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Artikel 19 Absatz 1 VZAE (maximal 6 Monate)

4.8 Sonderregelungen

4.8.9 Schwarzarbeit

4.8.9.1 Begriff der Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist juristisch nicht einheitlich definiert. Als Schwarzarbeit wird in der Regel eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit bezeichnet, die un-ter Missachtung gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird. Dabei erstreckt sich die Bandbreite von kleinen Handwerkerleistungen nach Feierabend bis hin zu aus-schliesslicher, illegaler Erwerbstätigkeit unter Umgehung des Steuer-, Sozialver-sicherungs-, Wettbewerbs- und insbesondere des Ausländerrechts. Gemeinsam ist den meisten Formen der Schwarzarbeit, dass in teilweise erheblichem Um-fange öffentlichrechtliche Abgaben umgangen werden.

Das seit 01.01.2008 geltende Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)79 ermöglicht es den kantonalen Kontrollorganen, die in verschiedenen Gesetzestexten enthaltenen Vorschriften (beispielsweise in den Bereichen Steuern, Sozialabgaben, Ausländerrecht) effizienter zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen wesentlich strenger zu sanktionieren.

- Das vorliegende Kapitel 4.8.9 beschränkt sich auf den Aspekt der rechts-widrigen Beschäftigung von ausländischen Personen.

4.8.9.2 Wer gilt als Arbeitgeber im Sinne des Ausländerrechts?

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihr beschäftigten ausländi-schen Personen die notwendigen Bewilligungen besitzen (Art. 91 Abs. 1 AIG).

Das AIG geht von einem faktischen Arbeitgeberbegriff aus (siehe auch BGE 128 IV 170). Als Arbeitgeber gilt, wer ausländische Personen unter ihren Weisungen, mit seinem Werkzeug oder in seinen Geschäftsräumen beschäftigt. Ob ein schrift-licher Arbeitsvertrag besteht, spielt keine Rolle.

Im Falle des Personalverleihs gilt auch der Einsatzbetrieb als faktischer Arbeit-geber, d. h. der Betrieb, in dem die ausländische Person tatsächlich Arbeit ver-richtet.

Auftrag/Werkvertrag: Auch Personen, die eine grenzüberschreitende Dienst-leistung in Anspruch nehmen, müssen sich vergewissern, dass die ausländischen Personen, welche die Dienstleistung erbringen, zur Ausübung der Erwerbstätig-keit in der Schweiz berechtigt sind (Art. 91 Abs. 2 AIG).

Demgegenüber besteht bei einem Auftrag oder Werkvertrag, der mit einem inlän-dischen Anbieter abgeschlossen wurde, keine gesetzliche Verpflichtung der Auf-traggeberschaft, die Bewilligungen der ausländischen Arbeitskräfte der Beauf-tragten zu kontrollieren. Es empfiehlt sich aber auch hier, dass der Einsatzbetrieb

oder die Auftraggeberschaft, um eventuelle Schwierigkeiten bei ausländerrechtli-chen Kontrollen zu vermeiden, in einem solausländerrechtli-chen Fall prüft, ob die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen vorhanden sind.

4.8.9.3 Was bedeutet «Erwerbstätigkeit» bzw. «beschäftigen» oder «arbeiten las-sen» im Sinne des Ausländerrechts?

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch ausländische Perso-nen ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Jede Tätigkeit, die über eine reine Ge-fälligkeit hinausgeht und die normalerweise gegen Entgelt erfolgt, ist als Erwerbs-tätigkeit zu qualifizieren. Dabei ist die Dauer der ErwerbsErwerbs-tätigkeit unerheblich so-wie auch die Frage, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebenbeschäftigung handelt (Art. 11 AIG). Für die Regelung von Probearbeiten siehe Ziffer 4.1.1.

4.8.9.4 Bewilligung von Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Bei der Regelung der Anmelde- und der Bewilligungspflicht wird im Ausländer-recht zwischen Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt und Erwerbstätigkeit ohne Stel-lenantritt unterschieden:

4.8.9.4.1 Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt

Begriff: Als Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt gilt die Tätigkeit für einen Arbeitge-ber mit Sitz in der Schweiz oder in einer schweizerischen Betriebsstätte eines Unternehmens mit Sitz im Ausland sowie die Errichtung von Bauwerken und An-lagen.

Bewilligungspflicht: Ausländische Personen, die zur Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit mit Stellenantritt einreisen wollen, benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. Der Stel-lenantritt darf erst erfolgen, wenn eine entsprechende ausländerrechtliche Bewil-ligung vorliegt. Für Arbeitnehmende aus Drittstaaten sind ein positiver Vorent-scheid der Arbeitsmarktbehörde und die Zustimmung des SEM Voraussetzung.

Das Gesuch um Bewilligung der Erwerbstätigkeit wird in der Regel vom schwei-zerischen Arbeitgeber bei der Arbeitsmarktbehörde des Arbeitskantons einge-reicht.

4.8.9.4.2 Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt

Begriff: Als Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt gilt die selbständige Erwerbstä-tigkeit oder die TäErwerbstä-tigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Darunter fallen insbesondere ausländische Dienstleistungserbringende (z. B. Handelsreisende, Warenlieferantinnen und -lieferanten, Monteurinnen und Monteure, Ausstellerin-nen und Aussteller), die eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz erbringen.

Bewilligungspflicht: Eine Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt darf bis 8 Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei ausgeübt werden. Ab dem 9. Tag ist jedoch eine

Bewilligung erforderlich (Art. 14 VZAE). Der Entscheid über die Erwerbstätigkeit ist im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 VZAE).

Für Tätigkeiten in den folgenden Branchen ist ab dem 1. Tag eine Bewilli-gung erforderlich:

- Bauhaupt- und Baunebengewerbe (z. B. Rohr- und Stromleitungen, Win-tergärten, Cheminées, Garagen, Garten- und Umgebungsarbeiten)

- Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten - Überwachungs- und Sicherheitsdienst

- Reisendengewerbe - Erotikgewerbe

4.8.9.5 Welche Punkte gilt es zu beachten?

- Kein Betrieb (oder Haushalt) darf eine ausländische Person beschäftigen (eine Stelle antreten lassen) oder grenzüberschreitende Dienstleistungen in An-spruch nehmen, ohne sich vorher durch eine Kontrolle des Ausländerauswei-ses oder durch Nachfrage bei den Migrations- bzw. Arbeitsmarktbehörden zu vergewissern, ob die arbeitnehmende Person zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist.

- Beim Einsatz von betriebsfremden, ausländischen Arbeitnehmenden (z. B. bei Montage- und Unterhaltsarbeiten oder im Personalverleih) sollte der Einsatz-betrieb immer prüfen (unabhängig vom zugrundeliegenden Vertragsverhält-nis), ob die ausländische Person im Besitze einer gültigen Arbeits- und Aufent-haltsbewilligung ist, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Un-ternehmen berechtigt.

- Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss ein Visum resp. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen; die blosse Gesuchseinreichung durch den Arbeitgeber genügt nicht. Bei der Erwerbstä-tigkeit ohne Stellenantritt gelangt Artikel 14 VZAE zur Anwendung.

Weitere Informationen:

- zum Thema Schwarzarbeit:

- www.keine-schwarzarbeit.ch - Kantonale Arbeitsmarktbehörden - Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Effingerstrasse 31 3003 Bern

Telefon 058 462 56 56, Fax 058 462 27 49

- zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte:

- Kantonale Arbeitsmarktbehörden - Staatssekretariat für Migration SEM

Sektion Arbeitskräfte und Einwanderung Quellenweg 6

3003 Bern-Wabern Telefon 058 465 88 40 4.8.9.6 Strafen und Sanktionen

Es kommen die Bestimmungen des AIG (Art. 115 bis 120 sowie Art. 122 AIG) und die Bestimmungen des BGSA (Art. 10, 13, 18 und 19 BGSA) zur Anwendung.

Ebenfalls anwendbar ist das Arbeitsvermittlungsgesetz (Art. 39 Abs. 1 lit. b AVG).

Auch das Entsendegesetz sieht Sanktionen und Strafen vor (Art. 9 und 12 EntsG).

4.8.10 Zustimmungsverfahren nach Artikel 85 Absatz 2 VZAE für Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz