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Risikoausschlüsse

Im Dokument Webshop- Versicherung (Seite 23-27)

1. Allgemeine Risikoausschlüsse

Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:

1.1 Ansprüche wegen wissentlicher oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen oder vorsätzlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versiche-rungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet;

1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung;

1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung;

1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhan-denen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen;

1.5 Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen;

1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung;

1.7 Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss);

1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag;

1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bussen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemp-lary damages), sofern diese nicht unter A.3.5 und A.4.6 explizit mitversichert sind;

1.10 Ansprüche

• der mitversicherten Gesellschaften und der mitversicherten Personen gegeneinander, sofern diese nicht über die Eigenscha-denversicherung „Vermögenseigenschäden durch Arbeitnehmer“ gemäss A.4.4 versichert sind;

• von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern der versicherten Gesellschaften, wenn diese eine Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder einfache ist;

• von Liquidatoren, Zwangs- oder Konkursverwaltern der Versicherten;

• von Unternehmen, die mit den Versicherten oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind oder un-ter einheitlicher unun-ternehmerischer Leitung stehen. Dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebs-stättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt (Cross-Liability);

1.11 Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, z. B. als Geschäftsführungs-, Verwaltungsrat-, Aufsichtsrats-, Beauf-tragter oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Aussenhaftungsversicherung gemäss A.10 (sofern in der Versicherungspolice vereinbart);

1.12 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht, sofern nicht anders in der Versicherungspolice vereinbart;

1.13 Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terroris-mus, verursacht oder vergrössert werden;

1.14 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäss der Leistungs- und Honorarordnung 102 (LHO) oder vergleichbarer Regelungen, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschliesslich der Bauüberwachung (Architekten-und Ingenieurrisiko). ,

1.15 Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handelns jeder Art von Wertpapieren,

1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten, 1.17 Ansprüche wegen dem Handel mit

• gentechnisch veränderten Produkten;

• Arzneimitteln, pharmazeutischen Produkten, biotechnologischen Produkten;

• Tabakwaren, legalen Rauch- und Betäubungsmitteln, Ersatzstoffen und Zubehör (insbesondere E-Zigaretten);

• Waffen, Waffensystemen, Zubehör und Munition.

2. Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:

2.1 Ansprüche wegen des Ausfalls oder der mangelhaften Bereitstellung von Internetproviding- oder Telekommunikations-dienstleistungen durch Dritte sowie der Bereitstellung von Gebäuden, Räumlichkeiten oder technischer Infrastruktur (z.B. Was-ser- und Stromlieferanten) durch Dritte. Dies gilt nur soweit die Versicherten aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarungen auf ihren Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet haben,

2.2 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten.

2.3 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung;

2.4 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlageprodukten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater;

2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden;

2.6 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen;

2.7 Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen,

3. Spezielle Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflicht

(sofern in der Versicherungspolice vereinbart) Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:

3.1 Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Versicherten diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt;

3.2 Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Schutzbereich des Art. 328 OR oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen;

abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen die Versicherten, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden;

3.3 Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht aus-drücklich mitversichert sind;

3.4 Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Liefe-rung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschliesslich der SteueLiefe-rung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs;

3.5 Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung von kerntechnischen oder atomaren Anlagen;

3.6 Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf • gentechnische Arbeiten;

• gentechnisch veränderte Organismen (GVO);

• Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden;

3.7 Ansprüche wegen Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden (Veranstalterhaf-tung für Dritte);

3.8 Ansprüche durch Abnutzung, Verschleiss, übermässige Beanspruchung sowie die Entschädigung von Einrichtungsgegenstän-den (z.B. Küchengeräte, Möbel, Heizungen) und Glas bei gemieteten, gepachteten, geleasten GebäuEinrichtungsgegenstän-den oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden). Im Rahmen von Geschäftsreisen ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen versichert.

4. Spezielle Risikoausschlüsse der Produkthaftpflichtversicherung

(sofern in der Versicherungspolice vereinbart)

Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen Lieferung, Herstellung, Handel und Leistung für folgende Produkte:

• gebrauchte Elektronikartikel, gebrauchte Hard- oder Software;

• Leiterplatten (CPUs), Motherboards;

• Baby-, Kinder-Spielzeug und -Equipment inklusive Kinderwagen;

• Schutzbekleidung sowie Schutzbrillen und -handschuhe;

• Sicherheitsrelevantes Sportequipment und (Sport-)Spezialbekleidung, z.B. zum Motorradfahren, Wingsuit Flying;

• Brand-, Einbruchmeldeanlagen;

• Sex-, pornografische Artikel;

• Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, genetisch veränderte Produkte;

• Arzneimittel, pharmazeutische Produkte, biotechnologische Produkte;

• Tiere und nicht für Haustiere bestimmte Futtermittel;

• landwirtschaftliche Pflanzen, Samen, Düngemittel;

• Tabakwaren, legale Rauch- und Betäubungsmittel, Ersatzstoffe und Zubehör, insbesondere E-Zigaretten;

• Chemikalien, Gase und unter Druck stehenden Behältnisse;

• Feuerwerksartikel, Feuerzeuge und Zündhölzer;

• Waffen, Waffensysteme, Zubehör und Munition;

• Kontaktlinsen;

• besonders zu kennzeichnende umweltgefährdende Stoffe;

• Industrieanlagen oder -maschinen;

• Luft-, Raumfahrt-, Wasser-, Schienen- oder Motorfahrzeuge sowie alle Bestandteile, welche die Sicherheit, Navigationsfähig-keit oder Bremssysteme beeinträchtigen könnten.

5. Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung

(sofern in der Versicherungspolice vereinbart) Kein Versicherungsschutz wird gewährt für:

5.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen aufgrund von Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (z.B. Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1'000 l/kg und einem Einzelfassungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15'000 l/kg;

5.2 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen, soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist;

5.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über den Umweltschutz Umwelthaftungsgesetzes, (USG);

5.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun-gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterlieBestimmun-gen (sonstige deklarationspflichtige AnlaBestimmun-gen); Heizöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert;

5.5 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen - ausgenommen häusliche Abwasseranlagen - der Versicher-ten oder des Einbringens oder des EinleiVersicher-tens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisi-ko);

5.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäss oben stehender Ziffern 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind;

5.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen);

5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltein-wirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nachweis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen mussten);

5.9 Ansprüche wegen

• bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden;

• Schäden, für die nach Massgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

• Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

5.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

5.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen;

5.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

5.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fliessverhaltens;

5.14 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen:

• am Grundwasser;

• durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan-zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge-schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten stehen;

• die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräusserten Tiere entstanden sind. Es be-steht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben;

• die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;

• die ausserhalb des Geltungsbereichs des USG oder der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten;

• soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten hinausgehen;

• soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen;

• soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterliessen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsan-weisungen für Anwendung, regelmässige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder dass sie notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten;

• soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

-Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder -Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;

• infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.

6. Spezielle Ausschlüsse für die USA

Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen

6.1 der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18 USC Sections 1961 ff. einschliesslich der Ände-rungsvorschriften;

6.2 der Verletzung des Employee Retirement Income Security Act of 1974 einschliesslich der Änderungsvorschriften sowie entsprechender Vorschriften anderer Gesetzgebungsorgane (z.B. der Bundesstaaten, Gemeinden, Städte);

6.3 staatlicher Handlungen, Verwaltungsentscheidungen oder Untersuchungen durch Behörden in den USA.

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