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Satzbestimmendes Einkommen bei einer oder mehreren Teilzeit-Erwerbstätigkeiten . 40

Im Dokument 1 - Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV (Seite 40-43)

7.3 Ermittlung des satzbestimmenden Jahreseinkommens

7.3.2 Satzbestimmendes Einkommen bei einer oder mehreren Teilzeit-Erwerbstätigkeiten . 40

und erzielt er daneben keine weiteren Erwerbs- bzw. Ersatzeinkünfte, hat für die Satzbestim-mung keine Umrechnung des Lohns zu erfolgen. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens bei Anstellungen im Stunden- oder Tageslohn sind die Ausführungen unter Zif-fer 7.3.3 unten zu beachten.

Hat ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse (inkl.

Ersatzeinkünfte) bzw. bezieht er Lohnzahlungen und/oder Ersatzeinkünfte von verschiede-nen Schuldnern der steuerbaren Leistung, ist das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis bzw. Versicherungsverhältnis wie folgt zu ermitteln:

1.

Umrechnung auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten (inkl. Ersatzeinkünfte) des Arbeitnehmers, sofern dieser den Gesamtbeschäftigungs-grad dem Arbeitgeber mitteilt;

2.

Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent, wenn der effektive Ge-samtbeschäftigungsgrad durch den Arbeitnehmer nicht offengelegt wird;

3.

Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Einkünfte dem Schuldner der steuerbaren Leistung bekannt sind bzw. bekannt gegeben werden (bspw. im Konzern oder mehrere Arbeitsverträge beim gleichen Schuldner der steuer-baren Leistung).

Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere der Erwerbstätigkeiten ausserhalb der Schweiz ver-richtet wird resp. Werden, bzw. wenn Ersatzeinkünfte im Ausland ausbezahlt wird resp. wer-den.

Der teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber bzw. seinen Arbeitgebern be-kannt geben, ob er einer oder weiteren (unselbstständigen oder selbstständigen) Erwerbstä-tigkeit(en) nachgeht (vgl. Art. 136 DBG).

Gibt der Arbeitnehmer weder das Pensum noch den Lohn der anderen Tätigkeit bekannt, ist für das satzbestimmende Einkommen jedes Arbeitsverhältnis auf ein 100 %-Pensum

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rechnen. Dazu sind die Bestimmungen der Arbeitsverträge zu berücksichtigen. Dieselbe Vor-gehensweise gilt auch für Personen, welche eine der Tätigkeiten im Stunden- bzw. Tages-lohn ausüben, aber einen ordentlichen MonatsTages-lohn beziehen. Für die Bestimmung des Ar-beitspensums ist in diesen Fällen auf die betriebsüblichen Arbeitsstunden abzustellen.

Kann das Arbeitspensum einer Erwerbstätigkeit nicht bestimmt werden (bspw. für eine pau-schalentschädigte nebenamtliche Hauswartstelle), kann der Schuldner der steuerbaren Leis-tung für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens den im massgebenden Steuer-jahr für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegten Betrag aufrechnen. Dieser Be-trag wird zusammen mit den übrigen Berechnungsgrundlagen (vgl. Art. 85 Abs. 2 DBG) jähr-lich von den zuständigen Steuerbehörden veröffentjähr-licht.

Besteht eine quellensteuerpflichtige Lohnzahlung sowohl aus periodischen wie auch aus aperiodischen Lohnbestandteilen (vgl. Ziffer 7.3.1 oben), sind einzig die periodischen Lohn-bestandteile für die Satzbestimmung umzurechnen.

Bei Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit ist die Umrechnung ab dem Folgemonat vor-zunehmen. Entsprechend ist bei Beendigung einer weiteren Erwerbstätigkeit keine Umrech-nung mehr vorzunehmen.

Die Umrechnung hat nicht zu erfolgen, wenn ein Arbeitseinkommen nach dem Tarifcode E besteuert wird.

Der Arbeitnehmer kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fäl-ligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen (vgl. Ziffer 11 unten).

Teilzeit-Tätigkeiten (50 % – 50 %; gleicher Lohn):

1. Ein lediger Steuerpflichtiger übt zwei unselbstständige Erwerbstätigkeiten in der Schweiz aus (Gesamtpen-sum: 100 %):

50 % beim Arbeitgeber 1 für einen Bruttojahreslohn von CHF 39 000.00 (CHF 3 000 x 13)

50 % beim Arbeitgeber 2 für einen Bruttojahreslohn von CHF 39 000.00 (CHF 3 000 x 13)

Arbeitgeber 1

Monat Januar … November Dezember Besteuerung

Bruttolohn 3 000 3 000 6 000 39 000

Tarifcode A0 A0 A0 A0

Steuersatz (%) 12,41 12,4 12,4 12,4

Quellensteuer 372 372 744 4 836

1 = A0 mit satzbestimmendem Jahreseinkommen von CHF 78 000 (CHF 3 000 x 13 / 50 %).

Arbeitgeber 2

Monat Januar … November Dezember Besteuerung

Bruttolohn 3 000 3 000 6 000 39 000

Tarifcode A0 A0 A0 A0

Steuersatz (%) 12,41 12,4 12,4 12.4

Quellensteuer 372 372 744* 4 836

1 = A0 mit satzbestimmendem Jahreseinkommen von CHF 78 000.00 (CHF 3 000 x 13 / 50 %).

Teilzeit-Tätigkeiten (50 % - 50 %; unterschiedlicher Lohn):

2. Ein lediger Steuerpflichtiger übt zwei unselbstständige Erwerbstätigkeiten in der Schweiz aus (Gesamtpen-sum 100 %):

50 % beim Arbeitgeber 1 für einen Bruttojahreslohn von CHF 39 000.00 (CHF 3 000 x 13)

50 % beim Arbeitgeber 2 für einen Bruttojahreslohn von CHF 52 000.00 (CHF 4 000 x 13)

Arbeitgeber 1

Monat Januar … November Dezember Besteuerung

Bruttolohn 3 000 3 000 6 000 39 000

Tarifcode A0 A0 A0 A0

Steuersatz (%) 12,41 12,4 12,4 12,4

Quellensteuer 372 372 744 4 836

1 = A0 mit satzbestimmendem Jahreseinkommen von CHF 78 000.00 (CHF 3000 x 13 / 50 %).

Arbeitgeber 2

Monat Januar … November Dezember Besteuerung

Bruttolohn 4 000 4 000 8 000 52 000

Tarifcode A0 A0 A0 A0

Steuersatz (%) 15,41 15,4 15,4 15,4

Quellensteuer 616 616 1 232 8 008

1 = A0 mit satzbestimmendem Jahreseinkommen von CHF 104 000.00 (CHF 4 000 x 13 / 50 %).

Teilzeit-Tätigkeiten (70 % - 20 %):

3. Ein lediger Steuerpflichtiger übt zwei unselbstständige Erwerbstätigkeiten in der Schweiz aus (Gesamtpen-sum: 90 %). Er teilt den beiden Arbeitgebern den Gesamtbeschäftigungsgrad nicht mit:

70 % beim Arbeitgeber 1 für einen Bruttojahreslohn von CHF 24 000.00 (CHF 2 000 x 12)

20 % beim Arbeitgeber 2 für einen Bruttojahreslohn von CHF 6 000.00 (CHF 500 x 12)

Arbeitgeber 1

Monat Januar … November Dezember Besteuerung

Bruttolohn 2 000 2 000 2 000 24 000

Tarifcode A0 A0 A0 A0

Steuersatz (%) 3,91 3,9 3,9 3,9

Quellensteuer 78 78 78 936

1 = A0 mit satzbestimmendem Jahreseinkommen von CHF 34 285.70 (CHF 24'000 / 70 %).

Arbeitgeber 2

Monat Januar … November Dezember Besteuerung

Bruttolohn 500 500 500 6 000

Tarifcode A0 A0 A0 A0

Steuersatz (%) 3,21 3,2 3,2 3,2

Quellensteuer 16 16 16 192

1 = A0 mit satzbestimmendem Jahreseinkommen von CHF 30 000.00 (CHF 6 000 / 20 %).

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7.3.3 Erwerbstätigkeiten im Stunden- oder Tageslohn

Ist ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihm der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet (bspw. wöchentliche Lohnzahlung, unregelmässige Zahlungen gemäss eingereichten Stundenabrechnungen), ist immer ein satzbestimmendes Jahreseinkommen zu ermitteln und zwar bei Anstellungen im Stundenlohn durch Umrechnung auf 2‘160 Stunden (12 x 180 Stunden) oder bei Anstellun-gen im Tageslohn durch Umrechnung auf 260 Tage (12 x 21.667 Tage). Umzurechnen ist dabei ausschliesslich der vereinbarte, aktuelle Stunden- oder Tageslohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie weitere Entschädigungen, die auf Stunden- oder Tagesba-sis ausgerichtet werden). Daneben sind einzig noch Kapitalabfindungen für in der Regel wie-derkehrende Leistungen – und zwar ohne Umrechnung – in das satzbestimmende Lohnein-kommen einzurechnen.

Mit diesen pauschalen Ermittlungen des satzbestimmenden Einkommens werden sowohl die Fälle mit mehreren Erwerbstätigkeiten als auch diejenigen mit Ein- und Austritten während des Jahres abgedeckt.

Der Quellensteuerabzug ist jeweils im Zeitpunkt der Lohnzahlung vorzunehmen. Ferien- und Feiertagszuschläge sind im Zeitpunkt der Abrechnung und Auszahlung des Stunden- oder Tageslohns steuerpflichtig. Die Ablieferung der durch den Schuldner der steuerbaren Leis-tung bezogenen Quellensteuern erfolgt jedoch monatlich (vgl. Ziffern 9.3.3 und 9.3.4 unten).

Ist der Arbeitnehmer mit dem bei ihm vorgenommenen Quellensteuerabzug nicht einverstan-den, kann er bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträg-liche ordentnachträg-liche Veranlagung beantragen (vgl. Ziffer 11 unten).

Stundenlohn:

- Ein lediger Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres 2021 aus.

Seine Entschädigung beträgt CHF 35 pro Stunde. Der Lohn wird wöchentlich ausbezahlt.

Arbeitgeber 1

1 = A0 mit satzbestimmendem Jahreseinkommen von CHF 75 600.00 (CHF 35 x 2'160)

Im Dokument 1 - Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV (Seite 40-43)