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Siloballen, Maschinen und Geräten

Die technischen Details der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten werden von den Kantonen geregelt. Die KVU stellt auf Unterlagen zur Verfügung.

Mineral- und Recyclingdünger sowie Reinigungsmittel sind wassergefährdende Stoffe oder Flüssigkeiten, die je nach Stoffeigenschaften und Menge Gewässer stark schädi-gen können. Lageranlaschädi-gen für solche Stoffe und Flüssigkeiten und deren Kontrolle richten sich deshalb insbesondere nach den Artikeln 22 und 25 GSchG und 32a GSchV. Die Lagervorschriften für Recyclingdünger aus der Biogasproduktion werden im Modul Biogasanlagen erläutert. Spezielle Lagervorschriften für Mineraldünger werden im Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern erläutert.

Heiz- und Dieselöl sowie insbesondere die Mehrheit der Pflanzenschutzmittel sind wassergefährdende Flüssigkeiten (bzw. Stoffe, die durch Beimischung von Wasser zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden), die bereits in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Lageranlagen für diese Stoffe und Flüssigkeiten unterstehen deshalb je nach Lagerkapazität der Anlage neben den üblichen Baubewilligungen in den besonders gefährdeten Bereichen zusätzlich einer Bewilligungspflicht nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG bzw. Artikel 32 GSchV.

Wie alle anderen Anlagen sind auch bestehende Lageranlagen für wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten innert angemessener Frist aus den Schutzzonen S1 und S2 zu entfernen. Die Kantone verfügen die entsprechenden Sanierungsfristen im Einzelfall (vgl. Kapitel 1.1).

Lageranlagen für wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten sind aus gewässerschüt-zerischen Gründen grundsätzlich mit dichtem Boden und Dach zu erstellen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

> Lagereinrichtungen für feste Recyclingdünger (z.B. festes Gärgut, Kompost) und

viele Co-Substrate für die Vergärung (Trester, Rasenschnitt, Gartenabfälle usw.) benötigen keine Überdachung, auch wenn eine Überdachung aus betrieblichen Gründen oft empfehlenswert ist (geringerer Anfall von verschmutztem Abwasser, welches in die Gülle- bzw. Vorgrube geleitet werden muss). Ihr Wassergefähr-dungspotential ist ähnlich wie dasjenige von festem Hofdünger, weshalb bei ihrer Lagerung dieselben gewässerschützerischen Vorschriften wie für die Lagerung von Mist gelten (vgl. Kapitel 3.1.2 für die minimale Lagerdauer für festes Gärgut;

Kapi-Dünger und Reinigungsmittel

Heiz- und Dieselöl, Pflanzenschutzmittel

Anlagen in Schutzzonen S1 und S2

tel 4.3 für die baulichen Anforderungen; Lagervorschriften für spezielle Co-Sub-strate wie z.B. Schlacht-Nebenprodukte vgl. Modul Biogasanlagen). Aus Gründen der Luftreinhaltung bzw. bei übermässigen Geruchsemissionen kann allerdings je nach Lagergut oder Lage des Betriebs eine Überdachung oder gar die Lagerung in geschlossenen Räumen erforderlich sein.

> Siloballen und -würste können auf der düngbaren Nutzfläche auch auf Naturboden

gelagert werden.

Eine allfällige Entwässerung erfolgt in die Kanalisation, sofern nicht eine Verwertung zusammen mit dem Hofdünger zulässig ist und nicht zum Schutz der Gewässer eine Sonderbehandlung des Abwassers notwendig ist.

Die Lagervorschriften für Pflanzenschutzmittel werden im Modul Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft erläutert.

Die Vorschriften für die Feldrandkompostierung werden im Modul Nährstoffe und Verwendung von Düngern erläutert.

Zur Kontrolle der Lageranlagen vgl. Kapitel 7.2.

Der Mindestabstand zu Oberflächengewässern wird im Einzelfall entsprechend dem Raumbedarf und der Gefährdung des Gewässers festgelegt. Bei Anlagen mit hohem Gewässergefährdungspotential ist – sofern nicht bereits durch die Topografie sicherge-stellt – durch bauliche Massnahmen zu verhindern, dass bei einer Havarie grössere Mengen wassergefährdender Flüssigkeiten in ein Gewässer gelangen.

Tab. 13 zeigt, wo eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig und möglich ist und welche Anforderungen zu beachten sind. Nicht bewilligungspflichtige Anlagen sind den kantonalen Behörden entsprechend den kantonalen Vorschriften zu melden.

Tab. 13 > Lagereinrichtungen für Mineral- und Recyclingdünger, Pflanzenschutzmittel, andere wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten, Siloballen, Maschinen und Geräte Legende der Abkürzungen vgl. Einleitung.

Lagergut üB AU / AO S3 S1, S2 / Areal

Pflanzenschutzmittel 1, 2 + b 3 b 4

Diesel- und Heizöl für die Energieversorgung des eigenen Betriebs 2 + b 3 b 4 - Reinigungsmittel und ähnliche wassergefährdende Flüssigkeiten in

Gross-behältern + + b 4 -

flüssiger Mineral- und Recyclingdünger, Nährstofflösungen 5 + b 6 b 4 - festes Gärgut, Co-Substrate, Kompost auf Betonplatte mit Ableitung der

Säfte in die Gülle- oder Vorgrube 7 + + b -

Bewilligung nach Art. 19 GSchG

Indizes

1 Regelungen für Pflanzenschutzmittel-Lageranlagen vgl. Modul Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft.

2 Von diesen Lageranlagen geht grundsätzlich eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gewässer aus. Sie haben daher in jedem Fall die Anforderungen von Artikel 22 GSchG zu erfüllen; insbesondere sind Massnahmen zum Verhindern von Flüssigkeitsverlusten und der Bau von Schutzbauwerken mit einem Rückhaltevolumen von 100 % der maximalen Lagerkapazität erforderlich. Spezielle kantonale Vorschriften beachten.

3 Lageranlagen mit maximalem Nutzvolumen > 2000 L je Lagerbehälter erfordern in jedem Fall eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG54.

4 Lageranlagen mit maximalem Nutzvolumen > 450 L erfordern in jedem Fall eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG55. In der Schutzzone S3 sind Lagerbehälter mit maximalem Nutzvolumen > 450 L nur dann zulässig, wenn es sich um freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur

Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre handelt und das gesamte Nutzvolumen höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk beträgt.

5 Lageranlagen für flüssiges Gärgut aus Biogasanlagen mit mehr als 20 % Co-Substrat nicht landwirtschaftlicher Herkunft: Regelungen vgl. Modul Biogasanlagen.

6 Für diese Lagereinrichtungen ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG erforderlich, wenn die Anlage aufgrund der Grösse des Nutzvolumens Gewässer gefährden kann (z.B. wenn das Nutzvolumen mit demjenigen eines Güllelagers vergleichbar ist).

7 Vgl. Vorschriften für die Lagerung von Mist Kapitel 4.3; (für spezielle Co-Substrate wie z B. Schlacht-Nebenprodukte vgl. Modul Biogasanlagen).

8 Mindestabstand zum Wald: 3 m. Die Lagerung ist nur auf der düngbaren Nutzfläche zulässig.

9 Kann im begründeten Einzelfall ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Versickern von Silosaft ausgeschlossen ist.

10 In Grundwasserschutzarealen kann die Lagerung von Siloballen und -würsten auf Naturboden bewilligt werden, solange das Grundwasser nicht als Trinkwasser genutzt wird.

11 Falls kein dichter Boden: Kein Wasseranschluss, keine Lagerung und kein Umschlag von

wassergefährdenden Flüssigkeiten und Stoffen, keine Wartung, Reinigung, Reparaturen, Betankung und Ölwechsel, kein Umgang mit Pflanzenschutzmittel. Falls bei Einstellräumen mit dichtem Boden eine Entwässerung erforderlich ist (z.B. weil die Maschinenreinigung dort stattfindet), hat diese nach Weisung der kantonalen Behörde zu erfolgen (z.B. Einleitung in Güllegrube oder einen abflusslosen Schacht, ggf.

mit Ölabscheider). In den übrigen Bereichen kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, wenn dadurch keine konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung entsteht.

12 Ausschliesslich mit dichtem Belag.

54 Art. 32 Abs. 2 Bst. h GSchV

55 Art. 32 Abs. 2 Bst. i GSchV