Die vorliegende Arbeit verdeutlicht, wie wichtig das CCC für die internationale Bekämp-‐
fung der Cyberkriminalität ist. Es hilft die Ländergrenzen, welche von den nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht überschritten werden dürfen, dank internationaler Rechtshilfeinstrumente zu überwinden. Ohne ein solches bindendes Abkommen wäre die strafrechtliche Verfolgung grenzüberschreitender Internetdelikte innert nützlicher Frist kaum denkbar.
Im Gegensatz zur hoheitlichen Ermittlungskompetenz endet der Wirkungsbereich eines Cyberdeliktes nicht an der Staatsgrenze. Vielmehr öffnet sich durch die neuen Kommu-‐
nikationstechnologien ein beträchtlicher Wirkungsbereich für Internetdelikte, welcher weit über die Landesgrenzen hinausgeht. Um diesen neuen kriminologischen Phänomen erfolgreich entgegen zu treten, bedarf es einer effizienten und wirksamen internationa-‐
len Zusammenarbeit. Diese kann nur erfolgreich sein, wenn bindende Bestimmungen vorliegen, auf welche sich die einzelnen Staaten bei der Strafverfolgung berufen können.
Ohne diese Verpflichtungen ist es ungewiss, ob überhaupt und in welchem Umfang Rechtshilfe von den betroffenen Staaten geleistet wird. Darüber hinaus birgt ein lang-‐
wieriges Verfahren in sich die Gefahr, dass bis zur Erledigung eines Rechtshilfeersu-‐
chens wichtige Daten unbrauchbar werden oder gar verloren gehen. Ein Abkommen, welches diesen Missständen entgegenwirkt, ist deshalb essentiell.
Diesen Anforderungen versucht das CCC gerecht zu werden. Das vom Europarat initiier-‐
te Abkommen entstand aus der Erkenntnis, dass nur die internationale Gemeinschaft den Anforderungen der neuen Informationstechnologien und den damit neu auftreten-‐
den Kriminalitätsphänomenen gewachsen ist. Bis heute wurde das Abkommen von 47 Staaten ratifiziert und von weiteren 7 Staaten unterzeichnet. Für die Schweiz trat das CCC per 01. Januar 2012 in Kraft. Für die Umsetzung des Abkommens bedurfte es klei-‐
neren Anpassungen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes zur internationalen Rechts-‐
hilfe, welche zeitgleich mit dem CCC für rechtsgültig erklärt wurden.
Das CCC verpflichtet seine Mitgliedstaaten zur Anpassung der materiellen und prozess-‐
rechtlichen Bestimmungen an die Herausforderungen der neuen Informationstechnolo-‐
gien. Mit der Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen wird eine wichtige Grundlage für das gegenseitige Leisten von Rechtshilfe geschaffen. An etlichen Stellen des Straftatbestandskataloges bietet das CCC die Möglichkeit, bei der Umsetzung der
Konvention Vorbehalte und Erklärungen anzubringen. Die individuelle Abänderbarkeit einzelner Bestimmungen wirkt jedoch der vollständigen Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen entgegen. Gleichzeitig fördern die Vorbehaltsmöglichkeiten aber die Wahrscheinlichkeit neuer Beitritte, was wiederum die internationale Zusammenarbeit verbessert. Aus diesem Grund ist die Beschränkung der Harmonisierung zugunsten der Souveränität bestehender und potentieller Mitgliedsstaaten in Kauf zu nehmen.
Die Auseinandersetzung mit dem Straftatbestandskatalog des CCC verdeutlicht, dass dieses vor allem Delikte der Computerkriminalität unter Strafe stellt. Darüber hinaus verlangt das CCC aus dem Bereich der Internetkriminalität i.e.S. lediglich die Kriminali-‐
sierung von Kinderpornographie und den Schutz vor Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter Schutzrechte. Der Kritik, der Straftatbestandskatalog sei nicht vollständig, was zur Unterlaufung der Ziele des CCC führen würde, ist zu widersprechen.
Da das CCC subsidiär zu bereits bestehenden internationalen Abkommen zur Anwen-‐
dung gelangt, ist ein weites Feld an Delikten, welche vor allem unter den Begriff der Internetkriminalität i.e.S. subsumiert werden können, strafrechtlich erfasst. Eine Aus-‐
weitung des Tatbestandskatalogs des CCC erübrigt sich damit. Zudem würde eine An-‐
passung des Tatbestandskatalogs an der fehlenden Durchsetzbarkeit in den beteiligten Staaten scheitern.
Im CCC werden allgemeine klassische Rechtshilfeinstrumente aufgeführt, welche die Staaten verpflichten, in Bezug auf die Herausgabe von gespeicherten Computerdaten und die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
Darüber hinaus werden mit dem CCC auch neue Instrumente zur internationalen Straf-‐
verfolgung im Bereich der Cyberkriminalität, wie die Anordnung vorsorglicher Mass-‐
nahmen, eingeführt. Gerade diese tragen massgeblich dazu bei, der Gefahr von Daten-‐
verlusten durch die lange Dauer eines ordentlichen Rechtshilfeverfahrens entgegen zu wirken. So kann einerseits gemäss Art. 29ff. CCC unter in Aussichtstellen eines entspre-‐
chenden Ersuchens bereits die vorsorgliche Sicherung von Computerdaten beantragt werden. Darüber hinaus können im Rahmen eines solchen Ersuchens noch vor Eingang eines Rechtshilfeersuchens Verkehrsdaten an den ersuchenden Staat geliefert werden, wenn sich herausstellt, dass ein Dienstanbieter im Ausland an der Kommunikation be-‐
teiligt war. Die Kritik, die Übermittlung solcher Daten unterlaufe die Schutzwirkungen eines ordentlichen Rechtshilfeverfahrens, ist ungerechtfertigt, unterliegt die vorzeitige
Übermittlung von Verkehrsdaten schliesslich einer strengen Überprüfung, welche jener eines ordentlichen Rechtshilfeverfahrens gleich kommt.
Art. 32 CCC erlaubt neben dem Zugriff auf öffentlich zugängliche Daten auch den direk-‐
ten Zugriff auf nicht öffentliche Daten, sofern die freiwillige Zustimmung einer berech-‐
tigten Person vorliegt. Diese muss dabei nicht von einer inländischen Person erfolgen.
Grundsätzlich trägt auch dieses Instrument massgeblich zur Beschleunigung der grenz-‐
überschreitenden Strafverfolgung bei. Liegt die Zustimmungsberechtigung bei einem Service-‐Provider ist dieses Instrument jedoch kritisch zu hinterfragen. Schliesslich liegt in diesem Fall die Entscheidung über die Herausgabe der Daten an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde bei einer Privatperson, ohne dass vorher eine staatliche In-‐
stanz über deren Zulässigkeit entscheiden konnte.
Abschliessend bleibt zu sagen, dass trotz der aufgezeigten Mängel, welche im CCC an einigen Stellen auftreten, die Instrumente der internationalen Zusammenarbeit sehr wohl geeignet sind, die Bekämpfung der Internetkriminalität zu ermöglichen und zu verbessern. Schon allein die Tatsache, dass die Vertragsparteien die vorsorgliche Siche-‐
rung von Daten verlangen können, trägt massgeblich dazu bei, dem Verlust wichtiger Daten entgegenzuwirken. Auch wenn das CCC grundsätzlich als Ergänzung zu bereits bestehenden Verträgen aus dem Bereich der Rechtshilfe zur Anwendung gelangt, gilt es dennoch die Besonderheit hervorzuheben, dass das CCC neben den „klassischen“
Rechtshilfeinstrumenten auch andere, vorsorgliche und sogar rechtshilfeunabhängige Massnahmen beinhaltet. Auch die klaren Aussagen, in welchen Bereichen Rechtshilfe zu leisten ist, schafft für die Vertragsparteien eine Grundlage, auf welche sie sich im Rah-‐
men der internationalen Zusammenarbeit stützen können. Das Zusammenspiel all die-‐
ser Massnahmen ermöglicht schliesslich die Umsetzung des Ziels, eine effizientere, um-‐
fassendere und wirksamere Bekämpfung von Cyberkriminalität zu gewährleisten.