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Grenzbeschlagnahme durch den Zoll

C. Der Schutz des Know-how

II. Grenzbeschlagnahme durch den Zoll

1. im deutschen Recht

a. Beim Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

Nach Maßgabe von §§ 142a PatG, 25a GebrMG kann der Rechtsinhaber durch einen bei der Oberfinanzdirektion zu stellenden Antrag erreichen, dass die Zollbehörde schutzrechtsverletzende Erzeugnisse bei deren Ein- oder Ausfuhr beschlagnahmt, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist.554

b. Beim Markenrecht

Das Verfahren bezüglich der Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr wird in den §§ 146 bis 151 MarkenG geregelt. Ist die Einfuhr zeichenverletzender Ware zu besorgen, kann ein sog.

„Grenzbeschlagnahmeantrag“ nach § 148 Abs. 1 MarkenG gestellt werden.555 Die Zollbehörden kontrollieren und beschlagnahmen nach bestimmten Gesichtspunkten verdächtige Ware beim Grenzeintritt in die Bundesrepublik Deutschland, sofern nach ihrer Prüfung eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt (§ 146 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Grenzbeschlagnahmeanträge für Deutschland sind zu stellen bei der Oberfinanzdirektion; sie sind jeweils für 2 Jahre gültig (§ 148 Abs. 1 MarkenG).

c. Beim Urheberrecht

Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung oder Verbreitung ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht verletzt, unterliegen auf Antrag des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörden, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist und der Rechtsinhaber Sicherheit leistet (§ 111b Abs. 1 Satz 1 UrhG).556

2. im chinesischen Recht a. Einführung

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren in China ist seit dem 1. März 2004 neu geregelt durch vom Staatsrat erlassene Bestimmungen zum Zollschutz des geistigen Eigentums557. Nach § 2 der chin. Zollbestimmungen wird das unter dem Zollschutz stehende geistige Eigentum als das Ausschließlichkeit der Marken, Urheberrecht und Verwandte Schutzrechte sowie Patentrecht definiert. Verboten

554 Krasser, S. 920.

555 Vgl. Nordemann, S. 464.

556 Rehbinder, S. 432.; Siehe dazu zur Grenzbeschlagnahme, Dreyer/Kotthoff/Meckel, S. 1126 ff.; Schricker, S.

2026 ff.; Wandtke/Bullinger, S. 1440 ff.

557 Siehe dazu zum neuen Zollbestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums, Ganea, GRURInt. 2004, S.

532 f.

sind nach § 3 der chin. Zollbestimmungen die Waren, die das geistige Eigentum nach § 2 der chin. Zollbestimmungen darstellen. Der Schutzrechtsinhaber hat nach

§ 4 der chin. Zollbestimmungen einen Antrag auf den Zollschutz bei der Zollbehörde zu stellen.

b. Eintragung der Schutzrechte

Nach den neuen Vorschriften setzt der Zollschutz nicht mehr eine Eintragung des betreffenden Schutzrechts bei der Zollbehörde voraus.558 Die Gültigkeit der nunmehr freiwilligen Eintragung wurde von sieben auf zehn Jahre angehoben und kann um weitere zehn Jahre verlängert werden.559

c. Beschlagnahme

Nach § 12 der chin. Zollbestimmungen kann der Rechtsinhaber die Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware bei der örtlichen Zollbehörde beantragen. Die örtlichen Zollbehörden können rechtsverletzende Ware nicht von Amts wegen beschlagnahmen, aber sie haben nach § 16 S. 1 chin.

Zollbestimmungen den Rechtsinhaber bei Verdacht auf eine Rechtsverletzung unverzüglich zu benachrichtigen. Stellt dieser nach § 16 S. 2 chin.

Zollbestimmungen innerhalb von drei Tagen einen Antrag auf Zollmaßnahmen und hinterlegt eine Sicherheit, so muss die Zollbehörde die betreffende Ware beschlagnahmen.

d. Rechtsfolge

Die beschlagnahmten Waren werden nach § 27 chin. Zollbestimmungen von der Zollbehörde eingezogen, wenn die Rechtsverletzung durch die Untersuchung der Zollbehörde festgelegt wird. Stellt die Ein- oder Ausfuhr der rechtsverletzenden Ware eine Straftat dar, wird nach § 30 chin. Zollbestimmungen die strafrechtliche Verantwortung nach dem chin. StGB verfolgt.

E. Zusammenfassung

Durch den vorliegenden Rechtsvergleich zwischen chinesischem und deutschem Recht zum Schutz des geistigen Eigentums zeigt sich große Ähnlichkeit in den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Rechtsvorschriften bei den Rechtsverletzungen. Jedoch ist ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Rechten zu ernennen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden auch eine Rolle bei den Rechtsverletzungen spielen und die Rechtsverletzungen durch die Verwaltungsakte verbieten. Das ist auch die Besonderheit des chinesischen international eher selten anzutreffenden zweispurigen Systems der Rechtsdurchsetzung.

558 Ganea, GRURInt. 2004, S. 532.

559 Ganea, GRURInt. 2004, S. 532.

Vierter Teil: Vertragrechtliche und kartellrechtliche Grundlagen zum Technologietransfer

A. Einführung in die Problematik

Es handelt sich in diesem Teil um die vertraglichen und kartellrechtlichen Regelungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Technologietransfer auf den nationalen und internationalen Ebenen. Auf der einen Seite enthält das chin.

VG Rechtsvorschriften, welche Anwendung auf die Vertragsgestaltung beim Technologietransfer finden und wettbewerbsverletzende oder wettbewerbsbeschränkende Vertragsklauseln verbieten. Auf der anderen Seite müssen Technologietransfer-Vereinbarungen im Anklang mit den kartellrechtlichen Regelungen stehen.

Nach dem Bericht von der WTO-Arbeitsgruppe über den Beitritt der VR China war das Land schon bereit, die Verabschiedung des chinesischen Kartellgesetzes in Gang zu bringen.560 Neuerdings ist das Antimonopolgesetz (Kartellgesetz) in der VR China vom Volkskongress am 30. August 2007 verabschiedet worden und wird erst am 1. August 2008 in Kraft treten.561

Früher waren die Regelungen Chinas gegen Wettbewerbsbeschränkungen nur vereinzelt in verschiedenen Gesetzen geregelt, wie z.B. das chinesische Preisgesetz562 und chinesische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.563 Das chinesische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb564 war das grundlegende Gesetz zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsordnung auf dem Markt.

Außerdem enthalten das Preisgesetz, das Gesetz über öffentliche Ausschreibung, das Strafgesetz und andere relevante Gesetze auch Bestimmungen gegen Wettbewerbsbeschränkungen und unlauteren Wettbewerb.565

Hier wird das EU-Kartellrecht im Vergleich mit dem neuen chinesischen Kartellgesetz berücksichtigt. Der EU-Vertrag enthält keine Sonderregelung im Hinblick auf den Technologietransfer. Einschlägig ist daher das allgemeine

560 Vgl. Working Party Report on Accession of the People´s Republic of China II. 8. Competition Policy 65.

http://docsonline.wto.org/DDFDocuments/t/WT/ACC/CHN49.doc, WT/ACC/CHN/49

561 Siehe Englische Fassung des neuen chinesischen Kartellgesetzes unter:

http://www.fdi.gov.cn/pub/FDI_EN/Laws/law_en_info.jsp?docid=85714

Vgl. China´s Anti-trust Regime by Emma Davies, Partner and Cheng Li Yow, Associate, Clifford Chance, Shanghai and London, China Law & Practice, http://www. Chinalawandpractice.com

Siehe auch im Internet unter: http://www.competitionlaw.cn/show.aspx?id=434&cid=13

562 Verabschiedet und in Kraft getreten am 29. Dezember 1997

563 Verabschiedet am 2.9.1993 und in Kraft getreten am 1.12.1993

564 Siehe dazu, Wang, Xiaoye, Das Wettbewerbsrecht in China, Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, S. 854 ff.

565 Vgl. Working Party Report on Accession of the People´s Republic of China II. 8. Competition Policy 65.

http://docsonline.wto.org/DDFDocuments/t/WT/ACC/CHN49.doc, WT/ACC/CHN/49

Kartellverbot in Art. 81 EGV, das der Sicherung eines Systems des unverfälschten Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt dient.566 Außerdem besteht die von EU erlassene GVO-TT, die auch in die Untersuchung hineingezogen wird.

Um die Wettbewerbsbeschränkungen zu bekämpfen und den zwischenstaatlichen Technologietransfer zu erleichtern, hat sich die internationale Gesellschaft sehr viel Mühe gegeben und versucht wettbewerbsrechtliche Regelungen in Bezug auf den internationalen Technologietransfer durch internationale Abkommen zu bestimmen. Zu erwähnen sind der Verhaltenskodex von UNCTAD und der Entwurf des IAC.

I. Der Verhaltenskodex von UNCTAD567