre haben folgenden Geltungsbereich: Grundstück Wülfeler Straße 9.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 3

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 2 dieser Sat-zung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 NGO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.

§ 4

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssper-re eine Ausnahme zugelassen werden.

§ 5

Vorhaben, die vor Inkrafttreten dieser Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

2

2

§ 6

Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in den hannoverschen Tageszeitungen - Hannoversche Allgemeine Zeitung und Neue Presse - in Kraft. Die Veränderungssperre tritt, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BauGB verlängert wird, nach Ablauf von zwei Jahren, auf jeden Fall mit Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Nr. 1669, außer Kraft.

Hannover,

(Schmalstieg)

Oberbürgermeister (Siegel)

Landeshauptstadt

Beschluss-drucksache

b

In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung

An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)

Nr.

Anzahl der Anlagen

Zu TOP

0104/2005 4

BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt Vorhabenbezogener Bebauungsplan 1674 westlich Tillystraße -Satzungsbeschluss

Antrag,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1674 gemäß §§ 10 Abs. 1 BauGB in

Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen sowie der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Zur Qualität von Wohngebieten zählt u.a. auch die Versorgung mit Gütern und Dienst-leistungen, die in Geschäften, Praxen und Büros angeboten werden. Einzelläden, Laden-gruppen und Marktplätze dienen auch als Kommunikationspunkte, an denen nachbar- schaftliche Kontakte geknüpft und erhalten werden. Die Aufgaben der örtlichen Versorgung werden je nach Lage und Einzugsbereich von Nachbarschaftsläden und zentralen Ein- kaufsschwerpunkten (Marktbereichen) wahrgenommen. Frauen, die in besonderem Umfang in die Besorgung von Gütern des täglichen Bedarfs eingebunden sind, sind auf

wohnungsnahe integrierte Nahversorgungsstandorte angewiesen. Diese Planung dient der Stärkung des Einzelhandelsstandortes und damit auch der Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstruktur.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Ein Gärtnereibetrieb an der Göttinger Straße Nr. 169/171 wurde vor einiger Zeit verlagert.

Seit dem ist diese Fläche ungenutzt.

Für den vorliegenden Planbereich liegt kein Bebauungsplan vor. Vorhaben sind auf dem Grundstück nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Das Gebiet wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch eine mischgebietstypische Nutzung bestimmt. In der näheren Umgebung des

1

-Plangebietes sind sowohl Wohnungen wie auch Gewerbebetriebe vorhanden.

Seit geraumer Zeit werden Planungen vorangetrieben, um an dieser Stelle einen

Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Die Planungen und Verhandlungen mit den Betreibern der Lebensmittelmärkte führten zu Flächenansprüchen bei den Verkaufsflächen, die über die in Mischgebieten mögliche Größenordnung hinausgehen.

Für den rückwärtigen Teil des Grundstücks sowie für einen Teil des Grundstücks Göttinger Straße 173 hat ein Vorhabenträger einen Vorhaben- und Erschließungsplan vorgelegt.

Die vorgelegte Planung sieht einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 900 m² vor. Die freigefallene Fläche der ehemaligen Gärtnerei sowie ein Teil des Grundstücks des benachbarten Busbetriebes werden somit einer städtbaulich sinnvollen Nutzung zugeführt.

Der Rat hat in seiner Sitzung am 07.10.04 dem Entwurf zugestimmt und zur öffentlichen Auslage beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung haben in der Zeit vom 21.10. bis 22.11.2004 öffentlich ausgelegen.

In dieser Zeit ging von der Region Hannover der Hinweis ein, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht bezüglich der vorgesehenen Versickerung des

Niederschlagswassers (unter Ziffer 3.2 der Planbegründung) darauf zu achten ist, dass in diesem Bereich keine Auffüllungshorizonte vorliegen, die aufgrund ihrer Zusammensetzung geeignet sein können, das Grundwasser zu beeinträchtigen. Zur Beurteilung dieser

Fragestellung ist es erforderlich, dass sich der Vorhabenträger rechtzeitig mit der Region Hannover – Fachbereich Umwelt – in Verbindung setzt, damit eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung des Untergrundes für die Versickerung auf dem Grundstück erfolgen kann.

Diesem Hinweis wurde im Baugenehmigungsverfahren nachgegangen. Weitere

Stellungnahmen sind nicht eingegangen, so dass auf der Grundlage von § 33 (1) BauGB bereits vor dem Satzungsbeschluss eine Baugenehmigung erteilt werden konnte.

Die Einleitung des Verfahrens wurde am 01.07.2004 beschlossen und soll gemäß § 244 (2) BauGB nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung zu Ende geführt werden.

Um die Rechtsverbindlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1674 herbeiführen zu können, ist der o.a. Beschluss erforderlich.

61.3(alt) / 61.12 (neu) Hannover / 12.01.2005

2

-Anlage 1 zur Drucksache Nr. /2004

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1674 - Westlich Tillystraße –

Geltungsbereich und bisheriges Verfahren

Planungsabteilung: Süd

Stadtteil: Oberricklingen

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Ostgrenze der Grundstücke Göttinger Chaussee 167 – 171 und dessen quasi Verlängerung nach Süden, Nordgrenze des Grundstückes Tillystraße 20, Linie ca. 12 m parallel zur Westgrenze des Grundstückes Tillystraße 20, Südgrenze des Grundstückes Tillystraße 20, Tillystraße, Nord- und Westgrenze des Grundstückes Tillystraße 26, Tillystraße

.

Bisherige Drucksachenbeschlüsse:

999/2004 Einleitungs-/

Aufstellungsbeschluss 15-989/2004 Frühzeitige Beteiligung der

Bürgerinnen und Bürger 1681/2004 Auslegungsbeschluss