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4 Gesellschaftliche und verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen

4.2 Religiös-weltanschauliche Erziehung, Neutralitätsgebot &

Kinder- und Jugendhilfe

Das Recht sowie die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder ist ein Grundrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). In Verbindung mit ihrem Grundrecht auf Reli-gions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) umfasst diese erzieherische Verantwortung auch Fragen des Glaubens und des weltanschaulichen Bekenntnisses.

Dabei schützt die Glaubensfreiheit die unverletzliche Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen sowie weltanschaulichen Bekenntnisses und gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Obliegt es folglich den Eltern, ihrem Kind bestimmte Glaubens- und Weltanschauungsinhalte und die damit verbun-dene Grundhaltung zu vermitteln, steht es ihnen auch zu, ihr Kind, soweit es dazu noch nicht selbst in der Lage ist, in religiös-weltanschaulichen Fragen zu vertreten.

Fachkräfte und Träger in der Kinder- und Jugendhilfe haben die von den Erziehungs-berechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung und die Rechte bei der Bestim-mung der religiösen bzw. weltanschaulichen Erziehung zu beachten (§ 9 Nr. 1 SGB VIII).

Ihnen kommt somit kein eigenes, sondern ein lediglich und stets von den Personen-berechtigten abgeleitetes Erziehungsrecht zu. Dieses geht sowohl auf die Freiheits-rechte der Eltern und ihrer Kinder als auch das sog. Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zurück (Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG iVm Art. 136 bis 139 und 141 WRV).

Beim Neutralitätsgebot handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz der Verfassung, welcher die Träger hoheitlicher Gewalt zu einer Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungen verpflichtet (Hollerbach 2001, § 138 Rn. 111).

Folglich darf auch niemand aufgrund der eigenen Glaubensvorstellungen benachtei-ligt oder bevorzugt werden (Dreier/Morlok 2018, Art. 140 GG Rn. 42). Auf individueller Ebene interpretiert das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den religiös-welt an-schau lichen Neutralitätsgrundsatz so auch als eine offene, übergreifende, die Glaubens freiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung (BVerfG 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02, Rn. 43: Kopftuch-I). Für den Kontext der Kinder und Ju-gendhilfe heißt dies, dass bedarfsgerechte Angebote zur Förderung von Kindern und Jugendlichen und zur Unterstützung der Eltern durch eine Pluralität und Offenheit für religiöse und weltanschauliche Vielfalt zu gewährleisten sind.

Auch Jugendämter sind also aufgefordert, jedem*jeder Einzelnen in einer plural- freiheitlichen Gesellschaft gleichermaßen die Ausübung der eigenen Religions- und

Weltanschauungsfreiheit zu ermöglichen. Die Träger der freien Jugendhilfe sind hiervon miterfasst, da sie öffentliche Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllen. Mit Blick auf die kirchlichen Träger wird spätestens an dieser Stelle deutlich, dass das Neutra-litätsgebot deutscher Prägung nicht zu Indifferenz in Glaubensfragen verpflichtet. Auf institutioneller Ebene sieht es die Trennung von Staat und Glaubensgemeinschaften vor, erlaubt aber eine aktive Beteiligung kirchlicher Träger an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Auf Ebene der konkreten Angebote ist nicht nur dem Jugendamt, sondern auch freien Trägern untersagt, sich missionarisch zu betätigen. Bringen Fachkräfte eigene Religiosität in ihre Arbeit ein oder integrieren freie Träger religiöse Inhalte in ihre Angebote, ist demnach streng darauf zu achten, dass Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern dadurch keine Benachteiligung oder Diskriminierung erfahren (z. B. BVerfG 2.10.2003 1 BvR 1522/03). Dies gilt gerade dann, wenn die Erziehungsvorstellungen der Eltern nicht den eigenen oder gesellschaftlichen Erwartungen entsprechen. Auch für Fachkräfte im Kontakt mit islamistisch bzw. salafistisch geprägter oder anderweitig (hoch)ideologisierter religiöser bzw. weltanschaulicher Erziehung gelten das Neutra-litätsgebot und die aus ihm abzuleitenden Vorgaben.

Bei der Suche nach einer Grenzziehung, wann Fachkräfte auch zu religiös aufge la-denem Verhalten Position beziehen können, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Religions­ und Weltanschauungsfreiheit ein zentrales Grundrecht des Grund gesetzes ist. Sie bietet dementsprechend einen weitreichenden Schutz. Grundsätzlich ermög-licht es, sein gesamtes Verhalten an den eigenen Glaubensvorstellungen auszurichten (BVerfG 19.10.1971 – 1 BvR 387/65; 11.4.1972 – 2 BvR 75/71; 17.7.1973 – 1 BvR 308/69).

Eingriffe in die Religions und Weltanschauungsfreiheit können nicht etwa durch ein-fache Gesetze, sondern nur durch die Verfassung selbst legitimiert sein, insbesondere durch widerstreitende Grundrechte (BVerfG 19.10.1971 – 1 BvR 387/65; 11.4.1972 – 2 BvR 75/71; Sachs/Kokott 2018, Art. 4 GG Rn. 2 f.: sog. „vorbehaltloses Grundrecht“).

Der Kinder- und Jugendhilfe wohl vertraut sind hier die Konflikte mit den Grundrech-ten des Kindes. In seinen Aufgaben im Rahmen des sog. Wächteramts steht das Ju-gendamt den Eltern einerseits unterstützend zur Seite und wacht andererseits darüber, dass sie ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). Eingriffe in das Elternrecht sind nur an der hohen Schwelle der Kindeswohlgefährdung zulässig (▸ näher siehe unten 5.1 und 5.3).

Unterhalb der Schwelle der Kindeswohlgefährdung hat der Staat also keine Legiti-mation, mit eigenen Zielvorstellungen und zur Verwirklichung eigener Belange auf den familiären Erziehungsprozess einzuwirken (Böckenförde 1980, S. 74 f.). Zur Gewährleistung der Freiheitsrechte wird in Kauf genommen, dass dem Kind – aus einer außenstehenden Perspektive – nicht die beste Fürsorge zukommt (BVerfG 16.1.2003 – 2 BvR 716/01). Insbesondere rechtfertigt eine bestimmte Form der (religiösen bzw.

weltanschaulichen) Erziehung grundsätzlich noch keinen Eingriff in das Elternrecht.

Das gilt auch für die Erziehung in islamistisch bzw. salafistisch geprägten Familien. Erst die Kindeswohlgefährdung markiert insoweit den bekannten Grenzstein (Kindler 2018, S. 205).

Doch auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung können Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe dazu angehalten sein, Stellung zu beziehen. So gebietet das Neutralitätsgebot einerseits, sich in Glaubensfragen nicht einzumischen. Anderer-seits soll allen Bürger*innen die Ausübung ihrer Freiheiten gleichermaßen er mög licht werden. Letzterem würde der Staat nicht gerecht, wenn er Personen Freiheitsrechte

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garantieren würde, bei deren Ausübung sie die Rechte anderer Personen verletzen (exzessiver Freiheitsgebrauch). Folglich dürfen Fachkräfte auch einschreiten, um Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere Personen in ihrer körperlichen Integrität sowie vor Ausgrenzung, Diskriminierung oder Abwertung zu schützen. Sie sind angehalten, mit Eltern sowie den Kindern und Jugendlichen in Austausch über die Religiosität und Weltanschauung zu gehen, wenn diese gruppenbezogene Abwer-tungskonstruktionen beinhalten und im Verhalten zu Diskriminierungen oder ande ren Persönlichkeitsverletzungen führen (z. B. Anti semitismus, Homo- oder Ausländer-feindlichkeit). Vergleichbares gilt, wenn sich de mokratiefeindliche Ansichten gemein-schaftsschädigende Ausdrucksformen finden (z. B. aktives Eintreten und Werben zum Kampf gegen die Demokratie oder zur Gewalt). Solche Formen des Freiheitsgebrauchs sind vom elterlichen Erziehungsrecht oder der Glaubensfreiheit somit dann nicht mehr geschützt, wenn Grundrechte Dritter oder demokratische Grundsätze verletzt werden.

Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe haben zwar die Grundrichtung der Erziehung zu tolerieren (§ 9 Nr. 1 SGB VIII), können aber nicht darauf verpflichtet werden, solche Verhaltensweisen anzu erkennen. Fachkräfte dürfen und sind aufgefordert, mit den Eltern, Kindern und Jugendlichen also abweichende, an der Toleranz von Freiheits­

rechten aller sowie an demokratisch­freiheitlichen Prinzipien der Verfassung orien-tierte Erziehungs vorstellungen ins Gespräch bringen (▸ zum fachlichen Vorgehen siehe unten 5.2 und 5.4).

Schaubild 1

Kinder­ und Jugendhilfe und Religionsfreiheit

Pflicht zur Beachtung der von den Eltern vorgegebenen

Grundrichtung der religiösen bzw. weltanschau lichen Erziehung

(§ 9 Nr. 1 SGB VIII)

Pflicht zur Gewährleistung von Pluralität und Offenheit

für religiöse sowie weltanschauliche Vielfalt

keine Benachteiligung oder Diskriminierung,

kein Missionieren

Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB Verletzung von Rechten

anderer Personen (im Gruppensetting, in der Familie

oder dritter Personen)

Gebot

religiöser und weltanschaulicher Neutralität des Staates

(Art. 4, Abs. 1 GG)

Grenzen

Handlungsorientierung

5

Ist das Jugendamt konfrontiert mit einem Fall, in dem islamistisch bzw. salafistisch geprägte Einstellungen eine Rolle spielen, stellen sich in den üblichen Stadien der Klärung des eigenen Auftrags und der Situation des Kindes bzw. des*der Jugend lichen spezifische Fragen. Im Folgenden werden diese in fünf Phasen unterteilt bzw. zusam-mengefasst (Bentovim et al., 2014; Biesel & Urban Stahl 2018, S. 246 ff.; Gerber &

Kindler, 2021). Ausgangspunkt ist die erste Wahrnehmung eines möglichen Problems im Jugendamt, die verbunden ist mit einer Ersteinschätzung, ob sich hieraus ein Handlungsauftrag ergibt und wenn ja, welcher Art dieser ist (▸ 5.1). Es folgt die Phase der Informationsgewinnung, insbesondere der Suche nach Zugang zur Situation des Kindes bzw. des*der Jugendlichen und damit zur Familie und ihren Mitgliedern (▸ 5.2).

Je nachdem, wie sich diese darstellt, ist eine Klärung der Bedarfe bzw. eine Gefähr-dungseinschätzung vorzunehmen (▸ 5.3). An diese schließt sich die Hilfeplanung an, also die Verständigung über die Inanspruchnahme von Hilfen, und ggf. die Entschei-dung über notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes (▸ 5.4). Die Hilfen sowie Maßnahmen zum Schutz sind zu überprüfen und fortzuschreiben (▸ 5.5).