Länderkonferenz. Nach dem Protokoll des Bauausschusses spielen bei überlegungen zum Verwendungsverbot durch die Stadt der Erhal,t von Berliner Arbeitsplätzen eine Rolle.
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----In Berlin liegt ein großes Asbestzementwerk¡ ein Verbot hätte
Auswirkungen auf gerade diese Arbeitsplätze (22). Für weitere ' Arbeitsplätze, etwa im Bauhandwerk, werden durch ein Verbot
keine Beschäftigungswirkungen erwartet (23).
Ein Verbot des Arbeitsstoffes Asbest setzt Ersatzstoffe vor-aus, die aus gesundheitlicher Sicht nicht oder weniger schäd~
lich sind (vgl. Anhang III, Nr. 9). Mit der Entwicklung von Ersatzstoffen können aber auch Verschiebungen in andere Bran-chen stattfinden, die Ersatzstoffe erfordern andere Verarbei-tungsverfahren und lösen andere Kontrollprobleme aus. So ,müßten DIN-Vorschriften auf neue Werkstoffe angepaßt werden,
Verarbeitungsvorschriften entworfen werden. Gerade bei einem so weit genutzten Material wie Asbest würden viele Technik-bereiche VOn einer ent~prechenden Anpassung betroffen sein.
Hier sind, wenn auch keine Arbeitsplatzveränderungen wie im Bauhandwerk, zumindest Veränderungen in der Qualifikation zu erwarten.
z'usammenfassung:. Asbest ist ein Arbeitsstoff mit lange be-kannter Schadenswirkung. In den letzten 10 Jahren hat sich nahezu jedes bundesrepublika~ische Regelungsgremium im Ar-beitsschutzbereich mit Einsatz und Verwendung von Asbest be-faßt. In allen Fällen wurden die Regelungen des kontrollier-ten Einsatzes verschärft. Wie bei allen krebserregenden Ar-be~tsstoffen besteht ein Widerspruch zwischen wissenschaft-licher Erkenntnis und Schutznorm. Dieser Widerspruch wird vom Asbestverband jedoch infrage gestellt.
Die Untersuchungen der Gewerbeaufsicht Hessen und Bremen zei-gen, daß die Anwendung der verschärften Regelungen in den Betrieben in sehr großem Umfange nicht erfolgt. Die Gewerk-schaften und die Umweltschutzbewegung fordern das Verbot die-ses Stoffes. Ein Verbot würde aber grundlegende Veränderungen Lnne.rhaLb der Branche mit Auswirkungen auf die Arbeitsplätze bedeuten. Zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens waren in Berlin etwa 1000 Arbeitsplätze bei einem großen Asbestzement-plattenhersteller gefährdet.
-37-III. Das ZUlassungsverfahren für die asbestverarbeitende Anlage
Für den stoffbezogenen Arbeitsschutz gibt es zwar zahlreiche Einzelregelungen, aber keine Anlagen- (und arbeitsplatzspezi-fischen) Genehmig~ngsverfahren. Die Gewerbeaufsicht ist nur an der Baugenehmigung beteiligt, wo im allgemeinen die Unter-lagen hinsichtlich der Arbeitsstättenrichtlinien überprüft werden. Der relativ niedrige Stand des stoffbezogenen
Arbeits-schutzes, den die Untersuchung der hessischen Gewerbeaufsicht offenbarte, zeigt auch die bisherige relativ geringe
Durch-setzung der Normen in den Betrieben. Das Bundesimmissions-schutzgesetz s~eht nun ein Genehmigungsverfahren für bestimm-te Anlagen vor I in de.m auch Arbeitsschutz zu berücksichtigen ist. Wir wollten wissen" inwiefern ein solches anlagenbezoge-nes Zulassungsverfahren für den Stoffschutz nutzbar gemacht werden kann und wie es in diesem F~ll in bezug auf die
darge-stellten Arbeitsschutzniveaus genutzt wird (s.S. 22).
Das. 1974 erlassene Bundesimmissionsschutzgesetz (1)r die zu-gehörigen Verordnungen und technischen Anleitungen sind
Grund-lage der Genehmigung von Anlagen für die Verarbeitung von g6-sundheitsgefährdenden Stoffen. Dazu zählen auch asbestverar-beitende Betriebe.
Die Grundsätze zum Genehrnigungsverfahren (2) bezeichnen Art und Umfang der Genehrnigungsunterlagen und die Ver~ahrens-schritte der Genehmigung. Die Zuständigkeiten für die Geneh-migungsverfahren sind von Bundesland zu Bundesland
unter-schiedlich geregelt (3). Die folgende kurze Darstellung des Verfahrensablaufs soll zeigen, wie die Arbeitsschutzbehörde
in Berlin in den Ablauf eingebunden ist und welche Funktion in diesem Genehmigungsverfahren der öffentlichen Anhörung
zukam .
Hat der antragsteIlende Unternehmer die Unterlagen vollstän-dig eingereicht, so wird im Normalverfahren der
Genehmigungs-antrag öffentlich angekündigt I die Unterlagen werden ausgelegt und ein Termin wird festgesetzt, bis zu dem Einwände gegen den
Genehmi---- ------- -
--gungsantrag gemacht werden können. Die Einwender werden zu-sammen mit Behördenvertretern, Expertenund Antragstellern zu einer nicht-öffentlichen Anhörung eingeladen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein "vereinfachtes Ver-fahren" möglich, an dem die öffentlichkeit nicht beteiligt ist.
Art und Umfang des Genehmigungsantrags sind in den entspre-chenden Grundsätzen genau beschrieben. Im Regelfall müssen die Unterlagen Angaben enthalten über die zum Betrieb erfor-derlichen technischen Einrichtungen und Nebeneinrichtungen;
das vorgesehene Verfahren einschließlich der erforderlichen Daten zur Kennzeichnung des Verfahrens, wie Angaben zur Art -und Menge der Einsatzstoffe, der Zwischen-, Neben- und End-produkte und der anfallenden Reststoffe¡ mögliche Nebenreak-tionen und~produktebei Störungen im Verfahrensablauf; Art und Ausmaß der Emission, Art, Lage und Abmessungen der Emis-sionsquellen, die räumliche und zeitli.che Verteilung'der
Emissionen sowie die Austrittsbedingungen. Die vorgesehenen
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Maßnahmen:
- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere zur Verminderung der Emissionen sowie zur Messung von
Emi.ssionen und Immissionen;
- zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Ge-fahren, Nachteilen und Belästigungen;
- zur Vêrwertung der Reststoffe oder zur Beseitigung der Abfälle und
- zum Arbeitsschutz sind darzulegen ..
Die Unterlagen werden von der genehmigenden Behörde an wei-tere Behörden verteilt, die um Stellungnahmen gebeten werden.
Das sind in Berlin
1. die Gewerbeaufsicht zum Arbeitsschutz;
2. die Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirks, die in der Regel auch die Baugenehmigung erteilt, und
-39-3. alle weiteren Behörden und Abteilungen, deren Aufgaben-gebiete betroffen sein könnten, z.B. der Amtsarzt des Bezirks.
Diese Behörden bzw. Abteilungen sollen, nach Möglichkeit in-nerhalb der Einspruchsfrist, Stellungnahmen zum Antrag ab-geben, sie haben aber prinzipiell die Möglichkeit, sich bis zur Anhörung zu äußern. Ihre Stellungnahmen gehen
imallge-meinen als Nebenbedingungen in den endgültigen Genehmigungs-bescheid ein. (VgI. da~u auch S. 93).
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